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  #1  
Alt 12.07.2015, 06:28
condor50 condor50 ist offline
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Standard Verjährungsfristen 17 OWiG

Hallo Forumsmitglieder,

kennt sich jemand mit Verjährungsfristen wegen Ordnungswidrigkeiten Paragraph 17 OWiG aus?

Es geht um einen Busgeldbescheid wegen fehlendem SRC Funkschein auf der Ostsee(nein, nicht gefunkt, das Gerät war aus aber an Bord). Rechtslage ist klar, das darf nicht sein. Das ganze soll 150 € kosten+ Gebühren. Der Tatzeitpunkt liegt aber 10 Monate zurück und jetzt erst ergeht der Bescheid. Im Straßenverkehr wäre das doch längst Verjährt...
Stelle die Frage für einen Freund.

Grüße und einen schönen Bootstag Andi
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"Ineinander passen viele - Zueinander nur sehr wenige"
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  #2  
Alt 12.07.2015, 06:46
Kadarka Kadarka ist offline
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Standard

Hallo Andi,

im Owig §31 bis 33 findest du alles.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/owig_1968/gesamt.pdf

Ein wenig kommt es auf den Tatvorwurf und die Rechtsgrundlage an. Das soll dein Freund mal lesen und dann selber entscheiden. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Fristen unterbrochen waren.Das kann nur der gesamte Sachverhalt zeigen. Vielleicht hilft ja auch ein Anwalt. Es könnte aber auch sein, dass die Behörde bei dem Tatvorwurf und der Personalstärke die Verjährung billigend in Kauf genommen hat.

Viel Erfolg

LG
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Marcus

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  #3  
Alt 12.07.2015, 06:52
condor50 condor50 ist offline
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Hasllo Marcus,

dort steht ja aber, die Verjährung tritt bei Geldbußen von unter 1000 € nach sechs Monaten ein.
Anhörungsbogen kam eine Woche nach der Tat, also im September 2014.
Das ist 10 Monate her...

Grüße Andi
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  #4  
Alt 12.07.2015, 15:40
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Mercurius Mercurius ist offline
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Standard

Hallo Andi,

allein in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu schauen, reicht leider nicht aus. Verjährungsfristen können auch spezialgesetzlich geregelt sein (§ 31 Abs.2 2.Halbsatz OWiG: "... wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt"). Das OWiG ist also nur ein Auffangtatbestand, denn in der Juristerei gilt: Lex specialis vor lex generalis
Die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist z.B. in § 26 Abs.3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt und beträgt 3 Monate.

Was für Deine Ordnungswidrigkeit gilt, kann ich Dir jetzt nicht sagen. Welches Gesetz tangiert ist, steht aber in der Rechtsbehelfsbelehrung in Deinem Bußgeldbescheid. Das Gesetz einfach mal googlen und nachschauen.
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  #5  
Alt 12.07.2015, 17:46
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
die Verjährungsfrist bestimmt sich auch daraus, mit welcher Höhe der Geldbuße nach dem Gesetz bedroht gewesen wäre. Der entsprechende Gesetzes-§ steht im Bußgeldbescheid. Bietet dieser z.B. die Möglichkeit einer Geldbuße von bis über 15 T/€ sind die drei Jahre nach dem OwiG maßgeblich, nicht die letztendlich von der Verwaltungsbehörde festgesetzten 150€.

Des Weiteren kommen natürlich noch die möglichen Unterbrechungen der Verfolgungsverjährung durch Vernehmung/Anhörung etc. hinzu.

Bis dann

Dominic
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  #6  
Alt 12.07.2015, 18:56
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Eclipse197 Eclipse197 ist offline
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1.848 Danke in 941 Beiträgen
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Soweit mir bekannt ist es bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr 3 Monate plus 10 Tage Postlaufzeit.
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