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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#26
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4 Jahre ohne HU na da gibts schon 2 Flensburger zusätzlich zum Bußgeld
http://bussgeldkatalog.kfz-auskunft....ersuchung.html http://www.verkehrsportal.de/bussgel...g/bkatv_55.php Und ja, ich bin halt nun mal pingelig
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Beste Grüße aus HST vom Andreas Geändert von Stralsunder (22.07.2011 um 14:50 Uhr) |
#27
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Zitat:
Deshalb wollte ich diesbezüglich eine sichere Quelle |
#28
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nene auch wenn das Teil nur abgestellt wird im Hinterhof oder halt zerlegt im Keller
Angemeldet heist HU-Pflicht - ohne Wenn und Aber - ist halt so Das Thema ist, dass es im öffentlichen Raum verwendet werden KÖNNTE
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Beste Grüße aus HST vom Andreas Geändert von Stralsunder (22.07.2011 um 15:03 Uhr) |
#29
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Zitat:
War eins in der lokalen Zeitung...habe diese aber jetzt nicht zur Hand. Gehe unter www.suedkurier.de und Anzeigen...hoffe das geht. Schreibe aber morgen mal die Anzeige raus...vielleicht ist es noch da. Stehen zur Zeit sehr viele Boote drin. Gruß Yvonne
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Man fährt kein Boot um anzukommen. Wer ein Boot fährt, ist schon angekommen! |
#30
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Zitat:
Die Quelle scheint mir sicher zu sein: OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996- Aktenzeichen 2 Ss 101/96 „Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.“ Weitere Fundstellen: OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.
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Gruß an alle Werner
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#31
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So kenne ich das auch.
Bitte Vorsicht wenn ihr so ein TÜV überzogenes Fahrzeug ohne TüV abmelden wollt. Die Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes sind angehalten jedwede längere Überschreitung des Hu Termins den zuständigen Behörden anzuzeigen. Das gibt böse Punkte Post und ein Verwahrnungsgeld welches leicht die Hu Gebühr und eine evtl kleinere Reparatur übersteigt.
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§ 1 jeder macht seins Gruß Andreas
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