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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 21.08.2013, 03:51
Bodenseeschwimmer Bodenseeschwimmer ist offline
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www.kurzzeit-evb.de

da kann man komplett fertige schilder bestellen wenn man nicht aufs amt möchte.

ich hab mir da schon mehrfach ne kurzzeitversicherung gekauft und kann die seite empfehlen.
komplette schilder hab ich da allerdings noch nie gekauft.
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  #27  
Alt 21.08.2013, 06:08
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devil91 devil91 ist offline
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In der Bucht die Versicherung kaufen für ca. 24 euronen und gut ist.
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  #28  
Alt 21.08.2013, 14:16
hoffmai hoffmai ist offline
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Termin für Zula und TÜV habe ich jetzt mal besorgt. Werde versuche gleich eine grüne Nummer für die Fahrt zum TÜV zu bekommen. Ansonsten KZK ohne Versicherung. Im schlimmsten Fall eben das volle Gedeck. Mal sehen, was nächsten Dienstag geht. Da die Sache so kniffelig ist, werde ich diesmal auf den Zulassungsdienst verzichten.
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  #29  
Alt 21.08.2013, 14:43
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Erposs Erposs ist offline
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Zitat:
Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen
Hallo Freddy,

dann bitte alles reinkopieren. Dies gilt nur für:

"Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren.Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?"

Das entscheidende in dem hier geschilderten Sachverhalt ist aber, dass der Trailer noch NIE zugelassen war und daher kein Kennzeichen besitzt und ihm (zumindest bei uns ist es so) die Zulassungsstelle auch keins ausstellen wird (aussser natürlich ein KZK).
Deswegen muß die Zulassungstelle auch vor Zulassung eine Kennzeichenkombination zuteilen. Das funktioniert hier (LDS) sogar per Anruf.
Damit kann ich mir dann beim Schilderpräger meiner Wahl ein Kennzeichen prägen lassen und zum Tüv fahren.
__________________
Gruß, Jörg!
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  #30  
Alt 21.08.2013, 18:55
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bootsfreunde.com bootsfreunde.com ist offline
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Zitat:
Zitat von Erposs Beitrag anzeigen
Deswegen muß die Zulassungstelle auch vor Zulassung eine Kennzeichenkombination zuteilen. Das funktioniert hier (LDS) sogar per Anruf.
Damit kann ich mir dann beim Schilderpräger meiner Wahl ein Kennzeichen prägen lassen und zum Tüv fahren.

Ihr habt coole Zulassungsstellen. Habe bei uns mal gefragt. Die machen es nicht.
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #31  
Alt 22.08.2013, 20:10
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lalao0 lalao0 ist offline
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Hallo Thomas,

bei uns kannst du dir online ein Kennzeichen reservieren. Würde mich wundern, wenn das nur in der Pfalz so ist.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig
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  #32  
Alt 22.08.2013, 21:05
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...boah, wie umständlich

Ich denke mal das Jeder einen Autohandel oder KFZ-Werkstatt kennt, oder mit dem Besitzer schon mal Boot gefahren ist!

Man ist ja auch ab und an mal mit nem KFZ inna Werkstatt und hat brav die Rechnung bezahlt.

Borge dir dort ein "Rotes Kennzeichen"!

Nen 5èr inne Kaffeekasse und gut iss.
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wenn Jemand denkt, ich schreibe Unsinn, dann braucht er/sie es mir nicht zu sagen, ich weiss es
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Gruss, Tom
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  #33  
Alt 23.08.2013, 13:56
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Zitat:
Zitat von lalao0 Beitrag anzeigen
Hallo Thomas,

bei uns kannst du dir auch online ein Kennzeichen reservieren. Würde mich wundern, wenn das nur in der Pfalz so ist.
Bei uns kannst du auch ein Kennzeichen für wenige Tage reservieren, aber

1.) hast du dann immer noch keine Zulassungspapiere (wie z. B. bei einem abgemeldeten Auto), welche die Polizei z. B. kontrollieren könnte und

2.) bist du bzw. eine andere Person noch nicht als Halter im Bundeszentralregister registriert


Von daher würde ich eher die anderen Vorschläge beherzigen:

- Mobiler TÜV-Prüfer

- rote Nummer ausleihen

- den Trailer auf anderem Hänger zur TÜV-Abnahme fahren (bei uns kann man Anhänger für Autotransporte für 25 € am Tag leihen (viel günstiger als die rund 100 € bei uns für die KZK)

- KZK


Aber vielleicht meldet sich der TE ja nochmal und berichtet uns, was seine Zulassungstelle (z. B. KZK ohne extra Versicherungsschutz nach Rücksprache mit der Versicherung des Zugfahrzeuges) bzw. TÜV-Prüfer gesagt haben
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #34  
Alt 24.08.2013, 21:17
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Obermaat der Reserve Obermaat der Reserve ist offline
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Standard Kennzeichen zuteilen lassen

Liebe Leute,


viele schreiben hier gut gemeinte Ratschläge oder "Erfahrungswissen" von selbst einmal durchlebten Geschichten.
Leider zeigen die bisherigen Antworten beinahe gänzlich, dass das nötige Fachwissen im Bereich des Zulassungsrechtes fehlt:

Anhänger zu Sportzwecken sind sowohl zulassungs- als auch versicherungsfrei (meint Haftpflichtversicherung).

Quelle:

§3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1.folgende Kraftfahrzeugarten: a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)Leichtkrafträder,
d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)motorisierte Krankenfahrstühle,
f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)Elektronische Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung,

2.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)Arbeitsmaschinen,
e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Zur Anwendung kommt hier der Abs. 2 Nr. 2e.


Die Befreiung von der Pflicht zur Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz:
Hier sind die §§ 1 und 2 heranzuziehen:

Pflichtversicherung § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.




§ 2


(1) § 1 gilt nicht für 1.die Bundesrepublik Deutschland,
2.die Länder,
3.die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.juristische Personen, die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.Halter vona)Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.


(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6c besagt, dass zulassungsfreie Anhänger nicht versicherungspflichtig sind.

Wozu dieser Exkurs?

--> Eine EBV pp. ist in solchen Fällen nicht notwendig, weil der Anhänger im "normalen" Betrieb später auch nicht versicherungspflichtig ist.

§4 FZV verlangt allerdings für derartige zulassungsfreie Anhänger, dass ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt wird:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.







Die angeführten Vorschriften i.V.m. dem 10 Abs. 4 FZV

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

"sorgen" nun dafür, dass für die Fahrt zur Hauptuntersuchung mit einem Sportbootanhänger lediglich ein amtliches Kennzeichen für den Anhänger zugeteilt werden und natürlich auch am Fahrzeug angebracht werden muss. Damit geht es dann zum TÜV o.ä. und mit dem Gutachten über die erfolgte (und hoffentlich bestandene Hauptuntersuchung) weiter zur Zulassungsstelle.


Also:
Werde bei Deiner Zulassungsstelle mit Deinem Anliegen vorstellig, lasse Dir auf Deinen Namen ein Kennzeichen zuteilen, was Du dann vom Schildermacher prägen lässt und schraube das Kennzeichen an Deinen Trailer. Damit kannst Du dann (auch ohne die Zulassungsplakette und HU-Stempel) auf dem direkten Weg zum Tüv und dann zur Zulassungsstelle, damit die Plaketten auf das Kennzeichen geklebt werden können. Fertig.

Allerdings muss man hierbei den ´§ 10 Abs. 4 beachten, weil solche Fahrten nur innerhalb des Zulassungsbezirkes oder des benachbarten Zulassungsbezirkes zulässig sind. (Beispiel: innerhalb Hamburg --> o.k., wenn Du in Hamburg wohnst. Vom Landkreis Segeberg nach Hamburg --> o.k., weil Segeberg direkt an HH angrenzt. Von Flensburg nach Hamburg ---> nicht o.k., weil FL nicht direkt an HH grenzt und noch andere Landkreise dazwischen liegen. Hier wäre dann in der Tat ein Überführungskennzeichen erforderlich.)

Handbreit

P.S.
Auch wenn durch die Zulassungsstelle eine Plakette auf das Kennzeichen geklebt wird, bleibt der Anhänger rechtlich zulassungsfrei. Die Plakette signalisiert dann, dass das Kennzeichen auch tatsächlich amtlich zugeteilt worden ist. Außerdem gilt für den Zeitraum, an dem der Anhänger bereit für die Teilnahme am Straßenverkehr ist, die Pflicht zur Vorführung zur Hauptuntersuchung. Letzteres ist auch der alleinige Grund für die ganze Sache: Diese Arten von Anhängern sollen dem § 29 StVZO und damit der Pflicht zur Hauptuntersuchung unterliegen.

Gruß Mirko (41 Stunden die Woche Polizeihauptkommissar)
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Mirko

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Geändert von Obermaat der Reserve (24.08.2013 um 21:23 Uhr)
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  #35  
Alt 24.08.2013, 22:20
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(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

"sorgen" nun dafür, dass für die Fahrt zur Hauptuntersuchung mit einem Sportbootanhänger lediglich ein amtliches Kennzeichen für den Anhänger zugeteilt werden und natürlich auch am Fahrzeug angebracht werden muss. Damit geht es dann zum TÜV o.ä. und mit dem Gutachten über die erfolgte (und hoffentlich bestandene Hauptuntersuchung) weiter zur Zulassungsstelle.

Nix anderes habe ich in Beitrag Nr 2 geschrieben.
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  #36  
Alt 25.08.2013, 07:04
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Zitat:
Zitat von Obermaat der Reserve Beitrag anzeigen
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Wichtiger Punkt. Wenn zugeteilt, dann erlaubt. Wenn nicht zugeteilt, nicht erlaubt. Ob zugeteilt wird, entscheidet jede Zula für sich, dazu gibt es meines Wissens keine bindende Vorschrift. Berlin erteilte zumindest bis 2009 nicht

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  #37  
Alt 25.08.2013, 10:21
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Zitat:
Zitat von lalao0 Beitrag anzeigen

"sorgen" nun dafür, dass für die Fahrt zur Hauptuntersuchung mit einem Sportbootanhänger lediglich ein amtliches Kennzeichen für den Anhänger zugeteilt werden und natürlich auch am Fahrzeug angebracht werden muss. Damit geht es dann zum TÜV o.ä. und mit dem Gutachten über die erfolgte (und hoffentlich bestandene Hauptuntersuchung) weiter zur Zulassungsstelle.

Nix anderes habe ich in Beitrag Nr 2 geschrieben.

Im Prinzip richtig, allerdings war Dein Hinweis auf die Haftpflichtversicherung irritierend. Die Norm spricht davon, dass die Fahrt von der Haftpflichtversicherung erfasst sein muss. In dem Fall "Sportbootanhänger" ist die Fahrt durch die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges erfasst und somit zulässig. Also nix Versicherungskarte pp..

Zudem hatte ich in meinem Beitrag einleitend erwähnt, dass nahezu alle Antworten fachlich nicht ausreichend fundiert waren:

Zitat: Leider zeigen die bisherigen Antworten beinahe gänzlich, dass das nötige Fachwissen im Bereich des Zulassungsrechtes fehlt:

Damit wollte ich niemanden "vorführen" sondern darauf hinweisen, dass viele ihre persönliche Rechtsauslegung oder Erfahrungen hier gepostet haben, was sicherlich nicht "anzukreiden" ist. Dieses Forum lebt ja vom gegenseitigen Erfahrungsaustausch und den Tipps.

Hier ist es allerdings so, dass bei unkorrekten Aussagen die Begehung von erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten (incl. Punkten in FL) oder gar Straftaten gegen das Pflichtversicherungsgesetz (u.U. auch gg. das KFZ-Steuergesetz) im Raume stehen.


Zudem ist anzumerken, dass das Herraussuchen und zitieren der Normen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war. Ich wollte damit aber für Rechtssicherheit sorgen, da solche oder ähnliche Fragen rund um das Thema Zulassung oftmals aufkommen und so ein Verweis per Link o.ä. in diesem Forum möglich ist.

Nichts für ungut.

Handbreit.
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  #38  
Alt 25.08.2013, 10:35
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Hallo,
ich war am Donnerstag bei der Zulassungsstelle. Mein Trailer Pega ist aus den Niederlanden und hatte noch nie deutsche Papiere.
Ich habe die holländischen Papiere vorgelegt, meinen Ausweis. Versicherungsnachweise benötigst du nicht, da dieser Trailer mit dem Zugfahrzeug (nur solange er angehangen ist) versichert ist. Angabe Vorführung beim TÜV.
Ich habe 13,10€ zuzüglich 5 Tage Kurzkennzeichen beim Schildermacher 8,50 € bezahlt und alles war gut und viel entspannter.
Gruß
Norbert
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  #39  
Alt 25.08.2013, 10:36
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Wichtiger Punkt. Wenn zugeteilt, dann erlaubt. Wenn nicht zugeteilt, nicht erlaubt. Ob zugeteilt wird, entscheidet jede Zula für sich, dazu gibt es meines Wissens keine bindende Vorschrift. Berlin erteilte zumindest bis 2009 nicht

Die FZV ist eine Bundesverordnung, was zur Folge hat, dass diese für die in den Bundesländern, Kreisen und kreisfreien Städten zuständigen Behörden bindend ist.
Sollte mir ein Mitarbeiter einer KFZ-Zulassungsstelle die Zuteilung eines Kennzeichens verwehren, kann er sich auf ein Gespräch mit seinem Abteilungs-, Bereichs- oder was auch immer -leiter einstellen, in dem er dann aufgefordert werden wird, ein solches zuzuteilen. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sind nicht dem Lieben Gott gleichgestellt und dürfen demzufolge auch nicht nach Belieben über Dinge entscheiden, die gesetzlich vorgegeben sind. (Dabei nehme ich meinen Berufsstand nicht aus, nobody is perfect bzw. gebe ich zu, dass auch hier der ein oder andere mal etwas zu selbstherrlich auftritt. (Manches ist dann ja auch mit Arbeit oder Mehrarbeit verbunden...))

Auch bestimmt sehr interessant und "förderlich":

Weigert sich ein MA der Zulassungsstelle, ein Kennzeichen zuzuteilen, fordere ihn doch höflich auf, die Hinderungsgründe einmal schriftlich nieder zu legen Wahrscheinlich ist eine solche Aufforderung von regem Aktionismus in Deinem Sinne gekrönt...


Nach all den Worten rund um den Trailer: Jetzt aber langsam ab mit dem Boot ins Wasser! Alles andere ist Verschwendung von Zeit, die man lieber an Bord verbringen sollte

Grüße aus Schleswig-Holstein
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Mirko

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  #40  
Alt 25.08.2013, 17:57
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Du verstehst es nicht, was? Hat möglicherweise mit deinem Job zu tun, bei deinesgleichen erlebe ich das öfter
Natürlich ist die FZV bindend. Aber wo in der FZV steht, dass die Zula dir vorab ein Kennzeichen zuteilen muss?
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  #41  
Alt 25.08.2013, 19:01
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Du verstehst es nicht, was? Hat möglicherweise mit deinem Job zu tun, bei deinesgleichen erlebe ich das öfter
Natürlich ist die FZV bindend. Aber wo in der FZV steht, dass die Zula dir vorab ein Kennzeichen zuteilen muss?


Sagt Dir der Begriff -Rechtsauslegung- etwas?

Wenn der Gesetzgeber beim Formulieren seiner Gesetzestexte vielleicht nicht explzit die Vokabel "muss" verwendet, stellt man die Frage, was er generell mit der verwendeten Wortwendung bezweckt hat.
Und in diesem Fall will er bestimmt nicht, dass es in Berlin anderes gehandhabt wird, als im Rest der Republik. Ansonsten hätter er den entsprechenden Passus z.B. "Ob ein Kennzeichen zugeteilt wird oder nicht, entscheidet die zuständige Behörde" o.ä. lauten lassen.
Im Übrigen bin ich nicht nur mit den reinen Gesetzestexten sondern auch mit den Gerichtsurteilen in diesen Rechtsbereichen vertraut, weil das in einem gewissen Grad auch von mir verlangt wird. Und in diesen wird dann u.a. auch der Grundgedanke des Gesetzgebers definiert, es findet also eine Rechtsauslegung statt.


Letztlich wollte ich mit dem Nennen der entsprechenden Normen und dem Herausstellen der anzuwendenden Absätze pp. für Transparenz und Rechtssicherheit sorgen = anderen Mitgliedern hier im Forum helfen, damit sie später nicht in die Röhre gucken oder unnötig Geld für z.B. Kurzzeitkennzeichen pp. ausgeben. Irgendwie habe ich den Eindruck, als wenn das hier nicht so herüber gekommen ist.

Ich verstehe ehrlich gesagt die "Schärfe" in Deinem Beitrag nicht. Nimm doch einfach die Informationen an, verwende sie für Dich oder behalte einfach im Hinterkopf, dass an dieser Stelle etwas zu diesem Thema steht.
Du kannst meinen Worten natürlich auch mißtrauen und alles infrage stellen...

Handbreit
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Mirko

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  #42  
Alt 27.08.2013, 17:55
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Was der Gesetzgeber gemeint hat, weiß ich nicht und mich erstaunt, dass du das weißt. Aber gut, wie gesagt, ich habe meine Erfahrungen mit deinesgleichen
Fakt ist jedenfalls, dass die Zulassungsstellen in berlin das anders auslegen als du und vorab kein Kennzeichen zuteilen. Vielleicht sollte ich explizit darauf hinweisen, dass du ja schließlich weißt, was gemeint war?

Ich würde mal sagen - wenn der Gesetzgeber vorschreiben wollte, dass jede Zulassungsstelle ein Kennzeichen vorab erteilt, dann hätte er nicht den Konjunktiv gewählt, sondern das klar reingeschrieben.
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  #43  
Alt 27.08.2013, 20:31
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Zitat:
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Was der Gesetzgeber gemeint hat, weiß ich nicht und mich erstaunt, dass du das weißt. Aber gut, wie gesagt, ich habe meine Erfahrungen mit deinesgleichen
Fakt ist jedenfalls, dass die Zulassungsstellen in berlin das anders auslegen als du und vorab kein Kennzeichen zuteilen. Vielleicht sollte ich explizit darauf hinweisen, dass du ja schließlich weißt, was gemeint war?

Ich würde mal sagen - wenn der Gesetzgeber vorschreiben wollte, dass jede Zulassungsstelle ein Kennzeichen vorab erteilt, dann hätte er nicht den Konjunktiv gewählt, sondern das klar reingeschrieben.

Nimm Du ruhig weiter an, dass eine Aussage eines Angestellten der berliner Zulassungsstelle gleichzusetzen ist mit dem Wort Gottes.

Offensichtlich hast Du mehr "Probleme" mit meinem Beruf als den Willen, hier konstruktive Ratschläge zu geben.

Und was die Auslegung von Gesetzestexten angeht:
Lies einfach mal entsprechende Kommentierungen oder Urteile (Jagusch/Hentschel oder Beck´sche Texte), dann wirst auch Du erkennen, dass die Formulierungen in den deutschen Gesetzen zu einem Großteil kein Zufall sondern wohlbedacht sind.
__________________
Mirko

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  #44  
Alt 28.08.2013, 08:25
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Hallo Mirko,

lass doch bitte mal den lieben GOTT aus dem Spiel !

Fakt ist, dass die Zulassungsstellen gewisse Rahmenbedingungen unterschiedlich auslegen. Und wenn es eine "KANN"-Bestimmung ist und keine "MUSS"-Bestimmung, ist dies rechtlich auch nicht zu beanstanden. Da kannst du zu den Vorgesetzten laufen und Beschwerden schreiben wie du willst!

Ich habe es schon mehrfach erlebt, dass Verwaltungsvorschriften unterschiedlich ausgelegt und angewendet wurden, z. B. zwischen dem Zulassungsbezirk Wiesbaden und dem Rheingau-Taunus-Kreis (liegen beide direkt nebeneinander).

Mit den KZK ist es ja genauso. Noppo bekommt diese ohne Versicherung. Andere hier schreiben, dass sie keine bekommen haben. Und ich im RTK und in Wiesbaden auch nicht! Und ich habe natürlich auch gesagt, dass Bootsanhänger, versicherungsfrei, kann es jetzt schon im Beisein der Zulasssungsstelle die Daten eintragen, usw. Interessiert die alles nicht.

Also stell die anderen Zulassungsstellen und uns hier nicht als doof und unwissend hin, wenn es eine KANN-Bestimmung ist! Denn da MUSS die Verwaltungsbehörde gar nix so lange die KANN-Bestimmung nicht vom Verwaltungsgericht als MUSS-Bestimmung ausgelegt wurde!

Dass du die Gesetzestexte hier zitierst und deine Erfahrungen ist doch gut für alle. Aber auch einfach mal andere Erfahrungen so stehen lassen und akzeptieren.
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Viele Grüße
Thomas

Geändert von bootsfreunde.com (28.08.2013 um 08:31 Uhr)
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  #45  
Alt 28.08.2013, 09:21
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Zitat:
Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen
Hallo Mirko,


Fakt ist, dass die Zulassungsstellen gewisse Rahmenbedingungen unterschiedlich auslegen. Und wenn es eine "KANN"-Bestimmung ist und keine "MUSS"-Bestimmung, ist dies rechtlich auch nicht zu beanstanden. Da kannst du zu den Vorgesetzten laufen und Beschwerden schreiben wie du willst!

Ich habe es schon mehrfach erlebt, dass Verwaltungsvorschriften unterschiedlich ausgelegt und angewendet wurden, z. B. zwischen dem Zulassungsbezirk Wiesbaden und dem Rheingau-Taunus-Kreis (liegen beide direkt nebeneinander).
Thomas,

ich stimme Dir hinsichtlich Deiner grundsätzlichen Ausführungen zu Kann- und Muss-Bestimmungen voll zu.

Bei der Kennzeichenzuteilung handelt es sich allerdings definitiv um eine Muss-Bestimmung.
Willst Du ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen (gilt in diesem Fall auch für zulassungsfreie Anhänger) und erfüllst Du alle gesetzlich vorgegebenen Anforderungen, liegt es nicht im Ermessen der Zulassungsstelle, ob Deinem Anliegen stattgegeben wird oder nicht. Ansonsten könnte es ja auch passieren, dass Du Deinen PKW zulassen willst, bei der Zulassungsstelle auf der Matte stehst und es heißt plötzlich: "Nein, wir teilen Ihnen kein Kennzeichen zu und ohne Kennzeichen können Sie auch nicht zulassen".

Natürlich war aus dem Threat bisher zu erkennen, dass hier schon viele Forumsmitglieder diverse Erfahrungen mit den Verfahren der Zulassungsstellen gemacht haben. Es wird seitens der Behörden aber nicht alles korrekt umgesetzt, daher gibt es von Kreis zu Kreis auch andere Verfahrensweisen.
Und um diese unterschiedlichen Verfahrensweisen nicht immer zähneknirschend hinnehmen zu müssen, habe ich hier bislang eigentlich schon viel zu viel zu diesem Thema geschrieben.
Theoretisch kann man die Zuteilung vor einem Verwaltungsgericht einklagen! Bevor es soweit kommt, werden die Entscheidungsträger in den Zulassungsstellen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kalte Füße bekommen und z.B. einem Antrag auf Zuteilung stattgeben.


Gruß
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Mirko

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  #46  
Alt 28.08.2013, 16:36
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Wenn du aber erst vor Gericht gehen willst ist der Sommer vorbei bevor du den Trailer zugelassen und Tüv hast.

Gruß Uli07
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  #47  
Alt 29.08.2013, 00:55
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Zitat:
Zitat von uli07 Beitrag anzeigen
Wenn du aber erst vor Gericht gehen willst ist der Sommer vorbei bevor du den Trailer zugelassen und Tüv hast.

Gruß Uli07

Das stimmt natürlich (leider). Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland halt noch lange nicht dasselbe.

Gruß
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Mirko

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  #48  
Alt 29.08.2013, 11:58
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@OdR
Gehört das Verdrehen von Worten und Aussagen zu deiner Ausbildungh? Mit Sicherheit. Du verdrehst die Wahrheit, indem du plötzlich das Wörtchen "vorab" unter den Tisch fallen lässt. Denn genau darum geht es: ob die Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zuteilen muss. Du tust auf einmal so, als hätte jemand behauptet, manche Zula würde sich bei der regulären Zulassung weigern, ein Kennzeichen zuzuteilen. Das hat aber niemand behauptet.
Vielleicht lässt du einfach deinen Beruf mal außen vor?
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  #49  
Alt 29.08.2013, 15:53
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Zitat:
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@OdR
Gehört das Verdrehen von Worten und Aussagen zu deiner Ausbildungh? Mit Sicherheit. Du verdrehst die Wahrheit, indem du plötzlich das Wörtchen "vorab" unter den Tisch fallen lässt. Denn genau darum geht es: ob die Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zuteilen muss. Du tust auf einmal so, als hätte jemand behauptet, manche Zula würde sich bei der regulären Zulassung weigern, ein Kennzeichen zuzuteilen. Das hat aber niemand behauptet.
Vielleicht lässt du einfach deinen Beruf mal außen vor?


Du hast in allen Belangen Recht und ich hab hier nur Blödsinn und unwahre Dinge geschrieben. Ich geb alles zu!

Jetzt zufrieden?
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Mirko

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