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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#26
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Die sind echt stylisch.
Naja Schuhkarton ist viell. etwas übertrieben. Es ist ein ca. 3-4cm Aufbau und darauf dann die großen, alten Standardleuchte.
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#27
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http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Spo...ationslichter/
Ob diese R.I.N.A. Zulassungen mittlerweile auch in Deutschland gelten? Das BSH schreibt dazu folgendes: Annerkennung anderer EU Zulassungen Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (siehe Verordnung (EG) 764_2008 über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen). Wenn für ein Gerät also eine nationale Zulassung z. B. durch Frankreich oder eine durch Frankreich hierfür autorisierte Stelle gemäß den Kollisionsverhütungsregeln erteilt wurde (nicht zu verwechseln mit Bescheinigungen als Klassifizierungsgesellschaft!) wird diese Zulassung als gleichwertig akzeptiert. Was immer das auch heißen mag. Gruß Chris |
#28
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Zitat:
Eilt ja nicht, wenn die alten funktionieren, lass die doch erst mal dran, und wenn mal zu viel Geld über ist bei Serie 32 zuschlagen
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Gruß Jens Wasserfuhrpark---> Boote: Fletcher Arrowflyte 14 + Lodestar NSA 290 + Quicksilver 450 R Motoren: Suzuki DT65 + Yamaha 5BS + Yamaha 6DMH + Yamaha 50 DEOL Trailer: Neptun Navy, Wick Trailer |
#29
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Zitat:
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#30
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Zitat:
So ganz verstehe ich die Tabelle unter dem Link nicht, wurde doch 2011 beim Führerschein noch gelernt, dass Lichter BSH zugelassen sein müssen. Nun steht in der Kategorie "Binnenschifffahrtsstraßen" dass für Sportboote die "EU-Steuerradzulassung", gilt. Ist dort die BSH Zulassng nicht mehr gültig ? Müssen wir jetzt alles auf EU-Steuerradzulassung umbauen ? @ Flo: prima, bin gespannt auf die Antwort.
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#31
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Da stand aber auch irgendwo, dass BSH und DHI weiterhin gültig sind. Ich melde mich wenn man mir geantwortet hat.
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#32
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Laut Verordnung muss Binnen das Ankersymbol auf den Lampen sein (zumindest am Rhein). Dies haben nicht alle BSH/DHI beleuchtungen wie ich feststellen musste.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#33
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Zitat:
Moin, unter dem link werden alle Fragen beantwortet. Gruss Horst |
#34
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Leider drückt sich das BSH dermaßen unverständlich aus, dass ich es nicht verstehe.
Klar ist, dass die Lampen mit Steuerrad zugelassen sind, denke auch die alten BSH Lampen sind natürlich weiter zugelassen. Bin mir immer noch nicht sicher ob folgende Lampen binnen betrieben werden dürfen: http://www.ebay.de/itm/LED-Positions...item4ac53b62f4 (PaidLink) oder hier die: http://www.yachtshop.it/produkt_oscu...20(Blister)%20[11.039.01] Gruß Chris |
#35
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Zitat:
Wieso ? Das ist doch auf Seite eins der von Dir verlinkten Lichterfuehrungs Infos vom BSH genau beschrieben. Da die von Dir gezeigten Navigationslichter keine EU Steuerradzulassung und auch keine (alte) DHI oder BSH Zulassung haben und auch keinen Bestandsschutz für bereits eingebaute Leuchten mit Ankersymbol haben, sind sie in Deutschland nicht zugelassen. Gruss Horst |
#36
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ne sehe ich nicht so, dass BSH sagt ja auch:
Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (siehe Verordnung (EG) 764_2008 über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen). Wenn für ein Gerät also eine nationale Zulassung z. B. durch Frankreich oder eine durch Frankreich hierfür autorisierte Stelle gemäß den Kollisionsverhütungsregeln erteilt wurde (nicht zu verwechseln mit Bescheinigungen als Klassifizierungsgesellschaft!) wird diese Zulassung als gleichwertig akzeptiert. Bedeutet für mich Lampen die keine EU Zulassung (Steuerrad) haben und keine deutsche BSH Zulassung (Anker) können trotzdem eingesetzt werden wenn sie eine NATIONALE (z.B. franz. oder italienische Zulassung haben)- Ich lese da nicht raus das die Lampen zwingend eine EU Zulassung haben müssen sondern dass die nationalen Zulassungen wegen der EU anerkannt werden - auch ohne Steuerrad auf der Lampe. Gruß Chris Edit: Schau mal hier auf dem 4 Bild. Das könnte meiner Meinung nach bedeuten dass eine nationale Zulassung in Italien erteilt wurde, damit müsste Deutschlan dies anerkennen. http://www.ebay.de/itm/LED-Navigatio...-/151159894658 (PaidLink) Geändert von Verbraucheranwalt (26.08.2014 um 15:56 Uhr) |
#37
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RINA ist eine gewerbliche Firma ähnlich GL und keine (!) nationale Zulassung.
Gruß, Jörg |
#38
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Also auf dem Rhein scheint das Steuerrad nicht zu reichen da benötigt die Lampe das Ankersymbol.
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#39
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Zitat:
Ganz am Ende: ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE RINA: Registro Italiano Navale. Italienischer Zertifizierer (Zulassungsstelle). Also dürfen die jetzt zulassen als Zulassungsstelle oder nicht Gruß Chris |
#40
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Die zertifizieren Dir gegen Zahlung entsprechenden Entgelts auch dass Deine Zehennägel den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Was das Zertifikat wert ist steht auf einem anderen Blatt.
Jedenfalls werden deren Posi-Zertifikate in D nicht anerkannt, so ein Mitarbeiter des BSH im persönlichen Gespräch. Gruß, Jörg
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#41
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Zitat:
Wikipedia sagt: Der italienische Staat erkannte das Registro Italiano 1870 als gemeinnützige Organisation an und erlaubte ab 1881 die Übernahme staatlicher Aufgaben. . Hier die Seite: http://www.bsh-cert.de/Content/1_Ueb...F0A6A.live2052 Verweist auf eine EU Seite mit folgenden Worten: Mit Inkrafttreten der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung am 1. Januar 1999 sind nur noch bei der EU-Kommission gemeldete Stellen (Benannte Stellen) autorisiert, die in der Richtlinie aufgeführte Schiffsausrüstung zu prüfen und zuzulassen, d.h. ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. In der Richtlinie über Schiffsausrüstung sind u.a. Grundsätze über die Mindestanforderungen an Stellen, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen wollen, festgelegt. Im dazu gehörigen Anhang A.1 der Richtlinie ist diejenige Ausrüstung aufgeführt, die einem EG-Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden muss. Die Richtlinie bzw. deren Anhänge werden laufend fortgeschrieben. Sucht eine Stelle um ihre Benennung nach, wird anhand einer Bewertung entschieden, ob sie fachlich kompetent und in der Lage ist, das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und ob sie die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität besitzt. Außerdem muss die Kompetenz der benannten Stelle durch den Mitgliedstaat - im Falle des BSH-Cert durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) im Namen der Bundesrepublik Deutschland - regelmäßig nach den von den Akkreditierungsstellen festgelegten Verfahren überwacht werden. Die Normen der Reihe EN 45000 sowie die Norm EN/ISO/IEC 17021 und die darauf basierenden Akkreditierungen sind wichtige Mittel für die Beurteilung der Konformität mit den Anforderungen der anzuwendenden Richtlinie. Wird von einem Mitgliedstaat eine Stelle der EU-Kommission gemeldet (notifiziert), werden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens auch die anderen Mitgliedstaaten über die Benennung unterrichtet. Die EU-Kommission führt eine Liste der benannten Stellen („notified bodies“) und veröffentlicht diese im Amtsblatt der Europäischen Union (EU). http://ec.europa.eu/enterprise/newap...ody&cou_id=380 Dort ist die RINA aufgeführt. Also meiner Meinung nach dürfen die national zulassen. Gruß Chris |
#42
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Zitat:
Quatsch. DU hast Doch das entsprechende Dokument verlinkt. Lies es noch mal. Horst |
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Zitat:
Oh Gott, LEST doch die BSH Infos. Das "Ankersymbol" ist durch das "Steuerrad Symbol" (EU Steuerradzulassung) ersetzt. Bestandsschutz haben bereits eingebaute Leuchten mit Ankersymbol. http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Spo...ationslichter/ Ist doch gar nicht so viel Text.... Ich habe fertig. Horst
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#44
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@ Horst: Ich habe es jetzt fünf mal gelesen. Du auch? Eine andere Auffassung als Quatsch zu bezeichnen ersetzt keine Argumente.
Der BSH schreibt WÖRTLICH: Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden als gleichwertig behandelt Das entspricht ja auch der aktuellen Gesetzeslage wonach in der EU unter anderem der Grundsatz der Waren- und Dienstleistungsfreiheit gilt, der besagt: Die Warenverkehrsfreiheit, auch „Freier Warenverkehr“, gehört zu den vier Grundfreiheiten innerhalb der Europäischen Union. Der Freie Warenverkehr ist in den Artikeln 28 bis 37 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Zollunion und das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung begründet. Die Warenverkehrsfreiheit gilt für alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AEUV, „... die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“. Als Maßnahme gleicher Wirkung gelten nach der vom europäischen Gerichtshof entwickelten „Dassonville-Formel“, alle staatlichen Maßnahmen die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. Daher erscheint fraglich ob das BSH als Behörde sich überhaupt rechtmäßig über diese Grundsätze stellen darf indem es verlangt, dass das Steuerrad auf jede Lampe aufgedruckt wird. Gruß Chris |
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