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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Hallo rmo,wie Norman schon geschrieben hat die Haftpfl. prüft den Fall, nach dem Du den Schaden gemeldet hast,und zahlt ODER lehnt ihn ab.
Notfalls auch vor Gericht! UND dann bist Du auch nicht zum zahlen verpflichtet! Deine Kasko ist in der Regel eine Allgefahren Deckung und zahlt Deinen Schaden. Deine Aussage mit dem Auto und Beifahrer is so nicht ganz richtig. Nicht die Privat Haftpfl. zahlt,sondern die KFZ Haftpfl. Ob Du das Geld von dem der den Schlüssel rumgedreht hat das Geld holst steht aufm anderen Blatt. PS:Ich weiß is ein Sche.. Thema Gr.Harald
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Drehzahl braucht der Propeller |
#27
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@ rmo (hast Du auch einen Vornamen? )
Wenn Deine Haftpflicht nicht zahlt, weil kein Verschulden vorliegt, kann rechtlich auch kein anderer eine Zahlung von Dir verlangen. Wie schon gesagt, Du bist gesetzlich nur haftbar zu machen, wenn Du den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hast. Die Abwehr (auch gerichtlich) eventueller Klagen gegen Dich, übernimmt in so einem Fall Deine Haftpflichtversicherung, auf Ihre Kosten. Den Schaden am Frachter aus Deinem Beispiel, trägt der Eigner des Frachters selbst, oder dessen Kasko, wenn Dir kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Für die Bergungskosten Deines eigenen Bootes kommt Deine Kasko auf, oder, wenn Du keine hast, Du selbst. Die Notwendigkeit einer Bergung an sich, stellt noch keinen Haftpflichtschaden dar, weil es ja auch noch gar keinen Geschädigten gibt. @ Harald Das mit der Privathaftpflicht des Beifahrers stimmt tatsächlich. Das Urteil dazu habe ich hier sogar schon mal gepostet: http://www.boote-forum.de/viewtopic....r=asc&start=15 Gruß Norman |
#28
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Norman schrieb:
Zitat:
Eins ist klar - wenn kein Verschulden vorliegt, dann haftet der Schädiger nicht, denn grundsätzlich gibt es keine Haftung ohne Verschulden. Der Hinweis auf den Strassenverkehr geht hier fehl, denn dort gibt es ausnahmsweise eine Gefährdungshaftung, das heisst, ein Halter eines KfZ haftet schon auf Grund des Umstandes, dass er ein KfZ - das als generell gefährlich angesehen wird- unterhält. Deswegen gibt es dort das Pflichtversicherungsgesetz, welches auch regelt, dass die PKW-Haftpflichtversicherung direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden kann. Bei der Boots-Haftpflicht ist es jedoch anders, da gelten beispielsweise die gleichen Regeln wie bei einer Privathaftpflichtversicherung. Der Geschädigte kann seine Ansprüche immer nur direkt gegenüber dem Schädiger geltend machen, die - möglicherweise - dahinterstehende Versicherung ist nicht "passivlegitimiert", kann also nicht direkt verklagt werden. Das ist der wesentliche Unterschied: Im privaten Bereich oder fürs Boot gibt es eben keine Pflicht, sich zu versichern. Insofern ist Dein Zitat eben nicht richtig: Wenn ein Verhalten zumindest fahrlässig war (Verschulden bedeutet schliesslich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten), dann kann der Schädiger vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Wenn dann aber - was durchaus nicht selten vorkommt - seine Versicherung eine andere (eigenwirtschaftlich verständliche) Auffassung vertritt, dass nämlich kein Verschulden vorlag, dann passiert das, was leider zu häufig vorkommt: Der Schädiger wird in Anspruch genommen und muss gegenüber seiner Versicherung im Innenverhältnis einen Deckungsprozess führen, wenn diese nämlich meint, nicht zahlungsverpflichtet zu sein. Und dabei ist es natürlich nicht so, dass - wenn die Haftpflicht nicht zahlt - auch sonst keine Inanspruchnahme droht. Gruss Lars |
#29
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Hi,
also, so wie Lars die Sache darstellt ist es korrekt und unmissverständlich! @ Norman Zitat:
Jahrelang wird die "Benzinklausel" anerkannt und sorgt für relativ klare Verhältnisse bis dann irgend ein Richter (aus welchen Gründen auch immer ) anders entscheidet! Vor einem anderen OLG sieht es dann wieder ganz anders aus ! Wenn das Bedienen des Zündschlüssels nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehört, was denn dann !? Dann wäre der Urteilsverfasser aufgefordert den Betrieb eines Fahrzeuges und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten neu zu definieren. Auf diese Definition wäre ich gespannt! Was würde denn dann z.B. aus der " Be- und Entladungsklausel" usw.. Aber das führt wohl jetzt für die Allgemeinheit zu weit. - Ich wollte nur sagen, dass nicht alle Gerichtsurteile zum besseren Verständnis beitragen. Gruß Jörg |
#30
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Hallo Lars,
da muss ich Dir leider widersprechen. Es ist zwar richtig, dass die Haftpflichtversicherung nicht direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen werden kann, das macht aber nichts. Sollte Ihr Versicherungsnehmer verklagt werden, würde sie den Prozess für ihn und auf ihre Kosten führen. Das ist auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die ja auch die Grundlage der Bootsversicherung sind, so verankert. Kannst Du z.B. hier nachlesen (§3 Abs.III, Punkt 1) http://www.jura.uni-marburg.de/zivil...ws0506/ahb.pdf und übrigens auch im Versicherungsvertraggesetz VVG § 150: http://dejure.org/gesetze/VVG/150.html Und für alle, die keine Lust auf Paragraphen haben, ist hier mal exemplarisch anhand der Gothaer der entsprechende Bereich, allgemein verständlich ausformuliert: Wird der Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller auf Schadensersatz verklagt, so führt die Gothaer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und im Namen des Versicherungsnehmers. Deshalb hat der Versicherungsnehmer der Gothaer die Prozessführung zu überlassen, einem von der Versicherung bestellten Anwalt die nötigen Vollmachten zu erteilen und die nötigen Informationen zur Aufklärung zu geben. Bei ungünstigem Prozessausgang hat die Gothaer außer der Entschädigung des Anspruchstellers auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Quelle: Gothaer Versicherung AG Das es bei der KFZ-Haftpflicht sich wieder anders verhält, ist zwar richtig, aber hier geht es ja um die Bootsversicherung. Wenn wir jetzt gleichzeitig über Privathaftpflicht, Bootshaftpflicht, Trailerhaftpflicht, KFZ-Haftpflicht und Rechtsschutzversicherung sprechen, kann hier sicher der überwiegende Teil der User nicht mehr folgen. @ Jörg Das Urteil zeigt eigentlich recht deutlich, dass pauschale Ablehnungen anhand einer Klausel nicht grundsätzlich Bestand haben. Die Benzinklausel ist dafür da, die Risiken des Gebrauchs eines Motorbetriebenen Fahrzeugs aus dem Verantwortungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung zu nehmen und diese Risiken der KFZ-Haftpflicht zuzuordnen. Im dargestellten Fall der Bedienung des Radios durch einen Beifahrer bei abgestelltem Motor, ist sie aber nach meiner Meinung (und der des OLG ), nicht anwendbar, weil eben ein Gebrauch des Fahrzeugs weder beabsichtigt war, noch stattfand. Insofern ist es doch mal ein schönes Beispiel dafür, dass noch "Recht gesprochen" wird und sich nicht immer nur hinter Klauseln versteckt wird. Ich habe selbst diverse vorher abgelehnte Schadensfälle, nachträglich regulieren lassen und ich habe auch schon einen Prozess gegen eine Versicherungsgesellschaft und deren Anwälte geführt und gewonnen, bei dem ich auf einen eigenen Anwalt verzichtet, und mich selbst verteidigt habe. Es ist bei weitem nicht immer so, dass die Ablehnung einer Versicherung auch tatsächlich rechtlich begründet ist, auch wenn sie sich oftmals rechtssicher formuliert erscheinen. @ ugies Ich würde mich immer noch über eine Erklärung, bezüglich Deiner Aussage über mich, freuen. Gruß Norman |
#31
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Zitat:
Wenn ein anderer fährt wäre das Auto doch theoretisch nicht versichert, und das wiederspricht doch der Pflichtversicherung Bernd
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Euer boote-forum.de Admin Bernd |
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Bernd schrieb:
Zitat:
doch, "nach außen" (also gegenüber dem Geschädigten) ja, denn des PflichtVG dient einem lückenlosen Opferschutz. "Nach innen" (also im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer) sieht das da anders aus, da kann sich die Versicherung, die gegenüber dem Geschädigten erst mal zahlen muss, das Geld möglicherweise im Innenverhältnis vom Versicherungsnehmer wiederholen. So ist es beispielsweise auch, wenn jemand "grob fahrlässig" einen Schaden herbeigeführt hat, weil er zB während der Fahrt mit einem Handy telefoniert hat oder im Fussraum des Beifahrers während der Fahrt eine heruntergefallene Sonnenbrille sucht... Das Unfallopfer, das ja nichts dafür kann, hat einen Anspruch auf Schadenersatz; die Versicherung wird den eigenen Versicherungsnehmer aber sicherlich in Regress nehmen. Gruss Lars |
#33
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aber, was ich bei den ganzen postings nicht verstanden habe, weshlab wickelt man seinen motor mit luftpolsterfolie ein ? auf die idee kam ich noch nie, das macht doch eigendlich eher gegenteiligen sinn, weil garkeine luft mehr dran kommt und der motor ansich ist ja eingewintert...hmmm fraglich fraglich...
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Grüße von der Mosel Alex |
#34
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Zitat:
MFG René
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MFG René |
#35
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@ Lars
Die KFZ-Haftpflicht kann in Deinem Beispiel Ihren Versicherungsnehmer nicht für Schadensersatzzahlungen an das Unfallopfer in Regreß nehmen. In der KFZ-Haftpflichtversicherung ist auch grobe Fahrlässigkeit versichert, nur Vorsatz nicht. Hier gibt es deshalb auch keine Regreßmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer. Anders ist es bei vertraglichen Obliegenheitsverletzungen, wie z.B. Trunkenheit oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da ist ein Regreß bis zur Höhe von 5.000 € möglich. Was Du meinst, ist sicher die Kaskoversicherung. Da gibt es nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) im Gegensatz zu den KFZ-Haftpflichtbedingungen zusätzlich zum Vorsatz auch einen Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit. siehe AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahtversicherung) A. §2b Punkt 4 a) für die Haftpflicht und b) zusätzlich für die Kasko http://www.hdi-tarifeonline.de/rechner_kfz/akb.pdf Versicherungsschutz wird nicht gewährt, a) für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden; b) in der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers herbeigeführt werden. oder auch VVG (Versicherungsvertragsgesetz) §152 für die Haftpflicht http://dejure.org/gesetze/VVG/152.html Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. @ Bernd Inwieweit Dein Versicherer Regreßansprüche gegen Dich, wegen Verletzung der Obliegenheiten aus Deinem speziellen Vertrag, mit den entsprechenden Rabattklauseln hat, müsstest Du in der "Risikobeschreibung" oder den "Besonderen Bedingungen" zu Deinem Vertrag finden. Gruß Norman |
#36
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Hallo Norman,das mit dem Zündschlüssel Urteil ist hart, aber OK.Wäre neugiegig was ein anderes Gericht entscheidet.
Wieder in Richtung Bezinklausel Das wärs dann Eins ist aber sicher! Eine Saison OHNE Schäden ist eine schöne Saison,UND die wünsche ich Euch allen! Gr.Harald
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Drehzahl braucht der Propeller |
#37
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Ich wünsche euch allen auch eine Schadensfreie Saison,und ich hoffe ich bin gut versichert Haftpflicht und Vollkasko.
Gruß Frank
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Gruß Frank |
#38
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Zitat:
nachdem wir nun 45 Minuten gesprochen haben, wissen wir, was abgelaufen ist. Offensichtlich hatte ich Norman gegenüber einen Informationsvorsprung. Dadurch ist es zu einem bedauerlichen Missverständnis gekommen. dessen Auswirkungen jetzt hoffentlich, u.a. hiermit, beseitigt werden. An alle: Ich halte Norman, wie übrigens schon immer, für einen guten, und vor allem objektiv beratenden Versicherungsmakler. Gruß Uwe
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Gruß Uwe |
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