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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Im Gegensatz zum deutschen Makler hat der italienische Makler eine sehr umfangreiche Haftung.
Barzahlung ist in Italien nur bis 1000,-- € möglich (Steuerehrlichkeit).
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro
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#27
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Sieh an, das ist dann natürlich ein völlig anderer Aspekt.
Sind die Kunden denn in Italien auch besser geschützt? Hier sind ja die Leute manchmal froh, Ihr Eigentum überhaupt wiederzubekommen wenn eine Firma pleite geht.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#28
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Zitat:
grundsätzlich ist die Auskunft nicht falsch. Allerdings gelten für Boote noch andere EU-Richtlinien, nach denen ein sogenannter "Mehrwertsteuernachweis" verlangt wird. Hierbei wird vorgeschrieben, dass der jetzige Besitzer mit einem Dokument nachweisen kann, dass beim Erstkauf oder der Einfuhr in die EU die Mehrwertsteuer / Einfuhrumsatzsteuer in dem jeweiligen Mitgliedsland abgeführt worden ist. Die bloße Versicherung des Vorbesitzers im Kaufvertrag reicht nicht aus. Wird bei einer Kontrolle dieser verlangt und kann nicht vorgelegt werden, so ist auf den jeweiligen Zeitwert die in dem kontrollierenden EU Mitgliedstaat gültige Mehrwertsteuer fällig. Diese Regelung gilt für generell für Boote die nach dem 01.01.1985 in Betrieb genommen worden sind. Bei verschiedenen Mitgliedstaaten gelten andere Daten der Erstinbetriebnahme. Vergleiche auch: http://www.adac.de/_mmm/pdf/Deutschland_57399.pdf Gruß Klaus |
#29
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Hallo Klaus,
dann muß ich aber so einen Nachweis auch beim Gebrauchtbootkauf in D verlangen, bzw. bei jedem Boot verlangen. Ansonsten Verstoß gegen das AGG. Wo, ausser beim ADAC (dem ich auch nicht alles glaube), kann ich nachlesen, dass ich verpflichtet bin, einen Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer bei mir zu führen? Ich finde keinen Gesetztestext dazu, würde das aber gerne Nachlesen.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro |
#30
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versuche es mal beim Zoll da gibt es ein extra Dokument für,
weil wohl kaum einer eine Rechnungen aus 1985 aufbewahrt
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#31
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In Italien einfach den Kauf über einen südtiroler Notar abwickeln.
Notar ist sowieso vorgeschrieben. Der prüft auch Eigentümereigenschaft des Verkäufers. Wenn es richtig gemacht wird ist das deutlich sicherer als ein Kauf in D. |
#32
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Zitat:
ja, Du musst nicht nur einen Nachweis verlangen sondern darfst diesen auch immer mitführen Alles weitere findest Du beim Zoll: http://www.kreuzer-abteilung.org/Pub...blatt_3-12.PDF
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noch einen schönen Tag Freddy Mit Seemannsgarn lässt sich keine Hängematte knüpfen. |
#33
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Zitat:
Die "Besenrichtlinie" klärte damals, als die EU-MwSt-Richtlinie inkraft trat, wie weit damals "zurückversteuert" werden musste; das war eben 1985. Das Besondere an Booten war ja, dass sie oft im Land A gekauft und nach Land B geliefert wurden, der Eigner aber "Steuerbürger" von Land C war und somit das Boot vor Inkrafttreten der EU-MwSt-Richtlinie nirgends MwSt-pflichtig war. Durch Inkrafttreten der MwSt-Richtlinie 1992 wurden Fälle vor 1985 "mit dem Besen weggefegt". Nach wie vor gibt es einige "Hartnäckige", die meinen, es läge ein Widerspruch zur "allgemeinen Aufbewahrungspflicht von Belegen" vor, weil hier oft die Rede von 1985 ist. Ebenso hartnäckig wird wieder und wieder ausgeführt, dass es "eigentlich" um etwas anderes geht. (Solche Trööts haben dann gerne 1000+ Postings, ohne dass die "Besenrichtlinie" außerkraft tritt aber auch ohne dass von der Chimäre "Aufbewahrungspflicht von Belegen" abgelassen würde. ) Tatsache ist allerdings, dass man bei jedem Eintritt ins gemeinschaftliche Steuergebiet nachweispflichtig werden kann, dass gerade dieses Boot als versteuert für den Binnenmarkt gelten kann, völlig unabhängig vom Baujahr usw. Und nachweispflichtig ist - wie üblich - nahezu stets der potenziell Steuerpflichtige.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu Geändert von ghaffy (23.11.2015 um 22:48 Uhr) |
#34
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Ich lasse mich ja gerne belehren.
Wenn ich aus einem Drittland einreise, muss ich MwSt. zahlen. Wenn eine Ware in einem EU Staat hergestellt oder in den Warenverkehr gebracht wurde, gilt zunächst die Ware als versteuert. Wenn ich mit meinem Boot D verlasse bzw. auf Nord oder Ostsee unterwegs bin und bei der Ausreise mein Boot beim Zoll melde, genügt das nach dem weiter oben verlinkten Merkblatt des Zoll als Nachweis der Rückwareneigenschaft. Ich habe das BMF mit der Bitte um Klärung angeschrieben.
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#35
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Zitat:
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von - konstruiert scheinenden oder tatsächlichen - Sonderfällen (und grade die werden hier gerne diskutiert ), wenn eben diese "Ausreisemeldung" nicht nachweisbar ist (weil sie zB nicht stattgefunden hat). Nicht umsonst steht in den jeweiligen Erläuterungen (sowohl von den Kommentaren als auch den Gerichten und Behörden), dass eine generelle Aussage nicht möglich ist, sondern es sehr genau auf den Einzelfall ankommt.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#36
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Ich bin hier binne im Grenzgebiet unterwegs und wechsle permanent zwischen F und D. Ich wurde noch nie auf einen MwSt. Nachweis angesprochen. Warte aber die Antwort vom Zoll ab.
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#37
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Zitat:
Auf der Überfahrt bin ich in der EU geblieben, also nicht die Route über Albanien und Montenegro sondern über Italien. Hat alles reibungslos funktioniert. Ach ja, CE Certificate war auch vorhanden. Was ich beim Kauf von größeren Booten rate, ist einen Marine Surveyor hinzu zu nehmen. Nicht das ich keine Ahnung hätte, aber diese Typen haben einfach mehr Erfahrung und Ausrüstung die ich als normaler Bootsfahrer nicht habe. So wurde z-B. der Rumpf auf Feuchtigkeit gemessen, Motorkühlung bei Fahrt an verschiedenen Stellen mit Laser auf Temperatur überprüft (Beim fahren unter 10 min Vollast) und auf Strukturschwachen/Schäden im Rumpf untersucht.etc. etc. Man bekommt einen mehrseitigen Untersuchungsbericht der auch helfen kann den Preis noch einmal neu zu verhandeln. Eine Investition die Geld sparen kann. Bei Booten aus Italien wäre ich vorsichtig. Die sind meistens geleast. Da kann die MwSt noch nicht bezahlt sein. Außerdem haben die meisten Boote in IT einen katastrophalen Pflegezustand. Wenn du noch weitere Tipps brauchst oder noch Fragen hast, gerne über PN Edit: Bei der Einreise nach Italien wurde nach einem MwSt gefragt! So auch bei der Einreise nach HR, obwohl HR zu der Zeit schon in der EU war. Mein Vertrag war einsprachig auf englisch. Ich war bei keinem Notar oder einer ähnlichen Institution um den Kauf zu bestätigen. Der Verkäufer war Franzose, das Boot in GR, ich bin Deutscher und das Boot ist jetzt in HR. Alles kein Problem!! Habe gerade gelesen das dein Boot nur 6-7 m haben soll. In diesem Fall würde ich keinen Marine Surveyor beauftragen. Geändert von Uwe (24.11.2015 um 14:24 Uhr) |
#38
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Nachfragen ersetzt Halbwissen
Nachstehend die Auskunft vom Zoll
geehrter Herr Fischer, in den Aussagen von Beteiligten, Foren usw. wird immer wieder der notwendige Nachweis eines Umsatzsteuernachweises thematisiert. Relevant kann ein Umsatzsteuernachweis für die Prüfung der einfuhmsatzsteuerrechtlichen Rückwarenabfertigung werden. Es ist zunächst einmal zu klären, ob das Boot den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware hat. Wie alle Waren verlieren auch Boote, die in der EU hergestellt oder unter Erhebung der Einfuhrabgaben eingeführt worden sind, mit Überschreiten der EU-Außengrenze gemäß Artikel 4 Nr. 7, 8 Zollkodex (ZK) ihren Status als Unionsware. Legt das Boot innerhalb von drei Jahren – abgesehen von der üblichen Abnutzung und einfachen Erhaltungsmaßnahmen – in unverändertem Zustand wieder in einem EU-Hafen an, bleibt es gemäß Artikel 185 Absatz 1 ZK i. V. m. Artikel 848 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) als Rückware von allen Einfuhrabgaben befreit und erhält gemäß Artikel 79 ZK und Artikel 230 c) i. V. m. Art. 233 Absatz 1 a) 2. Anstrich ZK-DVO vollkommen formlos seinen ehemaligen Status zurück. Auf Verlangen muss allerdings gemäß Artikel 68 ZK ein Nachweis für die Rückwareneigenschaft vorgelegt werden. Hierfür kommen gemäß Artikel 848 Absätze 1 und 3 ZK-DVO alle Unterlagen in Betracht, die geeignet sind, zu belegen, dass sich das Boot zuvor im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und danach nie länger als drei Jahre außerhalb der EU befand. Zudem darf das Boot gemäß § 12 EUStBV nicht Gegenstand eines steuerfreien Verkaufs zur Ausfuhr in ein Drittland oder eines steuerbaren Verkaufs außerhalb der EU gewesen sein. Bestenfalls ist vor dem letzten Ablegen oder innerhalb der letzten drei Jahre ein Auskunftsblatt INF 3 gemäß Artikel 848 Absatz 1 b) ZK-DVO durch eine Zollstelle in der EU ausgestellt worden. Andernfalls genügt als Indiz für den ehemaligen Unionscharakter gemäß Artikel 313 Absatz 1 ZK-DVO für gewöhnlich ein Kaufvertrag bzw. eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und als Nachweis für das Einhalten der Drei-Jahres-Frist die Vorlage eines seit dem durchgehend geführten Logbuchs zusammen mit Belegen über das Ein- oder Ausklarieren in EU-Häfen. Einlassungen zu dem Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der o. g. einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einschränkungen sind in förmlichen Zollanmeldungen in Feld 44 „Besondere Vermerke“ oder alternativ in Vordruck 0328 (Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft) bzw. bei mündlichen Zollanmeldungen mündlich möglich. Da private Verkäufe nicht steuerbar sind, kann aus Kaufverträgen zwischen Privatpersonen aufgrund des nicht vorhandenen Umsatzsteuerausweises i. d. R. nicht indiziell geschlossen werden, dass sich das Boot im Verkaufszeitpunkt im freien Verkehr der EU befand und deshalb gemäß dem Binnenmarktprinzip Unionscharakter vorhanden war (313 Absatz 2 a), c) ZK-DVO). Ein Nachweis des Unionscharakters ist in diesen Fällen mit einem innerhalb der letzten drei Jahre durch eine EU-Zollstelle ausgestellten Auskunftsblatt INF 3 möglich. Ein Kauf des Bootes sollte ggf. von der Vorlage dieses Papiers abhängig gemacht werden. Ist die Vorlage geeigneter Nachweisunterlagen nicht möglich und können die Zweifel an der Rückwareneigenschaft auch nicht anderweitig ausgeräumt werden, kann das Boot nur unter Entrichtung der fälligen Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
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#39
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Schön und ungewöhnlich, dass vom Amtsschimmel gelegentlich mal klare, verständliche und praxisbezogene Antworten kommen.
Damit sind gefühlte zwei Dutzend Trööte erschöpfend beantwortet.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#40
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... herzlichen Dank an alle, die sich so ausführlich mit dem Thema beschäftigt haben. Von dem italienischen Boot habe ich Abstand genommen... es war, wie von Euch vermutet, in keinem guten Pflegezustand. Da wir nach wie vor auf der Suche sind und es immer wieder interessante Bootsangebote aus Holland gibt... sind die Hinweise hilfreich. Nochmals: Danke!
Andi vom Neckar
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