|
Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
|
Themen-Optionen |
#26
|
|||
|
|||
Trailerversicherung
Hallo,
in Deutschland ist der Trailer über das Zugfahrzeug hafpflichtversichert, soweit das Gespann im Straßenverkehr einen Schaden verursacht. Wenn der Trailer abgekoppelt vom Fahrzeug einen Schaden verursacht, ist dieser über die Haftpflichtversicherung des Trailers versichert. Der Trailer brauch auch eine solche Versicherung, wenn er ein grünes Kennzeichen hat. Der einzige Unterschied beim grünen zum schwarzen Kennzeichen ist, das der Trailer nicht KFZ-steuerpfllichtig ist. Wenn ein holländischer Trailer mit gelbem Kennzeichen geholt wird, ist er also im Straßenverkehr über das Zugfahrzeug versichert. Ich hatte vor kurzem genau dieses Problem und habe deswegen bei meiner Autoversicherung nachgefragt. Der Trailer muss natürlich straßenverkehrstauglich, d. h. technisch o.k. sein. Wenn er in Deutschland zugelassen werden soll, muss eine Vollabnahme stattfinden, d.h. ein Gutachten von der Prüfstelle gemacht werden. Dafür müssen entsprechende Papiere vorhanden sein, sonst wird das die Prüfstelle nicht machen. Das sind bei einem Trailer aus 2014 CE Certifizierung und allgemeine Betriebserlaubnis. Soviel konnte ich herausfinden. Ich habe aber dann das Boot gar nicht gekauft, weil es sich bei der Besichtigung als Baustelle herausstellte. Deswegen kann ich auch nicht über die konkrete Erfahrung bei der Prüfstelle berichten. Gruß Armin |
#27
|
||||
|
||||
Armin, ein Sportgeräteanhänger braucht in D nicht zwingend eine Haftpflichtversicherung. Es ist sehr zu empfehlen (Stichwort abgekuppelter Anhänger) aber es ist keine Pflicht.
__________________
Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
|
#28
|
|||
|
|||
Hallo Sebastian
die Sache ist relativ einfach. Ausländischer Trailer = Ausländisches Recht Habe einen Trailer in England gekauft und wollte Kurzzeit oder rote Kennzeichen haben. Das Strassenverkehrsamt erklärte mir, das die nur für Fahrzeuge gelten die in Deutschland stehen. Bei im Ausland stehenden Fahrzeugen / Anhängern gilt ausländisches Recht. Da in England am Trailer die Kennzeichen des Zugfahrzeuges vor gegeben sind, habe ich einfach meine Kennzeichen ohne Stempel montiert und los gings. Du darfst damit 6 Monate rumfahren, must nur den Kaufvertrag als "Papiere" dabei haben. Wenn also in Holland auch die Zugfahrzeug Schilder an den Trailer kommen, bist du einfach aus dem Schneider. Gruß Stefan TÜV war kein Probem ca 160€ und die Engländer haben auch 0 Papiere Geändert von ribfan (30.11.2015 um 19:04 Uhr) |
#29
|
|||
|
|||
Trailerversicherung
Echt?
Das ist mir wirklich neu! Ich dachte, das ist Pflicht. |
#30
|
||||
|
||||
Zitat:
Ich fahre und besitze seit 25 Jahren Anhänger, aber entweder hatten die grüne Nummernschilder oder waren eigenversichert.
__________________
Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#31
|
|||
|
|||
Zitat:
Hast du das verstanden?
__________________
Gruß Marco! |
#32
|
||||
|
||||
Ausländischer Trailer , ausländisches Recht ?
Dann könnte ich z.B einen Ami-Trailer ohne TüV, ein halbes Jahr hier in Deutschland fahren , wenn ich ihn in den Staaten gekauft habe? Gruß John
|
#33
|
||||
|
||||
Zitat:
Es gibt für PKW Anhänger die Haftpflichtversicherungspflicht. Bootstrailer sind aber davon ausgenommen. Im Zugbetrieb sind alle durch den anhängten Anhänger verursachten Schäden über die HP des Zugfzgs. abgedeckt.
__________________
Mit freundlichen Bootsgrüßen Nils |
#34
|
||||
|
||||
Zitat:
kein Problem sein. Wir haben diese Situation hier im Grenzgebiet zu NL laufend. Du kannst alle zur Zulassung nötigen Papiere beim Hersteller bekommen und wenn es ein Pegatrailer ist, wird es überhaupt kein Problem geben MfG
__________________
|
#35
|
||||
|
||||
Zitat:
Ohne Versicherung keine Zulassung. Und ein holländischer Trailer ist nun mal nicht versichert ohne ihn anzumelden. Davon ab dass er nicht mal eine gültige HU hat... Wer sich von uns hier seine eigene rosarote Welt macht ist hier noch die große Frage.
__________________
Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#36
|
||||
|
||||
Hallo
Ich hatte das fast gleiche Problem: Trailer aus der Schweiz somit keine EU Zulassung. Daher Gesamtabnahme incl. Bremslastberechnung nötig. Da es keine Roten Nummern mehr gibt: Ein altes Kennzeichen besorgt, die Nummer beim Straßenverkehrsamt auf meinen Namen reserviert. Versicherungsbestätigung von meiner Versicherung für die Nummer geholt. Dann den Trailer mit dem Nummernschild beim TÜV vorgeführt und Vollabnahme gemacht. Kosten für TÜV ca. 250€ Nun den Trailer auf die verwendeten Nummern angemeldet. Ob eine Überführung aus dem Ausland reservierten Nummern möglich, ist sollte man vorher erfragen. Mein Trailer stand in Deutschland. Detlev |
#37
|
||||
|
||||
Hallo John
Zitat: Ausländischer Trailer , ausländisches Recht ? Dann könnte ich z.B einen Ami-Trailer ohne TüV, ein halbes Jahr hier in Deutschland fahren , wenn ich ihn in den Staaten gekauft habe? Ja darfst du. Bis auf die Tatsache, das es jetzt wohl 1 Jahr ist, mir hatte das Strassenverkehrsamt noch 6 Monate gesagt. Mit dem ausländischen Zulassungsschein hatte es sich aus England auch erledigt, weil es dort keine Papiere für Bootstrailer gibt. Und dann sind wir wieder beim ausländischen Recht. Quelle ADAC: Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften. Geändert von ribfan (03.12.2015 um 06:29 Uhr)
|
#38
|
||||
|
||||
Hallole,
beim ADAC wäre ich vorsichtig. Oft sind die Reformulierungen ungenau oder die Interpretation klar interessengeleitet. - ein solcher Wagen braucht zwar keinen TÜV-Stempel, aber er muss "verkehrssicher" sein, womit man wiederum bei den gleichen Anforderungen landet. - das ganze gilt nur, wenn kein dauerhafter Aufenthalt begründet ist. D.h. hat man vor, einen Trailer zu importieren (und nicht nur ein Boot von England zu überführen und dann den Trailer wieder zurück zu fahren), muss man ihn umgehend in D zulassen. - auch sind sehr wohl Papiere zum Hänger verlangt, allerdings mit stark reduzierten Angaben. Warum? Weil elementare Angaben wie bspw. das mögliche Gesamtgewicht bei Kontrollen sonst nicht nachvollziehbar wären. die Regel "gilt ausländisches Recht" gibt es auch nicht. Das sind alles per EWR/EU harmonisierte Rechtsbereiche. Geändert von horstj (03.12.2015 um 08:10 Uhr)
|
#39
|
|||
|
|||
Also nehmen wir nicht den ADAC sondern gleich die Zulassungsverordnung:
Auszug aus der Verordnung Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland (1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. (2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. (3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. (4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein. (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt 1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und 2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag. § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen. (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforderlich. Zitat Ende Die Sache mit den Papieren bezieht sich auf Fahrzeuge mit möglichen Papieren. Englische Trailer haben keine. Man(n) bekommt in England auch keine, wie auch immer gearteten Papiere von einer Zulassungsstelle. Was du vieleicht bekommst ist etwas vom Hersteller. Da mein Trailer eine Fahrgestellnummer und ein Typenschild hatte konnte ich ich das zGG ohne Probleme nachweisen. (der TÜV hat bei der Abnahme auch nichts anderes gemacht als auf das Typenschild zu schauen) Gruß Stefan Geändert von ribfan (03.12.2015 um 08:49 Uhr) |
#40
|
|||
|
|||
Da wir uns schon mal in den Paragraphendschungel begeben haben,
für alle die meinen mit einem roten/ Kurzzeitkennzeichen wären die Einfuhrprobleme gelöst: Quelle: Kurzzeitkennzeichen im Ausland Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich. Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
Außerdem war mein Nummernschild 1x nach machen billiger als ein Kurzzeitkennzeichen mit all seinen Folgekosten. Gruß Stefan |
#41
|
||||
|
||||
Also müssen die ausländischen Trailer dem deutschen Recht, in ihrer technischen Ausführung , entsprechen. Ist ja wie eine Überprüfung durch den TüV nur in Eigenverantwortung. Konnte mir auch so eine Gesetzeslüke nicht vorstellen.
Viele Grüße John Geändert von JoKei (03.12.2015 um 16:06 Uhr) |
#42
|
|||
|
|||
Hallo John,
das ist nicht gaaanz so, sie müssen: 3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Engländer zb. haben die Nebelschlussleuchte auf der anderen Seite, beim Überführen kein Problem. Ach ja, die meisten Trailer dort haben gar keine Lichtleiste. Ich habe nicht schlecht geschaut wie keine Lichtleiste am Trailer war, und habe in ein gleichermaßen verdutztes Gesicht geschaut das mich fragte wo meine Leiste sei. Sie haben einfach eine Leiste mit Ihrem Nummernschild in der Garage stehen, die bei Bedarf an dem Anhänger "befestigt" wird. Ob der eigene, ein geliehener, oder der vom Kollegen. Egal ob richtig befestigt oder einfach nur 2 Kabelbinder und gut ist. Dadurch stimmen die bei uns vorgeschriebenen Abstände und Höhen der Rückleuchten natürlich nicht. Auch haben sie dadurch die bei uns,je nach Trailer größe, vorgeschriebenen Seitenleuchten und Strahler nicht. Auch kein Problem. Also Fazit: Betriebsicher und verkehrssicher: ja, den Vorschriften 100% endsprechen: nein Gruß Stefan |
#43
|
||||
|
||||
Hallo Stefan ,
also darf ich keinen 3,5 to Trailer ohne Bremsanlage in Deutschland bewegen aber wenn es um Kleinigkeiten geht ist es erlaubt ? Ich will durch meine Fragen nicht nerven , sondern dienen nur meinem Verständnis. Wer entscheidet denn was betriebs- und verkehrssicher ist . In einem anderen thread las ich von einem TüV- Prüfer , der einen angebauten Kasten mit Flügelmuttern befestigt haben wollte , damit es kein festes Teil am Trailer ist und somit eintragungspflichtig . Also reine Willkür des einzelnen . Kann dann ja doch in einer Kontrolle oder sogar in einem Schadensfall nicht immer klar definiert werden . Mmmhh , bin jetzt mal auf Antworten gespannt ; der Winter ist ja noch lang ...
|
#44
|
||||
|
||||
Hallo John,
sachliche Fragen dürften unter uns nie nerven !!!! Wenn es allerdings in eine Richtung geht wie in Teilen der Seiten 1-2 frage ich mich doch, wo sind wir hier. Jetzt natürlich zu deiner Frage: Betriebssicher ist wenn alles was dran ist geht. Bremsen ,Licht, Kugelkopf,Rahmen OK, halt alles was der Sicherheit dient. Ob der Kasten Flügelmuttern oder normale Schrauben hat ist egal, Hauptsache er fällt nicht runter. Das "feintuning" mit den deutschen Vorschriften geschieht dann hier bei der TÜV Abnahme. Um es anders zu sagen: Der Engländer darf mit seinem sicheren Trailer, nach seinen Vorschriften zugelassen, ja auch bei uns rumfahren, hast du diesen Trailer hinter deinem Fahrzeug kann dir keiner was. Gruß Stefan
|
#45
|
||||
|
||||
Zitat:
|
#46
|
||||
|
||||
Wenn Du jemanden gut kennst wird er die Überführung sicherlich im Namen seiner Firma machen, darum geht's doch, oder? Dass das nicht offiziell "verliehen" wird ist schon klar.
__________________
Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#47
|
||||
|
||||
Moin Stefan ,
jetzt habe ich verstanden, danke . Also ist es tatsächlich möglich einen Trailer,ein halbes Jahr zu bewegen , der niemals eine HU bestehen würde. In anderen Sachen ist die Gesetzgebung so quer (z.B. Wochenendfahrverbot), daß ich mir es nicht vorstellen konnte. Gruß John |
#48
|
|||
|
|||
Hallole,
es führt eher nicht weiter, jetzt danach zu suchen, welches gewagte Gefährt man wo wie lange rumschleppen kann. Denn, auch wenn die ausformulierten Aspekte eher seltsam sind (wer sich damit plagen will bspw. hier: http://www.svr.nomos.de/?id=1496), gilt der Anspruch der Betriebs- UND Verkehrssicherheit. Und dafür ist der Halter und/oder Fahrer in der Haftung. Dann kann man sich schon mal zusammenzählen, dass die Reifen gut und ausreichend tragfähig, die Achsen gut und für das Gewicht passend, der Rahmen gut und für das Gewicht konstruiert, die Bremsen gut und ausreichend dimensioniert sein müssen usw. Dann bleibt letztlich nicht mehr so viel, was man weglassen kann. |
#49
|
|||
|
|||
Hallo Horstj,
es geht mir auf keinen Fall, einen auch nur im Ansatz unsicheren Trailer, auf unsere Straßen zu bringen. Aber versuch mal einen nagelneuen US Trailer mit Blattfedern, Hydraulikbremse und Sicherrungskette anstatt Abreisseil zuzulassen. Nachdem der TÜV Mitarbeiter sich von der Schnappatmung erholt hat wird er dich ohne Zulassung nach Hause schicken. Sind deswegen alle US Trailer Verkehrsunsicher ???? Ich glaube nicht, sondern nur nach anderen Vorschriften gebaut. Und deswegen darfst du ihn hier eine Zeitlang fahren, um den Trailer den deutschen Vorschriften anzupassen, bzw. Gutachten und Bescheinigungen zu besorgen so das eine Zulassung möglich ist. Gruß Stefan |
#50
|
||||
|
||||
Moin Horst ,
danke für den link . So etwas hatte ich gesucht . Da steht ja kann klar geschrieben , dass der Fahrzeugführer verantwortlich ist . Mir geht es nicht um Lichtscheiben , die keinen Prüfaufdruck haben , sondern um z.B. Bremsanlagen oder Rahmen, die unterdimensioniert sind und deutschen Vorgaben nicht entsprechen . Doch kein "Freifahrtschein". Gruß John |
Themen-Optionen | |
|
|