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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

Umfrageergebnis anzeigen: Ich hatte dazu schon mal Ärger oder wurde von der Polizei angesprochen
Ja - (in Beitrag schildern) 5 4,27%
Nein, noch nie ! 112 95,73%
Teilnehmer: 117. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

Antwort
Vorherige Seite - Ergebnis 1 bis 25 von 74Nächste Seite - Ergebnis 51 bis 74 von 74
 
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  #26  
Alt 24.02.2016, 21:51
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Aquaramazzotti Aquaramazzotti ist offline
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Zitat:
Zitat von Verbraucheranwalt Beitrag anzeigen
Mein VW Bus hat eine LKW Zulassung und soweit ich weiss könnte das mit dem Bootstrailer hinten dran Ärger geben am Sonntag (bisher aber nichts passiert).
Ja, denn es gilt auch für LKWs unter 7,5to.zGGW, wenn ein Anhänger dran hängt. Ist aber wohl "nur" eine Ordnungswidrigkeit, was nicht all zu teuer werden dürfte. Allerdings könnte einem die Weiterfahrt verboten werden, was deutlich unangenehmer ist.

Ist der VW Bus äußerlich als LKW erkennbar? Keine Seitenscheiben hinten?
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Beste Grüße
Andreas
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  #27  
Alt 24.02.2016, 22:59
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Zitat:
Zitat von Aquaramazzotti Beitrag anzeigen
An Bord war auch schmutzige Wäsche vom Campen. Das wäre eine dufte Kontrolle geworden.
da hab ich eine recht witzige Erfahrung (wenn auch nichts mit Trailern)... wir waren als drei junge Typen zum Campen in NL...
Hygiene haben wir währenddessen nicht soo genau genommen (obwohl auf dem Platz natürlich eine Dusche war), sind in der Sommerhitze Fahrrad gefahren und haben jeden Abend am Grill und anschließend am Lagerfeuer gesessen, dazu war frische Wäsche nicht gerade im Überfluss vorhanden...
Auf dem Rückweg kurz hinter der Grenze eine Kontrolle. Wie der Verdacht lautete, dürfte wohl jedem klar sein...

Einer der Polizisten, passenderweise auch mit einem besonders großen Riechkolben ausgestattet, sagte wörtlich, er müsse mal seine Nase ins Auto stecken
Tatsächlich hat er es sich nicht nehmen lassen, an wirklich ALLEM im Auto zu riechen, inkl. Socken, Unterwäsche und sogar einer Scholle, die zu dem Zeitpunkt nicht mehr ganz so frisch war wie beim Kauf. Insgesamt hat er fast eine halbe Stunde "geschnüffelt", nur von der gesuchten Ware gab es natürlich nichts zu finden...

als wir wieder im Auto saßen, mussten wir erstmal herzlich loslachen

und NEIN- das war kein Hund sondern ein echter Mensch...
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  #28  
Alt 24.02.2016, 23:22
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dieter dieter ist offline
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DAnke für die bisherigen Beiträge. Der Thread hat sich nun wieder auf die alte bekannte Diskussion eingeschossen:

Was darf ich, was darf ich nicht .... und die Antworten sind eigentlich wie immer ohne Nachweis bzw. Tatsache.
Und genau dazu war die Umfrage gedacht : 4 zu 55..... und wenn man die 4 liest, dann haben die definitiv was ganz anderes transportiert...

Fazit: .... noch niemand wurde hier bestraft oder hatte echte Probleme, der auch nur im weitesten Sinne passendes zum Bootssport transportierte.



Übrigens, ich habe bis auf die paar Lebensmittel und Getränke und das Dingi so gut wie alles im Boot (wegen Gewicht) und auch das zähle ich zur Ausübung meines Sport ........ und das hat bis heute - seit 30 Jahren - niemand beanstandet
__________________
servus
dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #29  
Alt 25.02.2016, 09:04
Klopferle Klopferle ist offline
Commander
 
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Darf ich nun ein Klappfahrrad auf der Zugdeichsel transportieren oder liegt es an den Gesetzeshüter wie es Ausgelegt wird. Steuerhinterziehung kann man da sicherlich sehen wenn man es ganz genau nimmt. Aber auf der Fahrt in den Urlaub ist ja das Boot mit auf dem Trailer und somit ist ja die Bestimmung des Anhängers erfüllt. Ich Benütze den Trailer ja nicht zum Umzug ohne Boot oder Sonstigem. Auf meinem Hundesportanhänger(grünes Kennzeichen) transportiere ich auch hin u. wieder ein Fahrrad.
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Grüße aus Ulm
Frank

Es gibt Tage, da verliert man und es gibt Tage da gewinnen die anderen.
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  #30  
Alt 25.02.2016, 10:41
Verbraucheranwalt Verbraucheranwalt ist offline
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Zitat:
Zitat von Aquaramazzotti Beitrag anzeigen
Ja, denn es gilt auch für LKWs unter 7,5to.zGGW, wenn ein Anhänger dran hängt. Ist aber wohl "nur" eine Ordnungswidrigkeit, was nicht all zu teuer werden dürfte. Allerdings könnte einem die Weiterfahrt verboten werden, was deutlich unangenehmer ist.

Ist der VW Bus äußerlich als LKW erkennbar? Keine Seitenscheiben hinten?
Ja wäre erkennbar, keine Seitenscheiben rundum. Nur hinten und in der Schiebetür. Man liest allerdings, dass es in verschiedenen Bundesländern interne Anweisungen gibt ein Auge zu zudrücken und die Leute weiter fahren zu lassen. Betrifft ja auch z.B. Pferdeanhänger mit Tieren drin.

Gruß
Chris
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  #31  
Alt 25.02.2016, 10:55
Benutzerbild von billi
billi billi ist offline
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Ich hab vor Jahren auf meinen damaligen Trailer einen Faschingswagen gebaut.
wusste damals zwar das es unterschiedliche Farben beim Nummernschild gibt, aber hab mir nichts dabei gedacht.
Der Polizist der den Umzug abgesperrt hat war ein bekannter von mir. Dieser klärte mich kurz auf und ich gelobt dies nicht mehr zu machen.
Da der Trailer dann eh weg war war es eh egal.
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Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
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  #32  
Alt 25.02.2016, 19:25
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Servus!

Hatte auf deutschen Autobahnen noch nie Probleme. Allerdings: Strecke nur München bis Salzburg ein paar male im Jahr - und alles gut unter der Plane verstaut.

Als ich ein Moped auf die Deichsel gebastelt hab, hab ich den Trailer sicherheitshalber auf schwarz umgemeldet.

Schöne Grüße,
Jan
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  #33  
Alt 26.02.2016, 13:05
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Drifter Drifter ist offline
Ensign
 
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Mein Erlebnis mit Zoll und grüner Nummer:
Ich muss da ein bisschen ausholen... ein Bekannter baute sich ein Boot selber (ein 15 Meter langer Kat). Nun war nach vielen Jahren Stapellauf
aber die Segel lagen noch in einem anderen Ort beim Segelmacher.
Wie man sich wohl vorstellen kann gehören zu einem 15 Meter Boot auch
ziemlich große Tücher. Das Großsegel war ein Päckchen von 8 Meter
Länge was man wegen den Segellatten auch nicht falten konnte. Da fiel meinem Bekannte ein, dass ich ja einen Trailer habe (für einen 7m Segler)
und damit könnte man ja die Segel locker transportieren.
Ich erinnerte mich das da was mit grüner Nummer und nur Bootstransport
war und bin zur Rennleitung gestiefelt um Klarheit zu erlangen.
Hinter den Tresen hatte ein junges Mädel Dienst die mit meinem Fragen, ob mein Vorhaben zulässig ist, nach hinten zu ihrem Cheffe ging. Nachdem sie den Chef zu dritten mal genervt hatte kam sie mit einem Zettel mit der Tel.-Nr. vom Straßenverkehrs Amt an.
Dort wurde ich auch nicht schlauer, wurde dann zu Zoll verwiesen (die kassieren nun ja die Kfz-Steuer). Dort bekam ich eine sehr nette Frau an die Strippe die sich dafür interessierte ob das Segel denn auch für ein Sportboot sei, was ich mit ja beantworten konnte.
Dann erklärte sie mir noch dass es die Möglichkeit der Kurzzeitbesteuerung gäbe um solch einen Trailer auch anders zu verwenden. Allerdings ist der kleinste Zeitraum ein ganzer Monat was für unser Vorhaben wohl zu lange wäre. Ich hab dann der guten Frau eine Mail geschrieben in der ich genau erklärte was wann von wo nach wo mit was befördert werden soll und sollten Steuern fällig werden (ca.8 €) möge man mir die in Rechnung stellen. ........Wir haben das Segel transportiert, ohne Kontrollen, und haben nichts mehr vom Zoll gehört. Das "Päckchen" konnten wir mit vier Mann so gerade an Bord wuppen.

Gruß Uwe
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  #34  
Alt 26.02.2016, 16:58
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Da is es wieder!
Gehe nie zu deinem Fürsten, wenn du nicht gerufen wirst.
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mit sportlichem Gruß
Michael
BreakOutAnotherThousand
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  #35  
Alt 27.02.2016, 12:12
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Mercurius Mercurius ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
Fazit: .... noch niemand wurde hier bestraft oder hatte echte Probleme, der auch nur im weitesten Sinne passendes zum Bootssport transportierte.
Das ist differenziert zu betrachten. Ein zulassungsfreier Trailer (§3 Abs.1 Nr.2e FZV) darf nur ausschließlich für die Beförderung des Sportgerätes (hier Sportboot) genutzt werden. Eine Legaldefinition was zum "Sport" dazu gehört, gibt es nicht. Das bleibt daher der Rechtsprechung für Einzelfallentscheidungen vorbehalten.

Bsp:
  1. Hast Du den zulassungsfreien Trailer mit einem Motorboot beladen und in dem Boot noch ein Fahrrad für´s Brötchenholen im Hafen liegen, dürfte die Zweckbindung nicht in Frage gestellt sein. Das kannst Du x-beliebig mit Campingstühlen, Verpflegung, Bekleidung etc. fortsetzen, weil Du diese Gegenstände für die Ausübung des Sports "Bootfahren" mit dem transportierten Boot benötigen könntest.
  2. Hast Du auf dem Trailer dagegen ein Kajak und transportierst gleichzeitig noch 5 Fahrräder für die Vereinsjugend, ist das nicht zulässig.
Bei einer Kontrolle eines Sportbootanhängers wird es also immer zu einer Einzelfallentscheidung kommen, die aber eher großzügig ausfallen wird, weil gerade bei Sportbooten eine einschränkende Betrachtung schwer ist.

Für Pferdeanhänger ist mir eine Entscheidung bekannt. Den Transport von Futter hat ein Gericht für zulässig erklärt, den Transport von Zaunpfählen für die Koppel dagegen nicht.
Ich warne daher vor einer allzu leichtfertigen Betrachtung. Denn die Folge wäre, dass die Zulassungsbefreiung erlischt (70 Euro und ein Punkt). Außerdem unterliegt der Anhänger der Steuerpflicht (§ 1 Abs.1 Nr. 1 KraftStG) und Versicherungspflicht (§ 1 PflVG). Verstöße dagegen sind Straftaten.

Im Rahmen der Ferienreisekontrollen der einzelnen Bundesländer stehen Anhänger von Urlaubern immer ganz besonders im Fokus der Polizei. Und ich weiß, wovon ich rede
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  #36  
Alt 27.02.2016, 17:23
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Jetzt verwirrst du mich komplett.
Welcher Trailer ist denn noch zulassungsfrei ???? .... Es geht hier nur am die steuerliche Seite... zugelassen mit eigenen Kennzeichen sind sie doch alle, grüne sind steuerfrei, Steuer zahlen nur die schwarzen Kennzeichen.
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  #37  
Alt 27.02.2016, 18:51
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Der Sportgeräteanhänger ist von der Zulassungs- nicht aber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Nachdem man erkannt hatte, dass u.a. auch Sportgeräteanhänger technisch überwacht werden müssen, hatte man die Kennzeichnungspflicht eingeführt, um die Kontrolle der seit dieser Zeit erforderlichen Hauptuntersuchung auch für diese Anhänger gem. § 29 StVZO gewährleisten zu können.
Die Zulassungsfreiheit (§3 Abs. 2 FZV) blieb bestehen, nur den Anhänger mit einem Wiederholungskennzeichen vom Zugfahrzeug zu führen, war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Sportgeräteanhänger sind daher steuerbefreit. Die Kennzeichnungspflicht führte daneben auch zu Verwirrungen bei der Kennzeichenfarbe, weil der Zweck der Bestimmung unterschiedlich interpretiert wurde. Trailer mit schwarzem Kennzeichen sind genauso steuerbefreit wie Trailer mit grünen Kennzeichen.
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  #38  
Alt 27.02.2016, 18:56
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Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
Trailer mit schwarzem Kennzeichen sind genauso steuerbefreit wie Trailer mit grünen Kennzeichen.
Seit wann?
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  #39  
Alt 27.02.2016, 21:07
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
Welcher Trailer ist denn noch zulassungsfrei ????
Siehe meinen Beitrag:

Zitat:
Zitat von Aquaramazzotti Beitrag anzeigen

"§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
2. folgende Arten von Anhängern: e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,.."
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Beste Grüße
Andreas
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  #40  
Alt 27.02.2016, 21:19
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Aquaramazzotti Aquaramazzotti ist offline
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Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
Die Kennzeichnungspflicht führte daneben auch zu Verwirrungen bei der Kennzeichenfarbe, weil der Zweck der Bestimmung unterschiedlich interpretiert wurde. Trailer mit schwarzem Kennzeichen sind genauso steuerbefreit wie Trailer mit grünen Kennzeichen.
Grundlage:

"Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind..."


Da steht nicht, dass man dazu grüne Kennzeichen benötigt.

In § 10 Abs. 1 KraftStG wird auf andere Anhänger eingegangen und dort explizit
das Grüne Kennzeichen als Voraussetzung genannt:
"Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist."
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Andreas
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Geändert von Aquaramazzotti (27.02.2016 um 21:29 Uhr)
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  #41  
Alt 27.02.2016, 21:25
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Seit wann?
Er meint sicher die vor einiger Zeit von den KVA aus Mangel an kompetentem Personal irrtümlich ausgegebenen Kennzeichen.
Das ist aber seit langem in Paragraph 9 Abs.2 eindeutig geregelt,
dass hier grüne Kennzeichen zu zuteilen sind.
http://www.bootstechnik.de/2013/04/2...s-kennzeichen/
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Gruß aus Berlin
Jörg

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  #42  
Alt 27.02.2016, 21:35
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Ich möchte etwas Licht ins Dunkel bringe, hier mal die entscheidenden Gesetzestexte zum nachlesen:

Die Zulassungsfreiheit von Bootsanhängern ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 e FZV.

Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von zulassungsfreien Anhängern auf öffentlichen Straßen sind:
1. eine Betriebserlaubnis / Typgenehmigung (§ 4 Abs. 1 FZV) und
2. ein Kennzeichen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 FZV).

Daraus ergeben sich 2 (unter Umständen 3) wesentliche Konsequenzen für den Halter/Eigentümer:
1. Befreiung von der KFZ Steuer (§ 3 Satz1 Nr. 1 KraftStG) und
2. Befreiung von der Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 6c PflVG) und
3. zulassungsfreie Anhänger gelten nicht als Zug i.S. der Führerscheinverordnung, Stichwort CE 79 beim FSK 3


Nun zur Problematik der Eingangsfrage des TE:

Wird mit einem Bootsanhänger anderes als ein Boot transportiert, entfällt die Zulassungsfreiheit und damit die KFZ-Steuerbefreiung und die Befreiung von der Haftpflichtversicherung, nach §3 Abs. 2 Nr. 2e FZV.
Ggf. kann der Zoll Frankfurt/Oder rückwirkend KFZ-Steuern nachkassieren.

Schönen Abend noch.

Gruss Holger
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  #43  
Alt 27.02.2016, 21:39
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Zitat:
Zitat von Aquaramazzotti Beitrag anzeigen

Grundlage:

"Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind..."


Da steht nicht, dass man dazu grüne Kennzeichen benötigt.

In § 10 Abs. 1 KraftStG wird auf andere Anhänger eingegangen und dort explizit
das Grüne Kennzeichen als Voraussetzung genannt:
"Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist."

Doch:

§ 9 Abs. 2 FZV sagt:

Bei Fahrzeugen, deren Halter von der KFZ Steuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 FZV ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißen Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen)....

Gruß Holger
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  #44  
Alt 27.02.2016, 22:08
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Zitat:
Zitat von waterfront Beitrag anzeigen
Ich möchte etwas Licht ins Dunkel bringe........ör
Das ist schön
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  #45  
Alt 27.02.2016, 23:12
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Aquaramazzotti Aquaramazzotti ist offline
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Zitat:
Zitat von waterfront Beitrag anzeigen
Doch:

§ 9 Abs. 2 FZV sagt:

Bei Fahrzeugen, deren Halter von der KFZ Steuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 FZV ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißen Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen)....

Gruß Holger
Hast Du das selbst in den Gesetzen recherchiert?

Ist denn der Halter von der Kfz-Steuer befreit?

Wortklauberei, ich weiß....aber müsste es denn in unserem Falle nicht heißen: "Bei Fahrzeugen, die von der Kfz-Steuer befreit sind,..."????
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Beste Grüße
Andreas
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  #46  
Alt 28.02.2016, 10:10
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Zitat:
Zitat von Aquaramazzotti Beitrag anzeigen
Hast Du das selbst in den Gesetzen recherchiert?

Selbstverständlich !

Die betreffende Aussage zum Grünen Kennzeichen ist 1:1 aus dem Gesetz übernommen.

Gruss Holger
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  #47  
Alt 28.02.2016, 12:51
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Also bei "Bei Fahrzeugen, deren Halter von der KFZ Steuer befreit ist," handelt es sich wohl eher um das KfZ (nicht um den Anhänger) eines Behinderten mit Kennzeichen "aG", "H" oder "B" im Ausweis.
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Grüße aus Randberlin, Rocco

"Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh
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  #48  
Alt 28.02.2016, 13:21
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Also bei "Bei Fahrzeugen, deren Halter von der KFZ Steuer befreit ist," handelt es sich wohl eher um das KfZ (nicht um den Anhänger) eines Behinderten mit Kennzeichen "aG", "H" oder "B" im Ausweis.
Es geht mir tierisch auf dem Sack, immer wieder zu lesen:
ich denke, ich meine, ich habe gehört oder ich mal gelesen usw..
Immer das gefährliche Halbwissen.

Alle relevanten Gesetze zum Thema Bootsanhänger im Bezug auf Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung und Zulassungsverordnung habe ich oben bereits aufgelistet.

Dann muss ich so einen S**** lesen.

Für alle die zu faul, zu dämlich oder zu ignorant sind, Gesetze, Verordnung, Verwaltungsanweisungen etc. zu lesen (hier die Pflicht zur Ausstellung eines "Grünen Kennzeichens" bei der KFZ-Steuerbefreiung) anbei die entsprechende Textpassage zum anschauen:
Miniaturansicht angehängter Grafiken
Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht

Name:	WP_20160228_001.jpg
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  #49  
Alt 28.02.2016, 13:24
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Mich interessiert Dein Geschwafel auch nicht.

Jemand der KFz-Steuerbefreit ist ist ein Mensch und kein Fahrzeug, was für ein bestimmter schrieb ich bereits. Danke der Aufmerksamkeit!
__________________
Grüße aus Randberlin, Rocco

"Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh
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  #50  
Alt 28.02.2016, 13:33
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Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Mich interessiert Dein Geschwafel auch nicht.

Jemand der KFz-Steuerbefreit ist ist ein Mensch und kein Fahrzeug, was für ein bestimmter schrieb ich bereits. Danke der Aufmerksamkeit!
Lieber Rocco,

du wirfst 2 unterschiedliche Sachverhalte (Schwerbehinderte und zulassungsfreie KFZ) in einem Topf.

Selbstverständlich ist mir bewußt, das bestimmte Personengruppen von der KFZ Steuer (auch zu einem bestimmten Satz) befreit sind.
Das Thema hat aber rein gar nichts mit den zulassungsfreien Anhängern (hier Bootsanhänger) zu tun.

Im empfehle Dir, soweit Du dazu in der Lage bist, die entsprechenden Gesetze mal eingehend zu studieren.

Gruss Holger
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