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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Glaub ich nicht. Bei mir schaut die WSP meistens ganz genau, weil es eben nicht so üblich ist. Also noch mal an beiden Seiten des Bugs den Schiffsnamen und am Heck (Spiegel) untereinander Schiffsname, Ort des Seeregistergerichtes z.B. Hamburg, Duisburg usw. und darunter dein Unterscheidungssignal (4 Buchstaben beginnend mit D).
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#27
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zeig mal ein paar Beispiele...
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#28
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bekomme die Bilder nicht eingebunden... google-Bootsverkaufseiten-ab 16m -Liegeplatz Deutschland....man kann es ja erkennen weil kaum ein Boote hat vorn am Bug einen Namen....nur am Heck...
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#29
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Zitat:
Zitat:
das Kennzeichen muss: beidseitig am Bug sein oder Beideseitig am Heck oder am Spiegelheck wenn also am Heck das Kennzeichen ist ist es föllig richtig und ausreichend.
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#30
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Bis 15 mtr
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Gruß Bully |
#31
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#32
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gibts da noch ne Quelle dazu ?
Als brauche ich hinten nur Name+Heimathafen+DXXX Nr. |
#33
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Ein Blick ins Gesetz erspart das Geschwätz:
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) § 2 Kennzeichnungspflicht (1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nummer 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. (3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. ... Das Rätsel der "roten Nummernschilder" löst sich wie folgt: (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nummer 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden. Zugelassene amtliche Kennzeichen sind u.a. folgende: (lt. § 4) (2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere: bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Absatz 3 führt; 1. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 2. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I Seite 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; Und zur Benamsung liefert das Flaggenrecht Hinweise: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) § 1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. § 3 Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird a)in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5), b)in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein, ... d)für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat nachgewiesen. § 9 (1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen. (2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Alles klar fragt: edjm? Geändert von edjm (03.04.2019 um 22:48 Uhr) |
#34
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Moin Volker,
aber genau das gilt in NL (um das es dem TE doch ging) jedenfalls dann nicht, falls es sich um ein schnellfahrendes Boot handelt: Zitat: Het Y-nummer moet aan beide kanten van het vaartuig staan. Wer das nicht versteht, kann evtl. Rob um eine Übersetzung bitten.... Quelle: https://www.varendoejesamen.nl/stora...elle-vaart.pdf In diesem Fall sollte man auf jeden Fall an beiden Seiten Namen, Nummer und/oder sonstiges Unterscheidungssignal führen. Meiner Erfahrung nach legt die niederländische WSP auch Wert darauf... LG Duke |
#35
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Zitat:
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#36
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Moin,
wenn Du ein Schiffszertifikat (=Register) hast, reichen Name links und rechts sowie Callsign und Heimathafen am Heck aus.... Wir sind mit netten holländischen Wapos, die am Nebensteg lagen, in Gespräch gekommen, die wollten nur mal einen Blick ins Boot werfen, und haben an der Kennzeichnung nix beanstandet... LG Duke
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#37
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Zitat:
so....... |
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#40
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Zitat:
Und auch die immer wiederkommende Behauptung, in NL müssten auch deutsche "schnelle Boote" Kennzeichen an beiden Seiten führen, wird durch permanente Wiederholung nicht richtig. Groetjes Matthias.
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