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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#26
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[quote=charlyvoss;856776]Hi,
z.B. Wenn ein Fahrzeug 1500 kg ziehen darf, und eine Stützlast von 75 kg hat, darf der Anhänger mit z.B. einem zul. Gesamtgewicht von 1600 kg nur dann gezogen werden, wenn auf den Achsen kein höheres Gewicht als 1500 kg lastet. Zusätzlich darf die Stützlast von 75 kg ausgeschöpft werden. Also 1500 kg + 75 kg = 1575 kg. Hallo Charly, das rote aus deinem Zitat ist FALSCH. Wenn du 1500kg zulässige Anhängelast hast, dann sind halt nur 1500kg zulässig. Die Stützlast spielt dabei keine Rolle und wird schon gar nicht dazu addiert oder abgezogen. Aber diese Rechnerei ist hier im Forum wohl schon so verwurzelt, daß dagegen kein Kraut gewachsen ist. Übrigens: Dein Beispiel in einer Kontrolle würde bedeuten, daß 5% überladen ist und ein Bußgeld von 50 Euro fällig wird. Auf der Urlaubsfahrt hättest du dann noch das Problem, daß du mindestens 50 Kg ausladen müßtest, um auf tolerierte 2% zu kommen. Aber da kann man ja die Frau an der nächsten Raststätte stehen lassen Gruß Jürgen |
#27
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Hallo Jürgen,
ich behaupte mal, dass meine Aussage richtig ist. Man darf sie allerdings nicht fehlinterpretieren. Zum zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers darf man natürlich die Stützlast nicht noch mal hinzurechnen, darin ist sie bereits enthalten. Die Regelung zur zulässigen Anhängelast (das was der Hersteller vorschreibt und im Fahrzeugschein eingetragen ist, kenne ich nur so: aus "http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html" 1. Anhängelast (§ 42 StVZO) Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG)des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten. Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. (Leergewicht Zugwagen + 75 kg) Also Anhängelast = ——————————————— d 750 kg Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
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Charly Geändert von charlyvoss (15.04.2008 um 18:55 Uhr) |
#28
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Zwischenbericht zu weiteren Verwirrung: aktuelle Auskunft von Opel- ich darf bei meiner Motorisierung (2,0 Turbobenziner) Anhänger mit geringerem Luftwiderstand bis 1600kg ziehen (Höhe von ca. 1,5m nicht überschreiten, aufgeführt sind Sportanhänger und Trailer). Daraus folgere ich, dass mit dem leeren Trailer ( oder mit flacherem Boot) 100km/h erlaubt wären!?
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Viele Grüße Jürgen |
#29
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Zitat:
Was haben die 75kg mit der Stützlast zu tun? Du kannst die 75kg nicht einfach als Stützlast bezeichnen. Es gibt auch Fahrzeuge, die nur 50kg oder aber auch 100 kg Stützlast haben. Die genannten 75 kg sind ein festgelegter Wert (wie auch immer ermittelt) umd die max. Anhängelast bei ungebremsten Anhängern zu ermitteln. Fakt ist: ein Anhänger der ein zGg von 1500kg hat darf nicht mehr wiegen, egal wie groß die Stützlast durch das platzieren der Ladung ist. Fakt ist ebenfalls: Die im Fahrzeugschein eingetragene Anhängelast darf nicht überschritten werden. Und diese Anhängelast bestimmt sich allein durch das tatsächliche Gewicht des Anhängers. Gruß Jürgen |
#30
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Hallo Bootsfreunde,
Anhängelasterhöhung für einen BMW530d Touring E61 Automatik Serie für alle Arten von Anhänger: 2000kg bei jeder Steigung (8% und 12%) plus Deichselstützlast von 90kg = 2090kg Möglichkeit für Sportgeräteanhänger:2100kg (8% und 12% Steigung) plus Deichselstützlast von 90kg =2190kg Habe da ein ganz offizielles Schreiben der BMW-Group (Kundenbetreuung) und bezieht sich auf eine orginal BMW AHK, aber die ist normal meistens von Westfalia, und Westfalia gibt gar 2200 kg plus 90kg Deichselstützlast an. BMW sieht keinerlei Probleme. Werde mich mal bei Westfalia schlau machen. Fahrzeug zieht den Trailer (im Moment 2000kg)ohne Probleme und slipen ist auf normaler Anlage bisher nie ein Problem gewesen.Nur sollte Keiner die Physik beim Bremsen vergessen und vorsichtig fahren. MfG Rudi |
#31
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Nein Jürgen, ich bringe nichts durcheinander.
Das blau geschriebene ist ein Zitat von der angegebenen Webseite. Nur um das was ich dort fett gedruckt habe geht es. Die Berechnung die Du (zurecht) bemängelst (die 2 unter dem Bruchstrich ist beim kopieren verloren gegangen) hätte ich auch weglassen können. Aber dann hätte ich das Zitat verfälscht. Außerdem hab ich ganz deutlich geschrieben, dass man dem zul. Gesamtgewicht natürlich nicht noch eine Stützlast zurechnen darf. Die zulässige Anhängelast eines Zugfahrzeugs definiert sich so: §42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen (1) Die gezogene Anhängelast darf bei
Allein aus dieser Definition ist erkennbar (rot) das sich das tatsächliche Gesamtgewicht aus Achslast und Stützlast zusammen setzt. Somit ist die (gezogene ) Anhängelast die Achslast des angekuppelten Anhängers ohne Stützlast. Und genau so ist es vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
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Charly Geändert von charlyvoss (15.04.2008 um 23:50 Uhr) |
#32
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Es ist vollbracht!
Erfolgreiche Umschreibung bei der Zulassungsstelle auf 100km/h und auch alle erforderlichen Fahrzeugparameter (Leergewicht, Anhängelast und Schlingerdämpfung)sind erfüllt. Noch zwei Löcher in die Lichtleiste bohren, anschrauben und fertig-endlich.
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Viele Grüße Jürgen
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#33
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Jetzt ist er glücklich! Wir wünschen Dir gute Fahrt.
Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein! Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen! Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen!
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