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  #51  
Alt 17.04.2013, 09:08
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
also für mich liegt 20,5 nicht zwischen 20,7 und 23,65 sondern 200m vor der Beschränkung von Ollnborger

das Gesetz gilt von 0-20,7 und die Verordnung von 20,7 - 23,65. Also wurde gegen das Gesetz verstoßen und nicht im Bereich der Verordnung. Was unterm strich ja auf das selbe rauslüft. Stilliegen in einem nicht erlaubten Bereich.
es steht doch sogar in der geposteten Anlage zum Bußgeldbescheid, dass gegen §21.29 Nr. 2 b cc. BinSchStrO verstoßen wurde. Diese bezieht sich auf das Verbot des Stilliegens nach §21.10. Die BinSchStrO ist aber immer noch nur eine Verordnung, kein Gesetz. Schifffahrtspolizeiliche Anordnungen durch WSD oder WSA haben aber die gleiche rechtliche Wirkung und wie du schon schreibst, werden bei Verstoß auch vergleichbar bewertet.

Bis dann

Dominic
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  #52  
Alt 17.04.2013, 14:58
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Zitat:
Zitat von Superpapa Beitrag anzeigen
(Volkszählung Niederlande 30er Jahre: Kreuz bei Abstammung=Jude: Freifahrtschein gewonnen, nachdem die Nazis einmarschierten)
Da braucht es noch nicht mal den blöden Vergleich mit dem Bootsstrafzettel, alleine die Forumlierung "...Freifahrtschein gewonnen.." ist zum kotzen.

Obwohl ich kein Freund von Zensur und Löschungen bin - der Teil des Beitrages gehört wirklich gelöscht.

W
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  #53  
Alt 17.04.2013, 21:47
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Zitat:
Zitat von Warmduscher Beitrag anzeigen
...Obwohl ich kein Freund von Zensur und Löschungen bin - der Teil des Beitrages gehört wirklich gelöscht...
Naja, wenn Du bei der aktuellen Entwicklung die Augen zumachen willst, dann mach es. Solche Schreihälse gab es schon mal, das Ergebnis ist bekannt.
Wir kennzeichnen jedes Boot, jeden Baum, jeden Steg und die Ärmsten der Armen verscheißern wir und aberkennen denen die unantastbare Würde des Menschen(trotz Ewigkeitsgarantie und Bringepflicht des Staates). Dafür rühmt sich u.a. millionenfach und unwidersprochen ein Herr Bundesarbeitsamtchef Alt. Inzwischen haben wir eine Bürgerüberwachung, die Mielke und Co. die Freudentränen ins Gesicht getrieben hätten.(Steuernummer gut, PKZ böse, Vorratsdatenspeicherung gut, Westpost öffnen böse und sehr viel mehr).
Obwohl hier politische Themen nicht geduldet werden, weil es immer zu solchen Entgleisungen führt - schreib mir bitte ne PN, wo ich mich irre. Ich möchte mein Gastrecht hier nicht überstrapazieren.
Nachdenkliche Grüße
Michael
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  #54  
Alt 18.04.2013, 05:32
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Zitat:
Zitat von Mucke Beitrag anzeigen
Na und nu...Was soll der Rotz, wenn da nichtmal was ausgeschildert war...
Sind bei Dir die in der Stadt die erlaubten 50 km/h an jeder Straße ausgeschildert oder nur wenn langsamer (z.B. 30 km/h) oder schneller (z.B. 60 km/h) gefahren werden muss/ darf

Ist doch hier das Gleiche, generell ist Stillliegen verboten und nur erlaubt, wenn ausdrücklich ausgeschildert.

Und zu dem Rotz, wegen 123,- € würde ich nichteinmal an eine derartige Falschaussage denken.

Gruß Lutz
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  #55  
Alt 18.04.2013, 06:16
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wie siehts den nun aus mit der Halterhaftung ?

Haben die den TO direkt angesprochen oder nur das Boot gesehen ?

Angeschrieben wurde ja er als Halter.
Falsch geparkt hat aber der verantwortliche Schiffsführer. Daher ist dieser auch für den Strafzettel Verantwortlich und muss ihn begleichen.

Wenn Halter und Schiffsführer zwei unterschiedliche Personen sind und keine Person angegeben ist, Kann man dann nicht den Verstoß zurückweisen ?

Bei einem Stafzettel im Strassenverkehr werd ich ja auch aufgefordert Stellung zu beziehen. Und wenn ich sage, dass ich nicht gefahren bin, muss mir die Behörde den Verstoß nachweisen.

Bisher weiss man ja hier nur das das Boot an der falschen Stelle festgemacht war.
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Gruß Volker
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  #56  
Alt 18.04.2013, 08:38
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... Angeschrieben wurde ja er als Halter. ...


Ich sehe das Kreuz eindeutig bei: Ihnen wird zur Last gelegt ... als Bootsführer.

Gruß Lutz
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  #57  
Alt 18.04.2013, 09:05
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das kann wohl nur der TO entschlüsseln ob er direkt angesprochen wurde oder nicht.
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  #58  
Alt 18.04.2013, 10:00
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,
wenn die Owi nach §50 Wasserstraßengesetz / § 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz verfolgt wird, beträgt die Frist zur Verfolgungsverjährung 2 Jahre, da hier von Gesetz wegen theoretisch eine Geldbuße bis zu 5.000€ möglich ist.

Das unabhängig davon, ob nicht noch eine zusätzliche Unterbrechung der Verjährung i.d.R. durch Vernehmung/Anhörung/Verwarngeldbescheid nach §33 OwiG stattgefunden hat.

Bis dann

Dominic

Mal so nachgefragt,

im Netz beziehen sich diese Paragraphen auf völlig andere Sachverhalte...

In dem hier im Trööt eingestellten Bußgeldkatalog für das Land BRB liegt die Bußgeldhöhe bei 100 Euro.

Für mein Verständniss ist für mich die Höhe des Bußgeldes im Katalog für Berlin maßgeblich, was für mich dann auch Gesetzlich bindend wäre...
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  #59  
Alt 18.04.2013, 10:41
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Zitat:
Zitat von Mucke Beitrag anzeigen
... Für mein Verständniss ist für mich die Höhe des Bußgeldes im Katalog für Berlin maßgeblich, was für mich dann auch Gesetzlich bindend wäre...
Das ist leider falsch

Da es sich nicht um ein berliner Landesgewässer handelt sondern um eine Binnenschifffahrtsstraße, ist der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zutreffend.

Gruß Lutz
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  #60  
Alt 18.04.2013, 10:59
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Ich hab grad einen Auszug aus diesem Katalog durchflogen..

Für mich würde dieser Sachverhalt unter den letzten Punkt fallen, was für mich bedeutet, das es wieder Ländersache ist.

Bei dem dort genannten Bußgeld wäre er aber wieder über die Verjährungsfrist hinweg.

Quelle: http://www.wassersport.beermann-web..../bussgeld.html
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  #61  
Alt 19.04.2013, 11:23
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Hallo,
da der Verstoß im Geltungsbereich der BinSchStrO begangen wurde, und der Tatbestand damit unter das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz fällt, gilt auch der BVKatBin-See des Bundes und die WSD Ost ist die zuständige Verwaltungsbehörde.

Nochmal, für die Verjährung ist nicht das verhängte oder mögliche Bußgeld nach Katalog entscheidend, sondern das max. mögliche Bußgeld nach Binnenschifffahrtsaufgabengesetz. Der Bußgeldkatalog ist kein Gesetz sondern hat nur den Charakter einer Verwaltungsvorschrift für die Bußgeldstellen der WSV.

Bis dann

Dominic
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  #62  
Alt 22.04.2013, 06:48
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Die von dir genannten Paragraphen beziehen sich zwar auf Ordnungswidrigkeiten, jedoch nicht im Bezug auf diesen Sachverhalt (Stillliegen).
Oder übersehe ich was??
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Geändert von Mucke (22.04.2013 um 07:01 Uhr)
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  #63  
Alt 22.04.2013, 10:07
Lycka Till Lycka Till ist offline
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Also sicher bin ich mir nicht, weil das alles auf dem Wasser stattfand, aber im Straßenverkehr kommt es nicht auf den Eingang sondern auf die Ausstellung des Knöllchens an. Ich sollte mal eine Anzeige wegen überfahrens einer roten Ampel nachts um halb eins auf einer völlig verwaisten Straße (ok, sie war nicht völlig verwaist, der Streifenwagen stand hinter dem Gebüsch und hat mich erwartet ) bekommen, habe die 3. Monatsfrist mit einer Party beendet und 3 Monate nach Ablauf der Frist bekam ich Post. Ausstellungsdatum, der letzte Tag bevor die Verjährung eingetreten wäre. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Schreiben 3 Monate unterwegs war.
Wenn ich Dein Knöllchen anschaue, dann bist Du im April 2012 falsch gelegen und das Schreiben ist im Juni 2012 ausgestellt. Was bei analoger Anwendung bedeuten würde, Verjährung ist nicht eingetreten.
Aber vom Fach bin ich leider auch nicht.
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  #64  
Alt 22.04.2013, 21:30
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Mucke Beitrag anzeigen
Die von dir genannten Paragraphen beziehen sich zwar auf Ordnungswidrigkeiten, jedoch nicht im Bezug auf diesen Sachverhalt (Stillliegen).
Oder übersehe ich was??
ich versuche dir mal das System zu erklären.
Als Ordnungswidrigkeit kann nur ein Verstoß gegen ein Gesetz verfolgt werden. Die Verkehrsvorschriften auf den Bundeswasserstraßen werden aber durch Verordnungen der Exekutive (BMV BS) erlassen, sind also selbst nicht parlamentarisch legitimiert, sondern die Exekutive ist nur zum Erlass ermächtigt. Ordnungswidrig wird eine Handlung also nur durch Verweis auf das legitimierende Gesetz:

Der Beschuldigte hat hier seine Pflichten gemäß §21.29 Abs.2 b cc. Binnenschifffahrtsstraßenordnug (BinSchStrO) verletzt.
Diese Handlung ist bewehrt nach §23 Abs.2 Nr.6 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) und stellt damit eine Ordnungswidrgkeit nach §7 Abs. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) dar.
Der Sachverhalt selbst spielt also im Bezug auf die Verjährungsfristen nach §31 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Rolle mehr.
Die maximale Geldbuße und damit die Verjährung bestimmen sich also nach den Gesetzen.

Das Verstöße im Straßenverkehr schneller verjähren, liegt übrigens im §26 des Straßenverkehrsgesetz (StvG) begründet.
Man sollte aber nicht versuchen Äpfel mit Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist.

Das war mal ein kleiner Exkurs durch das deutsche System der Rechtsverordnungen.

Bis dann

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Geändert von Dominic (22.04.2013 um 21:43 Uhr)
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