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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Verjähren Bootsstrafzettel?
Hallo liebes Forum,
habe soeben einen Strafzettel wegen unerlaubtem Abstellen meines Bootes bekommen. Bezieht sich auf den 24.April letzen (!) Jahres. Im Straßenverkehr verjähren Strafzettel doch nach drei Monaten, gibt es sowas zufällig auch auf dem Wasser? Vielen Dank im Voraus, Luis
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Gruss, Luis |
#2
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Jo, gibt es:
OWiG, §§ 31-34
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Gruss Vestus |
#3
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Danke für die Antwort.
Ich werde aus den Paragraphen nur nicht so recht schlau. Weiß jmd was das in meinem konkreten Fall bedeutet?
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Gruss, Luis |
#4
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2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
Also nix verjährt, oder übersehe ich irgendeinem Absatz?
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Gruss, Luis |
#5
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31,2.4. sechs Monate, dürfte ja unter 1000 € sein
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Gruss Vestus |
#6
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Ja, sind es. 123€. Beim Paragraphenlesen bin ich lieber vorsichtig, da nicht vom Fach
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Gruss, Luis |
#7
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Ich zitiere:
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. Laut §31 (2)4. dürfte meine Ordnungswidrigkeit also verjährt sein, da unter 1000€ und länger als sechs Monate her. Kann ich das so dem WSA schreiben?
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Gruss, Luis |
#8
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Zitat:
Da nicht im Straßenverkehr, nehme ich an das war auf dem Wasser.
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#9
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Ja, Tatsache, auf dem Wasser.
Da steht ja auch nirgends was von StVo-Strafzettel ;) Falls jmd noch was einfällt, bin ich dafür dankbar.
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Gruss, Luis |
#10
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Dann erzähl doch mal wie oder wo du das Boot "abstellen" mußt, damit du so einen Strafzettel bekommst.
Meinst du damit, du hast an unerlaubter Stelle festgemacht?
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#11
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Zitat:
Ach so, das Wörtchen "Einspruch" sollte irgendwo auftauchen. Die Frist dazu beträgt zwei Wochen nach Zustellung, das wird aber auch im Bescheid drinstehen.
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Gruss Vestus |
#12
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@ Luis
Nenne doch mal die im Bußgeldbescheid aufgeführten Paragraphen. Dann kann man sich ein wirkliches Bild machen und es kommt Licht ins Dunkle. Gruß Werner |
#13
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Gruss, Luis
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#14
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Das wird mir vorgeworfen...
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Gruss, Luis |
#15
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man ey !
Nu hör endlich auf Dich zu winden, zeig´ lieber mal ein Bild wie und wo Du festgemacht hast... Die Strafe wird ja wohl verjährt sein, und Du weisst ja selber wie wir hier immer was sehen wollen!
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Gruss Konny Das schwierige daran zu tun was man will,
ist es erstmal zu wissen was man will. |
#16
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Achsoo, Sorry lange Leitung.
War wirklich komplett unspektakulaer in Berlin. War früher ein offizieller Anleger dort. Anlegen nirgends untersagt und auch nur an dafür vorgesehenen Vorrichtungen festgemacht.
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Gruss, Luis |
#17
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Hallo,
wenn die Owi nach §50 Wasserstraßengesetz / § 7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz verfolgt wird, beträgt die Frist zur Verfolgungsverjährung 2 Jahre, da hier von Gesetz wegen theoretisch eine Geldbuße bis zu 5.000€ möglich ist. Das unabhängig davon, ob nicht noch eine zusätzliche Unterbrechung der Verjährung i.d.R. durch Vernehmung/Anhörung/Verwarngeldbescheid nach §33 OwiG stattgefunden hat. Bis dann Dominic Geändert von Dominic (13.04.2013 um 12:38 Uhr) Grund: Was vergessen. |
#18
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Also doch nicht ganz so einfach
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Gruss, Luis |
#19
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Zitat:
Hallo Luis, ich würde erst mal aufgrund des o. g. § Einspruch einlegen. Die Behörde kann ihn ja immer noch verwerfen. Manchmal hat man aber Glück und der Sachbearbeiter ist nicht so sattelfest und gibt dem Einspruch statt
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Viele Grüße Thomas |
#20
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Zitat:
Hallo Dominic, wo steht dies denn?
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Viele Grüße Thomas |
#21
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Zitat:
wo muss man denn sein Sportboot verbotswidrig abstellen, damit eine Geldbuße bis zu 5.000 Ocken möglich ist?
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Gruss Vestus |
#22
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Quer unter einer Brücke, so dass die Berufsschiffahrt nicht mehr durchkommt?
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Gruss, Luis |
#23
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Hier mal der Katalog:
http://www.lbv.brandenburg.de/dateie...eldkatalog.pdf Ist zwar von 2002, sollte aber immer noch gültig sein.
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Gruss Vestus
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#24
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Hallo,
für die Verjährung ist nicht die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldbuße entscheidend, sondern die Mögliche kraft Gesetz. Hier §7 Abs. 4 Satz 1 BinSchAufgG. Der Bußgeldkatalog ist "nur" eine Verwaltungsvorschrift und für die Verjährung irrelevant. Bis dann Dominic |
#25
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Zitat:
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Gruss Vestus |
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