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  #51  
Alt 13.08.2019, 13:29
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Das brauche ich nicht zu lesen. Jede Straftat außer Mord verjährt nach 10 Jahren. Der Fakt der Nachversteuerung ansich schon nach 3 Jahren. Wurde Dein Boot also nachweislich 2008 in der EU zugelassen so kann Dich der Zoll / das FA rechtlich mal kreuzweise.
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  #52  
Alt 13.08.2019, 13:30
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Das brauche ich nicht zu lesen. Jede Straftat außer Mord verjährt nach 10 Jahren. Der Fakt der Nachversteuerung ansich schon nach 3 Jahren. Wurde Dein Boot also nachweislich 2008 in der EU zugelassen so kann Dich der Zoll / das FA rechtlich mal kreuzweise.
Woher hast du denn diese Weisheit?
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  #53  
Alt 13.08.2019, 14:05
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Woher hast du denn diese Weisheit?
Hier, von einer offiziellen Seite des Zoll:

[I]"Unzulässigkeit der Nacherhebung wegen Verjährung des Abgabenanspruches
Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind, Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK).
Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO).
Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen.

Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Art. 44 UZK eingelegt wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe a) UZK.
Weiterhin verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe b) UZK.

Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass die Verjährung frühestens am auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgenden Tag eintritt (also beispielsweise der 19. Oktober 2010 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18. Oktober 2007)."[I/]
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Berni
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  #54  
Alt 13.08.2019, 14:10
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Das brauche ich nicht zu lesen. Jede Straftat außer Mord verjährt nach 10 Jahren. Der Fakt der Nachversteuerung ansich schon nach 3 Jahren. Wurde Dein Boot also nachweislich 2008 in der EU zugelassen so kann Dich der Zoll / das FA rechtlich mal kreuzweise.
Ob man aus dem von mir zitierten Text ableiten kann, dass die Verjährung spätestens 10 Jahre nach Zulassung des Bootes in der EU, oder aber, 10 Jahre, nachdem man selbst das Boot erworben hat eintritt, kann ich im Moment auch nicht 100%ig sagen....
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Gruß

Berni
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  #55  
Alt 13.08.2019, 14:12
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Falsch, lies einfach die beiden Links von mir oben. Die 10 jährige Verjährung greift bei der MwSt Bootsversteuerung nicht.
Selbstverständlich greift auch hier die Verjährung!

Die Frage ist nur, 10 Jahre nach zulassung des Bootes in der EU (unabhängig davon, wann ich selbst das Boot erworben habe), oder 10 Jahre, nachdem ich das Boot gekauft habe...

Es wird hier aber bestimmt jemanden geben, der darauf eine Antwort hat...
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  #56  
Alt 13.08.2019, 14:13
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Woher hast du denn diese Weisheit?
StGB §78.

Berni hat es etwas genauer beschrieben.
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  #57  
Alt 13.08.2019, 14:14
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Zitat:
Zitat von Berni1311 Beitrag anzeigen
Hier, von einer offiziellen Seite des Zoll:

[I]"Unzulässigkeit der Nacherhebung wegen Verjährung des Abgabenanspruches
Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind, Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK).
Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO).
Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen.

Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Art. 44 UZK eingelegt wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe a) UZK.
Weiterhin verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe b) UZK.

Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass die Verjährung frühestens am auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgenden Tag eintritt (also beispielsweise der 19. Oktober 2010 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18. Oktober 2007)."[I/]
Ich würde meinen, dass damit nur gemeint ist, dass eine "vergessene" Beitreibung nach 3 Jahren verjährt.
Aber nicht bei dem Umstand, wenn du dein Boot schwarz in die EU eingeführt hast. Genau darum ist das Thema ja so pikant seit vielen Jahren.
Eine (noch) nicht erhobene Abgabe heisst nicht, dass die nicht dennoch fällig ist bei Auffälligkeit.

Gruß

Totti
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  #58  
Alt 13.08.2019, 14:16
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
StGB §78.

Berni hat es etwas genauer beschrieben.
Strafgesetzbuch hat ja auch nicht direkt was mit der Erhebung von Einfuhrzöllen und/oder dem zu erbringenden MwSt.-Nachweis zu tun bei Booten nach 1985.
Strafrechtlich bist du bestimmt safe, aber der Nachweis ist dennoch zu erbringen oder du hast zu bezahlen. Meine Auffassung.

Gruß

Totti
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  #59  
Alt 13.08.2019, 14:18
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Ich würde meinen, dass damit nur gemeint ist, dass eine "vergessene" Beitreibung nach 3 Jahren verjährt.
Aber nicht bei dem Umstand, wenn du dein Boot schwarz in die EU eingeführt hast. Genau darum ist das Thema ja so pikant seit vielen Jahren.
Eine (noch) nicht erhobene Abgabe heisst nicht, dass die nicht dennoch fällig ist bei Auffälligkeit.

Gruß

Totti
Lies nochmal diesen Satz:

"Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO)."
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Gruß

Berni
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Alt 13.08.2019, 14:22
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Zitat:
Zitat von Berni1311 Beitrag anzeigen
Lies nochmal diesen Satz:

"Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO)."
Und das befreit dich dann immer noch nicht von dem Umstand, dass du die MwSt. nachzahlen musst!
Wäre auch zu einfach.
Ausser das Boot ist nicht mehr in deinem Besitz.
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  #61  
Alt 13.08.2019, 14:26
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Zitat:
Zitat von Berni1311 Beitrag anzeigen
Hier, von einer offiziellen Seite des Zoll:

[I]"Unzulässigkeit der Nacherhebung wegen Verjährung des Abgabenanspruches
Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind, Art. 103 Abs. 1 Zollkodex der Union (UZK).
Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre, Art. 103 Abs. 2 UZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO).
Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen.

Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Art. 44 UZK eingelegt wurde, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe a) UZK.
Weiterhin verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 3 Buchstabe b) UZK.

Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass die Verjährung frühestens am auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgenden Tag eintritt (also beispielsweise der 19. Oktober 2010 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18. Oktober 2007)."[I/]
Zitat:
Zitat von Berni1311 Beitrag anzeigen
Selbstverständlich greift auch hier die Verjährung!

Die Frage ist nur, 10 Jahre nach zulassung des Bootes in der EU (unabhängig davon, wann ich selbst das Boot erworben habe), oder 10 Jahre, nachdem ich das Boot gekauft habe...

Es wird hier aber bestimmt jemanden geben, der darauf eine Antwort hat...

.... steht doch ganz klar „seit Entstehung der Abgabenschuld“. Also bei der Einfuhr.
Die Zulassung hat damit nichts zu tun.

Kenne jemanden, bei dem haben sie nach Jahren noch angeklopft wegen Steuerhinterziehung, weil bei der Einfuhr durch den Makler damals nur ein Bruchteil des eigentlichen Bootswertes angegeben wurde.
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  #62  
Alt 13.08.2019, 14:39
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Und das befreit dich dann immer noch nicht von dem Umstand, dass du die MwSt. nachzahlen musst!
Wenn sie Dir also diese Straftat nachweisen wollen kann das maximal 10 Jahre zurückliegen. Du kannst einfach nicht mehr dafür belangt werden, wenn es nachweislich länger her ist. Der Rest ist doch Haarspalterei.
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  #63  
Alt 13.08.2019, 14:43
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Wenn sie Dir also diese Straftat nachweisen wollen kann das maximal 10 Jahre zurückliegen. Du kannst einfach nicht mehr dafür belangt werden, wenn es nachweislich länger her ist. Der Rest ist doch Haarspalterei.
Ich sehe das nicht als Haarspalterei an, wenn so oder so ein Beleg beigebracht werden müsste für Boote die neuer sind als der 1.1.1985, bzw. danach in Betrieb gebracht wurden. Das hat ja nichts grundsätzliches mit der Verjährung zu tun.
Dessen muss man sich bewusst sein und eben auch der TE in diesem seinem Fall.

Hier steht auch was dazu: https://www.boatshop24.com/de/post/w...boote-und-y/57
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  #64  
Alt 13.08.2019, 14:47
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Mein Boot war12 Jahre in D zugelassen OHNE Mwst. Trotzdem musste es versteuert werden, als Kroatien in die EU kam. Aber halt nur zum Zeitwert.
Nicht vergessen dürft ihr auch, dass ein Boot bei längerem Aufenthalt ausserhalb der EU seinen Status verlieren kann und dann wieder zum jeweiligen Zeitpunkt versteuert werden muss. Es lohnt sich schon, die genaue Historie des Bootes anzuschauen, damit es keine unliebsamen Überraschungen gibt.
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  #65  
Alt 13.08.2019, 14:48
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Und das befreit dich dann immer noch nicht von dem Umstand, dass du die MwSt. nachzahlen musst!
Wäre auch zu einfach.
Ausser das Boot ist nicht mehr in deinem Besitz.
was ist denn so schwierig an dem Satz "Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen." zu verstehen? Eine verjährte Forderung braucht niemand mehr nachzuzahlen, was ganz einfach bedeutet daß in jedem Fall auch bei einer Einfuhr im Rahmen einer strafbahren (nicht: ordnungswidrigen) Handlung das Ganze zehn Jahre nach dieser Einfuhr in jedem Fall erledigt ist.

Und all das beantwortet noch immer nicht die grundsätzliche Frage - ist die vormals vertretene Auffassung der Bundesfinanzdirektion Nord, daß der Eigentümer eines Spotbootes die korrekte steuerliche Behandlung nachzuweisen hat (und damit Beweislastumkehr herrscht) inzwischen doch wieder common sense oder gilt auch für Sportboote das Gleiche wie für alle anderen innerhalb der EU befindlichen Waren, nämlich die Vermutung, daß sie ordnungsgemäßt versteuert und verzollt worden sind?
Evtl. wäre es in der Tat sinnvoll, daß mal jemand (evtl. mit Unterstützung eines Verbandes) das Thema gerichtlich klären läßt (also keinen Einfuhrumsatzsteuernachweis liefern, falls ein entsprechender Stuerbescheid erlassen wird dagegen Einspruch einlegen und im Falle des Mißerfolgs dagegen klagen).

lg, justme
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  #66  
Alt 13.08.2019, 15:00
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



was ist denn so schwierig an dem Satz "Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch erloschen." zu verstehen? Eine verjährte Forderung braucht niemand mehr nachzuzahlen, was ganz einfach bedeutet daß in jedem Fall auch bei einer Einfuhr im Rahmen einer strafbahren (nicht: ordnungswidrigen) Handlung das Ganze zehn Jahre nach dieser Einfuhr in jedem Fall erledigt ist.

Und all das beantwortet noch immer nicht die grundsätzliche Frage - ist die vormals vertretene Auffassung der Bundesfinanzdirektion Nord, daß der Eigentümer eines Spotbootes die korrekte steuerliche Behandlung nachzuweisen hat (und damit Beweislastumkehr herrscht) inzwischen doch wieder common sense oder gilt auch für Sportboote das Gleiche wie für alle anderen innerhalb der EU befindlichen Waren, nämlich die Vermutung, daß sie ordnungsgemäßt versteuert und verzollt worden sind?
Evtl. wäre es in der Tat sinnvoll, daß mal jemand (evtl. mit Unterstützung eines Verbandes) das Thema gerichtlich klären läßt (also keinen Einfuhrumsatzsteuernachweis liefern, falls ein entsprechender Stuerbescheid erlassen wird dagegen Einspruch einlegen und im Falle des Mißerfolgs dagegen klagen).

lg, justme
Ihr verwechselt die strafrechtliche Seite StGB und die zollrechtliche 92/111/EWG. Ersteres verjährt (etwa auch durch zwischenzeitlichen Verkauf), letzteres offenbar nicht, auch wenn das euch in den Kram passen könnte.

Ob das von Billi gelinkte Schreiben überhaupt relevant und rechtssicher ist, zweifle ich auch an.
Mit dem Schreiben sollte man mal die Yacht oder Boote konfrontieren und die um Nachhaken zu bemühen. Es gab dazu erst eine neuerliche Erwähnung in einer der letzten Ausgaben mit dem gleichen Resultat und dem Verweis auf 92/111/EWG.

Gruß

Totti
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  #67  
Alt 13.08.2019, 15:02
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Da auch die Straftat einer schweren Steuerhinterziehung maximal 10 Jahre beträgt, ist das hier wohl glaubhaft mit den 10 Jahren.
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Gruß Bully
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  #68  
Alt 13.08.2019, 15:23
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Zitat:
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Ihr verwechselt die strafrechtliche Seite StGB und die zollrechtliche 92/111/EWG. Ersteres verjährt (etwa auch durch zwischenzeitlichen Verkauf), letzteres offenbar nicht, auch wenn das euch in den Kram passen könnte.
Wenn Du die Quittung einer Anmeldung beim WSA von 2008 besitzt sollte das Ganze aber auf jeden Fall wasserdicht sein weil mehr als 3 Jahre her und im zweifelsfall ist die begangene Straftat verjährt.
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  #69  
Alt 13.08.2019, 15:24
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Wenn Du die Quittung einer Anmeldung beim WSA von 2008 besitzt sollte das Ganze aber auf jeden Fall wasserdicht sein weil mehr als 3 Jahre her und im zweifelsfall ist die begangene Straftat verjährt.
Aber nicht die Zollschuld, bzw. die Entrichtung der MwSt.! Die hebt sich doch mit einer Anmeldung nicht auf.
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  #70  
Alt 13.08.2019, 15:25
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Nein, nicht glaubhaft. Es verjährt eben nicht. Schreibt doch bitte nicht über so relevante Sachen von denen Ihr wenig bis gar keine Ahnung habt. Es hat weder etwas mit einer Straftat, noch mit Steuerhinterziehung zu tun. Ist ein dauerhaft in die EU eingebrachtes Boot welches nach dem 01.01.1985 gebaut wurde nicht USt versteuert, ist das weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Es muss nur auf Verlangen, sofern eine EU Versteuerung nicht nachgewiesen werden kann, zum Zeitwert nachversteuert werden. Und das, verjährt eben nicht.
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Nein, nicht glaubhaft. Es verjährt eben nicht. Schreibt doch bitte nicht über so relevante Sachen von denen Ihr wenig bis gar keine Ahnung habt. Es hat weder etwas mit einer Straftat, noch mit Steuerhinterziehung zu tun. Ist ein dauerhaft in die EU eingebrachtes Boot welches nach dem 01.01.1985 gebaut wurde nicht USt versteuert, ist das weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Es muss nur auf Verlangen, sofern eine EU Versteuerung nicht nachgewiesen werden kann, zum Zeitwert nachversteuert werden. Und das, verjährt eben nicht.
Belege haben eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren!!! Danach kann sie niemand mehr von dir verlangen und der Zoll muss dir nachweisen das das Boot nicht verzollt ist!
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Es geht erstes nicht um Zoll sondern um Einfuhrumsatzsteuer. Zweitens musst Du auch nicht den Neupreis versteuern, sondern lediglich dann den Zeitwert, sofern Du nicht eine bereits einmalige Versteuerung des Bootes in einem EU Land nachweisen kannst. Ist das wirklich so schwer zu verstehen???
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  #73  
Alt 13.08.2019, 15:46
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justme justme ist offline
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Ihr verwechselt die strafrechtliche Seite StGB und die zollrechtliche 92/111/EWG. Ersteres verjährt (etwa auch durch zwischenzeitlichen Verkauf), letzteres offenbar nicht, auch wenn das euch in den Kram passen könnte.
Nein - Du verrennst Dich da in etwas was hier gar nicht relevant ist: ob die Straftat der Steuerhinterziehung verjährt ist oder nicht wurde in dem o.A. Artikel überhaupt nicht diskutiert, sondern ausschließlich der Anspruch selbst, und der verjährt im Fall von Steuerhinterziehung (§370 AO) eben genau nach 10 Jahren (genauer: nach Ablauf von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist), siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__228.html

Extra nochmal im Klartext dazu §232 AO:
"Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen."

lg, justme

Geändert von justme (13.08.2019 um 15:54 Uhr)
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  #74  
Alt 13.08.2019, 15:57
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Hier kann man es auch noch einmal sehr schön nachlesen.

https://www.boot.de/de/Magazin/Segel...r_bereithalten
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  #75  
Alt 13.08.2019, 15:58
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Hier kann man es auch noch einmal sehr schön nachlesen.

https://www.boot.de/de/Magazin/Segel...r_bereithalten
Komm bitte nicht mit Fakten, das ist hier nicht gerne gesehen...
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