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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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Das würde bedeuten, dass ich mir in der Stadt, in der ich eine Eigentumswohnung habe, aber kein eigenes Grundstück (und selbst wenn eigenes Grundstück sicher kein Platz für ein Boot, weil nur handtuchgroßes Grundstück) kein trailerbares Boot kaufen dürfte! Ganz schön anmaßend. Hier in der Stadt gibt es genügend Straßen, wo man ein Boot oder auch andere Anhänger zwischen ebensolche oder auch geparkte Lastwagen oder sonstige Nutzfahrzeuge stellen kann, ohne dass es jemanden stört. Abgesehen davon kann ich mir ja auch einen passenden Stellplatz mieten.
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#52
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Zitat:
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#53
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Sorry, ich kann sehr wohl lesen. Ich weiß, dass der Trailer ursprünglich an der Straße stand. Ich dem Post, aus dem ich zitiert habe, ging es aber darum, dass sich die Nachbarn immer noch beschweren, nachdem der Trailer nun auf dem Grundstück des Eigentümers steht. Und dort gilt die StVO eben nicht. Auch das Urteil aus Mannheim bezieht sich nicht auf die StVO.
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#54
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Zitat:
Gruß Andreas
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#55
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Zitat:
nur weil da ein Schild hängt, ist noch lange nicht die Geltung gegeben und dort gilt sie im Grunde genommen auch nicht. Lediglich werden die allg. gültigen Regelungen der STVO auf Privatgrundstücke vom Besitzer des Grundstücks übernommen, wo teilöffentlicher Verkehr von ihm auf seinem Grundstück geduldet wird. Da er dieses nun duldet, ist er verpflichtet Verkehrsregeln zu erstellen, wozu er meistens garnicht in der Lage ist, dieses rechtssicher zu tun. Also hängt er kurzum ein Schild mit dem o.g. Spruch vor seinem Grundstück auf (private Parkplätze/Parkhäuser etc.) Damit hat er seine Pflicht erfüllt und wenn´s mal wieder knallt, kann man den Besitzer nicht haftbar machen, insofern er nicht grob fahrlässig mit dazu beigetragen hat. (Schadensersatz z.B.) ...ist leider auf Grund von Irrglauben und Unwissenheit immer wieder ein Thema bei Rechtsstreitigkeiten, wenn Frau/Herr Blauauge der Meinung war, Vorfahrt gehabt zu haben oder ähnliches...
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Gruß Dete ...weiter weiter ins Verderben, wir müssen leben bis wir sterben |
#56
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Er kann lesen aber nicht verstehen...lach
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#57
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Moin moin,
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lg, justme
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#58
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Geht es eigentlich auch ohne solch rotzige Überheblichkeit zu reagieren und andere als Dumm abzustempeln ? Zumal der Beitrag genau nichts zum Thema beiträgt….. Allein meine Gelassenheit verhindert es bisher erfolgreich, derartige Kommentare zu melden.
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Gruß - Georg
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#59
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Moin moin,
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(Jetzt komme aber bitte niemand auf die Idee, sich in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz auf 'rechts vor links' oder 'durchgehende Fahrbahn hat Vorfahrt' berufen zu wollen - das ist trotz Gültigkeit der StVO regelmäßig nicht der Fall, weil es auf Parkflächen keine Straßen gibt, bei denen untereinander Vorfahrt geregelt wäre - das ist vielmehr im Normalfall eine große Fläche auf der grundsätzlich alle gleichberechtigt sind und sich gemäß §1 StVO untereinander verständigen müssen). lg, justme
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#60
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Zitat:
Das Problem ist ja eher, dass sich viele nicht daran halten, und die Regeln in der Praxis, also insbesondere die 2 Wochen Regel, kaum überprüft werden können. Wobei, man könnte ja einfach mit einer Sprayfarbe einen Farbstreifen auf Reifen und Straße sprühen auf beiden Seiten. Oder gilt das schon als Sachbeschädigung? |
#61
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In so einem Fall wird die Stellung mehrerer Ventile des Anhängers zeitlich per Foto festgehalten.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#62
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2 tonnen sind halt bei einem Trailerbaren Boot schnell überschritten...
Es reicht ja auch nur wenn der Trailer das darf... Auch wenn nur ein Badeboot drauf ist oder er leer ist... Dann darf z.b. das Boot mit max 1,5t zlgg. 14 Tage stehen... Der leere 2,5t Trailer der vielleicht 500kg hat aber nicht... Nicht Mal 24h
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#63
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Genau so wird es gemacht da werden Photos gemacht und 2 Wochen danach geschaut ob der Hänger noch steht.
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#64
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Zitat:
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Halten und Parken (3) Das Parken ist unzulässig (3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen Ist ja ganz eindeutig - aha.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#65
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Ich lese das so, dass unregelmäßiges Parken demzufolge erlaubt ist
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* * * * * * * * *MfG* * * *Mario * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * inoffizielle Boote-Forum-Karte
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#66
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Man kann natürlich kleinlich sein. Der Trailer mit dem Boot aus dem Eingangspost stand eindeutig regelmäßig dort und nicht nur unregelmäßig. Für mich bedeutet das unregelmäßige eine Nacht oder so in der Art.
Zitat:
In finde das keineswegs anmaßend sondern normal. In Japan kannst Du Dir nur ein Auto kaufen, wenn Du einen Parkplatz nachweisen kannst glaube ich. Boot mit Trailer kaufen und keinen Plan zu haben wo ich es abstellen kann halte ich für eine ganz schlechte Idee. Ich kaufe mir auch kein Boot, wenn ich keinen LP dafür habe.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh
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#67
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Sorry Rocco es ist völlig irrelevant was es für dich bedeutet,
relevant ist, wie es von der Rechtsprechung ausgelegt wird. Stöber doch mal in Kommentaren zur StVO; bin sicher, dann kannst du besser informieren.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#68
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Tja die Straßen stehen auch mit Wohnmobillen voll. Wohlgemerkt legal
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Grüsse Wolf https://youtu.be/1nVDhYoYcqw?fbclid=...3FT_C1eHkOrkz0 https://www.youtube.com/watch?v=Xi4STXO9mnA |
#69
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Jupp Wohnmobile haben ja selten über 7,5t daher legal.. Trailer dürfen aber nur bis 2t legal stehen dann muss man sie alle 14 Tage umstellen...
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#70
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Man kann auch um einen Cent feilschen. Es ist mir scheißegal, wie Gerichte urteilen würden und haben, so weit ab kann ich als Durchschnittsbürger mit meiner Meinung da nicht liegen.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#71
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Zitat:
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#72
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Moin moin,
Zitat:
So ziemlich die älteste Erwähnung in bundesdeutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung findet sich in BGH VI ZR 44/56, anschließend in BGH VI ZR 155/61 u.a. immer mit den gleichen Worten: Zitat:
Inzwischen hat sich diese Rechtsprechung auch in einer Rechtsvorschrift niedergeschlagen, in der VwV-STVO heißt es zu §1 StVO: Zitat:
Zitat:
Auf landwirtschaftlichen Flächen findet im Übrigen idR kein öffentlicher Verkehr statt, auf landwirtschaftlichen Wegen dagegen oft schon, weshalb auf letzteren selbstverständlich auch die StVO gilt, völlig egal ob die im Eigentum der Gemeinde oder irgendwelcher Landwirte stehen. lg, justme, berufsbedingt öfter in Bereichen unterwegs in denen sowohl StVO, StVZO, FZV und FEV nicht gelten und in denen davon abweichende Regelungen vom Verfügungsberechtigten getroffen worden sind. In so einem Fall hat dieser dann allerdings auch die Pflicht, diese Regelungen allen Benutzern ausreichend bekanntzugeben, was für einen Teil dieser Bereiche konkret bedeutet daß man für das Befahren dann eine spezielle Fahrausbildung inklusive Prüfung benötigt, in der man dann z.B. lernt was es bedeutet wenn ein Fahrzeug rotes Blinklicht führt und daß in allen Kreisverkehren im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsraum der Einfahrende Vorfahrt hat. Geändert von justme (21.10.2024 um 13:40 Uhr)
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#73
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Zitat:
Das habe ich vor ein paar Wochen auch ähnlich gehört, aber ich glaube das ist nicht richtig. Ich bin vor rund 6 Wochen mit dem Fahrrad verunfallt, weil mich ein privater PKW ausgebremst hat (um mich zu beleidigen). Auf dem knapp 3m breiten Rhein-Rad-Weg fühlte er sich von mir als Radfahrer genötigt, weil ich keinen Platz gemacht habe (ich habe ihn erst wahrgenommen, als er neben mir war, 30cm neben dem Lenker). Er befährt den Radweg als Anlieger, um seine Tochter morgens zur Schule zu fahren (ist kürzer, geht schneller) und meint darum, dass er das 1. darf und 2. ich auszuweichen habe (kam von hinten an, gepflasterter Weg, blaue runde Schilder mit Fußgänger und Fahrrad). Ich habe mich bei dem Unfall überschlagen und bin nach wie vor mit starken Einschränkungen verletzt.
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Flagge zeigen ist eine Tugend!
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#74
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Zitat:
was haben den die Vertreter der blauen Trachtengruppe gesagt ?
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#75
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Zitat:
Was sagen den die Uniformierten zu diesen Sachverhalt? Meine ureigene Meinung: auf einem (ausgewiesenen) Radweg haben PKW nix zu suchen, es sei denn durch entsprechende Schilder (Ausnahmen) geregelt. Grundsätzlich (auf Strassen) würde ich sagen: wenn der PKW dich nicht mit dem gesetztlich vorgeschriebenen Abstand "überholen" kann, dann muss er hinter dir bleiben, du müsstest aber auch rechts fahren.
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Grüße Andreas Frauen reden, Wind weht....
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