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  #51  
Alt 18.10.2024, 17:19
mba_muc mba_muc ist offline
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Nichtsdestotrotz finde ich, dass ich mir keinen Trailer/Hänger/Wohnwagen kaufen sollte, wenn ich auf meinem eigenen Grundstück keinen Platz dafür habe.
Das würde bedeuten, dass ich mir in der Stadt, in der ich eine Eigentumswohnung habe, aber kein eigenes Grundstück (und selbst wenn eigenes Grundstück sicher kein Platz für ein Boot, weil nur handtuchgroßes Grundstück) kein trailerbares Boot kaufen dürfte! Ganz schön anmaßend. Hier in der Stadt gibt es genügend Straßen, wo man ein Boot oder auch andere Anhänger zwischen ebensolche oder auch geparkte Lastwagen oder sonstige Nutzfahrzeuge stellen kann, ohne dass es jemanden stört. Abgesehen davon kann ich mir ja auch einen passenden Stellplatz mieten.
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  #52  
Alt 18.10.2024, 17:29
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Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
Dieser Paragraph stammt aus der Straßenverkehrsordnung. Seit wann gilt die StVO auf einem Privatgrundstück? Die gilt nur auf öffentlichen oder öffentlich gewidmeten Flächen. Daher hängt quasi in jedem Parkhaus ein Schild "hier gilt die StVO", weil die sonst dort nicht gelten würde.
Sry wenn du nicht lesen kannst... Der Trailer steht auf der Straße ... Und zum Privatgrundstück empfehle ich dir das Urteil aus Mannheim
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Gruß Volker
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  #53  
Alt 18.10.2024, 17:58
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Sry wenn du nicht lesen kannst... Der Trailer steht auf der Straße ... Und zum Privatgrundstück empfehle ich dir das Urteil aus Mannheim
Sorry, ich kann sehr wohl lesen. Ich weiß, dass der Trailer ursprünglich an der Straße stand. Ich dem Post, aus dem ich zitiert habe, ging es aber darum, dass sich die Nachbarn immer noch beschweren, nachdem der Trailer nun auf dem Grundstück des Eigentümers steht. Und dort gilt die StVO eben nicht. Auch das Urteil aus Mannheim bezieht sich nicht auf die StVO.
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  #54  
Alt 18.10.2024, 18:23
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Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
Sorry, ich kann sehr wohl lesen. Ich weiß, dass der Trailer ursprünglich an der Straße stand. Ich dem Post, aus dem ich zitiert habe, ging es aber darum, dass sich die Nachbarn immer noch beschweren, nachdem der Trailer nun auf dem Grundstück des Eigentümers steht. Und dort gilt die StVO eben nicht. Auch das Urteil aus Mannheim bezieht sich nicht auf die StVO.
Richtig, es ist dann ein baurechtliches Thema, weshalb die Nachbarn nun die Kreisverwaltung (=Bauaufsicht) eingeschaltet haben.

Gruß
Andreas
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  #55  
Alt 18.10.2024, 19:01
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Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
Daher hängt quasi in jedem Parkhaus ein Schild "hier gilt die StVO", weil die sonst dort nicht gelten würde.

nur weil da ein Schild hängt, ist noch lange nicht die Geltung gegeben und dort gilt sie im Grunde genommen auch nicht. Lediglich werden die allg. gültigen Regelungen der STVO auf Privatgrundstücke vom Besitzer des Grundstücks übernommen, wo teilöffentlicher Verkehr von ihm auf seinem Grundstück geduldet wird.

Da er dieses nun duldet, ist er verpflichtet Verkehrsregeln zu erstellen, wozu er meistens garnicht in der Lage ist, dieses rechtssicher zu tun. Also hängt er kurzum ein Schild mit dem o.g. Spruch vor seinem Grundstück auf (private Parkplätze/Parkhäuser etc.)
Damit hat er seine Pflicht erfüllt und wenn´s mal wieder knallt, kann man den Besitzer nicht haftbar machen, insofern er nicht grob fahrlässig mit dazu beigetragen hat. (Schadensersatz z.B.)

...ist leider auf Grund von Irrglauben und Unwissenheit immer wieder ein Thema bei Rechtsstreitigkeiten, wenn Frau/Herr Blauauge der Meinung war, Vorfahrt gehabt zu haben oder ähnliches...
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Gruß Dete

...weiter weiter ins Verderben, wir müssen leben bis wir sterben
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Alt 18.10.2024, 19:06
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Zitat:
Zitat von carandi27 Beitrag anzeigen
Richtig, es ist dann ein baurechtliches Thema, weshalb die Nachbarn nun die Kreisverwaltung (=Bauaufsicht) eingeschaltet haben.

Gruß
Andreas
Er kann lesen aber nicht verstehen...lach
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  #57  
Alt 18.10.2024, 20:23
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
Das würde bedeuten, dass ich mir in der Stadt, in der ich eine Eigentumswohnung habe, aber kein eigenes Grundstück (und selbst wenn eigenes Grundstück sicher kein Platz für ein Boot, weil nur handtuchgroßes Grundstück) kein trailerbares Boot kaufen dürfte! Ganz schön anmaßend. Hier in der Stadt gibt es genügend Straßen, wo man ein Boot oder auch andere Anhänger zwischen ebensolche oder auch geparkte Lastwagen oder sonstige Nutzfahrzeuge stellen kann, ohne dass es jemanden stört. Abgesehen davon kann ich mir ja auch einen passenden Stellplatz mieten.
wenn Du nicht in der Lage bist, Dir einen Stellplatz für Dein Boot/Wohnwagen/Anhänger/sonstiges Gerät auf Privatgrund zu besorgen dann ist das so - und ist auch gut so! Woher kommt eigentlich die Annahme, man dürfe sein Privateigentum einfach so im öffentlichen Verkehrsraum lagern, nur weil es sich dabei um ein Fahrzeug handelt? Die Lösung für das Problem 'trailerbares Boot' und 'kein eigenes Grundstück' heißt ganz einfach 'gemieteter Stellplatz', entweder bei einem gewerblichen Anbieter, einem Bauern oder auf Vereinsgelände - und wenn man nicht bereit oder in der Lage ist, derartiges zu organisieren, dann kann sich die entsprechenden Gegenstände einfach nicht anschaffen.

lg, justme
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  #58  
Alt 18.10.2024, 20:25
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Er kann lesen aber nicht verstehen...lach

Geht es eigentlich auch ohne solch rotzige Überheblichkeit zu reagieren und andere als Dumm abzustempeln ?
Zumal der Beitrag genau nichts zum Thema beiträgt…..

Allein meine Gelassenheit verhindert es bisher erfolgreich, derartige Kommentare zu melden.
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Gruß - Georg
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  #59  
Alt 18.10.2024, 20:38
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Dete66 Beitrag anzeigen
nur weil da ein Schild hängt, ist noch lange nicht die Geltung gegeben und dort gilt sie im Grunde genommen auch nicht. Lediglich werden die allg. gültigen Regelungen der STVO auf Privatgrundstücke vom Besitzer des Grundstücks übernommen, wo teilöffentlicher Verkehr von ihm auf seinem Grundstück geduldet wird.
kommt dieses Märchen schon wieder? Die StVO (und das StVG, die FZV, die FEV, kurz, das gesamte Straßenverkehrsrecht) gilt immer und überall dann, wenn irgendwo tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, völlig unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Widmungen - da hat der Eigentümer gar keine Wahlmöglichkeit. Die einzige Methode, wie man das verhindern (und dann eigene Verkehrsregeln aufstellen) kann ist, eine Verkehrsfläche nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und das bei Hinweisen auf Verstöße auch wirksam zu unterbinden - ein öffentliches Parkhaus ist genau das Musterbeispiel, wo der Eigentümer das nicht macht.

(Jetzt komme aber bitte niemand auf die Idee, sich in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz auf 'rechts vor links' oder 'durchgehende Fahrbahn hat Vorfahrt' berufen zu wollen - das ist trotz Gültigkeit der StVO regelmäßig nicht der Fall, weil es auf Parkflächen keine Straßen gibt, bei denen untereinander Vorfahrt geregelt wäre - das ist vielmehr im Normalfall eine große Fläche auf der grundsätzlich alle gleichberechtigt sind und sich gemäß §1 StVO untereinander verständigen müssen).


lg, justme
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  #60  
Alt 18.10.2024, 21:17
mba_muc mba_muc ist offline
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
wenn Du nicht in der Lage bist, Dir einen Stellplatz für Dein Boot/Wohnwagen/Anhänger/sonstiges Gerät auf Privatgrund zu besorgen dann ist das so - und ist auch gut so! Woher kommt eigentlich die Annahme, man dürfe sein Privateigentum einfach so im öffentlichen Verkehrsraum lagern, nur weil es sich dabei um ein Fahrzeug handelt?lg, justme
Im Rahmen dessen, was die StVO erlaubt (maximal 2 Wochen, maximal 2 Tonnen) finde ich das völlig in Ordnung, und da gibt es auch nichts dagegen zu sagen. Natürlich dann nicht einfach alle 2 Wochen umparken 5 Meter weiter. Aber wenn ich einen Abstellplatz habe, der 30-50km außerhalb der Stadt liegt (weil es die in der Stadt meist auch gar nicht gibt, zumindest nicht verfügbar), und daher das Boot oder Wohnwagen oder whatever z.B. einige Tage vor dem geplanten Einsatz vom Stellplatz hole, und nicht gleich bei Rückkunft wieder dorhin zurückbringe, sondern innerhalb dessen, was die StVO erlaubt, am Straßenrand (unter Berücksichtigung der Parkregeln) abstelle, was spricht bitte dagegen? Ja, dann ist es mein gutes Recht!

Das Problem ist ja eher, dass sich viele nicht daran halten, und die Regeln in der Praxis, also insbesondere die 2 Wochen Regel, kaum überprüft werden können. Wobei, man könnte ja einfach mit einer Sprayfarbe einen Farbstreifen auf Reifen und Straße sprühen auf beiden Seiten. Oder gilt das schon als Sachbeschädigung?
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  #61  
Alt 18.10.2024, 21:26
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Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
…also insbesondere die 2 Wochen Regel, kaum überprüft werden können. Wobei, man könnte ja einfach mit einer Sprayfarbe einen Farbstreifen auf Reifen und Straße sprühen auf beiden Seiten. Oder gilt das schon als Sachbeschädigung?
In so einem Fall wird die Stellung mehrerer Ventile des Anhängers zeitlich per Foto festgehalten.
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Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #62  
Alt 18.10.2024, 21:38
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2 tonnen sind halt bei einem Trailerbaren Boot schnell überschritten...

Es reicht ja auch nur wenn der Trailer das darf... Auch wenn nur ein Badeboot drauf ist oder er leer ist...

Dann darf z.b. das Boot mit max 1,5t zlgg. 14 Tage stehen... Der leere 2,5t Trailer der vielleicht 500kg hat aber nicht... Nicht Mal 24h
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  #63  
Alt 18.10.2024, 21:40
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
In so einem Fall wird die Stellung mehrerer Ventile des Anhängers zeitlich per Foto festgehalten.
Genau so wird es gemacht da werden Photos gemacht und 2 Wochen danach geschaut ob der Hänger noch steht.
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  #64  
Alt 18.10.2024, 22:30
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Trailer mit zGG über 2 Tonnen darf nachts nirgendwo auf öffentlichem Grund im Wohngebiet stehen. Da ist die StVO doch wohl eindeutig,
Zitat:
Zitat von Saeldric Beitrag anzeigen
Falls jemand eine Quellenangabe zu Rocco's Beitrag sucht. StVO §12 Satz (3b) wäre der Suchbegriff.

Könnte ja sein das danach gefragt wird.
§ 12
Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

(3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen

Ist ja ganz eindeutig - aha.
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  #65  
Alt 19.10.2024, 08:40
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Ich lese das so, dass unregelmäßiges Parken demzufolge erlaubt ist
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Alt 19.10.2024, 19:51
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Man kann natürlich kleinlich sein. Der Trailer mit dem Boot aus dem Eingangspost stand eindeutig regelmäßig dort und nicht nur unregelmäßig. Für mich bedeutet das unregelmäßige eine Nacht oder so in der Art.

Zitat:
Zitat von mba_muc Beitrag anzeigen
Das würde bedeuten, dass ich mir in der Stadt, in der ich eine Eigentumswohnung habe, aber kein eigenes Grundstück (und selbst wenn eigenes Grundstück sicher kein Platz für ein Boot, weil nur handtuchgroßes Grundstück) kein trailerbares Boot kaufen dürfte! Ganz schön anmaßend.

In finde das keineswegs anmaßend sondern normal. In Japan kannst Du Dir nur ein Auto kaufen, wenn Du einen Parkplatz nachweisen kannst glaube ich. Boot mit Trailer kaufen und keinen Plan zu haben wo ich es abstellen kann halte ich für eine ganz schlechte Idee. Ich kaufe mir auch kein Boot, wenn ich keinen LP dafür habe.
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  #67  
Alt 19.10.2024, 21:05
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Für mich bedeutet das unregelmäßige eine Nacht oder so in der Art.
Sorry Rocco es ist völlig irrelevant was es für dich bedeutet,
relevant ist, wie es von der Rechtsprechung ausgelegt wird.
Stöber doch mal in Kommentaren zur StVO;
bin sicher, dann kannst du besser informieren.
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  #68  
Alt 19.10.2024, 22:24
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Tja die Straßen stehen auch mit Wohnmobillen voll. Wohlgemerkt legal
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  #69  
Alt 19.10.2024, 22:47
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Zitat:
Zitat von vargtimmen Beitrag anzeigen
Tja die Straßen stehen auch mit Wohnmobillen voll. Wohlgemerkt legal
Jupp Wohnmobile haben ja selten über 7,5t daher legal.. Trailer dürfen aber nur bis 2t legal stehen dann muss man sie alle 14 Tage umstellen...
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  #70  
Alt 21.10.2024, 09:41
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Sorry Rocco es ist völlig irrelevant was es für dich bedeutet,
relevant ist, wie es von der Rechtsprechung ausgelegt wird.
Stöber doch mal in Kommentaren zur StVO;
bin sicher, dann kannst du besser informieren.
Man kann auch um einen Cent feilschen. Es ist mir scheißegal, wie Gerichte urteilen würden und haben, so weit ab kann ich als Durchschnittsbürger mit meiner Meinung da nicht liegen.
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  #71  
Alt 21.10.2024, 12:43
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Zitat:
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Moin moin,



kommt dieses Märchen schon wieder? Die StVO (und das StVG, die FZV, die FEV, kurz, das gesamte Straßenverkehrsrecht) gilt immer und überall dann, wenn irgendwo tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, völlig unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Widmungen - da hat der Eigentümer gar keine Wahlmöglichkeit.
Sicher, dass das überall gilt? Im Wald und m.W. auch auf landwirtschaftlichen Flächen gilt die StVO ja auch nicht. Und da findet ja auch in gewissem Rahmen sowas wie öffentlicher Fahrzeugverkehr statt.
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  #72  
Alt 21.10.2024, 13:33
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Sicher, dass das überall gilt? Im Wald und m.W. auch auf landwirtschaftlichen Flächen gilt die StVO ja auch nicht. Und da findet ja auch in gewissem Rahmen sowas wie öffentlicher Fahrzeugverkehr statt.
Ja, ganz sicher - die Rechtsprechung hat das bereits vor Ewigkeiten höchstrichterlich entschieden.
So ziemlich die älteste Erwähnung in bundesdeutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung findet sich in BGH VI ZR 44/56, anschließend in BGH VI ZR 155/61 u.a. immer mit den gleichen Worten:

Zitat:
Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung i.S. des öffentlichen Wegerechts - Öffentlich i.S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird
Speziell zum Thema Parkhaus gibt es ausreichend letztinstanzliche Urteile, die feststellen "Ein der Allgemeinheit offenstehendes Parkhaus ist öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der Vorschriften des Verkehrsrechts" (z.B. OLG Düsseldorf 1 S 492/69, OLG Stuttgart VRS 30,210, OLG Bremen VRS 33, 193, alle aus den 1960er Jahren).

Inzwischen hat sich diese Rechtsprechung auch in einer Rechtsvorschrift niedergeschlagen, in der VwV-STVO heißt es zu §1 StVO:
Zitat:
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Und im Gegensatz gibt es eine gar nicht so alte BGH-Entscheidung 4 StR 377/03 unter welchen Umständen das Verkehrsrecht auf einem privaten, abgesperrten Gelände NICHT gilt:
Zitat:
Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGH, 9. März 1961, 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7 f.).
Das Musterbeispiel dafür ist genau das Werkgelände, welches für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und auf dem aus genau diesem Grund der Verfügungsberechtigte dann (=nach Aussperren der Öffentlichkeit) eigene Verkehrsregeln erlassen kann.

Auf landwirtschaftlichen Flächen findet im Übrigen idR kein öffentlicher Verkehr statt, auf landwirtschaftlichen Wegen dagegen oft schon, weshalb auf letzteren selbstverständlich auch die StVO gilt, völlig egal ob die im Eigentum der Gemeinde oder irgendwelcher Landwirte stehen.

lg, justme, berufsbedingt öfter in Bereichen unterwegs in denen sowohl StVO, StVZO, FZV und FEV nicht gelten und in denen davon abweichende Regelungen vom Verfügungsberechtigten getroffen worden sind. In so einem Fall hat dieser dann allerdings auch die Pflicht, diese Regelungen allen Benutzern ausreichend bekanntzugeben, was für einen Teil dieser Bereiche konkret bedeutet daß man für das Befahren dann eine spezielle Fahrausbildung inklusive Prüfung benötigt, in der man dann z.B. lernt was es bedeutet wenn ein Fahrzeug rotes Blinklicht führt und daß in allen Kreisverkehren im Gegensatz zum öffentlichen Verkehrsraum der Einfahrende Vorfahrt hat.

Geändert von justme (21.10.2024 um 13:40 Uhr)
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Alt 21.10.2024, 13:53
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Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Sicher, dass das überall gilt? Im Wald und m.W. auch auf landwirtschaftlichen Flächen gilt die StVO ja auch nicht. Und da findet ja auch in gewissem Rahmen sowas wie öffentlicher Fahrzeugverkehr statt.
Das ist interessant, wie kommst du zu der Annahme?
Das habe ich vor ein paar Wochen auch ähnlich gehört, aber ich glaube das ist nicht richtig.

Ich bin vor rund 6 Wochen mit dem Fahrrad verunfallt, weil mich ein privater PKW ausgebremst hat (um mich zu beleidigen). Auf dem knapp 3m breiten Rhein-Rad-Weg fühlte er sich von mir als Radfahrer genötigt, weil ich keinen Platz gemacht habe (ich habe ihn erst wahrgenommen, als er neben mir war, 30cm neben dem Lenker). Er befährt den Radweg als Anlieger, um seine Tochter morgens zur Schule zu fahren (ist kürzer, geht schneller) und meint darum, dass er das 1. darf und 2. ich auszuweichen habe (kam von hinten an, gepflasterter Weg, blaue runde Schilder mit Fußgänger und Fahrrad). Ich habe mich bei dem Unfall überschlagen und bin nach wie vor mit starken Einschränkungen verletzt.
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Alt 21.10.2024, 13:59
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Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Das ist interessant, wie kommst du zu der Annahme?
Das habe ich vor ein paar Wochen auch ähnlich gehört, aber ich glaube das ist nicht richtig.

Ich bin vor rund 6 Wochen mit dem Fahrrad verunfallt, weil mich ein privater PKW ausgebremst hat (um mich zu beleidigen). Auf dem knapp 3m breiten Rhein-Rad-Weg fühlte er sich von mir als Radfahrer genötigt, weil ich keinen Platz gemacht habe (ich habe ihn erst wahrgenommen, als er neben mir war, 30cm neben dem Lenker). Er befährt den Radweg als Anlieger, um seine Tochter morgens zur Schule zu fahren (ist kürzer, geht schneller) und meint darum, dass er das 1. darf und 2. ich auszuweichen habe (kam von hinten an, gepflasterter Weg, blaue runde Schilder mit Fußgänger und Fahrrad). Ich habe mich bei dem Unfall überschlagen und bin nach wie vor mit starken Einschränkungen verletzt.
hoffe du bist bald wieder fit... und der Unfallgegner wird wohl hoffentlich sein Fahrrad (mit dem er wohl in Zukunft viel unterwegs sein wird) besser im Griff haben...

was haben den die Vertreter der blauen Trachtengruppe gesagt ?
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Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen

Ich bin vor rund 6 Wochen mit dem Fahrrad verunfallt, weil mich ein privater PKW ausgebremst hat (um mich zu beleidigen). Auf dem knapp 3m breiten Rhein-Rad-Weg fühlte er sich von mir als Radfahrer genötigt, weil ich keinen Platz gemacht habe (ich habe ihn erst wahrgenommen, als er neben mir war, 30cm neben dem Lenker). Er befährt den Radweg als Anlieger, um seine Tochter morgens zur Schule zu fahren (ist kürzer, geht schneller) und meint darum, dass er das 1. darf und 2. ich auszuweichen habe (kam von hinten an, gepflasterter Weg, blaue runde Schilder mit Fußgänger und Fahrrad). Ich habe mich bei dem Unfall überschlagen und bin nach wie vor mit starken Einschränkungen verletzt.
Erstmal gute Besserung weiterhin.
Was sagen den die Uniformierten zu diesen Sachverhalt?

Meine ureigene Meinung: auf einem (ausgewiesenen) Radweg haben PKW nix zu suchen, es sei denn durch entsprechende Schilder (Ausnahmen) geregelt.
Grundsätzlich (auf Strassen) würde ich sagen: wenn der PKW dich nicht mit dem gesetztlich vorgeschriebenen Abstand "überholen" kann, dann muss er hinter dir bleiben, du müsstest aber auch rechts fahren.
__________________
Grüße
Andreas


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