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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen.

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  #1226  
Alt 25.03.2013, 14:51
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Orginalrechnung mit ausgewiesener MwSt (nicht mal die Kopie gilt als Nachweis)

Eha
dann hat Chalienchen auch nichts in der Hand mit seiner Kopie von der Rechnung
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  #1227  
Alt 25.03.2013, 14:52
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
[..] Tertium non datur. [..]
Wo könnte man das nachlesen?

Zitat:
Zitat von glumpo Beitrag anzeigen
Eha
dann hat Chalienchen auch nichts in der Hand mit seiner Kopie von der Rechnung
Naja, er hat ein INF3, sollte also ohne Problem in die Eu reinkommen. Eine Dauerlösung ist das aber nicht.
__________________
Beste Grüße

John
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  #1228  
Alt 25.03.2013, 14:56
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von glumpo Beitrag anzeigen
Eha
dann hat Chalienchen auch nichts in der Hand mit seiner Kopie von der Rechnung
Wenn es hart auf hart kommt, zählt eine Kopie garnichts.
Aber wann tut es das schon?
Ein Kopie ist sicherlich besser als nur ein freundliches, unschuldiges Gesicht.
__________________
Gruss Andreas

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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
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  #1229  
Alt 25.03.2013, 15:03
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glumpo glumpo ist offline
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Sag mal, das Problem haben auch sehr sehr viele Trailerbootfahrer, auch diejenigen die eigentlich ihre Boote immer in Deutschland/Ö vor der Türe parken.

Ich kenne einige die einfach garnichts in der Hand als NAchweis haben.
Ich hatte auch zu all meinen Boote nie einen NAchweis.
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  #1230  
Alt 25.03.2013, 15:13
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Zitat:
Zitat von glumpo Beitrag anzeigen
Sag mal, das Problem haben auch sehr sehr viele Trailerbootfahrer, auch diejenigen die eigentlich ihre Boote immer in Deutschland/Ö vor der Türe parken.

Ich kenne einige die einfach garnichts in der Hand als NAchweis haben.
Ich hatte auch zu all meinen Boote nie einen NAchweis.
Tja, wer hat den schon?
Ich auch nicht.
Kommt imho in der Praxis auf das Alter und den Wert des Bootes an.
Welches Finanzamt wird wohl in der Praxis auf 10 Jahre alte Boote mit einem Zeitwert unter 20.000 ernsthaft losgehen?
Bei wesentlich neueren oder wesentlich teureren Booten wäre Nervosität vielleicht angebracht, aber bei den vielen Trailerbooten vor der Haustüre ...
Zumal für viele der Ein- und Zubauten (von der Winsch bis zur Waeco-Box) die Originalrechnungen ja häufig doch in irgendeiner Schublade rumgammeln.

Komm schon. Das Leben ist voller Risken. Das Finanzamt im Zusammehang mit dem Boot zählt wohl zu den geringeren ...
Vor Angst gestorben ist auch tot.
__________________
Gruss Andreas

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  #1231  
Alt 25.03.2013, 15:17
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Tja, wer hat den schon?
Ich auch nicht.
Kommt imho in der Praxis auf das Alter und den Wert des Bootes an.
Welches Finanzamt wird wohl in der Praxis auf 10 Jahre alte Boote mit einem Zeitwert unter 20.000 ernsthaft losgehen?
Bei wesentlich neueren oder wesentlich teureren Booten wäre Nervosität vielleicht angebracht, aber bei den vielen Trailerbooten vor der Haustüre ...
Zumal für viele der Ein- und Zubauten (von der Winsch bis zur Waeco-Box) die Originalrechnungen ja häufig doch in irgendeiner Schublade rumgammeln.

Komm schon. Das Leben ist voller Risken. Das Finanzamt im Zusammehang mit dem Boot zählt wohl zu den geringeren ...
Vor Angst gestorben ist auch tot.
Mir tut das nichts, ich bin fein raus
Hab mich nur gefragt was die ganzen Leute machen werden die das jetzt alles lesen, einige werden strerben, andere nicht

Also kann man durchwegs unterscheiden zwischen neu und alt
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  #1232  
Alt 25.03.2013, 15:31
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ghaffy ghaffy ist offline
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Ich persönlich sehe das sehr pragmatisch:
Beamte haben bis über beide Ohren Arbeit. Die müssen sich wohl auch vorerst um jene Fälle kümmern, wo tatsächlich was zu holen ist, damit sie ihre Quote machen.
Dann um jene Fälle, wo offensichtlich was nicht in Ordnung ist.
Dann um jene Fälle, die ihnen der Computer als "Stichprobe" auf den Schreibtisch spült.
Dann um jene Fälle, die "generalpräventiven" Charakter haben (meinetwegen Schwarzarbeit).
Dann ist schon wieder Freitag nachmittags.
Wo bleiben da dein und mein Boot?
Noch dazu, wo da in 90% der Fälle "eigentlich" alles in Ordnung ist, bloß die Papiere im Laufe der Jahre verschwunden sind.
__________________
Gruss Andreas

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  #1233  
Alt 25.03.2013, 15:57
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Ok...verstanden!

Der einzige Nachweis der wirklich zählt, ist die Originalrechnung mit ausgewiesener Mwst.

Wenn man diese nicht vorlegen kann, kann es in HR, aber auch überall anders ein Problem geben!

Das einzige was ab zu warten bleibt und mich noch vor einer event. Kontrolle retten könnte, wäre die Regelung das Boote die älter als 8 Jahre sind befreit werden...

Gruß harri
__________________
!Grüße Harri!
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  #1234  
Alt 25.03.2013, 16:18
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Wo könnte man das nachlesen?

...
In diesem Fall muss leider die Frage zurückgeben:
Wo könnte man nachlesen, dass andere als Originalbelege (wenn wir von beglaubigten Abschriften absehen) von Zoll oder Finanzamt jemals als Zahlungsnachweis akzeptiert würden (wenn wir in davon absehen, dass in bestimmten Verfahren an fortgeschrittener Stelle die freie Beweiswürdigung zum Tragen kommen kann)?

für D steht (das ohnehin Bekannte) hier http://www.kreuzer-abteilung.org/Pub...blatt_3-12.PDF.
Was ein "geeigneter Nachweis" ist, erläutert sicherlich das lokale Finanzamt auf Anfrage.
__________________
Gruss Andreas

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Geändert von ghaffy (25.03.2013 um 16:23 Uhr)
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  #1235  
Alt 25.03.2013, 16:25
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
In diesem Fall muss leider die Frage zurückgeben:
Wo könnte man nachlesen, dass andere als Originalbelege (wenn wir von beglaubigten Abschriften absehen) von Zoll oder Finanzamt jemals als Zahlungsnachweis akzeptiert würden (wenn wir in davon absehen, dass in bestimmten Verfahren an fortgeschrittener Stelle die freie Beweiswürdigung zum Tragen kommen kann)?
Die Fragenrückgabe stößt leider auf Annahmeverweigerung.

Du hast kategorisch festgestellt, NUR zwei Belege wären geeignet. Damit
wären u.a. ein INF3, oder eine zollamtliche Bescheinigung, dass alle Steuern
und Abgaben bei der Einfuhr entrichtet wurden, ausgeschlossen.

Für die Beschränkung auf nur zwei Belegarten musst Du schon eine Quelle
nennen. Denn a priori ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftswarencharakter
nachzuweisen ist, und das ginge auch anders.

Dein nachträglich angefügter Absatz belegt eigentlich genau, dass es durchaus
auch weitere Belege über die zwei genannten hinaus geben kann:

Zitat aus Zollbroschüre:
"Die Rückwareneigenschaft muss ggf. bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden
nachgewiesen werden. Der Nachweis ist anhand geeigneter Unterlagen (z. B.
Zollanmeldung, Einkaufsrechnung) zu führen."

Das INF3 belegt z.B. genau die Rückwareneigenschaft (= Gemeinschaftswarencharakter).
Ganz so schlimm, wie dargestellt, ist es also nicht.
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (25.03.2013 um 16:32 Uhr) Grund: Absätze 4-6 angefügt, in Reaktion auf den nachträglich eingefügten Absatz vorherigen Postings.
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  #1236  
Alt 25.03.2013, 17:15
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
...
Ganz so schlimm, wie dargestellt, ist es also nicht.
Schlimm finde ich das Ganze sowieso nicht.
Die Frage, die ich beantwortet habe, war nicht: wie beweise ich bei der Wiedereinfuhr die Rückwareneigenschaft?
Die Frage, auf die ich eine Antwort gegeben habe, hat gelautet: Wie beweise ich, dass die MwSt jemals bezahlt wurde.
Dafür sehen die einschlägigen Bestimmungen den "Nachweis" vor, und nicht die "Glaubhaftmachung".
Nachweise sind nun mal durch Urkunden zu führen. Rechnungskopien fehlt die Urkundeneigenschaft.
Wie gefühlt 1 Billion mal diskutiert hat das INF 3 eine bestimmte Funktion, die klar umrissen ist. Einen Nachweis über die bezahlte USt stellt es dennoch nicht dar.
Die Nämlichkeitsbescheinigung wird ohne weitere Prüfung ausgestellt und besagt: Das Ding X war heute da. Man muss für die Ausstellung des INF 3 keine Rechnung oder dergl. vorlegen, sondern nur die Sache vorführen.
Es sagt daher mit keinem Wort etwas darüber, ob die USt jemals abgeführt wurde, sondern ermöglicht die Wiedereinreise ohne Zollverfahren mit der Sache, für die die Nämlichkeit bescheinigt wurde.
Das ist viel. Meist alles, was man braucht.
Aber es ist kein Nachweis über die bezahlte USt.
"Mittelbar" davon aubzuleiten "wenn es Binnenware ist, dann wird es wohl versteuert sein", ist wohl möglich aber nicht zulässig.
Ein INF 3 würde auch für ehedem geschmuggelte Ware ausgestellt werden, wenn dieser Umstand dem Aussteller nicht bekannt wäre.
(Bsp: 2012 schmuggle ich eine Rolex aus Hongkong nach D. 2013 reise ich mit der Rolex am Arm nach Russland und lass mir am Flughafen ein INF 3 ausstellen, oder meinetwegen ein Formular 0330, damit ich bei der Rückkekhr keine unangenehmen Fragen beantworten muss).
Mit keinem dieser Formulare kann ich nachweisen, dass die USt bezahlt wurde, falls irgendwann in den nächsten Jahren bei einer Finanzamtsprüfung danach gefragt werden würde.

Nachsatz: Die von dir genannte "zollamtliche Bescheinigung, dass alle Steuern und Abgaben bei der Einfuhr entrichtet wurden" hingegen wäre genau die - zulässige - Zahlungsbestätigung, ausgestellt von der Abgabenbehörde, die ich genannt habe unter b).

EDIT:
Wie man sieht, ist von Steuern und Abgaben am INF 3 nicht die Rede: http://www.logistik.marum.de/wp-cont...10/11/inf3.gif
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Geändert von ghaffy (25.03.2013 um 17:22 Uhr)
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  #1237  
Alt 26.03.2013, 07:27
Uwe Uwe ist offline
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Standard EU- Umsatzsteuer - Richtlinie

Sorry, ich habe jetzt nicht 1235 Beiträge hier durchgelesen, um herauszufinden was den mit Booten älter als 8 Jahre steuerlich passiert.
Man möge mir dies hier bitte verzeihen

Aber mal im Ernst:
EU Umsatzsteuer Richtlinie
Artikel 410 besagt
Artikel 410
(1) Abweichend von Artikel 71 stellt die Einfuhr eines
Gegenstands im Sinne des Artikels 408 keinen Steuertatbestand
dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der
erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert;

b) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand mit Ausnahme von Fahrzeugen
wird in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde
und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt
oder -befördert;

c) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den
für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder
eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden
allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum
erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der
Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung
gewährt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung gilt in
folgenden Fällen als erfüllt:

a) wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des
Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr
als 8 Jahre beträgt;

b) wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer
geringfügig ist.


Anbei die Artikel 71 und 408 die notwendig sind um Artikel 410 richtig zu lesen
Artikel 71

(1) Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung
in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen
Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung
der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung
von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten
Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen
Regelung nicht mehr unterliegen.
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen
Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen
Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand
und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem
Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.
(2) In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner
der Abgaben im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 unterliegen,
wenden die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuertatbestand und
Steueranspruch die für Zölle geltenden Vorschriften an.




Artikel 408
(1) Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines
Gegenstands gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich
der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der
Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens,
eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung,
11.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 347/65
unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum
gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens
entweder eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung
des Artikels 156 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen,
unter den der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum
gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
c) die Beendigung eines der in Artikel 407 genannten
Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der
neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem
Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen
Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen
Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;
d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im
Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß
Buchstabe c begonnen wurde.
(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Vorgang wird die im
Gebiet eines Mitgliedstaates durch einen Steuerpflichtigen oder
Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung
von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im
Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten
geliefert wurden, einer Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt,
sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach
Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a und b oder nach einer
entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten
von der Steuer befreit oder befreiungsfähig;
b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in
einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft
verbracht.



Wer kann denn hier jetzt mal Licht ins Dunkel bringen und uns sagen was Artikel 410 zusammen mit Artikel 71 und 408 aussagt? Es gibt bestimmt Winkeladvokaten hier
Ich habe es auch nach mehrmaligen durchlesen immer noch nicht ganz verstanden.


Ich suche nach der Antwort ob ich für mein Boot Bj. 2002, aber in 2008 In USA gekauft und 2008 und auch nach Kroatien gebracht, letztes Jahr offiziel ausklariert und wieder einklariert nun MwSt nach dieser Richtlinie zahlen müsste oder nicht.
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  #1238  
Alt 26.03.2013, 07:49
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...heute per Email erhalten:

Guten Tag Herr XXXX,
die Unsicherheit über das Versteuern und Registrieren ausländischer Wasserfahrzeuge
in Kroatiens dauert an, denn es gibt noch offene Fragen. Man könnte auch sagen: Die
Situation ist etwas konfus. Das beigefügte Rundschreiben ist deshalb lediglich eine Art
Zwischenbilanz.

Ich bemühe mich weiter um Klärung. Sobald es verbindliche Fakten gibt, werde ich Sie
umgehend per E-Mail wieder informieren.

Ich bitte Sie um Geduld und außerdem um Verständnis dafür, dass mir aus Zeitgründen
keine individuellen Auskünfte in der Steuerproblematik möglich sind.

Noch zwei Hinweise: Mein Rundschreiben enthält drei (orangefarbene) Links, die bei
einer bestehenden Internet-Verbindung mit einem "Klick" aktiviert werden können.

Diese Mail bekommen alle bei mir registrierten Leserinnen und Leser, weil mir in der
Regel unbekannt ist, wer von der Nachversteuerung unmittelbar betroffen ist.
Löschungen aus meinem Verteiler sind unter meiner E-Mail-Adresse jederzeit möglich.

Herzliche Grüße aus dem noch winterlichen Frankenwald
Karl-Heinz Beständig
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dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....

Geändert von dieter (26.03.2013 um 08:01 Uhr)
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  #1239  
Alt 26.03.2013, 07:54
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Die Frage, auf die ich eine Antwort gegeben habe, hat gelautet: Wie beweise ich, dass die MwSt jemals bezahlt wurde.
Dafür sehen die einschlägigen Bestimmungen den "Nachweis" vor, und nicht die "Glaubhaftmachung".
Nachweise sind nun mal durch Urkunden zu führen. Rechnungskopien fehlt die Urkundeneigenschaft.
Wie gefühlt 1 Billion mal diskutiert hat das INF 3 eine bestimmte Funktion, die klar umrissen ist. Einen Nachweis über die bezahlte USt stellt es dennoch nicht dar.
Die Nämlichkeitsbescheinigung wird ohne weitere Prüfung ausgestellt und besagt: Das Ding X war heute da. Man muss für die Ausstellung des INF 3 keine Rechnung oder dergl. vorlegen, sondern nur die Sache vorführen.
dies ist a) richtig.... aber b) was nützt dir eine Originalrechnung mit Nachweis, dass die MwSt. bezahlt wurde, wenn der Zöllner behauptet, du warst damit über 3 Jahre außerhalb der EU ?? .... dann nützt dir dies gar nichts und du musst neu MwSt. bezahlen !!!

davor schützt INF3 - ergänzt durch den Umkehrschluss, dass man innerhalb der EU nichts kaufen kann, das nicht mit MwSt. belegt ist, (Gewerbe/Händler usw.) und daher den einfachen Umkehrschluss zulässt (nicht bestätigt!!), das Teil war am xx.xx.xxxx in der EU und ist wahrscheinlich versteuert....
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dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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Alt 26.03.2013, 08:10
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
...ist wahrscheinlich versteuert....
Ach.
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  #1241  
Alt 26.03.2013, 09:03
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
...heute per Email erhalten:

Guten Tag Herr XXXX,
die Unsicherheit über das Versteuern und Registrieren ausländischer Wasserfahrzeuge
in Kroatiens dauert an, denn es gibt noch offene Fragen. Man könnte auch sagen: Die
Situation ist etwas konfus. Das beigefügte Rundschreiben ist deshalb lediglich eine Art......... Karl-Heinz Beständig[/I][/I]

Hallo Dieter,
Das gibt mir aber immer noch nicht die Antwort auf meine Frage,
"...ob ich für mein Boot Bj. 2002, aber in 2008 In USA gekauft und 2008 und auch nach Kroatien gebracht, letztes Jahr offiziel ausklariert und wieder einklariert nun MwSt nach dieser Richtlinie zahlen müsste oder nicht.
Mal ungeachtet was die Kroaten mit dieser Richtlinie machen.
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  #1242  
Alt 26.03.2013, 09:33
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Servus!

Zitat:
Zitat von Uwe Beitrag anzeigen
Hallo Dieter,
Das gibt mir aber immer noch nicht die Antwort auf meine Frage,
"...ob ich für mein Boot Bj. 2002, aber in 2008 In USA gekauft und 2008 und auch nach Kroatien gebracht, letztes Jahr offiziel ausklariert und wieder einklariert nun MwSt nach dieser Richtlinie zahlen müsste oder nicht.
Mal ungeachtet was die Kroaten mit dieser Richtlinie machen.
Hast du dein Boot 2008 in HR versteuert? Dann musst du nix machen.
Denke aber nicht, daher:
Die 8 Jahresregel ist in HR noch nicht verabschiedet, kommt aber ziemlich wahrscheinlich. Von daher: Abwarten und nix tun.
Eigentlich müsstest du versteuern zum "Sonderangebotstarif" der Kroaten, aber wahrscheinlich wirst du in den Genuss der 8-Jahres Regel kommen.
Steht aber alles hier im Topic, musst mal so die letzten 20 Seiten lesen - da steht alles detailliert.

Schöne Grüße,
Jan
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  #1243  
Alt 26.03.2013, 09:36
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Zitat:
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Servus!



Hast du dein Boot 2008 in HR versteuert? Dann musst du nix machen.
Denke aber nicht, daher:
Die 8 Jahresregel ist in HR noch nicht verabschiedet, kommt aber ziemlich wahrscheinlich. Von daher: Abwarten und nix tun.
Eigentlich müsstest du versteuern zum "Sonderangebotstarif" der Kroaten, aber wahrscheinlich wirst du in den Genuss der 8-Jahres Regel kommen.
Steht aber alles hier im Topic, musst mal so die letzten 20 Seiten lesen - da steht alles detailliert.

Schöne Grüße,
Jan
Wenn ich mir Beständigs detaliertes Schriftstück durchlese, dann bekomme ich wieder Zweifel
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  #1244  
Alt 26.03.2013, 09:40
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Sorry, ich habe jetzt nicht 1235 Beiträge hier durchgelesen, um herauszufinden was den mit Booten älter als 8 Jahre steuerlich passiert.
Man möge mir dies hier bitte verzeihen

Aber mal im Ernst:
EU Umsatzsteuer Richtlinie
Artikel 410 besagt
Artikel 410
(1) Abweichend von Artikel 71 stellt die Einfuhr eines
Gegenstands im Sinne des Artikels 408 keinen Steuertatbestand
dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der
erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert;

b) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand mit Ausnahme von Fahrzeugen
wird in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde
und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt
oder -befördert;

c) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den
für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder
eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden
allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum
erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der
Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung
gewährt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung gilt in
folgenden Fällen als erfüllt:

a) wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des
Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr
als 8 Jahre beträgt;


b) wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer
geringfügig ist.


Anbei die Artikel 71 und 408 die notwendig sind um Artikel 410 richtig zu lesen
Artikel 71

(1) Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung
in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen
Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung
der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung
von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten
Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen
Regelung nicht mehr unterliegen.
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen
Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen
Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand
und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem
Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.
(2) In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner
der Abgaben im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 unterliegen,
wenden die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuertatbestand und
Steueranspruch die für Zölle geltenden Vorschriften an.




Artikel 408
(1) Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines
Gegenstands gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, dass sich
der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der
Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens,
eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung,
11.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 347/65
unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum
gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens
entweder eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung
des Artikels 156 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen,
unter den der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum
gemäß Artikel 406 gestellt worden ist;
c) die Beendigung eines der in Artikel 407 genannten
Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der
neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem
Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen
Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen
Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;
d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im
Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß
Buchstabe c begonnen wurde.
(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Vorgang wird die im
Gebiet eines Mitgliedstaates durch einen Steuerpflichtigen oder
Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung
von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im
Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten
geliefert wurden, einer Einfuhr eines Gegenstands gleichgestellt,
sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach
Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a und b oder nach einer
entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten
von der Steuer befreit oder befreiungsfähig;
b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in
einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft
verbracht.



Wer kann denn hier jetzt mal Licht ins Dunkel bringen und uns sagen was Artikel 410 zusammen mit Artikel 71 und 408 aussagt? Es gibt bestimmt Winkeladvokaten hier
Ich habe es auch nach mehrmaligen durchlesen immer noch nicht ganz verstanden.


Ich suche nach der Antwort ob ich für mein Boot Bj. 2002, aber in 2008 In USA gekauft und 2008 und auch nach Kroatien gebracht, letztes Jahr offiziel ausklariert und wieder einklariert nun MwSt nach dieser Richtlinie zahlen müsste oder nicht.
Immer diese 8 Jahres Geschichte, dabei ist sie doch gaaanz einfach,
z.B. ein Deutscher unterliegt in der Regel deutschen Gesetzen bei deutscher Staatsbürgerschaft usw., hat sein Boot in Germany angemeldet,
ein Kroate unterliegt in der Regel kroatischen Gesetzen bei kroatischer Staatsbürgerschaft usw., hat sein Boot in Kroatien angemeldet,

Frage: Wer tritt nun der europäischen Gemeinschaft bei ??
Deutschland oder Kroatien?
Auf wem ist folglich die 8 Jahres Regel anzuwenden, wenn sie denn nun kommt ?

gruss dieter
__________________
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hier gibts Musik von meinen Friends
http://www.youtube.com/results?searc....1.kRWm8KtlxIE
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  #1245  
Alt 26.03.2013, 10:00
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Ach ja, mal noch ne Frage zum Inf3:
Kann ich das bei jedem Zollamt holen oder muss ich zwingend zu dem für meinen Wohnort zuständigen Zollamt? Da sind bei uns hier die Zuständigkeiten ein wenig blöd geregelt...
Danke,
Jan
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  #1246  
Alt 26.03.2013, 10:09
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Zitat:
Zitat von Uwe Beitrag anzeigen
[..]
Ich suche nach der Antwort ob ich für mein Boot Bj. 2002, aber in 2008 In USA gekauft und 2008 und auch nach Kroatien gebracht, letztes Jahr offiziel ausklariert und wieder einklariert nun MwSt nach dieser Richtlinie zahlen müsste oder nicht.
Zustand a)
Dein Boot wurde in HR eingeführt, also versteuert und verzollt, und es ist am 1.7. in HR.
Folge: Das Boot wird automatisch EU-Gemeinschaftsware. Du musst nichts machen.

Zustand b1)
Dein Boot wurde in HR nicht eingeführt, ist also im Zolllager, und es ist am 1.7. in HR.
Folge: Du musst es versteuern und verzollen.

Zustand b2)
Dein Boot wurde in HR nicht eingeführt, ist jedoch nicht Zolllager.
Folge: Zollverstoß, Du musst es versteuern und verzollen und Strafe zahlen.

Zustand c)
Dein Boot wurde in HR nicht eingeführt, ist also im Zolllager, und wurde vor mehr als
8 Jahren in Betrieb genommen und es ist am 1.7. in HR.
Folge: Du musst es nur verzollen. (vorbehaltlich Verabschiedung des geplanten Gesetzes)

Zustand b1) kann noch jetzt zu günstigen Konditionen in Zustand a) geändert werden.

Zustand b2) sollte, wenn noch nicht entdeckt, schleunigst in Zustand b1) überführt
werden, indem das Boot ins Zolllager kommt.
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (26.03.2013 um 10:29 Uhr)
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  #1247  
Alt 26.03.2013, 10:13
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Zu dem Ganzen fällt mir immer wieder das Stück von Gerhard Polt ein,
mit dem Zitat," ich sags euch..zahlts"
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Folgende 3 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #1248  
Alt 26.03.2013, 11:09
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Für was soll dann "Absatz 2 Punkt a" noch gut sein wenn alles wie in "Absatz 1 Punkt c" durchgeführt wurde?

Einer der unter den damals geltenden Bedingungen des LAndes sein Boot gekauft und versteuert hat, der braucht keinen Punkt a , der a hat dann seinen Sinn verfehlt.

Oder deuten wir es anders,
Zitat:
welches unter den
für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder
eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden
allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum
erworben oder eingeführt wurde

Die damals gelten allgemeinen Steuerbedingungen waren auch unter Anderem, das Einführen von Booten ohne Zoll und Steuer bei vorrübergehender EInfuhr, das waren damals ebenso Steuerliche-Bedingungen


Artikel 410
(1) Abweichend von Artikel 71 stellt die Einfuhr eines
Gegenstands im Sinne des Artikels 408 keinen Steuertatbestand
dar, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der eingeführte Gegenstand wird nach außerhalb der
erweiterten Gemeinschaft versandt oder befördert;

b) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand mit Ausnahme von Fahrzeugen
wird in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde
und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversandt
oder -befördert;

c) der im Sinne des Artikels 408 Absatz 1 Buchstabe a
eingeführte Gegenstand ist ein Fahrzeug, welches unter den
für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder
eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden
allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum
erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der
Ausfuhr keine Mehrwertsteuerbefreiung oder -vergütung
gewährt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung gilt in
folgenden Fällen als erfüllt:

a) wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des
Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr
als 8 Jahre beträgt;


Ich bin immernoch für das Warten und Aussitzen
Mit Pech gehts in die Hose, mit Glück wirds was.

Geändert von glumpo (26.03.2013 um 11:22 Uhr)
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  #1249  
Alt 26.03.2013, 11:11
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Zitat:
Zitat von glumpo Beitrag anzeigen
Zu dem Ganzen fällt mir immer wieder das Stück von Gerhard Polt ein,
mit dem Zitat," ich sags euch..zahlts"
.....ich hab gestern an CARINARNICA SPLIT Zoll und MwSt überwiesen
__________________
Gruß,
Lothar
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  #1250  
Alt 26.03.2013, 12:23
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Standard Wert Azimut 43 Bj 2005

Hallo,
vielleicht liest hier jemand mit der eine Azimut 43 Fly Bj 2005 schon verzollt hat oder den Zollwert hat. Ist für einen Freund von mir dem sehr unterschiedliche Werte gesagt wurden.
Danke
__________________
Gruß,
Lothar

Geändert von Lothar 1110 (26.03.2013 um 13:11 Uhr)
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