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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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#1401
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Georg, schreib doch bitte mal was das Prozedere gekostet hat inkl. Steuern und Gebühren, damit wir mal ein Gefühl dafür kriegen. Danke ! Grüße Christian |
#1403
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Na, dann ist ja alles klar: ich als Deutscher darf gar keine andere Flagge als die deutsche Flagge führen... Tut mir Leid, Kroatien, wird nix aus der Umflaggerei und den Kunas für den Staatssäckel... Grüße Christian |
#1404
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Hast Du was von einer Abgasbescheinigung und Vignette (grün) für Rab gehört, die kroatische Boote unter 7 Jahren Alter benötigen ? Gerüchten zufolge solls sowas geben... Danke Dir Georg Grüße Christian |
#1405
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#1406
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Hallo Christian,
Ist nicht mit "ein paar Kuna den Besitzer gewechselt".Der Branko ist ein ganz Lieber,kennen ihn schon sehr lange,noch nie Probleme gehabt.Wir zahlen auch fürs Registrieren die selbe Summe wie Georg und die jährliche Steuer kostet uns 1250,15 Kn ,(pro Meter des Bootes 15.00 Kn und pro Kw 5,00 Kn). und die Übersetzer-und Notarkosten,sowie Georg geschrieben hat.Also Alles sehr entspannt,und wie Georg richtig bemerkte:Großen Dank an HK Branko Hoffe,daß sich bei Dir und allen Anderen auch das Ganze in Wohlgefallen auf- löst. Gruß Gitti |
#1407
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ich denke er wird dir den gleichen wie uns eingetragen haben: IIIa Guck mal hier nach auf Seite 9. http://www.nautik-verlag.de/magazin2...ker%202009.pdf
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Besser im Schiff zu schlafen als im Schlaf zu schiffen (Konfuzius) |
#1408
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haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten (See-) Schiffe (*) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.« Dies bedeutet: Die Bundesflagge müssen Seeschiffe (-yachten) führen, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und folgende Gewässer befahren möchten: Deutsche Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer innerhalb der 12-Meilen-Zone (= Grenze der Hoheitsgewässer eines Landes) und auf den Hoheitsgewässern anderer Länder und auf der Hohen See. Zu den Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern zählen in Deutschland u.a. auch der Nord-Ostsee-Kanal, die Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, die Weser unterhalb Bremen und die Ems unterhalb Papenburg. (*) „Sonstige zur Seefahrt bestimmten (See-)Schiffe = Sportschiffe Ich hab das ganze auch schon in einer EU-Richtlinie gelesen, wenn ich nochmal drüber stolpere, setze ich den link hier ein - Vom Sinn her, jeder muß sein Boot in dem Land anmelden, wo er seinen Hauptwohnsitz in der EU hat. Alles KLAR Nur das gilt halt erst ab Beitritt - vorher kann HR die Nutzung schon untersagen - den Sinn muß einem ja nicht Einleuchten - gibt es da eigentlich eine offizielle Begründung dafür (nur dass da keine Missverständnisse auftreten, dies gilt nur für Boote die jetzt in HR im freien Verkehr sind, also Verzollt und Versteuert) Wolfgang |
#1409
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wenn bei Booten die älter sind als 8Jahre jetzt die Verzollung durchgeführt wird ist 1,7% Zoll zu Zahlen , bleibt der Zollsatz gleich nach den 1.Juli, weil oft die Rede ist von 8 %?
Lg Erich |
#1410
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Abwarten. Du hast bis zum 31. Mai Zeit deinen Antrag zu stellen, um noch in den Genuß der günstigen Versteuerung/Verzollung zu kommen. Ich verstehe nicht warum hier mancher so in Eile ist - bevor der Gesetzesentwurf nicht beschlossen ist macht es keinen Sinn zu handeln.
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#1411
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Die ziterten Artikel betreffen das RECHT zur Führung der Bundesflagge, und keine Pflicht dazu. Innerhalb der EU kann jeder EU-Bürger die im genehme Flagge eines EU-Staates führen, wenn er die nationalen Voraussetzungen (Bootsregistrierung im jeweiligen Land) erfüllt. Das geht aus der Überschrift der Nr. 1 FlRG und § 2 (2) FlRG hervor. Der § 2 (2) FlRG setzt EU-Recht um, das so in allen EU-Staaten gilt.
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Beste Grüße John |
#1412
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Nee Nee Auch wenn das Gesetz "Recht zur Führung der Bundesflagge" heisst, ist dies ein bindendes Gesetz, keine "Kann-Regelung". Ist alles etwas wirr formuliert, aber so steht geschrieben: 1. Recht zur Führung der Bundesflagge § 1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Die Formulierung "haben zu führen" bedeutet auf gut Deutsch: müssen führen !! So steht weiter geschrieben: § 2 (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 2.in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen Was hier gemeint ist: der Begriff "Deutsche" unter §1 ist durch "Staatsangehörige der EU Mitgliedstaaten" zu ersetzen, die Einschränkung mit Wohnsitz in Deutschland (=Geltungsbereich Grundgesetz) bleibt aber erhalten... Beispiel: ein Franzose mit Hauptwohnsitz in D muss die deutsche Flagge führen... nicht die französische... Und ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eben die deutsche Flagge, nicht die kroatische... Und die Strafen bei Zuwiderhandlung sind nicht ohne.... Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 15 (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt. Alles nachzulesen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/fl...000790951.html Grüße Christian |
#1413
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keine zwingende Voraussetzung zur Flaggenführung ist, wohl aber eine örtliche Adresse, vgl. BSH hier: Quelle. Das gilt in der EU auch umgekehrt. Das ist genau der Grund, warum die HR-Behörden eine kroatische Kontaktadresse verlangen. Nebenbei ist die deutsche Gesetzgebung auf den Geltungsbreich des Grundgesetzes beschränkt, der sich nicht auf Kroatien erstreckt. Was also ein Schiff eines Bundesbürgers in Kroatien flaggt, entzieht sich deutschen Vorschriften. Zum Abschluss: Was spräche dagegen, trotz HR-Registrierung in deutschen Gewässern die Bundesflagge zu setzen? Das FlRG hebt ja nicht auf die Registrierung eines Sportbootes ab.
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Beste Grüße John |
#1414
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Nochmal Neeee §2 Abs.1 Nr.3 nennt Gesellschaften, die unter EU Recht gegründet wurden und eine Kontakt / Aufsichstperson beauftragt haben. Trifft für Sportboote nicht zu da, die Eigentümer keine Gesellschaften sind, sondern Privatpersonen... §2 Abs. 2 räumt das Recht für Privatleute und Gesellschaften ein, wie unter §2 Abs.1 , was aber nur bedeutet, eine Person / Gesellschaft mit Wohnsitz innerhalb der EU oder einem Land mit entsprechenden Abkommen zur Niederlassungsfreiheit mit D oder der EU kann das Recht der deutschen Flaggenführung erhalten. Dieses Abkommen mit Niederlassungsfreiheit gibt es mit Kroatien derzeit nicht ! Erst ab 1.7. müsste das gelten, wenn nicht durch Sonder- , Übergangs- oder Sonstwasregeln limitiert. ABER: "Rückwärts" funktioniert das m.M. nach nicht, also z.B. ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland beruft sich auf §2 Abs. 2 und lässt sein Boot in Frankreich zu, da hier §1 entgegen steht und der Deutsche im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebt... Und auf die Tatsache zu hoffen, "was die deutschen Behörden nicht wissen, schnell lasst uns kroatische Flaggen hissen" würde ich nicht vertrauen, den die Eigner leben im Geltungsbereich des Grundgesetzes... nicht dass da am Ende die Handschellen klicken wenn man aus dem Urlaub heim kommt... Und warum gilt das FIRG nicht für die Registrierung eines Sportbootes ? Ist doch ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff (ab einer bestimmten Größe und Nutzung) ? Unter 15m muss nur kein Nachweis (=Flaggenzertifikat) mitgeführt werden... Grüße Christian |
#1415
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Diese Diskussion kommt mir doch eher "akademisch" vor, welche Deutsche oder Österreichische Behörden sollte es interessieren, ob man ein Schiff mit Kroatischer Registration in Kroatien liegen hat?? Wichtig ist lediglich Mehrwertsteuer und Zoll, mit den Finanz- und Zollämtern in der EU sollte man vorsichtig sein. Aber die Registrierung "kratzt" doch wirklich niemanden.
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#1416
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Sorry wenn das den Trööt etwas zerlabert... Grüße Christian
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#1417
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Das FlRG hebt nicht auf die Registerung ab, sondern auf Staatsangehörigkeit etc. Somit wäre es nicht wider das FlRG, wenn ein Deutscher auf seinem in HR registrierten Boot die Bundesflagge setzt (ob's in HR erlaubt oder gern gesehen ist - ich glaube nicht).
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Beste Grüße John |
#1418
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Hab bis jetzt auch noch nichts offizielles gehört das man nicht fahren darf lt. Handelskammer. Dachte mir das nach der Info von BCM alles geklärt ist. Nun hab auch keine Lust aufs umflaggen, allein die Schererei mit der Funkgenehmigung, kroatische Adresse etc. Dann bleib ich bis 1.7 in der Marina am Liegeplatz ....hat auch seinen Vorteil, muss keinen Diesel bunkern Bin ab 18. wieder in Seget da hat Baotic Open Days, vielleicht weiß Herr Baotic oder einer seiner Mitarbeiter bis dahin genaueres.
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Gruß, Lothar
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#1419
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Hallo Georg,
Kannst Du uns bitte sagen,was Dir Branko wegen der Größe der Beschriftung vorgeschrieben hat? 20 cm hoch muessen die Buchstaben und Zahlen sein, meinte er,da hab ich dann unser Boot zuplakatiert und das auf beiden Seiten. Jetzt haben wir die Nummern 10 cm und den Schiffsnamen 14 cm hoch,ist aber trotzdem gut sicht- und lesbar.Also 20 cm geht gar nicht.Ich hab schon nach den gesetzlichen Richtlinien Kroatiens diesbezüglich gegoogelt,hab aber bis dato Nichts gefunden. Gruß Gitti |
#1420
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Hi, für alle die den Registrierungsvorgang genauer betrachten möchten, ich habe diesen genau zusammengefasst.
Link zu meiner Homepage: http://www.tayachting.com/node/6
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#1421
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Hi, noch ein Gerücht aus der Yachtrevue Österreich.
Angeblich wollen die Kroaten die Vignette für Ausländer beibehalten, und eine Steuer einführen, die dann die Ausländerboote mit den Kroatischen Booten gleichstellen sollte.... Nur die Crewlist, sollte fallen, sodass die sogn. Schwarzcharterer anderweitig kontrollierbar sind. Schritt für Schritt kommt die Wahrheit ans Tageslicht. |
#1422
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Hi Georg,
lt. Handelskammer darf das bereits verzollte und versteuerte Boot erst ab 1.7. wieder genutzt werden. Hier nochmals der Auszug aus deinem Beitrag vom 4.4.2013 für alle die ihn noch nicht kennen: Registrierung und Einflaggung in Kroatien Nachdem für Wasserfahrzeuge die Einfuhrprozedur nach Kroatien durchgeführt ist, müssen diese nicht unbedingt in das kroatische Register für Boote und Yachten eingetragen und eingeflaggt werden. Eingeführte Wasserfahrzeuge, die in Kroatien nicht registriert und eingeflaggt sind, dürfen allerdings nicht genutzt werden, bevor Kroatien zur EU kommt. Erst wenn Kroatien zur EU kommt, kann man diese Wasserfahrzeuge frei nutzen. Freundliche Grüße Mag. Roman Rauch Der österreichische Wirtschaftsdelegierte in Zagreb Hast du vielleicht Informationen vom Hafenkapitän darüber welche Konsequenzen es hat wenn man das Boot trotzdem nutzt? Ich habe ehrlich gesagt keine Lust zum Umflaggen, verzollt und versteuert habe ich schon. Meine Vignette ist bis 28.6.2013 gültig, also fehlen mir nur zwei Tage bis zum EU-Beitritt Kroatien. Sollte ich eine Kontrolle haben, hätte ich gültiges Permit. ...in den letzten 25 Jahren wurde ich noch nie kontrolliert, aber man weiß ja nicht.
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Gruß, Lothar |
#1423
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Zitat:
Ich denke die Entscheidung, ob fahren oder nicht, muss jeder selbst treffen. Mein Permit endet mit 18.5.2013, im Juni bin ich bereits 2-3 Wochen am Boot. Da war die Entscheidung umzuflaggen ziemlich einfach. Was ich dann 2014 mache, steht noch in den Sternen.
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#1424
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Zitat:
So kannst dich wirklich schon ganz entspannt zurücklehnen. Ich bin erst ab Juli 2-3 Wochen am Boot, vorher nur tageweise und da sind keine Törns geplant.
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Gruß, Lothar |
#1425
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Zitat:
Genauso wenig wird es einem deutschen oder östereichischen Zöllner kratzen, wenn für ein in D oder A registriertes Boot ein MwSt.-Nachweis aus einem Land vorgelegt wird, welches zum Zeitpunkt der Austellung des Nachweises noch nicht in der EU war.
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Gruss Vestus
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