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  #1  
Alt 25.09.2008, 19:02
ingole ingole ist offline
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Standard UBI / SRC Funkzeugnisse

Hallo Wassersportler,
da fast ausschließlich Kombi- Funkgeräte (Seefunk / Binnenfunk) im Handel angeboten werden ergibt sich folgende Frage: Dürfen diese Geräte auch eingesetzt werden, wenn der Betreiber der Funkeinrichtung nur ein gültiges Funkbetriebszeugnis vorweisen kann (UBI oder SRC), oder sind zwingend beide Scheine für den Betrieb der Kombianlagen notwendig?
Grüsse aus Norddeutschland
Ingo
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  #2  
Alt 25.09.2008, 22:02
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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Standard

Hallo ingole,
es sind beide Scheine notwendig,
manche richtigen Fachhändler können die nicht benötigte Funktion im Bios der Funkanlage ausschalten
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #3  
Alt 26.09.2008, 06:10
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Zitat:
Zitat von ralfschmidt Beitrag anzeigen
Hallo ingole,
es sind beide Scheine notwendig,
manche richtigen Fachhändler können die nicht benötigte Funktion im Bios der Funkanlage ausschalten

Das ist quatsch du benötigst das gültige funkzeugniss für das Revier welches du fährst also Binnen UBI und See SRC. Ich habe auch nur UBI und das Navmann 7100 DSC habe sogar das Funkgerät schon für DSC zugelassen nutze es aber natürlich nicht.
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  #4  
Alt 26.09.2008, 11:01
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Hallo Ingo,

es gibt ja nur noch so genannte Kombianlagen. Die WSV Koblenz hat dazu ein Merkblatt herausgegeben:

Zitat:

Merkblatt zum Thema „Kombianlagen/Funkzeugnisse“
Für das Bedienen von Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen, die mit sog. „UKWKombianlagen“
für den wechselseitigen Einsatz im mobilen Seefunkdienst bzw. im
Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sind und für die eine Frequenzzuteilung einschl.
einer ATIS-Kennung und einer MMSI-Nummer von der Bundesnetzagentur (ehemals
RegTP) ausgestellt worden ist, gelten folgende Regelungen:
1. Für das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des Seefunkdienstes
ist ein Funkzeugnis nach Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 Schiffssicherheitsverordnung
(SchSV) erforderlich (SRC/GOC sowie LRC/ROC oder gleichwertige
Seefunkzeugnisse). Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine
Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 5.
2. Für das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des
Binnenschifffahrtsfunks ist eine Erlaubnis nach § 4 der Binnenschifffahrt-
Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) erforderlich (UBI-Zeugnis oder
gleichwertiges Zeugnis). Ordnungswidrig nach § 15 Nr. 2 handelt, wer ohne
Erlaubnis eine Schiffsfunkstelle bedient.

© FVT Koblenz

Du kannst also ein Kombigerät mit UBI bedienen, es muß dann natürlich auf Binnenfunk (ATIS) eingestellt sein.

Grüße

Jürgen
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  #5  
Alt 26.09.2008, 11:10
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mein reden
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  #6  
Alt 28.09.2008, 19:10
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Luger08 Luger08 ist offline
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hallo zusammen,
ich bin der Meinung, daß es nicht auf das Revier ankommt, in dem man fährt, sondern darauf, was beim Funkgerät "freigeschaltet" ist.
Wenn die Kombianlage für beide Betriebsarten "DSC" und "ATIS" bereit ist, werden auch beide Zeugnisse benötigt. Dies ergibt sich auch schon aus den Anlagen der Bundesnetzagentur, die der Zulassungsurkunde beigefügt ist. Wenn man nur UBI hat, sollte die Funke auch nur für "ATIS" freigeschaltet sein. Man benötigt allerdings auch eigentlich für Fahrten bis zum Bereich der Inseln (z. B. ostfries. oder nordfries.) nur UBI, da man ja innerhalb der Zonen 1-4 bleibt, für die der UBI gilt.

Gruß
Barney
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  #7  
Alt 29.09.2008, 06:21
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Zitat:
Zitat von Luger08 Beitrag anzeigen
hallo zusammen,
Man benötigt allerdings auch eigentlich für Fahrten bis zum Bereich der Inseln (z. B. ostfries. oder nordfries.) nur UBI, da man ja innerhalb der Zonen 1-4 bleibt, für die der UBI gilt.

Gruß
Barney
wie kommst du denn darauf UBI= UKW binnen und der bereich der Inseln ist eine Seeschifffahrtstrasse und nicht mehr binnen und somit gilt das UBI nicht mehr. früher gab es das beschränkt gültige funkzeugniss dies ist auch für den Küstennahen bereich zulässig.

Eine Kombianlage kann entweder auf ATIS-Mode eingestellt sein oder auf DSC-Mode beides geht meines wissens nicht. Es ist auch verboten mit dem DSC-Mode im binnenbereich zu funken. ANm,elden kann man problemlos beides und auch die Funke soweirt vorbereiten. aber es darf nur der Modus eingestellt sein in dem man sich gerade befindet also binnen=Atis und SEE = DSC-Mode. und hierfür braucht man dann das entsprechende funkzeugniss.
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  #8  
Alt 29.09.2008, 09:02
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Luger08 Luger08 ist offline
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hallo billi,
ich bin doch sehr erstaunt, daß die UBI-Lizenz nur für die Binnenfahrt und für die Fahrt auf einer Seeschiffahrtswasserstraße nur SRC gelten soll. Dann muß ich wohl bei einer Fahrt von meinem Heimathafen Oldersum/Ems (= Seeschifffahrtswasserstraße) in Richtung DEK den Modus ab Papenburg ändern (=Beginn der Binnenschifffartsstraße) und von DSC auf ATIS umstellen und ungekehrt? Mein Fungerät verfügt jedenfalls über die entsprechenden Kanäle im ATIS-Mode, um sowohl die Revierzentrale "Ems Traffic" in Emden (Kanal 15, 16 oder 21) an der Knock über UBI zu erreichen als auch notwendige Gespräche im Binnenbereich zu führen. Die notwendigen Kanäle sind ja im Binnenfunk nicht abgeschaltet und es ich auch keine Mauer oder ähnliches aufgebaut, damit die Funkwellen die Empfänger nicht erreichen. Nur die im Binnenschiffahrtsfunk gebräuchlichen Kanäle (z. B. Kanal 10) sind im Bereich bis zu den Inseln nicht zu gebrauchen, rein rechtlich und technisch kann ich aber bis zu den Inseln mit meinem ATIS-Gerät funken. Wie gesagt, gilt UBI für die Zonen 1-4, wobei die Zone 4 das Wattengebiet und den Bereich der Inseln mit einschließt.
Die Binnenschiffe, die z. B. über Holland kommend den Dollart überqueren haben fast alle kein Kombigerät an Bord, sondern fast ausschließlich ATIS-Geräte. Und unser Bunkerboot, daß bis Eemshaven fährt, hat auch nur ein ATIS-Gerät an Bord.
Anscheinend begehen die dann alle Ordnungswidrigkeiten und die WASPO in Emden oder Holland schaut dem ganzen Treiben gelassen zu!
Und mit dem Freischalten der beiden Modi ist das Funkgerät in beiden Modi nutzbar, ganz egal, ob Du es in dem einen oder anderen Modus betreibst, was logischer Weise ja nicht gleichzeitig geht, ist das Gerät für beide Modi betriebsbereit und somit sind m. E. beide Lizenzen erforderlich.

Gruß
Barney

Geändert von Luger08 (29.09.2008 um 12:01 Uhr)
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  #9  
Alt 29.09.2008, 10:10
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Man lernt doch nie aus habe dies jetzt gegooglt und siehe da in die Zonen 1-4 sind tatsächlich auch mit UBI befahrbar.
Aber ich kann in meinem Funkgerät (Navman 7100) entweder den einen modus oder den anderen modus einstellen.
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  #10  
Alt 29.09.2008, 10:10
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Zitat:
Zitat von Luger08 Beitrag anzeigen
...ist das Gerät für beide Modi betriebsbereicht und somit sind m. E. beide Lizenzen erforderlich...
Dem kann ich mich nur anschliessen.
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Sportliche Grüße
Stefan
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  #11  
Alt 29.09.2008, 11:58
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Luger08 Luger08 ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Man lernt doch nie aus habe dies jetzt gegooglt und siehe da in die Zonen 1-4 sind tatsächlich auch mit UBI befahrbar.
Aber ich kann in meinem Funkgerät (Navman 7100) entweder den einen modus oder den anderen modus einstellen.
hallo billi,
ohne jetzt als oberlehrerhaft zu wirken; das mit dem Einstellen des Modus (DSC/ATIS) ist bei allen Geräte so, daß man entweder nur DSC oder ATIS gleichzeitig kann. Aber man kann sich ja nur den ATIS-Mode freischalten lassen, wenn man nur UBI hat. Dann genügt der eine Schein.

Gruß
Barney
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  #12  
Alt 29.09.2008, 14:22
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Nein definitiv nicht. Da will ich jetzt mal den Oberlehrer spielen.

Für eine Kombieanlage sind zwingend beide Scheine vorgeschrieben. Es reicht nicht nur UBI zu haben und die Kombieanlage auf Binnen einzustellen. Bei einer Kontrolle durch die WaschPo wärst Du dann die Kiste los. (und sicher auch ein paar Euros)

Sobald eine Funke an Bord installiert ist muß man als Schiffsführer die entsprechende Befähigung nachweisen, dieses Gerät auch bedienen zu können.
(Und mit nur UBI-Schein ist die Befähigung für DSC leider nicht vorhanden.deutsches Gesetzt))

Also kauft Dir eine reine UBI Quäke und gut is'!
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  #13  
Alt 29.09.2008, 18:55
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Zitat:
Zitat von islandhopper Beitrag anzeigen
Nein definitiv nicht. Da will ich jetzt mal den Oberlehrer spielen.

...........Also kauft Dir eine reine UBI Quäke und gut is'!
Kurze Quellenangabe für den Kauf wäre ja hilfreich, frohes Suchen wünsch ich Dir!


Jürgen

P.S. ich mag keine Oberlehrer, auch wenn sie nur gespielt werden!
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  #14  
Alt 29.09.2008, 19:18
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Zitat:
Zitat von islandhopper Beitrag anzeigen
Nein definitiv nicht. Da will ich jetzt mal den Oberlehrer spielen.

Für eine Kombieanlage sind zwingend beide Scheine vorgeschrieben. Es reicht nicht nur UBI zu haben und die Kombieanlage auf Binnen einzustellen. Bei einer Kontrolle durch die WaschPo wärst Du dann die Kiste los. (und sicher auch ein paar Euros)

Sobald eine Funke an Bord installiert ist muß man als Schiffsführer die entsprechende Befähigung nachweisen, dieses Gerät auch bedienen zu können.
(Und mit nur UBI-Schein ist die Befähigung für DSC leider nicht vorhanden.deutsches Gesetzt))

Also kauft Dir eine reine UBI Quäke und gut is'!
adhoc würde ich dies auch so beurteilen.
Gelernt hatte ich irgendwann mal, wenn die entsprechende Funkanlage on board ist, dann das entsprechende Certificate. Und das Umstellen SRC / UBI geht ja recht schnell.

Wie das in der Praxis von den Behörden gehandhabt wird, kann ich allerdings nicht mit letzter Sicherheit sagen.

Gruß
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  #15  
Alt 30.09.2008, 07:12
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Zitat:
Zitat von kanalskipper Beitrag anzeigen
Kurze Quellenangabe für den Kauf wäre ja hilfreich, frohes Suchen wünsch ich Dir!


Jürgen

P.S. ich mag keine Oberlehrer, auch wenn sie nur gespielt werden!
Wer suchet der findet, aber da du ja zu Faul zum Suchen bist werde ich mal nachsehen, wo man so etwas bekommt.
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  #16  
Alt 30.09.2008, 07:34
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Zitat:
Zitat von kanalskipper Beitrag anzeigen
Kurze Quellenangabe für den Kauf wäre ja hilfreich, frohes Suchen wünsch ich Dir!


Jürgen

P.S. ich mag keine Oberlehrer, auch wenn sie nur gespielt werden!
So hier haste' eins
Und das ist sogar noch nachträglich mit DSC ausrüstbar, wenn man denn doch noch mal den SRC/LRC macht.

Und wie schnell man so etwas findet...
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  #17  
Alt 01.10.2008, 07:44
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Hallo Leute,

Noch einmal, das BEDIENEN des Gerätes darf nur mit dem entsprechenden Befähigungsnachweis erfolgen. Ich darf also ein Kombigerät einbauen, mit dem UBI darf ich aber nicht am Seefunk teilnehmen (außerhalb der Zonen x bis y, die mit dem UBI erlaubt sind).
Das schnelle Umschalten von Binnen- auf Seefunk ist kein Argument, sonst müßte man das Bootsfahren ganz verbieten, wenn man mit einem Druck auf den Hebel die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten kann....

Zur Versachlichung hier noch einmal der Link zum Merkblatt:

http://www.fvt.wsv.de/ubi/merkblatt_kombianlagen.pdf

Schöne Grüße

Jürgen
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