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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 14.02.2009, 01:25
RoterBaron RoterBaron ist offline
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Standard Halteverbot - Pflichten der Behörden beim Aufstellen von Schildern

Hallo,

Halteverbot - Pflichten der Behörden beim Aufstellen von Schildern, weiß jemand, in welchem Gesetz oder Verordnung das geregelt ist?

Ich schreib gerade einen Einspruch gegen einen Verwarnungsbescheid, folgender Fall:

In einer Atdt, in der ich ortsfremd bin von einer Hauptstraße in eine Nebenstraße eingebogen. Beim Abbiegen mußte ich mich auf einen erwachsenen Radfahrer konzentrieren, der auf dem Gehweg seien Vorfahrt erzwang und hatte noch einen hinter mir, der meinte, bremsen ist nich nötig, wenn der Vordermann bremsen muß.

An der Kreuzung steht ein Halteverbot, was man in solchen Situationen kaum wahrnehmen kann, nicht aus einem Kleinwagen oder niedrigem Auto. Das Schild zeigt außerdem im Winkel von 30 bis 45° in die Richtung, aus der ich nicht kam, also aus eienr Richtung kaum zu erkennen.

Geparkt wurde dann hinter zwei Lieferwagen 2 Meter hoch in einer Kurve. Beide Karren versperrten die Sicht völlig. Und beide Karren gehörten der Firma, für die man wohl ein Halteverbot eingerichtet hatte, damit die ausfahren können - Firma linksseitig gegenüber, Halteverbot rechte Seite.

Die Politesse kam fast gleichzeitig mit uns am Auto an und als sie merkte,, daß wir einsteigen wollten, beeilte die sich mächtig. Ich frag die Dame, was ich denn übersehen hätte. Zeigt sie auf die Kurze. Da ist ein Halteverbot. Wo? Ach da ist ja noch ein Schild, von einem Baum verdeckt und auch da zeigt das Schild in ca. 45° Neigung so, daß man es von der linken Fahrbahn oder dem linken Gehweg erkennen kann, aber nicht, wenn man 10 Meter vorher parkt oder rechts fährt.

Wir haben die Straße und wie die Schilder aufgestellt sind, danach nochmal besichtigt, also noch ml langsam fahrend rein die Straße. Fazit: das 1. Halteverbot gleich hinter der Kreuzung ist auf einen Kleinwagenfahrer oder einen Fahrer,der ne niedrige Karre hatte, kaum zu erkennen, weist zudem schäg in die andere Richtung, das 2. Halteverbot in der Kurve ist auch bei Schrittempo erst dann erkennbar, wenn man ca. 5 Meter davor ist, aber nicht, wenn man 10, 15 Meter davor ist, nicht mal dann, wenn keine Lieferwagen die Sicht versperren, das Schild sieht man erst zu spät, weil Baum und Kurve die Sicht verhindern.

Meine Meinung ist, daß die zuständigen Behörden an der Stelle die Verkehrsschilder unzureichend und schwer erkennbar aufgestellt haben und das auch stillschweigend so bleibt, weils ne gute Einnahmequelle für Knöllchen ist.

PS: Sage nie, daß ein Einspruch gegen Halten im Parkverbot keinen Sinn hat. Meine letzte Knolle wegen "Falschparken" bekam ich im Herbst 2005: abends im Dunklen auf einem dunklen Parklatz (aber in der City) geparkt. Als wir zum Auto zurück kamen, waren wir über die Knolle verwundert, weil das, worauf wir standen, wie eine Parkfläche aussah. Die Dame, die nebenan ins Auto stieg und sich am Ort auskannte, meinte dann, da ist ein Durchgang für Fußgänger. Auto zurück gesetzt, ausgestiegen, nachgesehen: auf dem Pflaster kaum noch wahrnehmbare weiße Markierungen, die Parken verbieten, bei Regen und Dunkelheit fast nicht mehr sichtbar. Damals hats gereicht, auf die abgewaschene weiße Markierung hinzuweisen (die übrigens 2 Jahre späte rimmer noch nicht deutlich erkennbar erneuert war).
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  #2  
Alt 14.02.2009, 07:20
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Larson180Sport Larson180Sport ist offline
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Nimm es wie ein Mann und zahle. Manchmal macht man eben Fehler.

Die Pflicht, sich ausreichend mit der Verkehrssituation vertraut zu machen, liegt immer beim Fahrzeugführer. Gilt für den fließenden und ruhenden Verkehr. --> Sorgfaltspflicht.

Wenn Du tatsächlich Widerspruch einlegen möchtest, dann googel mal nach "Sichtbarkeitsgrundstz" - dann findest Du einiges, z.B.:

Für Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Das Ge- oder Verbot wird folglich nur dann wirksam, wenn es der Verkehrsteilnehmer objektiv wahrnehmen kann.

Das Vorschriftzeichen 283 (Halteverbot) gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist (§ 41 II Nr. 8 a StVO).

Es gilt nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite (§ 41 II Nr. 8b StVO).
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Gruß vom Main
Oliver
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  #3  
Alt 14.02.2009, 11:28
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Zitat:
Zitat von RoterBaron Beitrag anzeigen

An der Kreuzung steht ein Halteverbot, was man in solchen Situationen kaum wahrnehmen kann, nicht aus einem Kleinwagen ....
Als Baron fährt man auch nicht mit einem Kleinwagen.
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Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #4  
Alt 14.02.2009, 11:59
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Als Baron fährt man auch nicht mit einem Kleinwagen.
Als "Roter Baron" braucht man eh Landebahn und Hangar....
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  #5  
Alt 14.02.2009, 12:02
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Zitat:
Zitat von RoterBaron Beitrag anzeigen
...
Geparkt wurde dann hinter zwei Lieferwagen 2 Meter hoch in einer Kurve. Beide Karren versperrten die Sicht völlig. Und beide Karren gehörten der Firma, für die man wohl ein Halteverbot eingerichtet hatte, damit die ausfahren können - Firma linksseitig gegenüber, Halteverbot rechte Seite.
...
Hast Du Zeugen oder sogar Fotos von der Situation?
Die LKW standen doch auch im Halteverbot, bekamen die auch Knöllchen?

Die Politesse kommt doch sicherlich vom örtlichen Ordnungsamt?

An dieses würde ich mich wenden und "ein Faß" aufmachen:

- Haben die LKW kein Knöllchen bekommen? Nein? Gleich Beschwerde gegen die Politesse wegen Rechtsbeugung.
- Ihr habt gar nicht gepark! Ihr konntet erst die Situation erkennen, nachdem Ihr ausgestiegen seid und eine Runde um das Auto gedreht hattet? In dem Moment kommt die Tante mit dem Knöllchen? Gleich nächste Beschwerde - Politessen haben auch Verkehrssicherungspflichten, usw.

Ich hatte vor einigen Jahren auf einem Behindertenparkplatz gestanden, weil ich etwas aus dem daneben liegenden Laden abholen wollte - also rauf auf den Platz, 5 m bis in den Laden, Ware lag bereit, bezahlt, wieder raus, rein ins Auto - ruft schon die Politesse hinter mir her "Ihr Knöllchen". "Pech gehabt." Hab mich anschließend massiv beim Ordnungsamts-Chef beschwert und ihn gefragt, ob seine Leute "aus dem Hinterhalt" heraus auf Parksünder "lauern", gleichzeit aber zu langsam sind, in dieser Zeit das Knöllchen einzutippen. Thema war dann erledigt!

Gruß
Stefan
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  #6  
Alt 15.02.2009, 02:02
RoterBaron RoterBaron ist offline
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Zitat:
Zitat von Larson180Sport Beitrag anzeigen
Nimm es wie ein Mann und zahle. Manchmal macht man eben Fehler.
Warum sollte ich das bezahlen? Wenn's alleine mein Fehler wäre - gerne. Aber das stehen die Schilder so, daß es ne Abzockergrube ist, und jeden Samstag schwärmen die Ordnungsamtsdamen aus, zu dritt, wie wir inzwischen festgestellt haben.

Die Frage war übrigens, ob die Ordnugsbehörden verpflichtet sind, Verkehrszeichen so aufzustellen, daß sie eindeutig und klar sofort für jeden Verkehrsteilnehmer zu erkennen sind. Und wenn ja, wo das geregelt ist.

Geändert von RoterBaron (15.02.2009 um 02:52 Uhr)
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  #7  
Alt 15.02.2009, 02:07
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Zitat:
Zitat von Vierzigplus Beitrag anzeigen
- Ihr habt gar nicht gepark!
Äh, ich glaube so war das. als die Politessen kamen, haben wir uns zu Fuß auf den Weg gemacht, um 150 vor und nach dem Parkplatz zu erkunden, ob an da parken darf! Weil man es ja vom Auto aus nicht erkennen kann.
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  #8  
Alt 15.02.2009, 02:48
RoterBaron RoterBaron ist offline
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Als Baron fährt man auch nicht mit einem Kleinwagen.
Bürgerliches Geschwätz! Ein Kleinwagen nach unseren Maßstäben ist etwas, was für Leute Deinesgleichen ein Laster ist! Und da du die Herausforderung willst - ich nehme sie an - morgen früh 5 Uhr! Ich schlage als Waffe den mit Kühlwasser und Maschinenöl getränkten Putzlappen vor! Er ist waffenscheinfrei, Duelle mit dieser Waffe sind nicht verboten! Er zwirbelt gut und ist standesgemäß für Proleten.

Ältere Forenmitglieder, aus dem Maschinenbau stammend, werden diese Waffe und ihren Gebrauch sicherlich noch aus ihrer Zeit als Stift kennen
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  #9  
Alt 15.02.2009, 10:37
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Zitat:
Zitat von RoterBaron Beitrag anzeigen
Und da du die Herausforderung willst - ich nehme sie an
Welche Herausforderung
Steh wie ein Mann zu Deinen Fehlern, und gut.
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Gruß aus Berlin
Jörg

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  #10  
Alt 15.02.2009, 13:32
tomkyle tomkyle ist offline
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hast für dein Vorhaben mal eine Koste-Nutzen Rechnung aufgestellt, oder möchtest du einfach Recht und das Gefühl die Welt verbessert zu haben.

Mir wäre das Ganze völlig egal und nicht ansatzweise den Aufwand wert.
Und deine Abbiegesituation finde ich jetzt nicht sonderlich spektakulär, vllt war das Schild nicht das best einsehbarste aber mal darüber nachgedacht an sich selbst zu zweifeln und das nicht auf Fahradfahrer bzw andere Verkehrsteilnehmer die sich offensichtlich völlig zurecht verhalten haben zu schieben? Der Wagen ist dir ja nicht draufgefahren oder doch?
"Ein Radfahrer der seine Vorfahrt erzwang? tja so ist das nunmal tag täglich "erzwingen" unendlich viele Verkehrsteilnehmer ihre Vorfahrt, das sind numal Vorfahrtsregeln, wenn wir nur mit gegenseitigem Einverständnis bzw. Absprache fahren würden, würde sich nichts mehr bewegen...
Im Endeffekt hast du das Schild nicht gesehen auch wenn gegenüber ein Haus gebrannt hätte oder die schwedische Damenvolleyballmannschaft sich umgezogen hätte musst du auf die Schilder achten

Beste Grüße
Juhn
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einfache Genüsse sind die letzte Zuflucht komplizierter Menschen! (Oscar Wilde)


In dubio pro navis

Geändert von tomkyle (15.02.2009 um 14:08 Uhr)
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  #11  
Alt 15.02.2009, 20:23
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Beweisfotos???
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Grüße
Karl-Heinz
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Ein-Aus-Kaputt".
(Wau Holland)
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  #12  
Alt 15.02.2009, 20:41
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Zitat:
Zitat von tomkyle Beitrag anzeigen
.... oder die schwedische Damenvolleyballmannschaft sich umgezogen hätte ....



Würde aber wirklich schwer fallen....
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gregor

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  #13  
Alt 16.02.2009, 09:21
TageDieb TageDieb ist offline
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Anwalt nehmen, notfalls bis zum BGH gehen.

Derartige Zustände auf unseren Straßen können nicht hingenommen werden!!!

Gruß
Mario
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https://freie-rede-jetzt.de
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  #14  
Alt 16.02.2009, 10:12
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
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Zitat:
Zitat von TageDieb Beitrag anzeigen
Anwalt nehmen, notfalls bis zum BGH gehen.

Derartige Zustände auf unseren Straßen können nicht hingenommen werden!!!

Gruß
Mario

ich vermisse den hier , oder den oder auch den in Verbindung mit den



ist das dein Ernst ???




MFG Bassti, der gleich Adidas verklagt, weil der Schnürsenkel aufgegangen ist !!!
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  #15  
Alt 16.02.2009, 11:41
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Zynismus funktioniert auch ohne smilies. Oder was machst du bei einer Diskussion von Angesicht zu Angesicht; einen Zeichenblock mitnehmen?

Viele Grüße

Volker
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  #16  
Alt 16.02.2009, 11:46
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Zynismus funktioniert auch ohne smilies. Oder was machst du bei einer Diskussion von Angesicht zu Angesicht; einen Zeichenblock mitnehmen?

Viele Grüße

Volker
du sprichst ohne Mimik und Gestik ??
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  #17  
Alt 16.02.2009, 11:49
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Larson180Sport Larson180Sport ist offline
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Zitat:
Zitat von RoterBaron Beitrag anzeigen
Die Frage war übrigens, ob die Ordnugsbehörden verpflichtet sind, Verkehrszeichen so aufzustellen, daß sie eindeutig und klar sofort für jeden Verkehrsteilnehmer zu erkennen sind. Und wenn ja, wo das geregelt ist.
Ach, soll ich für den Roten Baron jetzt auch noch die Suchmaschine bedienen...? Euer Hochwohlgeboren, den entscheidenden Hinweis gab es bereits hier:

Zitat:
Zitat von Larson180Sport Beitrag anzeigen
Wenn Du tatsächlich Widerspruch einlegen möchtest, dann googel mal nach "Sichtbarkeitsgrundstz" - dann findest Du einiges, z.B.:

Für Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Das Ge- oder Verbot wird folglich nur dann wirksam, wenn es der Verkehrsteilnehmer objektiv wahrnehmen kann.

Das Vorschriftzeichen 283 (Halteverbot) gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist (§ 41 II Nr. 8 a StVO).

Es gilt nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite (§ 41 II Nr. 8b StVO).

Einen für dich hab ich noch:
Zitat:
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In einer Atdt, in der ich ortsfremd bin von einer Hauptstraße in eine Nebenstraße eingebogen. Beim Abbiegen mußte ich mich auf einen erwachsenen Radfahrer konzentrieren, der auf dem Gehweg seien Vorfahrt erzwang.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.
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Oliver
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  #18  
Alt 16.02.2009, 11:51
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Zitat:
Zitat von Basstel-Bassti Beitrag anzeigen
du sprichst ohne Mimik und Gestik ??
Manchmal sprechen, so wie in diesem Fall, auch die Worte für sich.

Viele Grüße

Volker
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  #19  
Alt 16.02.2009, 11:58
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