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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 19.06.2010, 00:43
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
nach nochmaliger Durchsicht der zukünftigen Regelungen muss ich dir recht geben. Der Verweis von d) nach a) wird gestrichen.
Zitat:
BinSchStrO §3.13 Nr.1
d) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1 m höher als die Seitenlichter;

Damit sollte die alternative Führung eines Rundumlichts anstelle des Topp- und Hecklichtes vor über oder hinter den Seitenlichtern im Geltungsbereich der BinSchStrO rechtskonform sein.

Bis dann

Dominic
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  #27  
Alt 19.06.2010, 22:23
Hendrik Hendrik ist offline
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Standard technischer Unterschied: Ankerlicht <=> Rundumleuchte

Hallo in die Runde.

Ich möchte mein kleines Boot mit der Kombination Zweifarbenleuchte + Rundumleuchte (360° weiß) beleuchten, um mit möglichst wenig Aufwand (und elektr. Leistungsbedarf) sowohl für den See-, als auch für Binnenbereich gerüstet zu sein.
Eine steckbare BSH/DHI zugelassene Zweifarbenleuchte habe ich inzwischen.
Bei der Suche nach einer bezahlbaren weißen Rundumleuchte komme ich allerdings nicht weiter.

-Wo liegt der technische Unterschied zwischen einem Ankerlicht und einer Rundumleuchte als Positions-/Navigationslicht?

-Damit verbunden auch die Frage, ob man das Rundumlicht auch als Ankerlicht nutzen darf?
Oder muss dieses ein weniger starkes Leuchtmittel besitzen?

-Gelesen habe ich nun, dass Ankerlichter nicht BSH-Zugelassen sein müssen.

Die Beschreibungen bei den einschlägigen Onlineshops sind leider zumeist sehr dürftig.
Mal ist die Rede von Ankerlichtern, mal von Signal-, Navigations- bzw. Positionslichtern und mal von beidem gleichzeitig.
Teilweise gibt es dazu Leuchtmittel mit 10W und teilweise mit 25W.
Teilweise fehlt diese Angabe ganz.

Liegt hierin der einzige technische Unterschied?
Ankerlicht => 10W Leuchtmittel
Rundumlicht => 25W Leuchtmittel um die vorgeschriebenen Leuchtweiten zu erreichen?

Oder gibt es noch andere technische Unterschiede?

Auch nach längerer Suche konnte ich noch keine Erklärung finden, die mir diese Frage(n) eindeutig beantwortet hat.
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Gruß

Hendrik

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  #28  
Alt 20.06.2010, 02:04
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Hallo Hendrik,

Das Rundumlicht ist gleichzeitig das Ankerlicht. Die Wattzahl ist nicht direkt vorgeschrieben, die für kleine Boote zugelassenen Lampen (weiß: 2 sm bzw. "helles Licht"; farbig: 1 sm bzw. "gewöhnliches Licht") haben normal ca. 10 Watt. Die Lampen die heller sind als vorgeschrieben (weiß 3 sm / farbig 2 sm) haben meist 25 Watt.

Ich habe mir die BSH-zugelassenen Lampen der Hella 2984 Serie gekauft, das Rundumlicht mit 10 Watt-Lampe kostet da 39,90 (bei SVB Nr. 12475).

Allerdings habe ich mir zu allen Lampen LED-Leuchtmittel gekauft (SVB 12608) für 19,90. Damit ist BSH futsch, sollte das jemals ein Problem sein, dann kann ich ja die Originalglühlampen wieder einbauen. LED hat eben wesentliche Vorteile: zum einen sicherlich heller als die 10 Watt Birne, und zum anderen kleiner Energiebedarf.

Im Übrigen habe ich gehört - weiß nicht sicher ob es stimmt - dass Boote mit CE lediglich CE-Lampen brauchen, und nur noch ältere Boote ohne CE BSH Lampen brauchen.
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (20.06.2010 um 12:38 Uhr)
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  #29  
Alt 22.06.2010, 21:13
Hendrik Hendrik ist offline
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Hallo Robert,

vielen Dank für die Antwort. Klingt schlüssig soweit.
Zitat:
Im Übrigen habe ich gehört - weiß nicht sicher ob es stimmt - dass Boote mit CE lediglich CE-Lampen brauchen, und nur noch ältere Boote ohne CE BSH Lampen brauchen.
Das allerdings halte ich für ein Gerücht. Kann ich mir gar nicht vorstellen. Wieso sollte das so sein?

Andersherum wird vielleicht ein Schuh daraus -nur eine Vermutung- :

Der Hersteller verbaut nur BSH-zugelassene Leuchten und bescheinigt dies im Rahmen der EG-Konformitätserklärung durch Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte und Normen.
Aber was interessiert uns das nun?
Dadurch werden nicht BSH-zugelassene Leuchten auch nicht plötzlich zulässig. Warum auch?

Durch die CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller doch nur, dass das Produkt den geltenden Richtlinien im Europäischen Wirtschaftsraum, in Bezug auf Produktsicherheit entspricht.
Basis dafür bildet die EG-Konformitätserklärung in der der Hersteller, die zur Anwendung gebrachten Normen und Vorschriften auflistet.

Wo ich dieses Produkt dann zulässiger Weise anwenden kann/darf/soll/muss ist eine ganz andere Frage.

Zitat:
Zitat von SpassCaptain Beitrag anzeigen
Ich habe mir die BSH-zugelassenen Lampen der Hella 2984 Serie gekauft, das Rundumlicht mit 10 Watt-Lampe kostet da 39,90 (bei SVB Nr. 12475).

Allerdings habe ich mir zu allen Lampen LED-Leuchtmittel gekauft (SVB 12608) für 19,90. Damit ist BSH futsch, sollte das jemals ein Problem sein, dann kann ich ja die Originalglühlampen wieder einbauen. LED hat eben wesentliche Vorteile: zum einen sicherlich heller als die 10 Watt Birne, und zum anderen kleiner Energiebedarf.
Diesen Gedanken hatte ich auch schon so. Die Vorteile der LED-Technik sind mir klar.
Allerdings bin ich dann bei Leuchte + LED-Leuchtmittel auch schon wieder bei 59,80 Euro, und eigentlich bleibt es eine "Krückenlösung".

Für 99 Euro bekomme ich "schon" eine zugelassene LED-Keuchte von Hella.
Damit habe ich dann aber keine halbe Sache mehr, die entweder Ihre Zulassung verliert oder Strom zieht.
Klar, verdammt teuer ist das noch immer, für so eine dumme Funzel.

Da muss ich noch ein bisschen drüber nachdenken.
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Gruß

Hendrik

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  #30  
Alt 22.06.2010, 21:48
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Hallo Hendrik,

das mit dem CE-Zeichen sagt mein Fahrschullehrer, ich mache gerade die Scheine. Sinn machen würde es schon, dass man eine Lampe einsetzen darf, wenn sie EU-Richtlinien erfüllt, das ist ja der allgemeine Trend, siehe z.B. Motoren für den Bodensee. Wie auch immer, ich habe das nicht näher verfolgt.

Eine BSH-LED-Lampe für 100 Euro ist natürlich eine Alternative, klar. Allerdings da ich drei Lampen gekauft habe summiert sich das dann, und da ich erstmal kaum vorhabe auf See zu fahren muss ich sowieso meine Lampen nicht zeigen solange es hell ist (ok, die weiße am Bodensee, aber die wird mir ja keiner zerlegen um das Leuchtmittel zu kontrollieren.)
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Gruß Robert
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  #31  
Alt 22.06.2010, 21:53
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Ich habe mich für eine 2-Farben-LED-Belechtung von Aqua Signal (BSH-zugelassen) http://www.aquasignal.info/ecat/htdo...d=38&item_id=7 am Bug entschieden.
Als weißes Rundumlicht mit BSH-Zulassung werde ich vermutlich das hier http://de.hellamarine.com/?a=3&t=3&V...tID=672&pcid=0 oder http://www.aquasignal.info/ecat/htdo...d=38&item_id=9 kaufen.
Ich muß mir nur noch was einfallen lassen, um es 1m über die Buglampe zu bekommen. (Vielleicht den Steckmast einer nicht-BSH-Lampe anbauen )
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MfG Thorsten

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  #32  
Alt 22.06.2010, 22:10
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Hallo Hendrik,

Du bist wohl auf dem richtigen Weg. Lichter mit CE-Zeichen sind in ganz Europa und wahrscheinlich auch in Timbuktu zulässig, aber eben nicht in Deutschland, da muss BSH oder zumindest DHI, im Seebereich sogar mit eingravierten Anker (ab 1976), draufstehen.
Die von Dir bevorzugte Lösung mit einem Rundumlicht gleichzeitig als Ankerlicht ist zwar nicht ganz konform, Rundumlicht muss 25 W haben, Ankerlicht darf nur 10 W haben, aber der Entenpolizist, der Dich deswegen anzählt, muss schon einen extrem schwarzen Tag haben. Mit 15 Eus wärst Du dabei, aber, wie gesagt, aüsserst unwahrscheinlich
Signal-, Navigations- bzw. Positionslichter ist im Prinzip alles das gleiche, Seiten- oder Zweifarbenlaterne sowie Top- und Rundumlicht benötigen 25 W, Heck- und Ankerlicht jeweils 10 W, und selbstverständlich muss alles, vom Gehäuse über Einsatz und Leuchtmittel BSH zugelassen sein, auch Binnen, wie ich mir hier kürzlich im Forum nach 34 Jahren Führerscheinbesitz erläutern lassen musste (Asche über mein Haupt).
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Gruss Vestus
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  #33  
Alt 22.06.2010, 22:17
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@ Vestus Du sagst "Rundumlicht muss 25 W haben, Ankerlicht darf nur 10 W haben" . Wo ist das denn bitte nachzulesen? m.W. spielt ausschliesslich die Tragweite der Lichter eine Rolle.

Gruß
Erwin
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  #34  
Alt 22.06.2010, 22:31
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Moin,
die Wattangabe ist als Teil der Baumusterprüfung am Navigationslicht angebracht, und mit Ausnahme der LED´s sind mir bisher noch keine anderen untergekommen. Bin aber lernfähig.
PS: Da stehts in Kurzform:
http://www.bsh.de/de/Produkte/Infoma...erfuehrung.pdf
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Gruss Vestus
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Alt 22.06.2010, 22:40
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Rundumlicht muss 25 W haben,
für ein Boot unter 12 m?

Da reichen m.E. für weißes Licht (Topp/Heck oder Rundum) 2 sm (KVR Regel 22 c).

Und die werden mit 10 Watt erfüllt: Hella 2984
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Gruß Robert
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  #36  
Alt 22.06.2010, 22:45
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@Vestus: Abgesehen davon, daß es sich hier um Vorschriften für Seeschifffahrtstraßen handelt, wird beim Ankerlicht nur von einem Rundumlicht gesprochen. Man kann also ohne weiteres das Navigationsrundumlicht auch als Signalrundumlicht einsetzen. Also das Rundumlicht auch als Ankerlicht einsetzen.

Gruß
Erwin
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  #37  
Alt 22.06.2010, 22:55
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Meine Aqua Signal 32 Rundumleuchte mit BSH-Zulassung hat gerade einmal 1,5 Watt

Gruß
Erwin
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  #38  
Alt 22.06.2010, 23:07
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Na so langsam wird es interessant.
Genau auf diese Diskussion habe ich gehofft.
Offensichtlich wissen hier die wenigsten ganz genau Bescheid.

Welche Nenntragweiten müssen welche Leuchten im See- und im Binnenbereich aufweisen?

Jetzt sind verlässliche Quellen gefragt.

Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Ok, das bezieht sich jetzt auf See.
Sind die Tragweiten für Binnen andere?
Irgendwo hatte ich auch einmal davon gelesen.
Finde aber keine vernünftigen Quellen.
Über die Tragweiten von Ankerlichtern steht dort leider auch nichts.

"Allgemeines
Navigationslichter müssen grundsätzlich elektrisch
betrieben sein und über eine Tragweite von 2 bzw.
3 Seemeilen verfügen.
"
Was heißt nun 2 bzw. 3? Min.2 und kann 3, oder wie?
"Fahrzeuge unter deutscher
Flagge
dürfen ausschließlich vom BSH zugelassene
Navigationslichter verwenden, die mit einer
Baumusternummer versehen sind (BSH/00/01/90)."
Auch sehr interessant, denn auch im Ausland, wo eigentlich irgendwelche CE-Leuchten ausreichen, musst Du die BSH-Leuchten führen, wenn Du unter deutscher Flagge fährst!!! Kein Scherz. Da soll in Kroatien schon abkassiert worden sein.
"Eine CE-Kennzeichnung auf ausländischen
Navigationslichtern ersetzt nicht die BSHZulassung.
Auch die Glühlampen der Navigationslichter müssen
gekennzeichnet sein:
Die Leistung der Glühlampen muss mit der jeweiligen
Angabe am Navigationslicht übereinstimmen.
Fehlt die Kennzeichnung auf der Glühlampe oder
stimmt die Leistung nicht, erlischt automatisch die
Zulassung des Navigationslichts." ...
__________________
Gruß

Hendrik

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  #39  
Alt 23.06.2010, 16:43
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Zitat:
Zitat von Hendrik Beitrag anzeigen
Welche Nenntragweiten müssen welche Leuchten im See- und im Binnenbereich aufweisen?

Jetzt sind verlässliche Quellen gefragt.
See ist einfach: siehe KVR, oben schon zitiert.

Binnen redet die BinSchStrO (z.B. in §3.13) immer von "starkes Licht", "helles Licht", "gewöhnliches Licht" - aber was meint sie damit? In §3.02 sagt die BinSchStrO dazu:

Zitat:
Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen der

Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

oder der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen.
Na schön, dann suchen wir doch mal diese ominöse Verordnung ...

bei elwis nicht gefunden, aber bei juris: BordlichterV-bin.

Wer nun aber meint, dort steht die Antwort, der kennt die den deutschen Amtsschimmel schlecht. Dort steht nämlich nur ...

Zitat:
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und dessen Absatz 1 und 6 durch Artikel 3 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
- des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der gemäß Artikel 66
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die am 30. Mai 1990 von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen "Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt" (Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl.
I S. 531; Anlageband) - in der jeweils geltenden Fassung -, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260)), gelten auf den übrigen Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), entsprechend.

Aha.

Ok, im Klartext steht da, wir sollen zwecks der Helligkeit der Lampen doch bitte nachschauen in den Vorschriften über die Rheinschifffahrt, die gelten auch sonst für Binnen. Dann tun wir das doch mal einfach:

... gesucht und gefunden bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt CCNR, 45 Seiten stark:

Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt

Ach ja, nach was suchen wir doch gleich? Richtig, die Tragweite. Die ist hier tatsächlich zu finden, und zwar im Artikel 8 auf Seite 5. Da steht:

Gewöhnliches Licht:
- weiß: 2,3 km bis 3,7 km (1,24 nm bis 2,0 nm)
- grün/rot: 1,7 km bis 2,8 km (0,92 nm bis 1,5 nm)

Helles Licht:
- weiß: 3,9 km bis 5,3 km (2,1 nm bis 2,9 nm)
- grün/rot: 3,2 km bis 5,0 km (1,7 bis 2,7 nm)

Starkes Licht:
- weiß: 5,9 km bis 8,0 km (3,2 nm bis 4,3 nm)

Das wären dann also die deutschen Binnen-Vorschriften, sprich unsere Kleinfahrzeuge müssen folgende Tragweiten haben:

Helles Licht weiß >= 2,1 nm
Gewöhnliches Licht grün/rot: >= 0,92 nm


Nebenbei hat die Sucherei auch noch eine EU-Norm abgeworfen:

EN 14774 Inland navigation vessels and sea-going vessels - Navigation light


Dort steht das selbe nochmal drin (Seite 34 Annex D).
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (23.06.2010 um 16:56 Uhr)
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Alt 23.06.2010, 18:43
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vestus vestus ist offline
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Moin,
Ausgangspunkt dieser Runde ist mal eine Beleuchtung gewesen, die für see und binnen geeignet sein soll. Jetzt kann ja mal jemand kommen und sagen die Tragweiten Binnen müssen höher sein als See,dann wirds richtig lustig. So, ich geh jetzt Fussball schauen, schönen Abend noch.
__________________
Gruss Vestus

Geändert von vestus (23.06.2010 um 22:13 Uhr)
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  #41  
Alt 24.06.2010, 08:53
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Was mich nun schon etwas stutzig macht ist die Angabe von 2,1 nm für helles weißes Licht Binnen - auf See reichen 2 nm.

Allerdings ist meine 2 nm Rundumleuchte (Hella 2984) definitiv binnen zugelassen.

Hier komplette BSH-Listen:

See

Binnen (mit zusätzlichen Angaben zur Zulassung für See)

Und hier noch was zum Thema Zulassung: Es muss doch nicht zwingend eine BSH-Zulassung sein,

Zitat BSH:

Zitat:
Ein CE-Zeichen ersetzt die Zulassung nach den Kollisionsverhütungsregeln nicht!

Durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassene Geräte werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (siehe Verordnung (EG) 764_2008 über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen).

Wenn für ein Gerät also eine nationale Zulassung z. B. durch England oder eine durch England hierfür autorisierte Stelle gemäß den Kollisionsverhütungsregeln erteilt wurde (nicht zu verwechseln mit Bescheinigungen als Klassifizierungsgesellschaft!) wird diese Zulassung als gleichwertig akzeptiert.

Dem Nutzer eines solchen Gerätes ist zu empfehlen, Zulassungsdokumente zur Vorlage bei Kontrollen an Bord mitzuführen. Eine Beanstandung wird jedoch ungeachtet einer etwaigen Zulassung dennoch erfolgen, wenn die Geräte objektiv nicht die in den Kollisionsverhütungsregeln geforderten technischen Eigenschaften aufweisen.
__________________
Gruß Robert
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