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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo Bootsfreunde,
ich möchte meinen grauen Führerschein gegen den neuen EU Führerschein tauschen. Nun hörte ich das man dadurch die Klasse für den Anhänger und die Klasse für die 7,45 T verliert. Stimmt das ???? Viele Grüße Michael |
#2
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Nein,
du bekommst B, C1E beschränkt auf 12 t (ersetzt die alte Klasse 3) ausgestellt. Wann hast du den Führerschein erworben ?? Die Klassen bis 7,5t und Anhänger verliert man nur bei Führerscheinentzug und anschließender neuerteilung.
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Viele Grüße Dieter |
#3
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Hallo Dieter,
ich gerade mal gegoogelt und den folgenden Text gefunden. Klasse C1E Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten Das mit den 12 Tonnen hätte ich mich mit meinem 3er aber nicht getraut. Vielen Dank für deine Hilfe. Gruß Michael |
#4
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Hallo Michael,
damit verlierts Du aber gegenüber heutigen Zustand 'ne ganze Menge: Fahrzeug bis 7,5t, Anhänger bis 1,4xFahrzeug=10,5t, insgesamt also 18t. Dabei gilt eine Beschränkung auf 3 Achsen (Zwillingsachsen am Anhänger mit Abstand <=1m gelten als eine Achse). Ein Beispiel für solche Fahrzeuge sind die lustigen Sattelschlepper mit kleiner Zugmaschine und goßem Auflieger mit nur einer Achse. Eine Gesundheitsprüfung gibt es auch nicht. Was Du hast, das hast Du! Warum also umtauschen?!? Gruß, Claus
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Wenn es nicht geht wie es muß, dann muß es wie es geht |
#5
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Das mit den 12 Tonnen hätte ich mich mit meinem 3er aber nicht getraut
Hallo Michael, mit dem alten 3 er konnte man sogar bis zu 18 to. fahren mit einem 7,5 to.er LKW und einen einachsigen (Tandemachser) Anhänger mit max. 11.5 to. zulässigen Gesamtgewicht, vorrausgesetzt der Zug-7,5 to. hat die entsprechende Bremsanlage. Ist schon heftig, was man machen konnte mit der alten Klasse 3, deswegen ist die Korrektur auf 12 to. schon i.o., wobei das immer noch ein heftiges Gewicht ist. Allerdings hat man bei der neuen Regelung auf die Beschränkung auf einen einachsigen(Tandemanhänger) verzichtet, sodass man jetzt, wenn mann will auch zweiachsigen Anhänger an seinen Wagen ankuppeln und fahren darf, sofern das Gesamtzuggewicht unter 12 to. bleibt. Ein großer Gärtnerbetrieb bei uns in Brhv. fährt sogar eine Konstruktion, an dem die beiden Achsen vorne und hinten als Tandemachsen (Achsabstand unter 1 Meter) gebaut sind. Sieht wirklich komisch aus, so ein riesen Anhänger mit insgesamt 8 kleinen Rädern. |
#6
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Hallo Bootsfreunde,
umtauschen deshalb weil ich gelesen habe das die Italiener bei einer Kontrolle Strafzettel verteilen wenn sie einen grauen Schein zu sehen bekommen. Nochmal zu den Klassen: Eigentlich müsste der 3er heute folgende Klassen enthalten: B BE C1E CE L T oder? ![]() Viele Grüße Michael |
#7
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Hallo Michael,
es gibt in der Tat ein (theoretisches) Delta zwischen Klasse 3 und den neuen Klassen, denn: Klasse 3 7,49to + Einachsanhänger, Einachs = Tandemachse = 11to Obergrenze maximales Gespann: 18,5to mit 3 Achsen C1E 12to Gespann, 4 Achsen zulässig Daher gibt es auf Antrag die Klasse C(79), die genau das Delta abdeckt - nämlich Züge >12to <18,5to mit 3 Achsen: http://www.boote-forum.de/phpBB2/vie...=149075#149075 Eigentlich sollte das StVA unaufgefordert danach fragen; wenn Du es explizit angibst, bekommst Du die Klasse (wg. Besitzstandswahrung). Da solche Züge eher thereotisch sind, ist das kein echtes Problem - andererseits: man weiß ja nie ... und die C(79) ist meines Wissens auch nicht an ein Höchstalter gebunden.
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#8
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Alle falsch - setzen:
B, C1, BE, C1E, M, L und CE mit einschränkung 79 d.h. LKW über12t wenn Achszahl unter 3! Man verliert, ausser dem nötigen Gesundheitszeugniss, welches imho sowieso in den nächsten Jahren pflicht wird, garnichts bei der Umschreibung. Man muss nur CE 79 extra beantragen. Bernd
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Euer boote-forum.de Admin Bernd |
#9
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![]() Zitat:
und... umtauschen.... es nützt gar nichts... wenn man recht hat und der alte graue oder rosa Lappen gültig ist, aber man bei einem ital. oder slowen. Sheriff in dem seinen Land steht und dieser darauf beharrt dass der SChein nicht gültig ist.... so was nennt man dann "situationskomik"... ![]()
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#10
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![]() Zitat:
fragt ![]() Gerd |
#11
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...meinem Freund selbst passiert... letztes Jahr.. zwar ohne zu bezahlen, aber nach langen Diskussionen und Palaver.... und viel verlorener Zeit....
außerdem ist das plastik-ding viel praktischer, weil kleiner ... und auskennen tut sich da sowieso kaum ein sheriff... und wenn er keine brille dabei hat kann er die Klassen auch nicht lesen... ![]() ![]()
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#12
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Ihr wollt doch aber nicht den guten alten grauen Lappen gegen so ein Plastikding eintauschen! Da stecken Nachtschichtstunden drin, die man während der Sommerferien gemacht hat, Mofafahrten morgens in der frischen Luft auf dem Nachhauseweg, Lieder, die man mit den Kollegen gesungen hat, damit man kurz nach Mitternacht nicht einpennt... nee, den würde ich nie eintauschen! Ich besitze kein anderes Behördenpapier, an dem so viele Erinnerungen hängen wie an meinem Führerschein (der Stempel, mit dem bescheinigt wird, daß ich auch Motorrad fahren darf, ist nicht mehr sichtbar. Nur noch die Eins und die Nummer sind lesbar, weil mit Kugelschreiber geschrieben, das Bildle ist zum kaputtlachen, und man muß ihn ganz sorgfältig auseinanderfalten, damit er sich nicht zerlegt).
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#13
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...du must das gute alte Ding ja nicht abgeben, du darfst es ja behalten... wird lediglich einmal gelocht...
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#14
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Ehrlich? Seit wann?
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#15
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..ich hab meinen 1999 getauscht.. .und meinen Lappen wieder mitbekommen.... (evlt. handhabt dies jede KFZ-Führerscheinstelle auch anders... aber man kann ja drauf hinweisen... du darfst mich gerne zitieren, bzw. als Zeugen nennen...
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#16
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![]() Zitat:
![]() habe meinen aus beruflichen Gründen tauschen müssen, aber den alten, mit dem Bild dieses langhaarigen seltsamen Frühmenschen, entwertet behalten. Ärgerlicher war, das die Knilche im Amt, zwar meine alten 18 t -bis ich 50 bin- übernommen haben, aber die alte Klasse 1- nun A unbeschränkt-, vergessen hatten einzutragen. Daher hatte ich innerhalb eines Monates, einen grauen entwerteten Lappen, einen provisorischen auf drei Monate und aufs Inland (((wichtig für Reisende !!))beschränkten, anschliessend den ersten unvollständigen Scheck, daran anschließend den zweiten provisorischen und nunmehr den vollständigen Scheck. Allerdings läuft das allgemein nicht so chaotisch, das war schlicht Pech gepaart mit offizieller Schludrigkeit. http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/fuehrerschein.php Kai |
#17
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da kann ich Jürgen Falkenstein nur zustimmen - an dem alten Lappen hängen schon viele Erinnerungen und wenn da keine Pflicht besteht gibt´s für mich auch keinen vernünftigen Grund zum Umtauschen.
Was ich hab - das hab ich udn durch den ganzen neumodernen Schittkram mit den Führerscheinklassen heute, da blicken ja selbst viele Sheriffs nicht durch... Der einzige Vorteil an den neuen Plasikkarten ist, das man sie notfalls auch mal als Eiskratzer verwenden kann... ![]()
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Gruß - Georg |
#18
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Hallo,
bei den ersten Beiträgen wurde ich schon stutzig. Hab deshalb mal n dem schönen Link von Kai gestöbert, aber das hat mich nur noch mehr verwirrt. in meinem EU-Führerschein steht in der Spalte 11 eine Befristung nur für die Klassen C und CE. Bei C1 und C1E stehen keine Befristungen (bis z. 50. Lebensjahr) drin. Werden die hier nicht aufgeführt oder muß man die ärztliche Bescheinigung ständig mitführen?
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Charly |
#19
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![]() Zitat:
die Befristungen gelten nur für C und C,E die betreffende Fahrerlaubnisklasse wird eingezogen falls du die Gesundheitsprüfung nicht bestehen solltest. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen z.B. für Fahrlehrer damit diese ihren Beruf weiter ausüben können.
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Viele Grüße Dieter |
#20
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Ne Dieter,
C und CE muß generell alle 5 Jahre gesundheitstechnisch überprüft werden. C1 und C1E erst ab dem 50. Lebensjahr.
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Charly |
#21
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![]() Zitat:
warum stehen bei mir im Führerschein nur befristungen für C und C,E oder verwechselst du das mit D und D,E. ich habe seit Erteilung der Klassen C und C,E (1983)jedenfalls keinen Gesundheitstest mehr gemacht und habe meine Führerscheine immer noch. ![]()
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Viele Grüße Dieter |
#22
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![]() Zitat:
Mein FS wurde 2/2000 ausgestellt. Die Befristung für C un CE gilt bis 14.02.2005. Ich war zur Untersuchung und wollte jetzt die Verlängerung (= Neuausstellung des FS) beantragen. Da viel mir durch diesen Thread auf, dass für C1 keine Befristung eingetragen ist. Aber notwendig ist sie für beide. (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt: 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre, 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre, 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
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Charly |
#23
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Hallo,
Auskunft unserer Führerscheinstelle: also wer den alten grauen Lappen hat umschreiben lassen hat eine Besitzstandswahrung und da wird bei den Klassen C1 und C1E keine Befristung eingetragen; Klasse C und CE auf 5 Jahre befristet ab 50 Jahre. Die Befristungen gelten erst für Personen die den Führerschein nach 1999 gemacht haben. 9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
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Charly |
#24
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Hier noch was zum Thema alte Lappen
Kai 9. Übergangsregelungen Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber" Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.) erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl "79" bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert. Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach Vorlage einer Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre (zu den Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung siehe Abschnitt 6 "Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis"). |
#25
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Und noch die Schlüsselzahlen:
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union Schlüsselzahl Bedeutung 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz 01.01 Brille 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzbrille 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen 10 bis 45 Fahrzeuganpassungen z. B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung 50 und 51 nur ein bestimmtes Fahrzeug 70 Umtausch des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) 71 Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungszeichen) 78 nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79 (C1E > 12.000 kg, L =< 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 79 (S1 =< 25/7.500 kg) Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 stehen in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind 175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 Kai |
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