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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 24.03.2011, 15:23
d.andres d.andres ist offline
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Standard Trailer aus dem Ausland in D fahren

Hallo,

Ich habe einen gebrauchten Trailer aus Italien gekauft. Der steht nun in Hamburg und soll im April nach Griechenland und dort bleiben. In Griechenland selbst können Trailer nicht angemeldet werden, sie bekommen ein Schild (Pappe oder Klebebuchstaben) mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs.
Hier in D ist der Trailer steuer- und versicherungsfrei, da er ja während der Fahrt in der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges includiert ist.
Der Trailer hat noch das italienische Kennzeichen und einen TÜV Abnahmebericht aus D.

Kann ich, ohne den Trailer hier anzumelden, nur mit dem italienischen Kennzeichen am Trailer durch Yugoslawien nach Griechenland fahren oder sind Probleme an den Grenzen oder während der Fahrt zu erwarten?

Ich würde mir den Aufwand für das An- und Abmelden gern ersparen.

Etwas ratlos

Jimmy

P.S. Habe schon überlegt das deutsche Kennzeichen von meinem anderen Trailer für die Überführung zu montieren.
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  #2  
Alt 24.03.2011, 15:44
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moin

deine idee unter ps ist schon genial-falls noch nicht vorhanden wird
sich dein punktekonto in flens füllen

denke mal ein überführungskennzeichen würde reichen
ging jedenfalls in dk


karsten
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  #3  
Alt 24.03.2011, 15:55
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Dein P.S. wird nicht nur das Punktekonto füllen. Das ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe bis Knast geahndet.

Kennzeichenmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt.
Freu dich vor Allem dann auch noch drauf, wenns tatsächlich knallt - dann hilft auch die Haftpflicht des Zugfahrzeuges nicht mehr weiter und du darfst schön alles selber zahlen.

Auf wen ist denn der Trailer zugelassen in I - gewiss nicht auf dich (oder doch?) - da ist Ärger vorprogrammiert!!!

Auch im Ausland gibt es Exportkennzeichen mit denen du am besten bedient sein drftest.
(Überführungskennzeichen / Kurzzeitkennzeichen geht nicht, da der Trailer im Ausland mit ausländischer Zulassung ist.)
__________________
Beste Grüße aus HST vom Andreas
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  #4  
Alt 24.03.2011, 21:11
d.andres d.andres ist offline
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Hmmm, so in etwa dachte ich mir das schon, deshalb auch meine Frage. Das P.S. war auch eher eine Idee aus der Rumpelkiste. Der Trailer ist in Italien abgemeldet. Ich werde ihn also hier anmelden müssen. Eventuell bekomme ich ein Ausfuhrkennzeichen.
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  #5  
Alt 24.03.2011, 21:24
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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Hallo d.andres,
ich würde dir zu einem Kurzzeitkennzeichen raten
ist einfach zubekommen und wird anerkannt,
wenn der Tüv noch gültig ist und du eine ABE für den Trailer hast,
kannst du den auch hier in D richtig anmelden
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #6  
Alt 24.03.2011, 21:37
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Zitat:
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Hallo,

Ich habe einen gebrauchten Trailer aus Italien gekauft. Der steht nun in Hamburg und soll im April nach Griechenland und dort bleiben. In Griechenland selbst können Trailer nicht angemeldet werden, sie bekommen ein Schild (Pappe oder Klebebuchstaben) mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeugs.
Hier in D ist der Trailer steuer- und versicherungsfrei, da er ja während der Fahrt in der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges includiert ist.
Der Trailer hat noch das italienische Kennzeichen und einen TÜV Abnahmebericht aus D.

Kann ich, ohne den Trailer hier anzumelden, nur mit dem italienischen Kennzeichen am Trailer durch Yugoslawien nach Griechenland fahren oder sind Probleme an den Grenzen oder während der Fahrt zu erwarten?

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Etwas ratlos

Jimmy

P.S. Habe schon überlegt das deutsche Kennzeichen von meinem anderen Trailer für die Überführung zu montieren.
Hallo Jimmy,

ich würde einmal beim ADAC anrufen und fragen ob das mit dem gemischten Doppel auch in deinem Fall geht. Für NL geht das.

So gehts einfacher.
Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug

Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.

Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.

Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.

Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).

Deutscher Anhänger hinter ausländischem Zugfahrzeug

Ein inländischer Anhänger muss eine Zulassung mit Fahrzeugschein und eigenen Kennzeichen haben, wenn er hinter einem ausländischen Zugfahrzeug mitgeführt wird. Zulassungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und ohne eigenes Kennzeichen) müssen mit Wiederholungskennzeichen des ausländischen Zugfahrzeugs versehen sein.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Michael Nissen

Juristische Zentrale - Leiter Internationales Recht

ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München

Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-86 70

mailto:michael.nissen@adac.de

www.adac.de

Diesen Text sollte man, wenn man davon Gebrauch machen möchte, ausdrucken und mit sich führen. Ich habe vor Jahren Gebrauch davon gemacht und hatte die tollsten Erlebnisse mit der Polizei.

__________________
Gruß Udo

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  #7  
Alt 24.03.2011, 21:51
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Wenn der ADAC Dir bestätigt, daß Du mit dem GR Hänger der in GR nicht wie Du sagst anmelde und versicherungspflichtig ist nach gem. Doppel fahren kannst zeige keinem die TÜV und itali. Papiere. Sie heben dann nämlich das gem. Doppel auf.
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  #8  
Alt 24.03.2011, 22:51
d.andres d.andres ist offline
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Danke, das kläre ich für meinen Fall.
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