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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 22.09.2011, 15:47
mister x mister x ist offline
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Standard CE Zulassung zum x ten mal

Werde immer noch nicht schlau aus der Sache , ab welchem Baujahr ist für Sportboote in Deutschland vorgeschrieben.
Was kostet es wenn ein Boot nach Zertifiziert (schreibt man das so ?) werden muss?
Gruß Dirk
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  #2  
Alt 22.09.2011, 15:51
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PictonRapidov6 PictonRapidov6 ist offline
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Für Dich zum lesen.....

http://www.gl-group.com/de/snb/recreational_craft.php

Ruf die Netten Herrn an die sagen Dir genau was Phase ist....
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Jens

"Einfachheit ist das Resultat der Reife"
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  #3  
Alt 22.09.2011, 15:52
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jugofahrer jugofahrer ist offline
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CE-Kennzeichnung von Booten und Motoren

Boote

Eine CE-Kennzeichnung (europäisches Warensiegel) haben Boote, die nach dem 16. Juni 1998 in der EU/EWR erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind. Über keine CE-Kennzeichnung verfügen:
  • Neue oder gebrauchte Boote, die nachweislich vor dem 16. Juni 1998 innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht worden sind
  • Neue Boote und Gebrauchtboote, die nicht in der EU/EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden
Motoren

Auf Grund der Einführung von Grenzwerten für die Abgas- und Lärmemission durch die Änderung der Sportbootrichtlinie der EU im Jahr 2003 (Richtlinie 2003/44/EG) muss außerdem nachgewiesen werden, dass neu eingebaute Motoren oder Motoren in neuen Fahrzeugen der Richtlinie entsprechen. Dies geschieht entweder durch die Aufnahme des Motors in die Konformitätserklärung des Sportboots durch den Hersteller des Sportboots (wird hauptsächlich bei Innenbordmotoren angewendet) oder durch eine eigene Konformitätserklärung für den Motor, der dann auch CE-gekennzeichnet sein muss (vor allem Außenbordmotoren und Innenbordmotoren mit integriertem Abgassystem, zum Beispiel Z-Antrieb). Für Dieselmotoren und 4-Takt Benzinmotoren gilt dies seit 1. Jänner 2006, für 2-Takt Benzinmotoren seit 1. Jänner 2007.
Je nachdem ob ein Boot eine CE-Kennzeichnung besitzt oder nicht, gelten unterschiedliche Bestimmungen:
Boote und Motoren mit CE-Kennzeichnung

Diese Boote benötigen zur Zulassung keine technische Überprüfung durch die Behörde. Wird die Zulassung zur Binnen- oder Seeschifffahrt beantragt, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • Übereinstimmungserklärung (Konformitätsbescheinigung) für das Boot und den Motor nach EU-Bestimmungen (Nachweis, dass das Boot nach EU-Regeln gebaut wurde)
  • Datenblatt für das Boot
  • auf Verlangen ist das Handbuch für die Schiffsführerin (Eignerin)/den Schiffsführer (Eigner) einschließlich bootstypischen Daten vorzulegen
  • Datenblatt für den Motor
Boote ohne CE-Kennzeichnung

  • Neue Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (nach dem 16. Juni 1998) können zugelassen werden. Sie dürfen auf Gewässern der Europäischen Union jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt in der Zulassungsurkunde beziehungsweise im Seebrief. Eine nachträgliche Zertifizierung ist aber möglich. Derzeit ist in Österreich nur der Germanische Lloyd dazu befugt.
  • Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch selbst gebaut wurden, dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht, also an Dritte veräußert (zum Beispiel verkauft, verschenkt, vermietet, verleast) werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt im Seebrief oder in der Zulassungsurkunde. Ein Überprüfungsbefund eines ermächtigten ZiviltechnikerInnen oder einer Klassifikationsgesellschaft ist für die Binnenzulassung vorzulegen.
  • Gebrauchte Fahrzeuge
    • Binnenschifffahrt:
      1. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998) mit einer amtlichen Zulassung (nur eine Bootsregistrierung zum Beispiel Internationaler Bootschein des ADAC ist nicht ausreichend!) im EU-Raum müssen durch die Behörde technisch überprüft werden: Technische Voraussetzungen für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
      2. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 mit EU-Nachweis) ohne amtliche Zulassung müssen durch einen ermächtigten Ziviltechniker beziehungweise eine ermächtigte Ziviltechnikerin oder eine Klassifikationsgesellschaft überprüft werden.
    • Binnen- und Seeschifffahrt: Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 ohne EU-Nachweis) können zugelassen werden. Sie dürfen auf Gewässern der Europäischen Union jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt im Seebrief und in der Zulassungsurkunde.
Wird die Zulassung zur Binnen- oder Seeschifffahrt beantragt, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • Nachweis, dass das Boot vor dem 16. Juni 1998 ordnungsgemäß innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht wurde: Kauf-, Miet-, Leasing- oder Schenkungsverträge, Liegeplatzbestätigung (innerhalb der EU/EWR datiert vor dem 16. Juni 1998)
  • Zollbestätigungen
  • Kopie der Zulassungsurkunde und Abmeldebestätigung
  • Gegebenenfalls: Kopie des behördlichen Seebriefes oder des Jachtzertifikates eines EU/EWR-Mitgliedstaates und Abmeldebestätigung
Liste der ermächtigten Ziviltechniker und Klassifikationsgesellschaften
__________________

Gruß Heinz,


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  #4  
Alt 22.09.2011, 16:29
mister x mister x ist offline
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Danke ihr habt all meine Fragen beantwortet.
Gruß Dirk
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  #5  
Alt 22.09.2011, 17:55
Benutzerbild von Mar-Thar
Mar-Thar Mar-Thar ist offline
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Moin,
Zitat:
Zitat von mister x Beitrag anzeigen
Danke ihr habt all meine Fragen beantwortet.
Gruß Dirk
Nur leider völlig falsch Wo immer der Text in #3 herkommen mag, aus einer für Deutschland relevanten Quelle jedenfalls nicht. Dormagen liegt meines Wissens nach nicht mal in der Nähe von Ösiland...

Zitat:
Zitat von Jugofahrer
  • Gebrauchte Fahrzeuge
    • Binnenschifffahrt:
      1. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998) mit einer amtlichen Zulassung (nur eine Bootsregistrierung zum Beispiel Internationaler Bootschein des ADAC ist nicht ausreichend!) im EU-Raum müssen durch die Behörde technisch überprüft werden: Technische Voraussetzungen für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
      2. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 mit EU-Nachweis) ohne amtliche Zulassung müssen durch einen ermächtigten Ziviltechniker beziehungweise eine ermächtigte Ziviltechnikerin oder eine Klassifikationsgesellschaft überprüft werden.
    • Binnen- und Seeschifffahrt: Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 ohne EU-Nachweis) können zugelassen werden. Sie dürfen auf Gewässern der Europäischen Union jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt im Seebrief und in der Zulassungsurkunde.
Das mag in Ö so sein, für D sind diese Aussagen schlicht Mumpitz. (Was ist ein ermächtigter Ziviltechniker?). Zur Nachzertifizierung und wer sowas durchführt gibt es hier diverse Trööts, einfach mal die Suchfunktion benutzen.

mfg
Martin
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  #6  
Alt 22.09.2011, 18:06
JohnB JohnB ist offline
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Dabei wäre die richtige Antwort kurz und knapp:

CE brauchen alle Boote. Lediglich Boote, die schon vor dem 16. Juni 1998
in der EU waren, sind befreit.
__________________
Beste Grüße

John
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  #7  
Alt 22.09.2011, 23:08
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Mar-Thar Mar-Thar ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
CE brauchen alle Boote. Lediglich Boote, die schon vor dem 16. Juni 1998 in der EU waren, sind befreit.
Die Ösis scheinen das anders zu sehen. Wenn ich die 1980er SeaRay meines Bruders (s. Flohmarkt) an einen Österreicher verscherbelte, würde der gemäß dem oben zitierten Text mangels amtlicher Zulassung und mangels vorhandenem, überprüfbarem "vor-dem-16.-Juni-1998-EU-Nachweis" einen Stempel im Seebrief kriegen, wonach er damit auf europäischen Gewässern nicht fahren darf. Was ein Schwachsinn...

mfg
Martin
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