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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Maße auf Europas Strassen
Hallo,
ich habe ja nun meinen neuen Trailer. Die eingetragene Länge ist 1020 bis 1150 cm. Will heißen: Mein Gespann ist immer mindestens 18,2 Meter lang. Im Prinzip kein Problem, nur brauche ich dann in sowohl in Deutschland als auch z.B. in Italien eine Sondergenehmigung. In Deutschland ein eher überschaubares Problem: 119,- € auf den Tisch und eine Genehmigung für 3 Jahre ist an Bord Aber z.B. Italien ist da schon lästiger. Zum einen kann man keine Genehmigung für längere Zeit erhalten und dann muss man auch noch die Route angeben. (Da fühle ich mich gleich in meiner Freiheit eingeschränkt) Aber so ist eben, oder? Nein nicht zwingend. Nach langem stöbern in Gesetzestexten gemeinsam mit Herrn Ruschmeier hatte dieser dann eine Idee: Bei einem Trailer ist die Fahrzeuglänge durch den Leuchtenträger begrenzt. Dieser ragt auch in eingeschobenem Zustand ein ca. 20 cm über das wirkliche Fahrzeugende hinaus. Wenn man jetzt hingehen würde und noch weitere Rückleuchten an das eigentliche Ende anbauen würde, würde der aktuelle Leuchtenträger per Definition lediglich als Ladungssicherung für das dann ja über das offizielle Ende des Trailers heraushängende Boot gelten. Ergo: Mein Anhänger ist kürzer, es ragt halt die Ladung über das Ende hinaus Kann mir noch jemand folgen Nun habe ich aber eine Frage: Wie ist das z.B. in Italien? Wie ist dort die Fahrzeuglänge definiert? Kann man dort auch einfach die Ladung über das Ende hinausragen lassen? (Abgesehen von den Sicherungstafeln etc.) Wenn dem so ist: Dann habe ich bald noch ein paar zusätzliche Rückleuchten Teilt mir doch bitte Eure Gedanken, Bedenken und Eure Erfahrungen mit. Gruß Mirko
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Gruß Mirko |
#2
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Mach mal Angaben über den von dir angesprochenen Gesetzestext.
Ich glaube, du interpretierst da etwas nicht richtig. Nach meiner Meinung ist immer die tatsächliche Zuglänge relevant. Würde ich aber gern mal nachlesen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#3
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Wenn der Leuchtenträger im eingeschobenen Zustand immer mindestens 20 cm rausragt und du 20 cm Überlänge hast, warum kürzt du das nicht?
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#4
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Hi,
ich bin hier mehr so ein passiver Leser. Aber ich habe mir neugierig deine Gespannbilder angeschaut. Das du nun 20cm zu lang bist ist ja echt ärgerlich. Aber muss die Deichsel des Anhängers so lang sein? Ich meine das sieht so aus, als ob man da noch 20 cm wegnehmen könnte. Denn dann bekommst du bestimmt keine Probleme auf Fahrten. Dann ist der Anhäger kürzer, das wird auch so in die Papiere eingetragen und du musst nicht in einem anderen Land der Polizei versuchen zu erklären bis wohin dein Fahrzeug geht, und was nur Ladungssicherung ist. |
#5
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Nachschlag ....
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten und Euer Interesse. Ich möchte hier zunächst auf Eure Rückfragen und Anregungen eingehen: Zunächst das Kürzen. Hier möchte ich die Fa. Ruschmeier-Anhängerbau mal in den höchsten Tönen loben. Herr Ruschmeier hat gestern (Sonntag!!!) direkt auf eine Mailanfrage von mir reagiert und ca. 2 Stunden mit mir nach Lösungen gesucht. Die Lösungsvorschlag mit der überhängenden Ladung kommt von Ihm und ich konnte das zumindest für Deutschland den Gesetzestexten entnehmen. ("Gespanne mit Zug-Fahrzeug der Klasse M1 (PKW und Wohnmobile) dürfen max. 18 m Lang sein. Dabei darf die Ladung bei Transport über Strecken von mehr als 100 km nicht mehr als 150 cm über das Zugende hinausragen ...") So im etwa, frei wiedergegeben ... Wenn Interesse besteht kann ich jetzt einige Links zum Thema (Gesetzestexte/Richtlinien/Verodnungen) veröffentlichen. Herr Ruschmeier bot an, nach einigen Fahr- und Rangierversuchen den Drehschemel um 20 cm nach hinten zu versetzen um auf die passende Länge zu kommen. Natürlich nur wenn meine "Versuchsreihe" dieses erlaubt. Die Wendigkeit des Gespanns (insofern man davon noch reden kann ) ist für mich sehr wichtig und darf nicht durch eine zu kurze Deichsel eingeschränkt werden. Ich habe lange mit Herrn Ruschmeier telefoniert um den optimalen Kompromiss bzgl. Wendekreis, Bodenfreiheit, Gesamthöhe, Böschungswinkel, Bodenfreiheit, Fahrverhalten usw. zu finden. Also möchte ich hier auf keinen Fall zurückrudern müssen ... Ein Zurücksetzen des Drehschemels würde aber sogar eine Verbesserung einiger Faktoren bedeuten wenn es denn möglich ist (also nicht zur Kollision mit dem Zugfahrzeug bei extremen Fahrmanöver führt). Auch das alleinige Versetzen des offiziellen Fahrzeugendes durch Anbringung einer Lichtleiste bei 10 metern führt natürlich zum Ziel. Technisch ist das alles machbar, - Die Frage ist: Gilt die Regelung mit der überstehenden Ladung auch im Ausland? Ach ja, die Deichsel darf nicht gekürzt werden. Da gibt es auch Normen. Also bleibt an der Stelle nur das Versetzen des Drehschemels. So, und da habe ich heute mal die Rechtsabteilung des ADAC drauf angesetzt Ich bin ja schließlich Mitglied So, jetzt habe ich schon soviel geschrieben, dann werde ich jetzt auch noch einige relevante Links bzgl. der Gesetzestexte einstellen: Merkblätter Reviere in Europa: http://www.jet-team.de/root/service/...ad_europe.html Dort stehen die Landesrelevanten Maximalmaße. Wohlbemerkt: Wir reden hier über ein PKW oder Wohnmobil als Zugfahrzeug (Klasse M1) Solltet Ihr einen LKW oder Bus (mehr als 8 zusätzliche Sitzplätze) haben gelten die harmonisierten EU-Gesetze. Hierzu folgende Seite: Hier eine Übersicht: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm und dann ganz speziell was diesen Fall angeht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...59:0075:DE:PDF Und die Stvzo: http://www.autorecht24.de/Recht_Gese...3/stvzo_3.html (Siehe §32) Viel Leserei, aber nach einer Zeit vertieft man sich immer weiter und es macht fast schon Spaß Für's erste war es das. Ich halte Euch auf dem Laufenden... Gruß Mirko
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Gruß Mirko |
#6
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Noch mal wegen Überhang ...
Hallo,
hier noch ein Auszug aus dem §22 STVO: .... (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens ... Hieraus (... nicht länger als 20,75 m ...) entnehme ich, dass ich die 0,75 m die ich noch ungefähr benötige als Überhang realisieren kann und dieser Überhang nicht zur Zuggesamtlänge gezählt wird. Sonst würde es ja keinen Sinn machen die Zuglänge mit max. 18,75 bzw. 18 Metern zu deklarieren. Dort steht ja mit keinem Wort etwas von einer Sondergenehmigung für diesen Fall ... Seht Ihr das anders? Und noch ein Gruß Mirko
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Gruß Mirko |
#7
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Und noch einer ...
Hallo,
guckst Du auch hier: http://www.vbgl.de/Schwertransport/L...egenehmigungen §70 STVZO: .... Kein Fall der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO liegt hingegen vor, wenn die Abweichungen nicht das Fahrzeug betreffen, sondern (ausschließlich) auf die Ladung zurückzuführen sind (z.B. ein Sattel-Kfz mit einer Länge von 14,50 m und einem Ladungsüberstand von 2,50 m). ... Gruß Mirko
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Gruß Mirko |
#8
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Diese Verrenkungen werde ich wohl nie verstehen.
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