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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 15.07.2012, 02:26
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Liebertee Liebertee ist offline
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Standard Bastlerfahrzeug / Haftung

Ich muß zur Frage ein wenig weiter ausholen.....

Ich habe mich über 15 Jahre lang als eine Art " maritimer Hausmeister " betätigt, sprich ich habe anderer Leute Boote technisch in Ordnung gehalten, dafür aber kein Geld, sondern die Möglichkeit der Nutzung der Boote erhalten.

In mehreren Fällen war ich dabei weitaus öfter mit den Booten unterwegs, wie die Eigner selbst......, so auch in dem Fall um den es hier geht.

Der Eigner eines Bootes um das ich mich mit Abstand am längsten gekümmert habe und mit dem mich dann auch über Jahre sowas wie eine freundschaftliche Beziehung verbunden hat ist im vorletzten Winter verstorben, immerhin mit über 90 Jahren und zum Glück bis zuletzt noch so fit, daß wir im Berliner Raum noch ausgedehnte Touren unternehmen konnten.

Das Boot liegt nun seitdem am Steg und gammelt vor sich hin. Problem ist, daß die Erben sich nicht einigen können was passieren soll, noch das sie groß Ahnung von der Materie Boot haben.
Hinzu kommt, daß ein Teil der Erben völlig absurde Vorstellungen vom Wert des Bootes haben.

Eigentlich hatte ich mich da völlig raushalten wollen, aber inzwischen tut mir das Boot leid....

Tatsache ist, niemand kennt den tatsächlichen Zustand des Bootes so gut wie ich.

Das Boot stammt aus den späten 60ern, hat diverse üble Beschädigungen des Rumpfes im Unterwasserbereich ( die ich vor diversen Jahren repariert habe ), der Motor ölt ein wenig ( aber schon seit fast 10 Jahren und es wird nicht mehr...), die technische Ausstattung des Bootes ist alt, der Rumpf allgemein hat üble Osmose ( was aber aufgrund des Alters normal und angesichts des teilweise weit über einen Zentimeter dicken Laminats auch eher unspektakulär ist...) und der äußere Zustand ist inzwischen sehr stark renovierungsbedürftig.

Der Sohn des ehemaligen Eigners ist jetzt der Meinung, er müsse das Boot einfach nur als Bastlerfahrzeug deklarieren und schon wäre er aus dem Schneider bezüglich irgendwelcher nachträglich entdeckten Baustellen.
Dabei hat er aber noch Preisvorstellungen, die weit über den Preisen identischer Boote in besserem / neueren Zustand sind.

Meine Preisvorstellung bewegt sich wie ich meine in einem sehr realistischen Rahmen, ich hab nämlich Geschäfte mit denen beide Seiten gut leben können eigentlich am liebsten.

Frage ist nun....: inwieweit ist ein Verkäufer bezüglich versteckter Mängel bei einem als Bastlerfahrzeug deklarierten Boot tatsächlich noch in der Haftung, ich beziehe mich hier insbesondere auf die reparierten Rumpfbeschädigungen und die Osmose ( von deren Ausmaß der Sohn nicht unbedingt komplette Kenntnis hat...).

Relevant für den Preis ist das insofern, als das ich genau weiß worauf ich mich einlasse und was ich da kaufe und dementsprechend die Gefahr, daß ich als Käufer im nachhinein Schwierigkeiten mache bei Null liegt.

Wie hoch ist also das Risiko für den Sohn, nach einem Verkauf Schwierigkeiten zu bekommen ( dafür braucht der zukünftige Besitzer das Boot bloß mal rausnehmen...) ....?

Weil das Risiko für ihn Ärger zu bekommen, drückt natürlich den Preis in meine Richtung......
__________________

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  #2  
Alt 15.07.2012, 03:45
faroutfreak faroutfreak ist offline
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Hallo Norbert,
Du scheinst ja auch ein Frühaussteger zu sein. Jedenfalls lese ich häufig am frühen Morgen etwas von Dir. Zu Deiner Frage. Soweit ich weiß, und so mache ich es bei Verkäufen gebrauchter Sachen.
Die EU siehr für gebrauchte Sachen eine Sachmängelhaftung von 6 Monaten vor. Das gilt auch für den Verkauf von Privat. Ausschließen kann man die Sachmängelhaftung meines Wissens dadurch, daß man ausdrücklich, schriftlich im Vertrag darauf hinweist, daß der Käufer darauf verzichtet, und weiß, daß es sich bei dem Artikel um ein defektes Bastlerteil handelt. In sofern hat der Besitzer des Bootes schon recht.
Auch wenn es Dir in der Seele wehtut, wenn das Boot weiter gammelt,warte einfach ein bischen, der Markt regelt die Preisvorstellungen.
Beste Grüße
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Manfred
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  #3  
Alt 15.07.2012, 05:47
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Grundsätzlich gilt, dass ein altes Fahrzeug bauartbedingte und altersbezogene Mängel haben darf. Nur bei überraschenden Fehlern kann es Probleme geben, denn niemand kann bei alten Fahrzeugen eine komplette Garantie erwarten. Ein "Verbraucher", also jemand der nicht selbständig ist, kann die Sachmängelhaftung ausschließen. Dies funktioniert am besten mit einem Kaufvertragsfomular vom ADAC. Die Bezeichnung Bastelfahrzeug ist ein Indiz dafür, dass einiges nicht ganz in Ordnung ist und gearbeitet werden muss. Aufpassen nur bei Zusicherungen, denn die müssen stimmen. Also z.B. Verbrauchsangaben, Betriebsstunden, Leistung, Maße, Unfallfreiheit oder erfolgte Reparaturen. Diese Angaben werden oft als werterhöhende Faktoren gesehen und deshalb muss alles stimmen. Hier gilt die Bauernregel: Was man schwarz auf weiß hat kann man getrost nach Hause tragen. Später die Erfahrung: Bei Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand.
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Andreas
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  #4  
Alt 15.07.2012, 08:32
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Der Hinweis "Bastlerfahrzeug" im Kaufvertrag kann (muss nicht) die Gewährleistung ausschliessen.
Folglich muss der Verkäufer die ihm bekannten Mängel nennen.
Ich denke, der Markt regelt den Preis. Denn ein unerfahrener, technisch
nicht begabter Bootfahrer wird so ein Boot kaum kaufen.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #5  
Alt 15.07.2012, 23:54
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Der Hinweis "Bastlerfahrzeug" im Kaufvertrag kann (muss nicht) die Gewährleistung ausschliessen.
Folglich muss der Verkäufer die ihm bekannten Mängel nennen.
Na jaaa....., das Boot liegt wie gesagt noch im Wasser und es ist wohl aus Kostengründen auch nicht geplant, das Boot nebenan rauszukranen und an Land zu verkaufen ( der Tochter sind die 150€ fürs kranen auch schon zuviel und sie sieht sowieso nicht ein, warum das sein muß...).

Zitat:
Ich denke, der Markt regelt den Preis. Denn ein unerfahrener, technisch
nicht begabter Bootfahrer wird so ein Boot kaum kaufen.
Leider liegt das Boot selbst vom Preis her der den Erben vorschwebt in einem Bereich, wo sich viele Neulinge auch ohne Ahnung sowas zulegen könnten / würden

Das Ding ist ein richtig seetüchtiger Spitzgatt-Langkieler von knapp 8 Meter Länge und drei Tonnen Gewicht mit Standheizung, 4 Schlafplätzen, See-WC, zwei Steuerständen und einem extrem robusten 20 PS Diesel.

Das Boot ist im Prinzip fahrbereit, sieht aber optisch inzwischen richtig uddelig aus....

Das es noch nicht verkauft wurde liegt eigentlich nur daran, daß man noch nicht so richtig intensiv versucht hat, es loszuwerden.
__________________

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  #6  
Alt 16.07.2012, 06:49
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Ich frage mich, was deine Frage bezweckt. Wenn jetzt die Antwort kommt "er ist trotzdem voll in der Haftung, wenn er bekannte Mängel verschweigt", gehts du dann hin und sagst, dass du ihn anscheißt, wenn er die nicht angibt?
Das ist keine Unterstellung, sondern eine ernst gemeinte Frage ...
Ich glaube, ich würde an deiner Stelle einfach ein Schreiben aufsetzen, in dem ich alle bekannten Mängel aufführe, vielleicht jeweils mit dem Hinweis, dass sich darunter Schlimmeres finden könnte, dann deinen Preis dazu. Und ich würde erwähnen, dass er, wenn er es mir mit den bekannten Mängeln verkauft, keine Sorge haben muss, dass wegen versteckter Mängel geklagt wird.
Damit hättest du die Gefahr einer Klage deutlich in den Raum gestellt, ohne ihm irgendwie zu drohen.
Wenn er es trotzdem nicht an dich verkauft, dann soll es eben nicht sein.
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  #7  
Alt 16.07.2012, 07:09
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Hallo Libertee,

da du ds Boot schon sehr lange kennst und es wahrscheinlich lieb gewonnen hast, sag den Verkäufern einfach was es dir wert ist.

Sie werden wahrscheinlich sehr froh sein den alten Kahn endlich los zu sein und haben keinen weiteren Stress mit dem Verkauf und den dazugehörigen Besichtigungen.
Dein Gebot könntest du damit noch unterstreichen, das du sagst:
Ich kaufe es so wie es ist und man wird nie wieder etwas von dir hören.

Andere Idee, damit die Sache vielleicht billiger wird:
Du schaltest einen Strohmann ein, der das Boot bei Besichtigung in Grund und Boden schlechtredet.

Viele Grüße
AllesReparierMann
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  #8  
Alt 16.07.2012, 08:20
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schick mir mal bitte ne PN mit den Daten des Bootes.
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Grüße
Karl-Heinz
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"Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände:
Ein-Aus-Kaputt".
(Wau Holland)
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  #9  
Alt 16.07.2012, 10:05
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Hallo,

wenn der Verkäufer das Boot in meinem Augen als Bastlerfahrzeug unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft, evtl. noch mit dem Hinweis, sich das Boot vor Gebotsabgabe (z.B. bei ebay) anzuschauen, dann ist er auf der sicheren Seite. Es gibt in der Bucht zig Angebote, wo Erben etwas verkaufen, wovon sie keine Ahnung haben.
Jeder Interessent kann von einer Besichtigung Gebrauch machen oder auch nicht. Jeder Interessent kann einen Kaufpreis nennen, der für Ihn interessnat ist. Wenn das Boot nicht weg geht, dann wird sich der Preis automatisch in die Region bewegen, die realistisch ist.

Zumindest sehen ich keinen Grund, dass der Verkäufer ein Risiko eingeht, wenn er das Boot als Bastlerfahrzeug anbietet.

Gruß Axel
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  #10  
Alt 16.07.2012, 10:22
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Schön, dass der Eigner 90 wurde
Ich hätte mich schon seit 5 Jahren mit ihm über die Erbschaft unterhalten....
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Akki

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  #11  
Alt 16.07.2012, 11:12
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Ich verstehe dein Ziel noch nicht. Du möchtest das Boot übernehmen und willst es dazu schonungslos ehrlich darstellen, um einen angemessenen Preis zu bezahlen?

Lasst einen Boots- Check machen und teilt die Kosten dafür, dann sind beide Parteien reel bedient.
Ich weiß nicht warum du Angst hast das der Verkäufer Ärger beim etwaigen Verkauf bekommt? Es klingt ein bisschen so als wenn du den großen Trumpf suchst um den Preis zu drücken.

Zum Beispiel:
http://www.adac.de/reise_freizeit/wa...ePageId=100012
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #12  
Alt 16.07.2012, 11:21
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Ich weiß nicht warum du Angst hast das der Verkäufer Ärger beim etwaigen Verkauf bekommt?...
Er hat nicht Angst davor, sondern wünscht es ihm heimlich.
Ich würde das auch versuchen, den Erben zu zeigen, dass ich einfach der bessere Kunde bin.
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Akki

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  #13  
Alt 16.07.2012, 11:23
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Ich habe es nicht so verstanden das er das Boot selbst kaufen möchte, sondern so, das er möchte das der zukünftige Verkauf zu einem vernünpftigen Preis und mit ehrlichen, rechtsbeständigen und fairen Angaben über den Zustand des Bootes von Statten geht.

(was ein Satz )
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Grüße Richard
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  #14  
Alt 16.07.2012, 11:49
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Vielleicht lese ich etwas subtiler, jedenfalls kommt es bei mir so an.

Liebertee zählt dem Erben die Mängel auf und seinen eingeschätzten Preis. Setzt der sachfremde Erbe sich über die Hinweise hinweg und will Kohl abgreifen, würde ich mich doch nicht mehr raushängen als nötig. Ansonsten klingt das sehr weltfremd.

Ich lese mir raus, das er selbst gerne für Schmales kaufen möchte (oder Angst hat mit irgendeiner Schummelei im nachhinein aufzufliegen.)

Das muss aber natürlich nichts mit der Realität zu tun haben!
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #15  
Alt 16.07.2012, 11:56
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Zum Thema Haftung wegen Sachmängel: Ich hatte den Text schon mal in einem ähnlichen Zusammenhang eingestellt, hilft hier bei der Beurteilung aber sicher auch weiter, insbesonder was das Thema Bucht angeht. So einfach, wie sich das die meisten Vorstellen, ist das nicht mit dem Haftungsausschluß.

LG Lalao0

Einführung: Rechts- und Sachmängelhaftung
Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entsprechend der vielzitierten EU-Richtlinie in Kraft traten.
Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden.
Mängel


Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • eine andere als die vereinbarte Sache ist.
  • sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
  • nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
  • nicht der Werbung des Verkäufers oder Herstellers entspricht.
  • in zu geringer Menge geliefert wurde.
  • durch den Verkäufer (seine Gehilfen) unsachgemäß montiert wurde.
  • mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert wurde.
Wurde eine Eigenschaft (zum Beispiel ein Defekt) im Angebot bereits dem Käufer bekannt gemacht (durch Text oder Bild), so gilt sie nicht mehr als Mangel im Sinne des Gesetzes, sondern als vereinbarte Eigenschaft.
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Haftungsausschluss
Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien:
Aufgrund der neuen EU-Richtlinien muss ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme.
Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen.
Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen. Ein Beispiel:
In einem Fall wurde auf der eBay-Auktionsplattform ein Handy wie folgt beschrieben: ... ist das Display zum Teil ausgelaufen ... versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme .... Später stellte sich heraus, dass die Platine gelötet und irreparabel zerstört war. In einem Urteil (AG Kehl 4 C 290/03) erkannte das AG Kehl, dass der Verkäufer den Kunden arglistig getäuscht hatte und er diesem die Kosten zu erstatten hatte. Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre.
Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben: wer in wenigen Wochen 40 gleichartige Artikel verkauft oder einige Hundert Bewertungen erhält, gilt als Gewerbetreibender. Es ist nicht entscheidend, ob dabei ein Gewinn erzielt wird.
Der Haftungsausschluss muss im Angebotstext ersichtlich sein.
Fristen
Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung.
Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB).
Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten. Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat.
Spezialfall Verkaufsagenten auf der eBay-Auktionsplattform: Verkaufsagenten müssen laut den AGB der eBay-Auktionsplattform in eigenem Namen verkaufen. Sie sind die Vertragspartner der Käufer und müssen diesen gegenüber die entsprechenden Pflichten einhalten. Will ein Verkaufsagent die Ansprüche aus Gewährleistungspflichten auf den Einlieferer abwälzen, so kann er das nicht mit einem Hinweis im Angebot oder im Vertrag mit dem Kunden erreichen, sondern es muss dann ein entsprechender Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Verkaufsagenten selbst abgeschlossen werden. Jeder Verkaufsagent, der für seine Tätigkeit Provision bekommt, gilt als gewerblich Handelnder und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Beim Gebrauchtwagen-Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens handelt. Auch wenn der Vertrag zwischen dem privaten Verkäufer und dem privaten Käufer geschlossen wird, hat der Händler aufgrund seiner Fachkenntnis die Verantwortung für wichtige Informationen an den Käufer (§ 311 BGB).
Beim Handel zwischen zwei Unternehmern gelten die kürzeren Fristen des HGB (§ 377 HGB). Der gewerblich handelnde Verkäufer einer Neuware an einen Verbraucher hat aber wiederum Regressansprüche an seinen Lieferanten nach dem BGB (§ 478 BGB).
Dem Käufer wird die Verantwortung nicht ganz abgenommen: wenn er in der Kenntnis sein könnte, dass etwas nicht stimmt, darf er nicht allzu blauäugig kaufen.
So wird zum Beispiel gewertet, ob der Käufer anhand des Fotos oder aufgrund seiner Sachkenntnis ein Problem von vornherein hätte erkennen müssen. Wer billige Zigaretten ohne Steuer-Banderole kauft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte sich darauf verlassen, dass alles korrekt sei. Ein besonders günstiger Preis muss nicht als Indiz für einen Mangel gelten; wenn im Angebot nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel wegen eines Mangels preisreduziert wurde, muss auch ein Ausverkaufs-Modell zum Sonderpreis mängelfrei sein.
Nacherfüllung
Vorausgesetzt wird der Abschluss eines Kaufvertrages.


Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben. Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
  • der Nachbesserung (Reparatur) oder
  • der Ersatzlieferung (aber noch nicht Geld zurück).
Der Käufer muss sich nicht unbedingt vom Verkäufer auf eine der beiden Formen verweisen lassen; nur wenn dem Verkäufer durch die Wahl des Kunden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde, kann er sie ausschlagen.
Auch der Verweis auf eine bestehende Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet der Verkäufer unmittelbar und darf dem Kunden nicht auferlegen, sich mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen, womöglich das Gerät einzuschicken und lange auf die Reparatur und Rücksendung zu warten.


Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und klar ausdrücken, dass er bei Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und seine Ausgaben zurückverlangen wird. Dabei sollte ein genaues Datum gesetzt werden statt einer vagen Angabe wie zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen. Die Fristsetzung kann entfallen, wenn
  • der Verkäufer die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert.
  • die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist (zwei erfolglose Reparaturen).
  • die Unmöglichkeit der Nacherfüllung feststeht (zum Beispiel individuelles Einzelstück).
  • ein genauer Termin zur mängelfreien Lieferung bereits Bedingung im Vertrag war.
  • dem Käufer eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist (an diese Bedingung werden hohe Anforderungen gestellt).
Die Transportkosten für die Rücksendung, sowie für die Nach- oder Neulieferung, trägt der Verkäufer, der Käufer bezahlt nur ein Mal die Transportkosten, wenn das im Kaufvertrag vereinbart wurde, wie es zum Beispiel bei Käufen auf der eBay-Auktionsplattform üblich ist.
Wenn der Käufer selbst eine Mängelbeseitigung vornimmt, oder selbst eine Reparatur in Auftrag gibt, ist dies nicht durch das Gesetz abgedeckt. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und kann sogar Ansprüche gegen den Verkäufer verlieren.
Einleitung: Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), Minderung, Schadensersatz
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und die Frist abgelaufen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Rücktritt
Der Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden.
Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten, die Einschränkungen nach § 357 BGB (der Käufer trägt die Versandkosten bei einem Warenwert bis EURO 40,00) greifen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist auch nicht das Gleiche wie das Rückgaberecht, welches von vielen Verkäufern rechtmäßig statt des Widerrufsrechts eingeräumt wird.
Wertersatz


War der verkaufte Gegenstand bereits in Betrieb, kann der Verkäufer für die Abnutzung eventuell Abzüge vornehmen. Der Wertersatz kann nicht verlangt werden:
  • bei erstmaliger Nutzung, Ingebrauchnahme (Ausprobieren).
  • wenn die Wertminderung durch den Mangel bedingt ist.
  • bei einem Mangel, der sich erst bei Um- oder Einbau zeigt.
  • wenn die Verschlechterung vom Verkäufer selbst fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
  • wenn der Schaden trotz Beachtung der üblichen Sorgfalt des Käufers im Umgang mit der Kaufsache eingetreten ist.
Minderung
Bei einer Minderung (§ 441 BGB) hat der Verkäufer dem Käufer eine Differenz auszugleichen, die nicht nur nach dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, sondern auch nach dem tatsächlichen Wert (zum Beispiel nach einer Schätzung oder aufgrund des Katalogpreises) berechnet wird.
Schadensersatz
Auf Schadensersatz (§ 280 BGB) für den Ausgleich weiterer entstandener materieller Nachteile kann der Käufer nur bestehen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig
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Geändert von lalao0 (16.07.2012 um 12:13 Uhr)
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  #16  
Alt 16.07.2012, 12:11
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Er hat nicht Angst davor, sondern wünscht es ihm heimlich.
Wünschen nicht, weil davon hab ich ja nix....

Zitat:
Ich würde das auch versuchen, den Erben zu zeigen, dass ich einfach der bessere Kunde bin.
Exakt darum geht es.....
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  #17  
Alt 16.07.2012, 12:59
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Lasst einen Boots- Check machen und teilt die Kosten dafür, dann sind beide Parteien reel bedient.
Das wäre natürlich erst mal der logischte Schritt, aber die beiden Töchter legen bei allem was Geld kostet sofort ihr Veto ein, insofern müßte ich den Gutachter und das rauskranen / den Stellplatz an Land komplett selbst bezahlen.

Zitat:
Ich weiß nicht warum du Angst hast das der Verkäufer Ärger beim etwaigen Verkauf bekommt? Es klingt ein bisschen so als wenn du den großen Trumpf suchst um den Preis zu drücken.
Nö, Preis drücken ist nicht das Problem...

Es gab wohl schon einige " Angebote " von den üblichen Geiern die immer in der Nähe lauern und ich weiß auch, wie hoch die waren.
Meine Preisvorstellungen liegen da ordentlich drüber und sind fair, wie ich meine.
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  #18  
Alt 16.07.2012, 13:27
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Sag den Töchtern, dass Vati immer wollte, dass du es bekommst, aber du würdest
es natürlich nie umsonst nehmen, sondern einen realistischen Preis noch dafür geben.
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Akki

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  #19  
Alt 16.07.2012, 13:45
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Wenn es darum geht dich abzusichern - was du eigentlich gar nicht must - schreibe alle Mängel auf und gib die Liste den Erben.

Was dann die Erben damit machen ist deren Sache.

Ansonsten kannst du nur darauf hinweisen, dass es klug wäre das Boot jetzt zu einem realistischen Preis an dich zu verkaufen und vielleicht ein wenig mit dem Geldbeutel argumentieren. So wird ein Boot, dass im Wasser liegt ja nicht wertvoller und früher oder später entstehen höchst wahrscheinlich weitere Kosten (Winterlager etc). Zudem wird es zum Saisonende noch schwieriger das Boot an den Mann zu bringen.

Du kannst sie allerdings nicht dazu zwingen das Boot an dich zu vekaufen. Wenn sich ein Unwissender findet der zuviel für das Boot bezahlt, hast du Pech gehabt...
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  #20  
Alt 16.07.2012, 14:00
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....... aber mit der Mängelliste kannst du nachweisen, dass der Verkäufer von allen Mängeln wusste.
Da darf er nicht einen im Vertrag vergessen..
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Akki

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  #21  
Alt 16.07.2012, 19:21
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Garantie, Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Ausschlussmöglichkeiten werden oft falsch eingeschätzt. Das alte BGB von 1896 wurde auch durch EU-Recht nicht radikal verändert. Wer ein altes Boot mit vielen Betriebsstunden verkauft haftet als Privatmann = Verbraucher - nicht wie ein Händler, Selbständiger oder Verkäufer eines neuwertigen Schiffs. Einfacher: es gibt einen Unterschied zwischen einer/einem sechszehnjährigen und einer/einem sechszigjährigen. Altersbedingte Verschleisserscheinigen sind normal. Was nicht normal ist wird oft von Sachverständigen entschieden, weil Richter keine Ahnung von der Technik haben müssen. Experten kennen bauartbedingte Ursachen und Verschleissgrenzen. Ohne Ausschlussklausel kann es Ärger geben, aber dann hat der Käufer auch keinen Anspruch auf ein neues Boot. Ersatzteile von gleichem Alter, Laufzeit und Güte können beschafft werden oder die Preise sind zu ermitteln. Also alles überschaubar und keine Notwendigkeit EU-Recht zu fürchten. Mit einem ordentlichen Kaufvertrag wird "Bastelfahrzeug" kein Problem. Dies gilt aber nur für Arbeitnehmer = Verbraucher, nicht Selbständige.
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Andreas
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  #22  
Alt 16.07.2012, 19:29
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...selbst wenn man alle dem potentiellen Käufern aufzeigt, wird immer irgendein Schlaumeier daherkommen und meinen, das ist doch alles halb so wild und den Schnapper seines Lebens machen.

Laß einfach die Zeit ins Land gehen und das Boot übern Winter vergammeln. Dann bekommst du es geschenkt, obwohl du es nicht mehr willst.

Am Ende kannst du die Erbengemeinschaft nicht zwingen, an dich zu verkaufen. Abwarten und Tee trinken.
__________________
Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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