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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 26.09.2012, 18:41
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jociza jociza ist offline
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Standard Frage zu Vereinsrecht-Außerordendliche Versammlung

Hallo Forumsfreude ,

bei uns im Verein soll mit einer Außerordendlichen Versammlung ( Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung erfolgt ) der amtierende Vorstand abgesetzt und neue Vorstände gewählt werden . Ist das zulässig , oder kann der neue Vorstand nur in der jährlich ordendlichen Mitgliederversammlung gewählt werden ?

In unserer Satzung ist darüber nichts genaues geschrieben .

Danke schonmal und Grüsse aus München
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Hoffentlich wird es nicht so schlimm,wie es schon ist .
( K. Valentin )
Gruß Josef
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  #2  
Alt 26.09.2012, 18:45
Benutzerbild von idefix01
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Hallo Josef,

klick dich mal hier durch, findest Du alle Fragen zu Fristen - Einladung .....

http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesells...cht/_node.html

Wolfgang
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  #3  
Alt 27.09.2012, 10:42
Emsländer Emsländer ist offline
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Zitat:
Zitat von jociza Beitrag anzeigen
im Verein soll mit einer Außerordendlichen Versammlung (Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung erfolgt) der amtierende Vorstand abgesetzt und neue Vorstände gewählt werden. Ist das zulässig, oder kann der neue Vorstand nur in der jährlich ordendlichen Mitgliederversammlung gewählt werden?
Wenn ihr mit den ganzen Unterschriften etc eine entsprechende Mitgliederversammlung beantragt / bzw einberufen habt sollte das auch entsprechend möglich sein. Ist das ein "eingetragener Verein (e.V.)"??

Idealerweise steht in der "Einladung" bzw Tagesordnung von Anfang an drin, dass (auch) außerordentliche Neuwahlen stattfinden sollen/werden.

Hat hier in der Gegend auch mal ein Verein so gemacht und seinen "Alt-"Vorstand in die Wüste geschickt.

Gruß Martin
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  #4  
Alt 27.09.2012, 11:15
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Stephan-HB Stephan-HB ist offline
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Zitat:
Zitat von Emsländer Beitrag anzeigen

Idealerweise steht in der "Einladung" bzw Tagesordnung von Anfang an drin, dass (auch) außerordentliche Neuwahlen stattfinden sollen/werden.


Gruß Martin
Nicht idealer Weise, sondern zwingend. Vereinrecht ist schwer kompliziert und manch ein Anwalt kennt sich damit nicht wirklich aus. Weil im BGB nicht wirklich viel drinn steht ist die Satzung unglaublich wichtig. Im Allgemeinen wird eben Satzungsgemäß ein Antrag beim Vorstand auf Mitgliederversammlung gestellt, wo auch gleich die Erforderlichen TOPs gefordert sind. Also zB dem Vorstand das Vertrauen entziehen. Ohne Vertrauen tritt im Allgemeinen der Vorstand eh zurück. Weiterhin muss dann nach Rücktritt Neuwahl, bzw. Einsetzung eines kommissarischen Vorstands erfolgen, da zwingend der Verein dur wenigstens 3 Personen vertreten sein muss (oder waren es nur 2?) Also Vorsitzender, Stelltvertreter und Kassenwart.

Wenn das in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, sollte man besser einen fundierten Anwalt aufsuchen. Wenn da etwas nicht sauber abläuft, kann das teure Prozesse nach sich führen...
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Alt 27.09.2012, 12:13
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Als letztes Mittel kann dann auch schonmal auf der Versammlung der Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt werden (was ist in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen und Sachbestand vereinbart??), mit anschließender Neugründung eines Vereins mit ähnlichem Namen.
Laßt euch gut beraten, es geht auf alle Fälle später vor Gericht (wir mußten auch mal ein Mitglied loswerden was anschließend versuchte zu klagen).
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Grüße
Karl-Heinz
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Alt 27.09.2012, 13:38
tinta tinta ist offline
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Zitat:
Zitat von apiroma Beitrag anzeigen
Als letztes Mittel kann dann auch schonmal auf der Versammlung der Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt werden (was ist in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen und Sachbestand vereinbart??), mit anschließender Neugründung eines Vereins mit ähnlichem Namen.
Laßt euch gut beraten, es geht auf alle Fälle später vor Gericht (wir mußten auch mal ein Mitglied loswerden was anschließend versuchte zu klagen).
Zur Vereinsauflösung muss wiederum eine gesonderte MV statt finden.... das geht nicht mal so nebenbei..... und vor Gericht geht es nicht zwingend.....
bei der Abberufung des Vorstandes entscheiden ganz allein die Mitglieder..... normalerweise mit 2/3 der Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes sagt
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  #7  
Alt 27.09.2012, 14:05
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Zitat:
Zitat von jociza Beitrag anzeigen
Hallo Forumsfreude ,

bei uns im Verein soll mit einer Außerordendlichen Versammlung ( Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung erfolgt ) der amtierende Vorstand abgesetzt und neue Vorstände gewählt werden . Ist das zulässig , oder kann der neue Vorstand nur in der jährlich ordendlichen Mitgliederversammlung gewählt werden ?

In unserer Satzung ist darüber nichts genaues geschrieben .

Danke schonmal und Grüsse aus München
Normaler Weise wird eine Mitgliederversammlung (MV) vom amtierenden Vorstand entsprechend §36 BGB und der Vereinssatzung einberufen und in eurem Fall "erfordert das Interesse des Vereins" dies wohl.
Dem "Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung" entnehme ich, dass es sich um die "Berufung (der MV) auf Verlangen einer Minderheit" nach §37 BGB handelt.
Der Vorstand ist nun in der Pflicht, die MV unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Wird dem nicht entsprochen bleibt nur der Gang zum zuständigen Amtsgericht (siehe §37 (2) BGB).

Entsprechend §27 BGB kann der Vorstand jederzeit "abgesetzt" (die Bestellung widerrufen) werden.

Die Wahl (Berufung) eines neuen Vorstandes ist nach §32 BGB nur dann möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV mitgeteilt wurde (Der Gegenstand bei der Berufung genannt wird).

Entweder ihr bekommt den amtierenden Vorstand sauber zum Harakiri (Einberufung der MV mit den Tagesordnungspunkten "Absetzung" des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes oder ihr werdet das AG bemühen müssen.
Wird die Neuwahl nicht in der Einladung bekannt gegeben, kann der Vorstand den Beschluss der MV zum "Widerruf seiner Bestellung" anfechten und hat gute Aussichten auf Erfolg.

Würde die Frage bleiben, ob (und wenn ja warum) ein Vorstand gegen den Willen der MEHRHEIT der Mitglieder weiter im Amt bleiben möchte

Gruß Lutz

P.S. eine gute Seite ist auch Vereinsknowhow.de, da erhältst Du auf Deine Fragen im Forum Antwort von Anwälten, die sich mit dem Vereinsrecht auskennen.
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Alt 27.09.2012, 21:54
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Danke an alle für Eure Beiträge .

Die Hauptfrage war , ob eine Außerordendliche Versammlung sozusagen die selben Rechte hat als die Ordendliche Versammlung . ( z.B. Abwahl und Neuwahlen )
Dies ist anscheinend der Fall , also kann in einer Außerordentlichen Versammlung eine Minderheit ( 10 % ) den Verein " übernehmen " , sofern der grosse Rest der Mitglieder nicht in ausreichender Zahl zu dieser Versammlung erscheint .



Mal schaun was rauskommt ....
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  #9  
Alt 28.09.2012, 06:06
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Richtig, die Art der Berufung der Mitgliederversammlung (§36 oder §37 BGB) hat keinen Einflus auf die Beschlussfassung der MV (§32 BGB).

Theoretisch ist also eine "feindliche Übernahme" des Vereins möglich, wenn sich 10 % der Mitglieder einig sind und das den übrigen 90 % am A... vorbeigeht.

Gruß Lutz

P.S. Nur mal Interesse halber, bist Du im Vorstand oder in der "Opposition"
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  #10  
Alt 28.09.2012, 06:40
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Bubi Bubi ist offline
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im Prinzip ja,
aber man kann sich selbst dann, auch danach, noch vor Gericht treffen,
wenn die Einladungen nicht form und fristgerecht sind,
wenn das Protokoll nicht der geforderten Form entspricht,
wenn einzelne Paragraphen der Vereinssatzung nicht eingehalten wurden,
und
wenn die Versammlung auf Grund der wenigen Anwesenden garnicht erst beschlussfähig ist.

und merke,
jeder Verein hat seine Quertreiber, das kann nach so einer Wahl, wenn du meinst alles in Sack und Tüten zu haben, erst recht zu Tage treten.
Manche Meinungsumschwünge können dir da die Tränen in die Augen treiben.
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Grüße
kay

Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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  #11  
Alt 28.09.2012, 09:03
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Üblicherweise wir genau dieser Fall in der Satzung geregelt.

Bei uns in der Satzung steht, daß in einer ordentlichen Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung ausreicht. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dann die 2/3 Mehrheit notwendig.

Oder andersherum. Ihr macht jetzt mit 10% eine satzungskonforme "feindliche Übernahme". Und dann booten euch die restlichen 90% wieder aus.
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Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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  #12  
Alt 28.09.2012, 10:21
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Zitat:
Zitat von Bubi Beitrag anzeigen
... wenn die Versammlung auf Grund der wenigen Anwesenden garnicht erst beschlussfähig ist. ...
Wann wäre das Deiner Meinung nach der Fall

Das BGB unterscheidet bei der Beschlussfassung nicht nach "ordentlicher" und "außerordentlicher" MV und im §32 heißt es: "Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen."

Steht nichts Anderes in der Satzung, ist die MV unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Gruß Lutz
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  #13  
Alt 28.09.2012, 10:25
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Als Bsp. ein Verein mit 1.000 Mitgliedern (Vorstand z.B. 8 Personen)

a.o. MV durch Unterschriftenliste einberufen..

auf der a.o. MV sind nun insg. 40 Personen (inkl. "Alt-Vorstand) anwesend, davon 2/3= 27 Stimmen...
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  #14  
Alt 28.09.2012, 10:43
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Nun ja, 40 von 1.000, wie wahrscheinlich ist das

Aber wenn es 960 Mitgliedern am A... vorbeigeht was mit dem Verein passiert, dann müssen halt die übrigen 40 die Geschicke in die Hand nehmen

Steht nichts Anderes in der Satzung, reichen sogar 21 von 40 Stimmen.

Die Bundestagswahl 2009 war auch gültig, obwohl nur 70,8 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.

Gruß Lutz

P.S. Bei 1.000 Mitgliedern müssten mindestens 100 die a.o. MV gefordert haben. Wenn davon dann max 40 % erscheinen ...
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