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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 01.06.2013, 15:34
Benutzerbild von klaus51
klaus51 klaus51 ist offline
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Zitat:
Zitat von Warmduscher Beitrag anzeigen
Das mag ich nicht tun, denn die Regelung > Führerscheinfreiheit finde ich peinlich.

Allerdings sind viele Oberbayern ja Anarchisten und fahren deshalb bewusst nur mit Sportbootführerschein auf diesem See, ohne das eine Pflicht besteht.

W
Wie Du schon uns mitteilst, für diese Aussage bedankt sich keine "Sau"
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Gruß Klaus

Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe.

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  #27  
Alt 01.06.2013, 16:48
Benutzerbild von Robert vom Neckar
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Zitat:
Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen
Nur für Binnen:

Das habe ich damals (1987) aber anders in der Fahrschule gelernt.

Nur Personen ab 16 Jahren, welche geistig und körperlich fit sind, dürfen steuern. Und natürlich nur, wenn einer mit dem entsprechenden FS an Bord ist.
So iss es aber scheiß drauf meiner 11 fährt trotzdem...ich muß mich doch auch mal was anderem widmen können...Grins
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Schaffen ist halt ne Arbeit
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  #28  
Alt 01.06.2013, 16:58
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Zitat:
Zitat von Robert vom Neckar Beitrag anzeigen
So iss es aber scheiß drauf meiner 11 fährt trotzdem...ich muß mich doch auch mal was anderem widmen können...Grins

Nicht daß dir was abbricht wenn dein "11er" mal suboptimal fährt
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Gruß
Ewald
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  #29  
Alt 01.06.2013, 17:23
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Robert vom Neckar Robert vom Neckar ist offline
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nee nee das mach ich nicht, wenn der dabei ist...Lach
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  #30  
Alt 01.06.2013, 17:28
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Zitat:
Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen

Aber die generelle Regelung im Binnenbereich liegt nun mal bei 16 Jahren, wenn geistig und körperlich fit und ein FS-Inhaber an Bord ist.
Diese generelle Regelung gilt für Bundeswasserstrassen.

Auf Landeswasserstrassen oder -gewässern regeln die jeweiligen Landesfürsten ob und/oder welche FS benötigt werden, bzw. welche Grundvoraussetzungen der Schiffsführer oder Steuermann/frau haben muss.
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Gruss Vestus
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  #31  
Alt 01.06.2013, 21:46
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Im Binnenbereich gilt § 1.09 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO):
Zitat:
§ 1.09

Besetzung des Ruders
1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer
hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner
Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
Dieses wird in Punkt 5 revierabhängig aufgeweicht :
Zitat:
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
...Aufzählung vieler Reviere, mit Wasserstandseinschränkungen, Begleitpersonenvorgaben u.s.w..
Zitat:
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins
mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet,
und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer
effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
...Lesen bildet, aber dieses Bürokratendeutsch ist schwer erfassbar.
Gruß
Michael
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