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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Gutachter
Hallo zusammen,
ich möchte den Wert meines Bootes von einem unhabhängigen Gutachter schätzen bzw. ermittel lassen. Hat jemand eine Ahnung was soetwas kostet und wo man das machen lassen kann? Viele Grüße, Ralf
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#2
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Hallo Ralf,
einmal kann man über den ADAC ( ich weiß, aber macht mich jetzt nicht nieder) an einen Sachverständigen drankommen. Ich könnte Dir die Mail-Addy eines Sachverständigen in den Niederlanden nennen, aber Wolfsburg? Da wird Dir die Anreise sicher zu teuer. Du solltest nur daran denken: 2 Sachverständige - 3 Meinungen. Und was man nicht vergessen darf: Der Sachverständige urteilt sehr schnell für den, der ihn bezahlt. D .h. Dein Gutachter sagt Summe z. B 20 000€uro, dann wird ein gegnerischer Gutachter so viele Sachen finden und sagen Wert 10 000€. Darüber solltest Du Dir im Klaren sein. Liebe Grüße Gaby
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#3
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Bist Du denn manchmal im Raum Berlin oder im Raum Hamburg unterwegs? Da gäbe es dann diesen hier.
Matthias
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#4
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Hallo Ralf,
über die IHK einen vereidigten Sachverständigen bestellen. Tagessatz 1.000,00 € Es gibt im Wassersport "Freie Sachverständige", vor Gericht kommt dann ein Gegengutachter... Wenn Du nicht weiter kommst kannst Dich gerne melden. Rolf aus Duisburg Ruhrort (Hier gibt es jede Menge richtige Sachverständige)
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#5
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http://www.vbsev.de/index.php?id=373
http://www.profinautic.com/de/sachve...ige/gutachter/ Schon mal gegoogelt? Könnte Dir auch jemanden in Köln benennen. http://www.gutachtenservice24.de/13843.html Die Frage ist nur, was Dir ein Wertgutachten bringen soll?! Der Gutachter macht auch nichts, was Du nicht selber herausfinden kannst. Bei einem Oldtimer oder seltenem Klassiker, o.k., ist ein Wertgutachten schon für die Versicherung hilfreich im Falle eines Falles. Der Sachverständige überprüft den Zustand und die aktuelle Funktionstüchtigkeit. Versteckte Mängel kann er auch nicht bewerten. Dann geht es zur Wertermittlung. Was macht er dazu? Er schaut in einschlägigen Börsen nach vergleichbaren Booten wie diese angeboten werden. Und danach wird er sich orientieren, Thema Wiederbeschaffungswert. Wertverbessernde oder -verschlechternde Umbauten oder Zustände kann er mit einfließen lassen. Meiner Meinung nach bei einem -Entschuldigung- Serienboot lohnt sich die Investition nicht. Kann auch nur einen Richtwert vorgeben und nicht den erzielbaren Verkaufspreis. Es sei denn, man rechnet mit einem Totalschaden oder Totalverlust...
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Grüße aus Köln Joachim Geändert von koelner (30.01.2014 um 21:48 Uhr)
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#6
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Wenns nicht gerade für eine Scheidung ist: der Wert deines Bootes ist gleich dem höchsten Betrag, den ein potentieller Käufer bereit ist zu zahlen. Der Markt geht manchmal an Gutachten vorbei..... ich würde ihn sparen (falls ersteres nicht zutrifft)
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#7
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Na ein Glück suchst Du nicht in Ostholstein
Da treibt ein Typ sein Unwesen das selbst der Richter im nachfolgenden Prozeß die Augen verdrehte und wohl kurz davor dem einen Berufswechsel nahe zu legen Egal ist Geschichte In den üblichen Zeitschriften sind viele Anzeigen aus der entsprechenden Sparte, ansonsten mal bei der Vers. anrufen und sich von denen eine Empfehlung geben lassen
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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#8
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Schönen Dank erstmal an alle für die guten Tips.
Ihr fragt euch wozu ich das Gutachten benötige......... Ich habe 2012 ein gebrauchtes Boot bei einem Händler gekauft und möchte es zurückgeben bzw. in Zahlung geben weil es ständig defekt ist. Jetzt muss ich mich nur mit meinem Händler auf einen Preis für die Inzahlungnahme einigen. Und da gehen (wie ihr euch sicher vorstellen könnt) unsere Meinungen sehr auseinander. Viele grüße, Ralf |
#9
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Hallo Ralf,
wenn es ein Kauf Gewerbe an Privat war, dann hast du Gewährleistung. Wenn "ständig" etwas dran war wie du schreibst, dann dürfte diese innerhalb der 2 Jahre nicht abgelaufen sein. Wenn du das Boot mehr als 3 Mal zur Mängelbeseitigung an den Händler zurückgegeben hast, dann kannst du auf Wandlung bzw. Rückabwicklung bestehen. Du bekommst dann den Kaufpreis zurück und gut ist. Wie viele Betriebsstunden hast du mit dem Boot zurückgelegt? Dies könnte auch ein Faktor zur Berechnung (Abnutzung) sein (Kaufpreis minus die Abnutzung). Empfehlen kann ich dir Herrn Sabel (ist aber 300 km weg von dir): Ing.-Büro O. Sabel Bootssachverständiger, Hohenort 2, 24794 Borgstedt Er arbeitet Europa weit auch für Versicherungen und übernimmt die kpl. Verwertung für die Versicherungen z. B. bei gestohlenen und wieder gefundenen Boote. Daher kennt er auch den Markt recht gut.
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Viele Grüße Thomas
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#10
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Hallo Thomas,
ja es war gewerblicher Kauf, allerdings mit nur einem Jahr Gewährleistung da es ein Gebrauchtboot war. Der Z-Antrieb wurde jetzt zum dritten mal Repariert bzw, komplett ausgetauscht. Du hast Recht. Wenn der Antrieb jetzt wieder nicht hält habe ich das recht den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Desweiteren habe ich dann ein Anrecht auf Schadensersatz. Der Antrieb ist zwei mal in Kroatien am Urlaubsanfang kaputt gegangen. Ich kann dann Schadensersatz für die entstandenen Kosten (abschleppen, Werf, Kranen, Mechaniker, Liegegebühr an land in der Werft, etc.) und sogar Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, geltend machen. Ich habe das Boot höchstens 30bis 50 Stunden im Wasser bewegt, meistens war es ja zur Reparatur. Gruß, Ralf
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#11
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Zitat:
i. d. R. beginnt die 1 jährige Gewährleistungsfrist nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten wieder von vorne! Da du das Boot erst seit maximal 2 Jahren hast und "ständig" Nachbesserung betrieben wurde, bist du noch in der Gewährleistung. Das solltest du dem Händler verdeutlichen. Wenn der Antrieb nun zum 3. Mal zur Nachbesserung geht kannst du vom Kauf zurücktreten. Fertig. Da gibt es nix zu diskutieren über die Höhe des Preises. Dein Händler kann froh sein, dass du ihm nicht noch die ganzen Kosten für die beiden Urlaube in Rechnung stellst BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Viele Grüße Thomas
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#12
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Da gibt es noch ein Problem.
Ich sage jetzt mal du hast ein Boot für 20000 Euro vom Händler gekauft. Dein Gutachter ermittelt aber nur einen Wert von 10000 Euro. Dann hast du aber eine schöne Ar...karte bei deinen Verhandlungen.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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