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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Wie ist das eigentlich mit der Bringepflicht ?
Hallo,
wenn in einer Satzung eines Vereins eine Bringepflicht für anfallende Gebühren festgeschrieben ist, habe ich dann auch durch eine von mir erteilte Einzugsermächtigung meine Bringepflicht erfüllt Vielen Dank vorab Peter.
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#2
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wenns dann zum vereinbarten Termin auf dem Vereinskonto eingegangen ist,was sollte dann dagegen sprechen
mfg der Bootspeti |
#3
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............... aber ich habe doch in diesem Fall keinen Einfluß wann die Kohle abgebucht wird !!!
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#4
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Ich gehe mal davon aus, das der Verein eine Einzugsermächtigung als Zahlung zulässt.
Wenn Du für die Deckung zum Fälligkeitstermin sorgst, hast Du Deine Pflicht erfüllt. Beste Grüße Dirk
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Datt Best fun Läbn is, watt jü met de Tään afreeten daut. (Alte norddeutsche Weisheit)
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#5
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Wenn der Verein das vorsieht, ja.
Wenn Du Deinen Verein, der üblicherweise keine Beiträge per Einzugsermächtigung einzieht, mit einer solchen beglückst, dann nein.
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#6
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Dirk war schneller, zwei Dumme ein Gedanke...
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#7
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Zitat:
Deckung natürlich vorhanden !!
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#8
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wenn der Verein üblicherweise keine Einzugsermächtigung nutzt wird muss er das doch nicht expressis verbis ausschließen.
Ich würde das überweisen und gut ist. |
#9
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Warum nicht gleich einen Dauerauftrag anstatt der Einzugsermächtigung?
Somit stellst Du sicher das der Verein den Beitrag zum definierten Zeitpunkt bzw. zum Zahlungstermin hat.
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Gruss Matthias Sommer, Sonne, Boot
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#10
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Zitat:
Der BGH hat zwar in grauer Vorzeit grundsätzlich entschieden, dass man nicht im Verzug sein kann, wenn der Gläubiger zuvor eine Einzugsermächtigung akzeptierte, jedoch spricht die Satzung ja gegen ein Lastschriftverfahren. Verzug droht oder ist schon eingetreten. Achtung: IANAL
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Beste Grüße John Geändert von JohnB (04.02.2014 um 18:22 Uhr) |
#11
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So würde ich das machen, dann braucht mahn nicht mehr daran denken.
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Gruß Peter Grün lebt Blau bewegt Der wo liegen bleibt, wird ohne wen und aber abgeschleppt... |
#12
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Zitat:
aaaaaaaaaaaaaber, der ganze Verein steht auf der Kippe. Keiner kann garantieren ob der Verein noch bestehen bleibt. Deshalb sehe ich es als Minimalchance die Kohle zurück zu bekommen bei Einzug.
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#13
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Dann würde ich die Einzugsermächtigung sogar ausdrücklich widerrufen.
Wenn es um einen Jahresbeitrag geht, könntest Du überlegen, in Monatsraten zu zahlen. Würde Dich aber vor Verzug nicht schützen, wenn der Beitrag vorschüssig zu leisten ist.
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Beste Grüße John |
#14
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Der Verein steht auf der Kippe und stellt sich kiebig an, wenn eine Einzugsermächtigung ins Haus flattert?
Wie hast Du das denn in den vergangnen Jahren gemacht? |
#15
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Zitat:
................... überwiesen
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#16
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Wir haben dafür extra die Satzung geändert. Wer nicht zahlt fliegt
Der Mitgliedsbeitrag ist immer eine Bringeschuld. Wie die Sanktionen bei Nichterbringung aussehen steht in der Satzung des Vereins. |
#17
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Bei uns läuft alles über Einzugsermächtigung. Wer das nicht möchte, muß halt mal mit dem Kassierer reden.
War bisher aber nicht nötig
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Gruß Ewald |
#18
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Bei uns bislang auch, aber wegen erhöhten Aufwands seit Umstellung auf Sepa hat unser Marina-Betreiber diesen Service ab 2/14 abgeschafft. Ich glaube, meine Hausbank will neuerdings für jede Einrichtung eines Dauerauftrages 7,50 € kassieren.
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Gruß Wilfried |
#19
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Zitat:
Das könnte schwierig werden und ist nicht sauber.
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Beste Grüße John |
#20
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Zitat:
Der Zahlungstermin liegt leider vor der Rechenschaftslegung des Vorstandes. Deshalb dachte ich an diese Option.
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#21
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Steht es um den ADAC schon so schlecht.
Dann zahle halt mit Verweis auf die Situation nicht und übernehme ggf. anfallende Verzugskosten. Es könnte aber sein, dass Du sogar zahlen musst, selbst wenn der Verein später hopps geht. Insolvenzverwalter sind beim Eintreiben von Außenständen meist recht schmerzfrei.
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Beste Grüße John |
#22
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Zitat:
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Die Leute, die niemals Zeit haben, tun am wenigsten Georg Christoph Lichtenberg deutscher Physiker und Schriftsteller * 01.07.1742, † 24.02.1799 |
#23
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Bist Du Mitglied oder Gastlieger?
Als Mitglied bist du der Satzung verpflichtet. In fast 100 Prozent der Vereinssatzungen gehört dazu das zahlen der Jahres-Beiträge. In manchen Satzungen gibt es gar eine Nachschusspflicht für Mitglieder, ein 'finanzielles Sonderopfer', sollte es dem Verein schlecht gehen. Dies kans bis zum sechsfachen des jährlichen Beitrages gehen. Hast du nicht fristgerecht zum nächsten Vereinsjahr gekündigt, bist du zu den in der Satzung festgelegten Zahlungen verpflichtet. Diese können auch dann für das laufende Jahr eingefordert werden, wenn der Verein 'abgewicklelt' wird. |
#24
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Zitat:
Und wenn Du ein Auto verkaufst. Schreibst Du dann in den Kaufvertrag was alles nicht dabei ist? Die erlaubten Zahlungsmodalitäten werden sicherlich vom Verein genannt sein. Alles andere ist selbstverständlich nicht erlaubt. Beste Grüße Dirk
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