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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel

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  #1  
Alt 08.04.2014, 23:02
Dannius Dannius ist offline
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Standard Positionslichter - Aktuelle Rechtslage zur Zulassung BSH, COLREG usw. (nur SEE)

Liebe Freunde,

wegen der Verwirrung zur Rechtslage im Binnenbereich (siehe diesen Thread) und den schwer nachvollziehbaren Äußerungen des BSH zu dem Thema habe ich aus Juristensicht einmal der Frage nachgegangen, was im Seebereich gilt.

Es geht letztendlich um die Frage: Welche Laternen darf ich als Sportbooteigner an meinem Boot montieren, um sie einzusetzen? Und aus welchen genauen Paragrafen kann man das ableiten?

Im Ergebnis ist es ganz simpel: Das deutsche Recht sieht für Sportboote im Seebereich nicht vor, dass sie strengeren Anforderungen als denjenigen der aktuellen Kollisionsverhütungsregeln, konkret deren Anlage I, entsprechen (einmal abgesehen vom Gebot, grundsätzlich elektrisches Licht zu verwenden). Irgendeine Zertifizierung ist bei Sportbooten formell nicht erforderlich. Kommt es bei einem Rechtsstreit allerdings darauf an, ob die Bordlichter den Kollisionsverhütungsregeln entsprochen haben, sollte allerdings eine entsprechende Zertifizierung einer zuverlässigen Stelle (z.B. der U.S. Coast Guard, wenn nicht des BSH) vorweisen können.

Rechtsgrundlage dieser Erkenntnis ist § 9 Absatz 1 Satz 3 des Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der gerade die Geltung der Sätze 1 und 2 desselben Absatzes für Sportboote ausschließt. Und diese Sätze sehen eine besondere Zulassung vor.

Nicht verhehlen möchte ich, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zum Erfordernis einer behördlichen Zulassung in dem oben verlinkten Dokument eine andere Auffassung vertritt, wobei allerdings der Fließtext auf Seite 2 des Dokuments inhaltlich der Tabelle auf derselben Seite widerspricht.

Da auch in einem früheren Beitrag zur Lichterführung in der Binnenschifffahrt (oben verlinkt) ähnliche Widersprüche meiner Auffassung zu der Auffassung des BSH aufgetreten sind, werde ich in dem kommenden Wochen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anschreiben und darum bitten, die vielen rechtlichen Unklarheiten aufzuklären.

Näheres und eine genauere rechtliche Begründung findet Ihr in einem Beitrag in meinem Blog (Link).

Beste Grüße
Dannius
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  #2  
Alt 09.04.2014, 20:25
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Hallo Dannius,

hast Du auch mal in die EU-Sportbootrichtlinien geschaut ?


Gelten grundsätzlich für Sportboote 2,5 bis 24 m Länge,
fester Bootskörper .

Bin nicht sicher, aber da könnte vielleicht auch die Lichterführung geregelt sein .
Zumindest grundsätzlich baulich, in den entsprechend letzten Jahren in EU-Inverkehrbringung .



Binnen, eigene Baustelle z.B. :


Das könnte ich jaaaaaa garnicht glauben,
dass ebenfalls Kleinfahrzeuge keine klare Regelungen hier haben .

RheinSchPV , ......... u. weitere .

Wenn's größer wird : BinSchUO .


Aber da stimme ich Dir voll zu ! Auch die Behörden wissen nicht sicher alles !

Besonders wenn es sich um diffiziele, seltene Besonderheiten handelt .
Sowie Behauptungen im Recht zu sein, nur weil man sich im eigenen, regionalem
Rechtraum befindet, ein Sportbootfahrer aber z.B. vielleicht global unterwegs ist
und oder sein Sportboot ganz woanders gefertigt u. o. zugelassen ist .
Auch nur z.B. innerhalb von Deutschland .

Da habe ich ebenfalls tolle Erfahrungen sammeln können .


Übrigens, Tip :

Z.B. auf der BOOT in D-dorf sind meist alle wichtigen Behörden mit Fachleuten anwesend .
Ein klasse Spass mit diesen Fachbeamten gemeinsam am Tisch versammelt Probleme zu klären .
Auch viele WSP'ler sind dort, schließlich die aus der Praxis, die u.U. vielleicht einem das Boot festbinden
würden oder nicht .

Habe da Erfahrungen für unser Bootsbauprojekt sammeln können .




Grüße : TOMMI
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  #3  
Alt 09.04.2014, 20:32
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§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt


(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:



    entweder
    1. ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;
    2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. ein Hecklicht


      Bild 18

      oder
    4. das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
    5. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne in der Schiffsachse gesetzt sein;


      Bild 19
    6. ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.


      Bild 20
  2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
  3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.


    Bild 21
  4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:

    entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht


    Bild 22

    oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp


    Bild 23

    oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.


    Bild 24
  5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.


    Bild 25
  6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen:

    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.


    Bild 26
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Stand: 16.02.2012 13:16:09
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes



Also,
ich bin kein Jurist ( zum Glück ) ,
aber binnen gibt doch eindeutige Vorgaben, oder etwa nicht !??!

Hier z.B. : RheinSchPV



Grüße : TOMMI
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  #4  
Alt 10.04.2014, 11:15
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@Tommi: In der EU-Sportbootrichtlinie steht in Anhang I A. Nr. 5.7 lediglich eine Verweisung auf die Kollisionsverhütungsregeln. Das hilft hier nicht weiter, weil die Richtlinie erstens nicht unmittelbar gilt, sondern nur über eine Umsetzung im deutschen Recht, und sie nur ganze Boote betrifft und nicht Einbauteile. Mehr ausführlich, wenn ich nicht nur mobil unterwegs bin.

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  #5  
Alt 10.04.2014, 21:58
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Guten Abend zusammen .



Hallo Dannius . ( Ist dies auch Dein Vorname ? )


Vorab Respekt für Deine Vertiefung in dieses Thema .

Ich bin zwar, wie gesagt, kein Jurist, habe aber mich auch vor ein paar Jahren
mit Behörden VO's u. Gesetzen im Zusammenhang unseres Bootbauprojektes herumgeschlagen .

Dies war ebenfalls äußerst abenteuerlich,
wie welche Beamten was verlangen u.o. bewerten, u.s.w., ............ .



Nun,
die Lichterführung sehe ich noch als relativ einfach an zu bestimmen .

Wichtig ist doch vor allem, dass diese eine BSH-Zulassung haben,
was die WSP-ler freut .

Binnen ist die Anordnung eindeutig soweit ich dies überflog .

Und See einfach nach den Kollisionsverhütungsregeln montieren .

Da sollte weder WSP noch eine Versicherung was monieren können, oder ?


Nicht ohne Grund verfügen einige Schiffe auch teilweise doppelte Lichterführung
mit Umschaltungsmöglichkeit .



Wie gesagt, ich finde es klasse, dass jemand mal von diesem Fach sich
mit diesen Dingen sehr sachlich beschäftigt,
aber wo genau möchtest Du hinzielen ?


Grüße : TOMMI
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  #6  
Alt 11.04.2014, 08:19
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@Tommi, ganz so einfach und eindeutig ist es eben nicht, sonst hätte ich ja nicht diese langen Artikel hier und meine Blogartikel zum Thema schreiben müssen (siehe die Links hier). Mein richtiger Name steht übrigens ordnungsgemäß im Impressum meines Blogs http://maor.de - Beste Grüße.

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  #7  
Alt 11.04.2014, 12:14
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Hallo Oliver,

nein, Dein vollständiges Thema an den verschiedenen Orten hatte ich bisher noch nicht gelesen .

Um es abzukürzen,
wo kam das Problem denn auf ? WSP-Kontrolle oder Unfall, Versicherung ?


Jedenfalls klasse, mit Dir hier jemanden im BF zu haben,
der fachlich diese Seiten beleuchten kann .

Ich bin im Engineering u. Technik zuhause,
daher ist dieses Gebiet für mich schwerfällig u. nicht selten unerklärbar .


Grüße : TOMMI
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  #8  
Alt 11.04.2014, 12:50
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Zitat:
Zitat von Dannius Beitrag anzeigen
(..) EU-Sportbootrichtlinie (..) ganze Boote betrifft (..)
Dann kann die WaschPo die Beleuchtung an einem Boot, das mit CE in Verkehr gebracht wurde (z.B. als US-Import), eigentlich gar nicht beanstanden?
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Beste Grüße

John
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  #9  
Alt 13.04.2014, 00:24
Dannius Dannius ist offline
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Ich habe meinen Blog-Beitrag um Ausführungen zum Schiffssicherheitsgesetz ergänzt. Im Ergebnis bleibe ich bei dem, was ich eingangs ausgeführt hatte. Beste Grüße!
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