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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 02.07.2014, 12:39
peak peak ist offline
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Standard Definition stillliegen

hallo!

Bedeutet stillliegen, dass das Boot ankert, mit dem Ufer vertäut ist oder darauf aufsitzt? Oder muss zum Stillliegen auch niemand an Bord sein?

Wenn ich ein Boot ankere und darauf über Nacht schlafe, liegt es dann während der Nacht still?

Gruß
peak
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  #2  
Alt 02.07.2014, 12:43
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Standard

Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen
hallo!

Bedeutet stillliegen, dass das Boot ankert, mit dem Ufer vertäut ist oder darauf aufsitzt? Oder muss zum Stillliegen auch niemand an Bord sein?

Wenn ich ein Boot ankere und darauf über Nacht schlafe, liegt es dann während der Nacht still?

Gruß
peak

Auf See musst du dein Boot jederzeit wegmanövrieren können (wurde mir mal erklärt).

Binnen ist ein Boot fest: Wenn es Vor Anker liegt, an Land oder am Steg festgemacht ist.

So ist ja die Frage und die Richtige Antwort im Fragnekatalog Binnen.

hier nochmal die genaue Frage:

3. Wann ist ein Fahrzeug in Fahrt?
a. Wenn es weder vor Anker liegt noch an
Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
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  #3  
Alt 02.07.2014, 12:46
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und hier aus der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung


stillliegend“ ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar
oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
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  #4  
Alt 02.07.2014, 12:53
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wichtig ist dann noch:
§7.08

3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von
einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei
denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige
Behörde lässt eine Ausnahme zu.
4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den
Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.
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  #5  
Alt 02.07.2014, 12:57
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Binnen:
BinSchStrO § 1.01

23. "stillliegend":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;

See:
Den begriff des Stillliegens gibt es nicht.
SeeSchStrO Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr, dieser kann Ankern (§32), Anlegen und Festmachen (§33) oder Umschlagen (§34).

Gruß Lutz
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  #6  
Alt 02.07.2014, 15:03
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Am Bodensee auch so:

http://www.karteikarte.com/card/6665...ff-stillliegen

Wer ohne Motor und Segel und nicht vor Anker auf dem See still rumliegt gilt als in Fahrt (ist ausweichpflichtig)
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Viele Grüße Fränkie

Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!
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  #7  
Alt 02.07.2014, 16:07
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danke für eure Atworten
Nach 21.24 BinSchStr0 darf ich also in Binnengewässern auf einem Kleinfahrzeug außerhalb genehmigter Liegeplätze bis zu einem Tag ankern und darauf schlafen; von einzelnen Ausnahmegewässern abgesehen.
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  #8  
Alt 02.07.2014, 16:22
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Du darfst auch länger als einen Tag ankern.

Wo es nicht verboten ist ist es erlaubt und du daerfst so lange Ankern und übernachten wie du willst.

ich hab z.B. schon mal ne ganze Woche vor Anker verbracht.

man muss nur schauen ob es erlaubt ist dort.
z.B. ist in den Althrheinauen von Rheinlanzpfalz das Ankern nur von Sonnenauf- Sonneuntergang erlaubt.
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  #9  
Alt 02.07.2014, 16:24
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Wieso nur 1 Tag ?
Beim Kumpel in der Nähe der Krampe liegt ein Stahlkahn ohne Genehmigung das ganze Jahr an ein und derselben Stelle !
An Land fährt er mit einem Tender.
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Lg Alfons

Geht nicht, gibts selten !
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  #10  
Alt 02.07.2014, 19:59
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Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen
... Nach 21.24 BinSchStr0 darf ich also in Binnengewässern ...
21.xx gilt ausschließlich für die Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen und nicht allgemein für Binnengewässer.

Gruß Lutz
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  #11  
Alt 02.07.2014, 20:06
peak peak ist offline
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Da habe ich dann zwei Fehler gemacht.

Einmal habe ich "unbemannt" dort nicht gelesen und dann nicht beachtet, dass der Abschnitt Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen behandelt.

Auf den Berliner Wasserstraßen, auf die meine Frage im Speziellen auch abzielt, darf man also unbegrenzt an nicht genehmigten Liegeplätzen ankern und auch im Boot schlafen. Man darf es nur nicht länger als einen Tag unbemannt lassen.
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  #12  
Alt 02.07.2014, 20:09
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Man darf es generell nicht unbeaufsichtigt lassen wenn es vor ANker ist.
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  #13  
Alt 02.07.2014, 20:11
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Ließ einfach nochma den §7.08 der Binneschiffahrtstrassenordnung durch

Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die
Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu. Ist kein Schiffsführer zuständig, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstiger
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  #14  
Alt 02.07.2014, 20:15
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... es sei denn, die
Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ...
Und da könnten die Ansichten von Skipper und Rennleitung ganz schnell auseinander driften

Ich liebe derartige Formulierungen in GESETZEN

Gruß Lutz
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  #15  
Alt 02.07.2014, 20:16
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Also darf man bei gutem Wetter im Stößensee vor Anker gehen, um mit dem Beiboot durch den Jürgengraben zu rudern?

Matthias
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  #16  
Alt 02.07.2014, 20:16
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da geb ich dir recht. Ein Richter wird aber der Einschätzung der WAPO folgen, da die die örtlichen gegebenheiten besser kennne als ein eventuell durchreisender Gast.
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  #17  
Alt 02.07.2014, 20:18
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Zitat:
Zitat von Pianist Beitrag anzeigen
Also darf man bei gutem Wetter im Stößensee vor Anker gehen, um mit dem Beiboot durch den Jürgengraben zu rudern?

Matthias
Wenn kein ANkerverbot besteht und jemand an Bord bleibt, der das Boot bei Gefahr wegfahren kann besteht kein Einwand.
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  #18  
Alt 02.07.2014, 20:19
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wenn kein ANkerverbot besteht und jemand an Bord bleibt, der das Boot bei Gefahr wegfahren kann besteht kein Einwand.
Nein, natürlich keiner an Bord, darum geht es ja.

Matthias
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  #19  
Alt 02.07.2014, 20:21
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auch dann gilt §7.08 Absatz 2

der ist doch eindeutig oder?
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  #20  
Alt 02.07.2014, 20:25
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Gutes Wetter = bei den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich?

Matthias
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  #21  
Alt 02.07.2014, 20:26
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NÖÖÖÖÖÖ

Ich denke eher, dass Örtliche Verhältnisse eher geographischer Natur sind. Und das Wetter könnte ja auf deiner Fahrt umschlagen.
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  #22  
Alt 02.07.2014, 23:21
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Hallo,
Zitat:
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Auf den Berliner Wasserstraßen, auf die meine Frage im Speziellen auch abzielt, darf man also unbegrenzt an nicht genehmigten Liegeplätzen ankern und auch im Boot schlafen. Man darf es nur nicht länger als einen Tag unbemannt lassen.
Tatsächlich gibt es außerhalb der größeren Flüsse und Seen kaum Wasserstraßen, wo man wirklich außerhalb von Liegestellen Stilliegen und Ankern darf.
Auf den Kanälen ist es z.B. nach §7.02 pauschal verboten und in den Sonderbestimmungen für die einzelnen Reviere finden sich auch noch einige Verbote und Sanktionen.

Bis dann

Dominic
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Geändert von Dominic (02.07.2014 um 23:26 Uhr) Grund: Denkfehler
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  #23  
Alt 03.07.2014, 06:22
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
auch dann gilt §7.08 Absatz 2

der ist doch eindeutig oder?
Punkt 2. zweiter Satz ist doch sowas von uneindeutig, schwammig, Gummiparagraph oder wie auch immer

Interessanter ist doch da (für die Berlin-Brandenburger Gewässer) der §21.24 Punkt 6., zweiter Satz unter Berücksichtigung des dritten Satzes:
"Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 25,65)."

Nun muss man nur noch wissen, was ist Kanal und was nicht.
Die HOW (Havel-Oder-Wasserstraße) beginnt mit km 0,0 an der Mündung der Spree in die Havel und endet mit dem Anschluss an die Oder bei km 93,61 bzw. Westoder bei km 135,31.

Von Oranienburg (Abzweig Oranienburger Havel km 24,95) bis Niederfinow (Abzweig Finowkanal bei km 79,00) ist die HOW der Oder-Havel Kanal und von der Schleuse Hohensaaten Ost (km 92,66) bis zum Anschluss an die Oder (km 93,61) der Verbindungskanal Hohensaaten zu Oder.

Das bedeutet, dass in der HOW von km 0,0 bis km 24,95 und von km 79,00 bis km 92,66 unbemanntes Stillliegen bis zu einem Tag erlaubt ist, wenn nicht nach § 7.02 ein Liegeverbot besteht.

Einfacher kann es doch kaum sein

Gruß Lutz
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  #24  
Alt 03.07.2014, 06:28
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Mit den Besonderen Paragraphen von Berlin und deren Zuständigen Gewässern habe ich mich noch nicht beschäftigt.
Dafür bin ich im Südwesten (Germersheim liegt zwischen Mannheim und Karlsruhe) einfach zu weit weg und mein 3 wöchiger sommerurlaub reicht auch nicht um die Gewässer zu befahren.
Ansonsten würd ich gern mal über die Müritz oder auch durch Berlin fahren.
Natürlich würde ich mir dann die entsprechenden Paragraphen vorher anschauen. (was man ja machen sollte aber scheinbar keiner macht oder keiner versteht sie).
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  #25  
Alt 03.07.2014, 06:42
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... Natürlich würde ich mir dann die entsprechenden Paragraphen vorher anschauen. (was man ja machen sollte aber scheinbar keiner macht oder keiner versteht sie).
Da hast Du sicher Recht und viele werden garnicht wissen, dass die BinSchStrO einen (gewässerspezifischen) Teil 2 hat

Gruß Lutz
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