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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Hallo
![]() wir haben gerade unser Boot verkauft. Jetzt sagt der Käufer die Versicherung muss zunächst übernommen werden und später auf ihn umgeschrieben werden. ![]() Hier schreibt man in den Vertrag, dass der Käufer sich verpflichtet, dass Fahrzeug innerhalb einer vereinbarten Frist, in der Regel 3-7 Tage, ab-- bzw. umzumelden. Vielleicht ist jemand im Forum der mir eine fundierte Auskunft geben kann. Danke Schorsch
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Grüße Sandra & Schorsch ![]() |
#2
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Die Frage ist:
Was ist im Vertrag als Übergabe des Bootes und der Lasten und Gefahren vereinbart? Üblicherweise wird vereinbart, das Nutzen und Gefahren mit der Übergabe des Bootes auf den Käufer übergehen. Zu diesem Zeitpunkt endet dann auch deine Haftung und du solltest auch genau Datum und Uhrzeit der Übergabe an deine Versicherung melden. Der Käufer kann nicht wirklich fordern, daß du das Boot länger versicherst. Außer ihr habt im Kaufvertrag vereinbart, daß du das Boot zum neuen Heimathafen lieferst.
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Gruß aus Potsdam Klaus Nur weil ich nichts dazu schreibe, heißt das noch lange nicht, dass ich nichts zu sagen hätte.
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#3
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Hi,
da muss gar nichts übernommen werden ![]() Die Versicherung kann, mit Bezug auf den Verkauf, zum Datum des Verkaufs, gekündigt werden.
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Grüße aus dem Trockendock ![]() Wenn man immer nur das tut was man kann, wird man immer das bleiben was man ist ![]() Lutz ![]()
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#4
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![]() Zitat:
Hab mir dies schon gedacht. Wollte es nur noch einmal bestätigen lassen. Es gibt keine Vereinbarung bezüglich des Transportes. Der neue Eigner führt dies komplett in eigener Regie durch. Nach der Probefahrt und dem Technikcheck wird die offizielle Übergabe auf dem Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit unten dokumentiert. Die beiden Parteien bestätigen dies durch eine erneute Unterschrift. Ich denke dies müsste reichen. (Wie beim PKW-Verkauf) Oder sehe ich dies falsch.
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Grüße Sandra & Schorsch ![]() |
#5
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So geht das! Und du meldest das Boot bei deiner Versicherung ab.
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Gruß aus Potsdam Klaus Nur weil ich nichts dazu schreibe, heißt das noch lange nicht, dass ich nichts zu sagen hätte.
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#6
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Richtig- einfach ne Kopie des Ganzen an die Versicherung geschickt, damit die den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs erfassen können- und fertig ists.
Was die Versicherungsgesellschaft und der Käufer hinterher evtl. verabreden, kann dir herzlichst egal sein.
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....und immer eine handbreit... Kai ![]() --------------------------------- Lächle - du kannst sie nicht alle töten
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#7
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nein, ich sage nichts....
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gregor ![]() |
#8
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Mein Kaufvertrag geht an die bestehende Versicherung. (ich habe das Boot gekauft)
Das Boot ist 7 Tage nach Besitzübergang dort noch zu gleichen Konditionen versichert. In dieser Woche kann ich mir eine neue Gesellschaft suchen, bzw. den Vertrag neu abschließen/verlängern.
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Grüße aus dem Harz, Bodo. ![]() |
#9
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Hallo,
das Gesetz sagt nach einem Verkauf ist das Boot weiterhin über die bestehende Versicherung versichert und das 4 Wochen. Diese Versicherung nimmt dann Kontakt mit dem neuen Besitzer auf und teilt diesem die Kündigung des Versicherungsschutzes zum Datum xx.xx.xxxx mit. Dieser kann dann entscheiden ob er sich eine andere Versicherung sucht oder sich ein Angebot von dieser machen lässt. Ich hatte gerade den Fall vor 1 Monat. Daher ist meine Aussage 100% richtig. Grüße Alex
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#10
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Vielleicht sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen, je nach Versicherung verschieden.
Als ich, vor fünf Jahren, meine vorheriges Boot gekauft hab, hat mir der Eigner die Versicherung quasi dazu gegeben und gesagt, die sei ja für die Saison bezahlt. Als ich das der Versicherung mitgeteilt hab, haben die gesagt, das sei bei Bootsvericherungen anders als beim Auto und seit der beiden Kauf-Unterschriften auf dem Vertrag, sei das Boot nicht mehr versichert. Umschreiben ging nicht. Der Voreigner hat sein Geld anteilig zurück bekommen und ich musste neu abschließen. Beim Kauf des jetzigen Bootchens (letztes Jahr), bin ich zu Pantaenius gewechselt. Da hat man mir für Probefahrten und den Übergang deinen kostenlosen "Probemonat" bei voller Versicherungsleistung gegeben. Das heißt ich habe abgeschlossen, musste den ersten Monat nicht bezahlen und hätte in dieser Zeit auch kostenlos kündigen zum Ende dieses Probemonats können. ![]()
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Gruß, Tom. ![]() -----------------------°-----------------------------------------------------------------------° ----------------------------Eigentlich wollte ich die Welt erobern... aber es regnet. ![]() -----------------------°-----------------------------------------------------------------------° Geändert von Papierflieger (08.02.2015 um 18:10 Uhr) Grund: Hoffentlich alle Tippfehler korrigiert
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#11
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Meine in Posting #2 beschriebene Vorgehensweise ist aus Sicht des Verkäufers
![]() Darüberhinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 95 ff Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): § 95 Veräußerung der versicherten Sache (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. § 96 Kündigung nach Veräußerung (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht. § 97 Anzeige der Veräußerung (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
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Gruß aus Potsdam Klaus Nur weil ich nichts dazu schreibe, heißt das noch lange nicht, dass ich nichts zu sagen hätte. Geändert von Fronmobil (08.02.2015 um 18:32 Uhr)
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#12
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![]() Zitat:
Der Versicherer übernimmt noch 1 Monat nach Verkauf die volle Deckung. (Panteanius)
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Grüße aus dem Harz, Bodo. ![]()
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#13
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![]() Zitat:
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Gruß aus Potsdam Klaus Nur weil ich nichts dazu schreibe, heißt das noch lange nicht, dass ich nichts zu sagen hätte. |
#14
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Zunächst muss mal unterschieden werden nach Kasko- und Haftpflichtversicherung.
Zitat:
Der Verkäufer sollte daher unverzüglich den Versicherer über den Verkauf informieren. In der Haftpflichtversicherung damit in der Vertrag enden kann und in der Kasko damit die Verpflichtungen (z.B. Prämienzahlung) des Verkäufers enden. Der Käufer muss sehen das er Versicherungsschutz herstellt. Gilt für die Haftpflicht aber eventuell auch für Kasko. Sofern der Verkäufer eine Kaskoversicherung hatte geht die zwar über, der Käufer kann aber nicht darauf vertrauen das der Verkäufer eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte.
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#15
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Danke für die Info!
![]() Bei meinem Post von weiter oben war tatsächlich ausschließlich die Haftpflicht gemeint. Hatte mich schon gewundert, weshalb die Versicherung falsche Aussagen getätigt hatte. Es stimmt also, bei Verkauf erlischt die bisherige Haftpflicht.
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Gruß, Tom. ![]() -----------------------°-----------------------------------------------------------------------° ----------------------------Eigentlich wollte ich die Welt erobern... aber es regnet. ![]() -----------------------°-----------------------------------------------------------------------° |
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