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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Steuerbescheid vom Hauptzollamt Münster
Die Spezis haben mir heute für meinen Bootstrailer einen Kfz Steuerbescheid zugestellt.
Habe gleich Einspruch erhoben und werde berichten.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#2
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Hast du kein grünes Kennzeichen?
Gruß, Heiko
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Gruß, Heiko |
#3
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Heute um 9:33 PM Lieber Zoll, ich weiß, dass ihr Westfalen manchmal einen komischen Humor habt, aber über euren Steuerbescheid muss ich mich - trotz anstehender Karnevalszeit - wundern. Es handelt sich bei dem in Rede stehenden Anhänger um einen Sportgeräteanhänger mit grünem Kennzeichen. Folglich ist dieser von der Kfz Steuer befreit. Ich bitte um Prüfung und Berichtigung. VG Micha
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#4
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage ist bei der Auskunft Kraftfahrzeugsteuer eingegangen und unter der Ticketnummer xxxxxxx registriert. Aufgrund des sehr hohen Anfragevolumens kann sich die Beantwortung Ihrer Anfrage verzögern. Telefonische Rückrufe können aus arbeitsorganisatorischen Gründen leider nicht erfolgen. Die Auskunft Kraftfahrzeugsteuer leitet folgende Vorgänge zur Bearbeitung an Ihr zuständiges Hauptzollamt weiter: - SEPA-Lastschriftmandate, - Einsprüche gegen Steuerbescheide, - Anträge auf Stundung/Ratenzahlung und - Bankverbindungen mit IBAN/ggf. BIC zur Auszahlung von Guthaben. Bei Rückfragen zum Bearbeitungsstand wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Hauptzollamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verkehrsteuern/Kraftfahrzeugsteuer/Grundsaetze_Besteuerung/Ansprechpartner-Kontaktstellen/ansprechpartner-kontaktstellen_node.html Mit freundlichen Grüßen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer Tel.: 0351/44834-550 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.kraftst@zoll.de
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#5
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Ich liebe diese Standardantworten.
Fehlt aber noch folgender Satz: Ihr eingegangener Widerspruch entbindet Sie bis zur Klärung des Sachverhaltes nicht von der Zahlung...
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Gruß Frank Am Ende ist es egal, wie viele Atemzüge du gemacht hast, wichtig ist wie viele Momente dir den Atem geraubt haben.
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#6
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Irgendein Schlauberger war wohl der Meinung das der Zoll im Binnenmarkt mangels
Grenzüberwachung wohl an Langeweile leiden müsste und hat denen die Erhebung der KFZ Steuer übergeholfen. Leider haben die dort noch wenig Ahnung und arbeiten sich erst ein.
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Viele Grüße Fritz682 der eigentlich Thomas heißt |
#7
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Hi Du musst noch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über Dein Rechtsmittel zu verhindern.
Viele Grüße Markus |
#8
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Muß da nicht das Wörtchen Einspruch enthalten sein?
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#9
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Also grundsätzlich muss nicht jeder Anhänger mit grüner Nummer steuerfrei sein. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen Zulassungsstelle und Finanzamt/Zoll.
Ob ein Hänger demnach steuerfrei ist, hängt auch von einer etwaigen Schlüsselnummer ab. Denkbar wäre also, dass diese nunmehr erstmal genauer betrachtet wurde. Diese ist für den Steuertatbestand relevant.Daneben bestimmt sich die Steuerfreiheit eines Sportgeräteanhängers auch von dessen tatsächlicher Nutzung – insoweit wären dann aber neben der Steuerpflicht noch weitere Tatbestände gegeben, falls die Idee der Steuererhebung etwa durch eine anderweitige Nutzung zu begründen wäre. Ein Karnevalscherz müsste es also nicht zwingend sein, auch wenn einiges dafür spricht… |
#10
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mir haben die vom Münsteraner Zollkarnevalsverein auch diesen Schrieb
zur Zahlung der KFZ-Steuer über ca. 80 € geschickt. Irgendwie haben die an dem Tag einen wunden Punkt bei mir getroffen und von mir eine Mail mit dem Hinweis, das alles korrekt im Fahrzeugschein steht und dieser von den wirklich sehr netten Mitarbeitern bei der Zulassungsstelle eingescannt wurde und somit irgendwo bei den Staatsdienern einzusehen ist. War nicht sehr freundlich, aber noch über der Gürtellinie geschrieben. Vor zwei Wochen kam dann schriftlich die Mitteilung, dass die KFZ-Steuer 0,00 € beträgt, alles gut nun.
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Viele Grüsse Stefan |
#11
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Nein, das muss das Hauptzollamt imho wie das Finanzamt (es geht ja um Steuern) entsprechend dem Willen auslegen. Allerdings frage ich mich wie die das dort mit der Niederschrift machen? Der Bürger hat im Steuerrecht das Recht ein Rechtsmittel zur Niederschrift zu diktieren. Ich hab mir den Spass bei ein Widetspenstigen mal gegeben[emoji1] war lustig[emoji106]
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#12
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Das ist leider nicht richtig. Das grüne Kennzeichen wird ausschließlich Fahrzeugen zugeteilt, die steuerbefreit sind (§ 9 Abs. 2 FZV)
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#13
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Doch, es stimmt genauso wie ich es geschrieben habe. §9 Abs.2 steht dem auch nicht entgegen.
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#14
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Dann bist Du eine Erklärung schuldig. Ein "doch" allein hilft niemandem.
Von der Regel, dass nur steuerbefreiten Fahrzeugen ein grünes Kennzeichen zugeteilt werden kann, gibt es nämlich nur eine einzige Ausnahme. Das sind eigentlich steuerpflichtige Anhänger, die von ganz bestimmten KFZ im kombinierten Güterverkehr (§ 3 Abs. 9 KraftStG) gezogen werden. Diese KFZ bekommen eine Steueraufschlag in Höhe der Anhängersteuer und alle von ihnen gezogenen Anhänger können dann steuerbefreit werden (§ 10 Abs. 1 KraftStG). Letztendlich sind diese sogenannten "steuerbegünstigten" Anhänger also auch steuerbefreit, weshalb ihnen auch ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird (§ 10 Abs. 1 KraftStG). Unterm Strich bleibt also: Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen... ( § 9 Abs. 2 FZV besondere Kennzeichen) Wenn Du Deine Aussage aber umdrehst, wird ein Schuh draus: Nicht jedes Fahrzeug, dass steuerbefreit ist, muss zwangsläufig ein grünes Kennzeichen tragen. Das sind nämlich die in § 9 Abs. 2 FZV genannten Ausnahmen. Fazit: grünes Kennzeichen = immer steuerfrei
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#15
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Bereits am Umstand, dass auch die tatsächliche Nutzung eines Anhängers darüber entscheidet, ob dieser steuerfrei ist zeigt doch, dass nicht jeder Anhänger mit grünem Kennzeichen zwangsläufig steuerfrei ist. Zudem ist der Verfahrensablauf so, dass die Zuteilung des Kennzeichens bereits vor der steuerlichen Veranlagung erfolgen kann.
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#16
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Zitat:
nicht bestimmungsgemäße Nutzung: Steuerhinterziehung = Straftat für diejenigen, die es besser wussten (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung = Owi für diejenigen, die es nicht glauben konnten (§ 378 AO) Geändert von Mercurius (08.02.2015 um 11:13 Uhr) |
#17
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Wobei die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Steuereinnahmen (leichtfertigte Verschwendung / Verschwendung trotz besserem Wissen) in jedem Fall straffrei bleibt
Die dürfen alles. Wir dürfen nichts. Außer... die Brüder dafür auch noch zu bezahlen
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Viele Grüße, TOM |
#18
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Die Leute vom Amt finde ich der Hammer , die machen ihren Job , lassen wohl oft ihren Kopf daheim , ich habe mal eine Alimente Forderung erhalten . Bin 1961 geboren , das Kind das ich angeblich gemacht habe , war 1966 geboren . Also hatte ich nach der netten Dame vom Amt schon im Kindergarten Sex !
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#19
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Bitte jetzt keine Diskussion über die Verwendung von Steuergeldern. Wem es nicht passt, der möge sich doch bitte an entsprechender Stelle engagieren anstelle nur zu motzen. Ich fibde bestimmt auch nicht alle Ausgaben gut, aber es gibt so viele Meinungen. Deshalb verbraucht Eure Energie sinnvoll anstatt nur zu schimpfen...
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#20
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Zitat:
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#21
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Hehe, nein, ich arbeite auf der anderen Seite.
Ich glaube ich hatte a) einen sch... Tag und b) mag ich pauschales Genörgel nicht Ändern statt Nörgeln find ich einfach besser. Bodo ich meinte das auch eher wegen dem Beitrag über Dir. Aber wir driften hier ganz gewaltig vom eigentlichen Thema grünes Kennzeichen ab. Bzw. von den tollen Erungenschaften von IT gestützten Auswertungen *lol*
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