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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Moin!
hier nochmal aus der bootsbörse: Ab dem 1.8.2002 wurde eine Gesetzeslücke durch eine Änderung im Straßenverkehrsgesetz (§ 7 STVG) geschlossen. Nachdem es in den letzten Jahren immer häufiger zu Unfällen von Zugfahrzeugen mit Anhängern kam, haftet jetzt auch der Halter des Anhängers, und zwar vor dem Fahrer des Zugfahrzeugs. Deswegen sollte man es sich künftig dreimal überlegen, ob man seinen Anhänger verleiht. Wengert hat darauf reagiert und bietet über einen namhaften Versicherer eine Anhängerversicherung für Anhänger zu Sportzwecken an. http://www.wengert-makler.de/Produkt...sicherung.html handbreit FABSI |
#27
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aha, wenn ich also den Trailer verleihe und dieser ist schuldhaft an einem Unfall beteiligt, hafte ich.
wenn er abgestellt ist und eine Omi stolpert über die Deichsel, hafte ich auch. So richtig? Gruß und schönen Sonntag, Willy |
#28
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Tja Willy,
so ist das eben, man kann nicht immer nur gewinnen . Mal verliert man eben, mal gewinnen die Anderen , Handbreit Siggi
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Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473 |
#29
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Hallo,
der Gesetzestext zu § 7 StVG lautet: § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt (1) Wird bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden. § 8 Ausnahmen Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/Std. fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger. 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers tätig war oder 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
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Charly |
#30
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Zitat:
Zitat:
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Charly |
#31
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Hallo, ich habe mein Trailer 1t ges. Gewicht bei der HUK Coburg Haftpflicht versichert und das für 15,16€ im Jahr. Sollte wohl keine Frage des Geldes sein oder?
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