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  #1  
Alt 03.07.2015, 12:01
Benutzerbild von Matthias
Matthias Matthias ist offline
Lieutenant
 
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Beiträge: 212
Boot: Custom Craft Stingray und Bombard B2
26 Danke in 20 Beiträgen
Standard Kajak kennzeichnen

Hallo,

demnächst werden wir uns auch mal per Muskelkraft fortbewegen mit einem eigens zugelegten Schlauchboot Kajak. Es soll in den Spreewald gehen und ich habe mich schon mal bißchen erkundet nach den Vorschriften usw.

Der Kajak muss für den Betrieb dort gekennzeichent sein, hier ein Auszug aus der Vorschrift:

„Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder
amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
1.mit ihrem Namen:
der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
2.
mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers:
der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.“


Was ich da nicht so hundertprozent verstehe ist in Position 1, was mit "ihrem Namen" gemeint ist? Wessen "ihren"? Oder ist es so gemeint das ich dem Kajak einen selbst ausgedachten Namen verpasse? Aber warum sollte es da einem Namen ermangeln
Sorry, ich vermute ich steh gerade bißchen aufm Schlauch

VG
__________________
14' Custom Craft Sting Ray / Mercury 70 PS
Bombard B2 / Chrysler 10 PS
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  #2  
Alt 03.07.2015, 12:09
Benutzerbild von jugofahrer
jugofahrer jugofahrer ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 21.07.2011
Ort: Fuldabrück
Beiträge: 5.418
Boot: Kein Eigenes mehr....
19.147 Danke in 5.724 Beiträgen
Standard

Soweit ich § 33 + 34 der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg verstehe, reicht eine Namensgebung für das Böötle am Bug und eine Besitzer-Namenskennung im und am Boot.
__________________

Gruß Heinz,


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