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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Zitat:
Eigentlich brauchst gar keine Versicherung oder ? Ich eigentlich auch nicht, bin aber gern auf der sicheren Seite. Ansonsten hat Marijan es gut geschrieben, einfach mal den Vertrag aufmerksam durchlesen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#27
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Zitat:
Sag niemals "NIE" keiner ist perfekt und Fehlerfrei...... Und solange die Bedingungen nicht durchgelesen wurden, finde ich es nicht fair, dem Makler den schwarzen Peter in die Schuhe zu schieben... Denn: Wenn es so niedergeschrieben ist und die Summe von 2200, welche ja ausbezahlt wurden stimmt, dann ist der Makler doch seiner Pflicht nachgekommen. Was soll Er denn noch machen....auf Kulanz die Differenz beantragen Stell die Bedingungen hier rein und Du bekommst binnen 1 Stunde mindestens 5 qualifizierte Antworten
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2. Liga, Hamburg ist dabei Gruß Marijan |
#28
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Zitat:
@herrmic Mit meinem Boot hatte ich noch keinen Versicherungsfall (klopfaufholz), und das ist auch ein Grund, weshalb ich meine Versicherung nicht bewerten kann. @Albert1150 Vielleicht kann Dir auch der Versicherungsombudsmann hilfreich sein. |
#29
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Was soll denn der Ombudsmann machen wenn nichtmal der TE weiß oder uns nicht zeigen will was und wie er versichert ist
Alle Antworten waren trübe Glaskugelüberlegungen.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#30
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Da hast Du natürlich auch wieder recht. Bevor man dem Versicherungsombudsmann seine Unterlagen zeigt, müssen diese zwingend im Boote-Forum veröffentlicht werden.
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#31
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Kurz mal leise lächeln oder doch lauthals Lachen ...
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#32
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Weshalb lachst Du?!
Einer der Ahnung von der Materie hat, liest die Bedingungen einmal durch und weiss, wie entschädigt bzw. reguliert wird!! Daher verstehe ich Deine Äußerung nicht....
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2. Liga, Hamburg ist dabei Gruß Marijan
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#33
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naja, die sind ja nicht ohne Grund oft so formuliert das selbst Juristen sich schwer tun...
Ich habe beruflich täglich mit AGB und Verträgen zu tun und würde mir nicht zutrauen komplexe Vertragsinhalte aus Versicherungsverträgen richtig zu interpretieren...
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Gruß Olli |
#34
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Zitat:
Ich mache es auch schon seit 21 Jahren! Und daher sollte es hier eine Leichtigkeit sein! Schließlich stellt sich hier nur die Frage, ob entschädigt wird! Da berwits ein Betrag x an den VN ging und Er bis heute die Bedingungen hier nicht ins Forum gestellt hat ( damit schadet Er keinem ) gehe ich davon aus, dass Er eine Police mit Zeitwert Regulierung hat.....
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2. Liga, Hamburg ist dabei Gruß Marijan |
#35
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@Visara,
im EP steht "Der Makler tut nichts!", Er könnte dem VN vielleicht die Versicherungsbedingungen klar und verständlich erklären und damit ein eventuelles Missverständnis aus der Welt geschaffen werden könnte, bevor Rechtsanwälte sich damit beschäftigen!
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Buss-Baumdienst.de Whaly 370, Honda BF15 Rajo MM 430, Honda BF30 ZU VERKAUFEN: Schlauchboot Eurovinil Ev 40 (4,0m), Honda BF 15 4 Takt, Trailer, etc. (Bitte hier klicken) |
#36
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Anbei die Versicherungsbedingungen meiner Yacht
§ 1 § 2 1. 2. § 3 1. 2. 3. 4. 5. § 4 1. 2. Versicherte Sachen Versichert sind das in der Police genannte Fahrzeug, die Maschinenanlage, die Ausrüstung, das Inventar, die Beiboote, das Zubehör und die persönlichen Effekten. Einzelne Effekten mit einem Wert über € 500 sind nur dann versichert, wenn sie zum Versicherungsbeginn gesondert angezeigt wurden. Geltungsbereich Die Versicherung gilt für das in der Police genannte Fahrgebiet. Es besteht auch Versicherungsschutz während aller üblichen Aufenthalte der versicherten Sachen außerhalb des Wassers (z.B. Winterlagerung, Werftaufenthalt) einschließlich des Anlandnehmens und Zuwasserlassens. Für Transporte der versicherten Sachen gilt §4. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer haftet für Verlust und Beschädigung der versicherten Sachen (All-Gefahren- Deckung) bis zur Höhe der in der Police vereinbarten Versicherungssummen. Schäden an den maschinellen Einrichtungen durch ihre eigentümlichen Betriebsgefahren, (innere Betriebsschäden wie z.B. Kolbenfresser, defekte Dichtungen, Bruch oder Verschleiß) sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und stellen keinen ersatzpflichtigen Schaden dar. Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Über- Unterspannungsschäden gelten jedoch als mitversichert. Bei Diebstahl einzelner Gegenstände besteht Deckung, wenn die Gegenstände mit dem Fahrzeug fest verbunden oder sachgemäß an Deck verzurrt sind; für Außenbordmotoren besteht diese Diebstahldeckung nur, wenn die Außenbordmotoren mit geeigneten Diebstahlschutzvorrichtungen gesichert sind. Mindestens eine 5 mm starke Stahlkette oder eine gleichwertige Sicherung mit Schloss. Mitversicherte Trailer sind nur versichert, wenn sie mittels Kastenschloss, Hakenkralle oder einer gleichwertigen Sicherung, gegen einfaches wegnehmen gesichert sind. Teile des versicherten Wasserfahrzeuges die vorübergehend von Bord genommen werden, bleiben mitversichert. Vorausgesetzt sie werden in gesicherten Räumen gegen einfachen Diebstahl aufbewahrt. Aufwendungen für das Heben, Entfernen, Bergen, Entsorgen oder Vernichten des Wracks einschließlich Zubehör, Ausrüstung und evtl. Ladung sind bis 2.000.000,-€ zusätzlich mitversichert. Wenn besonders vereinbart ist, dass die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeuges zu Charterzwecken (Bareboat-Charter / Skipper-Charter) gilt, sind auch die Risiken Unterschlagung und betrügerische Aneignung mitgedeckt. Transporte der versicherten Sachen Für Land- und Flusstransporte und für Transporte des getrailerten Fahrzeuges per Fähre besteht Versicherungsschutz innerhalb Europas bzw. innerhalb des in der Police genannten weiteren Fahrtgebietes, es sei denn, das Transportmittel hat nicht die erforderliche Eignung oder die versicherten Sachen sind nicht sachgemäß verladen und befestigt. Lose Teile sind gegen Diebstahl nur gedeckt, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder anderweitig sachgemäß gesichert sind. Für See- und Lufttransporte versicherter Sachen, ausgenommen jedoch des Fahrzeuges selbst und persönlicher Effekten, besteht Versicherungsschutz innerhalb Europas bzw. entsprechend des Fahrgebietes. Für anderweitigen Versicherungsschutz bei Transporten der versicherten Sachen ist vorherige besondere Vereinbarung nötig. NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH NEUBACHER- Yachtkaskobedingungen Fassung 01/2013 § 5 Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung kann der Versicherer aufgrund der §§ 24 bis 27 VVG den Vertrag kündigen, leistungsfrei sein oder eine Mehrprämie verlangen. Aufwendungen Aufwendungen, insbesondere auch für Bergungs- und Hilfsleistungen Dritter, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens (§11 Nr. 2) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen, auch wenn sie erfolglos geblieben sind. Dasselbe gilt für Aufwendungen, die zur Wrackbeseitigung und Entsorgung erforderlich sind. Dieser Aufwendungsersatz wird nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Für ihn gilt auch nicht die Selbstbeteiligung (§8). Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind: Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird (z.B. Einsatz des Fahrzeugs in Bareboat-Charter oder Skipper-Charter). Wenn die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeugs zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken gelten soll, ist vorherige besondere Vereinbarung nötig; Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu Kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere der Schuld Schäden, die verursacht sind durch Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler oder durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für die von dem Fehler bzw. der Abnutzung betroffenen Teile selbst; Verlust oder Beschädigung, die als Folge des Fehlers bzw. der Abnutzung an anderen Teilen der versicherten Sachen entstehen, sind im Umfang dieser Bedingung gedeckt; Schäden, die verursacht sind, - durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und durch Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen; - durch feindliche Verwendungen von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen stehen; - durch Verwendung von chemischen, biologischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffe oder durch Verwendung elektronischer Systeme als Mittel zur Schadenszufügung; - durch terroristische und politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen; - durch Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und Arbeitsunruhen; - durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriff von hoher Hand; Schäden, gleich welcher Art, die verursacht sind durch Kernenergie einschließlich der durch Kernreaktionen freigesetzten radioaktiven Strahlung; dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Verwendung der Kernenergie zu friedlichen oder nichtfriedlichen Zwecken geschieht; mittelbare Schäden (z.B. Beeinträchtigung der Rennfähigkeit, Minderwert, entgangene Gebrauchsvorteile); Teilnahme an Motorbootrennen bzw. hierzu notwendige Übungsfahrten, Geld, Wertsachen, Schmuck, Kunstgegenstände und Antiquitäten. Selbstbeteiligung Die in der Police genannte Selbstbeteiligung ist je Schadenfall zu berücksichtigen. Sie gilt jedoch nicht bei Totalverlust, Transportschäden gemäß § 4 Nr.1, Schäden an persönlichen Effekten und Schäden durch Brand oder Blitzschlag, Kollisionsschäden welche allein Dritte schuldhaft verursacht haben. Für einen ggf. mitversicherten Bootsanhänger gilt eine Selbstbeteiligung von 150,-€. Für ein mitversichertes Beiboot inkl. dazugehörigen Motor gilt eine Selbstbeteiligung von 500,-€, sofern nichts anders vereinbart wurde. § 6 1. 2. § 7 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. § 8 1. NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH 2. § 9 1. § 10 1. 2. 3. § 11 1. 2. 3. 4. § 12 1. 2. 3. Ist das versicherte Wasserfahrzeug 5 Jahre über NEUBACHER schadenfrei versichert, reduziert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall um 50%. Versicherungswert = Feste Taxe Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um Sachen gleicher Art und Güte neu anzuschaffen. Dieser Wert gilt als „Feste Taxe“ festgeschrieben. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen. Höhe der Entschädigung Bei Totalverlust, einschließlich des Falles des konstruktiven Totalverlustes (die notwendigen Wiederherstellungskosten übersteigen die Feste Taxe), wird der Versicherungswert gemäß § 9 ersetzt. Bei Teilschäden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge „neu für alt“ ersetzt. Die durch den Schadenfall verursachten Transportkosten zur Werft und zurück werden wie die Wiederherstellungskosten ersetzt. Für Schäden an persönlichen Effekten ist, falls keine anderweitige besondere Vereinbarung getroffen ist, die Entschädigung je Schadenfall auf 2% der Festen Taxe maximal EUR 3.000,00. Erzielbare Erlöse aus Restwerten werden auf die Entschädigungsleistung nach Nr. 1 und Nr. 2 angerechnet. Der Versicherungsnehmer kann die Anrechnung nicht dadurch abwenden, dass er dem Versicherer die Reste zur Verfügung stellt. Obliegenheiten im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich zu melden. Außerdem ist im Fall von Brand- und Explosionsschäden, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Piraterie, Unterschlagung und betrügerischer Aneignung unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, aus eigener Initiative alle billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens als geeignet in Betracht kommen. Wenn der Versicherer hierzu Weisungen gibt, hat der Versicherungsnehmer diese Weisungen zu befolgen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und dem Versicherer auf dessen Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die aus Sicht des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht erforderlich ist. Belege hat der Versicherungsnehmer auf Anforderung des Versicherers beizubringen, soweit die Beschaffung zumutbar ist. Wird eine der in Nr.1 bis Nr. 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung, ist der Versicherer Berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere der Schuld. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer hat seine Prüfungstätigkeit zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht so rasch wie möglich durchzuführen und nach positivem Abschluss unverzüglich die Entschädigungsleistung auszuzahlen. In allen Fällen der Entwendung, einschließlich des Falls betrügerischer Aneignung, tritt Fälligkeit der Entschädigungsleistung frühestens zwei Monate ab Schadenmeldung ein. Wird der Verbleib entwendeter Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer nur dann verpflichtet, die Sachen wieder zu übernehmen, wenn zwischen der Schadenmeldung und dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Sachen wieder in seine Verfügung bringen kann, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten verstrichen ist. Wenn im Zusammenhang mit einem Schadenfall ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch erheblich sein können, ist der Versicherer berechtigt, die Entscheidung, ob und wieweit er eintrittspflichtig ist, zurückzustellen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH §13 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Police genannten Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Police zahlt, jedoch nicht vor dem Beginn der Police. §14 Vertragsdauer, Kündigung 1. Der Versicherungsvertrag wird auf die Dauer eines Jahres fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls sind beide Vertragsparteien berechtigt zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags durch schriftliche Erklärung, die zwei Wochen nach Zugang wirksam wird. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht bis spätestens zum Ablauf von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in dem der Versicherer Entschädigung geleistet oder abgelehnt hat. 3. Wird das Fahrzeug veräußert, so geht der Versicherungsvertrag mit diesem Zeitpunkt, gemäß §§ 95 bis 98 VVG auf den Erwerber über. 4. Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig nach Nr. 2 durch Kündigung des Versicherers oder Nr. 3, wird die nicht verbrauchte Prämie zeitanteilig erstattet. §15 Fahrtgebiete 1. Binnengewässer, Berlin, Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern, 2. Europäische Binnengewässer 3. Europäische Binnengewässer, Nord-und Ostsee begrenzt mit den Linien Bergen- Wick und Land`s End- Ushant/Quessant 4. Europäische Binnengewässer, Nord-und Ostsee begrenzt mit den Linien- Bergen- Wick und Land`s End- Ushant/Quessant sowie Mittelmeer innerhalb von der Meerenge von Gibraltar und der Einfahrt in die Dardanellen. Ausgeschlossen sind die Hoheitsgewässer von Nordafrika (Hoheitsgewässer von Tunesien und Marokko sind jedoch mitversichert), des Nahen Ostens und Albanien 5. Binnengewässer Deutschlands, Der gesamte Bodensee ist mitversichert, 6. In den Fahrtgebieten 1- 3, 5 sind einmal jährlich im Zeitraum vom 1.4-30.9 eines Jahres, für einen Zeitraum von max. 6 Wochen Fahrgebietsüberschreitungen, nach Fahrtgebiet Pkt.4 mitversichert. Im Schadenfall verdoppelt sich allerdings die vereinbarte Selbstbeteiligung. §16 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrags können rechtswirksam gegenüber der Firma NEUBACHER vorgenommen werden. §17 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Leistungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erfolgen in der Währung, in der die Versicherungssumme und die Prämie in der Police ausgewiesen sind. 2. Die Gebühr für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und für die Ausfertigung von Nachträgen und Prämienrechnungen beträgt EUR 2,50 zuzüglich Steuern. Weitere Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. 3. Die Leistungsansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden 4. Ist die Versicherung von mehreren Versicherern übernommen, so haften die beteiligten Versicherer nur auf ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner. Vereinbarungen, die der führende Versicherer mit dem Versicherungsnehmer trifft, sind für die übrigen beteiligten Versicherer bindend. NEUBACHER erteilt dem Versicherungsnehmer auf Anforderung schriftlich Auskunft, welche Versicherer beteiligt sind. 5. Ergänzend gelten für diesen Vertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). §18 Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die NEUBACHER Kaskoversicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH Sonderbedingungen für Schadenfreiheitsrabatt Hat der Versicherungsschutz des Vertrages von Anfang bis Ende eines Versicherungsjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den die Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet wurden, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Versicherungsjahr in die nachstehende Schadensfreiheitsklasse eingestuft: Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs null Jahre ein Jahr zwei Jahre drei Jahre vier Jahre Beitragsatz in % 100% 90% 80% 70% 60% Die Rückstufung erfolgt ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres um eine Schadenfreiheitsklasse, sofern die Versicherer für einen Schaden eine Entschädigungsleistung erbracht oder Rückstellungen gebildet haben. Vorausrabatte sind möglich. Rabatte vom Vorversicherer werden übernommen. NEUBACHER Boots-Yacht-Schiffsversicherungsmakler GmbH
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#37
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vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Anlage erhalten Sie die aktuellen Bedingungen der Firma Neubacher.
Der Versicherungswert zur Vertragsabschluss nach der Definition gleicher Art und Güte bedeutet, dass der Wert der versicherten Positionen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versichert ist. Das ein Außenborder der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr seinen Anschaffungswert besitzt dürfte allgemein verständlich sein. Dasselbe trifft auf das Schlauchboot zu, welches zu Vertragsabschluss ebenfalls bereits 10 Jahre alt war. Die Festlegung der korrekten Versicherungssumme obliegt dem Versicherungsnehmer. Eine höherer Ersatz würde eine ungerechtfertigte Bereicherung §812-822 BGB darstellen. Bedingungsgemäß entfällt bei Totalverlust einer versicherten Position die Selbstbeteiligung, dies trifft auf Beiboot und Außenborder zu. Für Effekten fällt ebenfalls keine Selbstbeteiligung an. Schäden am Zubehör unterliegen der Selbstbeteiligung. Was als Effekten und was als Zubehör zählt, haben wir auf der von Ihnen eingereichten Aufstellung kenntlich gemacht und Ihnen mit der letzten E-Mail zukommen lassen. ---habe ich bisher nicht erhalten--- Ausfallskosten sind kein unmittelbarer Schaden und somit gemäß §7 Absatz 6 von der Versicherungsleistung ausgenommen, bei der hier vorliegenden kurzen Bearbeitungszeit, kann auch niemand von Verzug sprechen. Daher besteht auch kein zusätzlicher Anspruch. Der Abteilungsleiter Schaden ist unter der E-Mailadresse ...@allianz-esa.de zu erreichen. Ergänzen zur der von uns ausgesprochenen Kündigung im Leistungsfall ...daraufhin, dass die |
#38
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Man kommt der Sache näher. Da steht:
Zitat:
Bedeutet also Du kannst nur max. 1000Euro für die Effekten bekommen. Wie hoch war der Anteil der Effekten denn an dem Gesamtschaden iHv 5.500Euro ? In Deinem Ausgangspost schreibst Du: Zitat:
Den 10.2 hast Du aber rausgestrichen. Den sollte man schon mal mindestens lesen können und was sich sonst noch mit Neuwert und Zeitwert befasst. |
#39
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Zitat:
Wenn die Kombi neu 5500€ gekostet hat ist sie beim Vertragsabschluss (10 Jahre nach Kauf) eben nur noch 2200€ Wert. Somit handelt die Vericherung korrekt.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#40
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hier besser lesbar (hinsichtlich Paragraphenzuordnung):
http://www.neubacher-marine.de/versi...ersicherungen/ Relevant sind diese beiden: § 9 Versicherungswert = Feste Taxe 1. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um Sachen gleicher Art und Güte neu anzuschaffen. Dieser Wert gilt als „Feste Taxe“ festgeschrieben. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen. §10 Höhe der Entschädigung 1. Bei Totalverlust, einschließlich des Falles des konstruktiven Totalverlustes (die notwendigen Wiederherstellungskosten übersteigen die Feste Taxe), wird der Versicherungswert gemäß § 9 ersetzt. 2. Bei Teilschäden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge „neu für alt“ ersetzt. Nach wiederholtem Lesen bin ich der Ansicht, dass §9 zieht.
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Grüße, Andreas |
#41
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Zitat:
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#42
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Zitat:
Wenn es 5500€ neu gekostet hat sind 2200€ nach 10 Jahren realistisch und somit ist dies die Feste Taxe. Genau so sehe ich es auch.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#43
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Zitat:
Eindeutig steht es auch hier: Zitat:
Was glaube ich die Irritationen und falsche Hoffnungen auslöst ist der Halbsatz im §9: Zitat:
Bedeutet eben nicht: "Sachen Neu anzuschaffen" sondern ist im Sinne von "erneut zu beschaffen" zu verstehen.
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#44
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Zitat:
Das bedeutet aber auch, daß der Geschädigte nach dem Schadensereignis und den daraus resultierenden Ersatzanspruch zur Wiederbeschaffung nicht schlechter gestellt sein darf. sich hier die Finger wund zu schreiben und sich die Köpfe heiß zu reden bringt da übrigens auch relativ wenig...dafür gibt es Juristen, die das zumindest mal ganz unspektakulär prüfen können und ggf. auch weiteres bewerten. Trotzdem eine interessante Diskusion...ist ja auch etwas wert...
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Gruß Dete ...weiter weiter ins Verderben, wir müssen leben bis wir sterben |
#45
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Danke Andreas, so sehe ich das auch.
Darum reagiert die Versicherung auch nicht. Die pers. Effekten sind bei mir mit 5000,- versichert. |
#46
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http://gcaptain.com/ugly-truth-yacht.../#.Vin1BH7TeUk
Scheint ja ein weit verbreitetes Problem zu sein.... |
#47
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HI!
Das Schreiben der Allianz ist ja lustig. Insbesondere ist das argumentieren mit den §§818 bis 822 im Bereich des Vertragsrechtes so, als wenn ein katholischer Priester sich über Sex äußern würde. In der Sache selbst scheint es eine Frage zu sein, ob der Zeitwert oder der Wiederbeschaffungswert zum Neuwert oder zum Beschaffungswert versichert ist. Den Beschaffungswert müßte man ja auch darlegen können. Die Frage des "Abzugs "neu für alt" dürfte auch eine Rechtsfrage sein, die man rauskriegen müßte. Bei Wiederbeschaffung zum Neuwert kommt "neu für alt" nicht zu tragen. Müßte dann bei Wert zum Zeitpunkt der Beschaffung auch so sein.
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) |
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