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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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#1
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Poliz. Anmeldung in Kroatien
Hallo,
in einem anderen Forum ist eine, bis jetzt streitige Diskussion über die Polizeiliche Anmeldung in Kroatien. Hauptproblempunkt ist das weisse Kärtchen "Podvrada" das die Anmeldung beweist und nach Meinung eines Users immer vorhanden sein muss. Natürlich gilt das nicht für Hotel Benutzer, denn die werden ja automatisch angemeldet. Jahreslieger zahlen ja auch eine jährl. Kurtaxe, das hat aber nach Meinung einiger User nichts mit der Anmeldung Poliz. Anmeldung zu tun. D.h. man müsste bei einem Törn sich immer wieder neu Poliz. Anmelden. Ein User besteht darauf daß das so ist, den die Polizei will ja wissen wie und was da im Land ist, er führt auch aus daß er von einem Fall weiss, der weil er dieses weisses Kärtchen nicht hatte 210.-- EUR Strafe zahlen musste und damit vorbestraft sei Für mich nicht nachvollziehbar, was haltet Ihr davon. ???? Besonders spreche ich da auch Fred Rink an der sich ja besonders in Bootsangelegenheiten auskennt.
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Viele Grüße Richard |
#2
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Re: Poliz. Anmeldung in Kroatien
Zitat:
Aber in dieser Angelegenheit müsste ich mich erst mal in HR erkundigen. Ich selbst melde mich in Medulin immer gleich nach unserer Ankunft an und wenn wir auf Törn gehen, sind wir meistens in Häfen bzw. Marinas, wo sich das Problem von selbst erledigt. Wie das mit Übernachtungen in Buchten geht - ich werde an kompetender Stelle nachfragen !
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#3
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Hallo Fred,
danke für Deine schnelle Antwort, ich habe ja auch einen Jahresliegeplatz in Croa, insofern ist der dortige Aufenthalt OK, fahre ich dann weiter und Abends in eine Marina, wird diese ja auch die Anmeldung incl. der dortigen Kurtaxe erledigen. Was ist aber dann, wenn ich weiter fahre und einige Nächte in Buchten übernachte. Dazu muss ich sagen, daß ich in meiner über 25 Jahre Croa schon einige Male in Buchten überprüft wurde, nach der Poliz. Meldung wurde ich n i e gefragt. Aber der andere Poster gibt darauf die Antwort " ist schon klar, auch ein Polizist in Umag der dezitiert danach gefragt wurde, schüttelte nur den Kopf, aber der Fall mit der Strafe von 21o.-- EUR ist dokumentiert" d.h. also wenn es auch viele Polizisten nicht wissen, ist aber dieses blöde weisse Kärtchen demnach erforderlich. Ich weiss noch von meinen ersten Jugo- Boots Einklarierungen in Novigrad, da musste man direkt neben dem Hafenbüro in ein Touristbüro gehen und bekam dann dieses Kärtchen. Aber in den letzen Jahren nie mehr. Ich könnte mir aber denken, daß z.B. Du in Medulin und ich in Porec, beim ersten Anmelden, dieses weisse Kärtchen verlangen und dann mitführen, das müsste doch auch genügen um nachzuweisen wann man eingereist ist, denn 3 Mon. Aufenthalt ist ja genehmigt, ohne extra Papiercram.
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Viele Grüße Richard |
#4
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HI!
Die touristische Anmeldung ist notwendig um die sogenannte Kurtaxe einheben zu können. bzw. eine Bestätigung für den Aufenthalt in Kroatien. Für Hotelgäste erledigt das das Hotel. Im allgemeinen sollte man mit der Rechnung eine Bestätigung über die Urlaubsdauer bekommen. Für Privatgäste muß der Gastwirt die Anmeldung im örtlichen Turismusbüro vornehmen, wobei eine namentliche Bestätigung ausgehändigt wird. Für Bootsbesitzer mit Jahresliegeplatz in ACI Marinas wird jährlich eine Kurtaxe von 400.- Kuna eingehoben. Im Vertrag steht, dass am selben Tag der Ankunft in der Heimatmarina die Meldung über die Anzahl und Namen der angekommenen Personen ( Nachweis mit Paß) zu melden sind. Die ACI Marinas sind "online" mit den Turismusbehörden verbunden. Eine Bestätigung wird nicht ausgehändigt, es genügt der ACI Jahresvertrag. Wenn ich in Buchten übernachte, so gilt die pauschale Kurtaxe der ACI. Wenn ich in Marinas übernachte, so bekomme ich eine Rechnung mit der ausgewiesenen Kurtaxe. Wie es aber mit den turistischen "U-Booten" , die mit Trailerboot ankommen, dieses ins Wasser setzen und 3 Wochen nur in Buchten nächtigen und dann wieder nach hause fahren, weiss ich nicht?? |
#5
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Zitat:
Kannst du uns bitte mitteilen, wo man diese Behauptung nachlesen kann? Gruß Flipperskipper |
#6
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Hallo Georg,
was ist aber wenn man in Stadthäfen die nicht wie eine Marina organisiert ist, festmacht und ein "schlauer" Polizist kommt und nach dem Weissen Kärtchen fragt ????? Oder langt dann auch der Marina Jahresvertrag ????? Der Jahresvertrag sagt aber eigentlich nichts über den Aufenthaltsbeginn aus, das ist das aber was die doch interessiert
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Viele Grüße Richard |
#7
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Hallo,
würde das bedeuten, ich müßte mich mit dem WoMo auch anmelden? Ich handhabe es schon immer so, daß ich auf Campingplätze gehe, womit das Problem erledigt sein dürfte, analog Hotel. Es kommt aber durchaus auch vor, daß ich z.B. auf der Durchfahrt auf Parkplätzen übernachte. Ist normalerweise nur ein Tag ohne Anmeldung, mich hat auch noch nie jemand deswegen gefragt. Aber müßte ich theoretisch mich irgendwo anmelden oder gibt es da eine Sonderregelung. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß z.B. Brummifahrer sich jeden Tag irgendwo anmelden. |
#8
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Anmeldung
Hallo !
Für diese Fälle braucht man die jeweilige Anmeldung des Marinabüros´s ! Es wurde mir von meiner Marina mitgeteilt, dass ich mich jedesmal wenn ich in die Marina komme, mich dort zu melden habe und dann stellen sie eine Bestätigung aus. Gruss H.Feichtinger |
#9
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Zitat:
das wage ich doch sehr zu bezweifeln ! Ich kann mir kaum vorstellen, daß eine pauschale Kurtaxenzahlung z.B. in Rovinj auch z.B. in Korcula gültig ist .... Außerdem geht es ja beim Fragesteller nicht vorrangig um die Kurtaxe, sondern um die polizeiliche Anmeldung !
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#10
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Zitat:
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#11
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Hallo H. Feichtinger,
das ist schon klar, meine Frage war ja anlegen an Stadthäfen oder Inselhäfen wo es eben k e i n e organisierte "Marina" gibt.
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Viele Grüße Richard |
#12
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Zitat:
Nein, denn die Einklarierung wird ja für ein Jahr ausgestellt und sagt nichts über die zukünftigen Aufenthaltstermine aus
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Viele Grüße Richard |
#13
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Zitat:
Was macht dann ein Segler der, angenommen auf großem Mittelmeertörn, halt auch die kroatische Küste entlangsegelt? Nachts ankert er irgendwo oder legt mal in einem Stadthafen an um Wasser und Vorräte zu bunkern. Ich denke, daß er beim Einlaufen in einen Hafen sich beim Capitano anmeldet. Aber dann segelt er wieder weiter und übernachtet meinetwegen im Lee einer Insel oder in einer Bucht, um besseres Wetter abzuwarten. Da kann es doch unmöglich sein, daß er sich polizeilich anmelden muß? |
#14
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HI!
Die polizeiliche Anmeldung erfolgt durch, Hotel, privatem Vermieter und bei den ACI Marinas durch das An- bzw. Abmelden im Büro. Wenn ich für eine Nacht die ACI Marina verlasse, ist lt. ACI eine Abmeldung im Büro notwendig. Ich weiss nicht ob in Kroatien das Übernachten im WOMO auf Parkpätzen erlaubt ist, sondern nur auf Campingplätzen, dann gilt die Rechnung als Bestätigung. Ich weiss nicht wer die Diskussion angestachelt hat, ich finde sie nämlich dämlich. Ich fahre seit 1986 nach Kroatien und noch niemand hat mich nach der Bestätigung gefragt. Also finde ich das Thema sinnlos...... |
#15
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Hallo Wolf,
das ist ja genau die Frage die im Raum steht. @ Georg Ta, na als dämlich würde ich das nicht gerade bezeichnen, denn was Du schreibst mit Hotel, Vermieter, Marinas ist doch wirklich bekannt. Aber dann hast Du geschrieben in einer Bucht gilt die Kurtaxe der ACI, das stimmt nun überhaupt nicht. Ich habe schon öfter Benutzung und Kurtaxe in einer Bucht oder an einer Boje bezahlt. Ausserdem wie Fred schon schreibt ging es um die Poliz. Anmeldung !!!! Ich bin da insofern Deiner Meinung daß ich auch zig Jahre nicht nach der Poliz. Anmeldung und den weissen Kärtchen gefragt worden bin, auch bei Kontrollen in Buchten nicht. Das man sich in den Marinas abmelden muss, ist ja auch klar, beim Dauerliegeplatz, damit die weitervermieten können und bei der Fremdmarina um zu bezahlen und die Papiere zu erhalten. A b e r es ist eine Tatsache daß es jetzt gerade ein Fall der Überprüfung gab bei dem 210.-- EUR durch ein Schnellgericht verhängt wurde, weil derjenige nicht die Poliz. Anmeldung vorweisen konnte. 1986 war das ja noch Jugoslawien, da habe ich in Novigrad einklariert, anschließend musste man immer nebenan ins Tourist-Büro, da bekam man dann dieses weisses Kärtchen. ( PODVRADA) Es scheint also so, das dies Gesetz ist, wenn das viele Polizisten nicht wissen, oder nicht befolgen, so heist das noch lange nicht, das man immer davon kommt. Das wollte ich mal hier im "Boote Forum" geklärt haben, in einem anderen, blieb die Diskkussion darüber stecken. Was daran sinnlos ist erschliesst sich mir nicht
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Viele Grüße Richard |
#16
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Zitat:
Hätte aber sein können, daß sich speziell in HR etwas geändert hat. Will schließlich nächsten Frühling wieder runter. Nachtrag: den Begriff dämlich halte ich auch für daneben. Das Danke war für den Rest. |
#17
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Zitat:
Deshalb versucht Richard hier das Thema zu einem informativen Ende zu bringen.
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#18
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Zitat:
Grüße Miramare |
#19
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Hallo Miramare,
das mit der "keine Ahnung, weder in der Kapitanerie noch in der Marina" kann ich absolut bestätigen. Das mit dem "Marinavertrag mitnehmen" wegen der Kurtaxe, ist jedoch effektiv falsch. Es geht darum, daß bei einer poliz. Kontrolle nachgewiesen werden muss seit wann man in Croa ist !!!!! Ergo muss man von der Marina oder sonstwoher diese "Potvrada o prijavi baravista" bekommen. Es ist tatsächlich Gesetz, daß das fast alle nicht wissen ist eine andere Sache, aber irgendwo steht so ein neunmalkluger Polizist und dann gibt es, wie schon geschehen 210.-- EUR Strafe vor einem Schnellgericht, verbunden mit allen Unannehmlichkeiten.
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Viele Grüße Richard |
#20
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Hallo,
vielleicht klären sich viele Fragen wenn ihr diesen Auszug aus der Web-site der Kroatischen Zentrale für Tourismus durchlest: Gruß Wichtige Mitteilung für Touristen, die sich in Kroatien aufhalten Sehr geehrte Damen und Herren, Die Anmeldung des Aufenthalts und die Entrichtung einer Kurtaxe sind für in- und ausländische Gäste gemäß dem Kurtaxengesetz sowie gemäß dem Gesetz über die Bewegung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern verpflichtend. Überprüfen Sie, ob Sie angemeldet sind! Wir möchten Sie bitten, im Interesse Ihres Komforts und wegen der Befolgung der Gesetze zu prüfen, ob Sie für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts angemeldet sind, vom Tag Ihrer Ankunft bis zum Tag Ihrer Abreise. Jeder Anbieter von Beherbergungsleistungen ist verpflichtet, den Aufenthalt seiner Gäste anzumelden, eine Bestätigung über die Aufenthaltsanmeldung für jeden Gast in irgendeinem der gewerblichen Beherbergungsbetriebe (Hotels, Aparthotels, Touristensiedlungen, Apartments, Campingplätze, Pensionen, Herbergen, Jugendherbergen, Privatunterkünfte, Yachthäfen u. a.) zu besitzen, sowie diese auf Anfrage des Gastes vorzuweisen. Die Prüfung Ihrerseits ist besonders wichtig und notwendig, wenn Sie eine private Unterkunft haben, nicht nur wegen der Qualität des Services und Ihrer persönlichen Sicherheit, sondern auch, um die illegale Arbeit jener Einheimischer zu verhindern, die für das Angebot von Beherbergungsleistungen nicht gesetzlich registriert sind. Falls Sie sich außerhalb der gewerblichen eherbergungsbetriebe aufhalten, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 24 Stunden bei der nächsten Polizeidirektion oder -station selbst anzumelden! Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Entgegenkommen und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt. Ihre Kroatische Zentrale für Tourismus Auszug aus dem KURTAXENGESETZ (Gesetzblatt "Narodne novine", Nr. 35/95; 52/95; 64/00) Artikel 1 Einwohner, die in einem Touristenort außerhalb ihres Wohnsitzes eine Übernachtungsdienstleistung in einem Beherbergungsbetrieb in Anspruch nehmen, in dem die gastgewerbliche oder touristische Tätigkeit betrieben wird (nachstehend Unterkunftsobjekt genannt), sind verpflichtet, eine Kurtaxe zu entrichten. Als Unterkunftsobjekt im Sinne dieses Gesetzes gelten: ein Hotel, eine Pension, ein Motel, ein touristisches Apartment, ein Erholungszentrum, ein Erholungszentrum für Kinder und Jugendliche, ein Campinghaus und eine Ferienwohnung, ein Mietzimmer, ein Kurort, eine Berghütte, ein Quartier, ein Liegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus (Ankerplatz, Anlegeplatz, touristischer Hafen, Yachthafen und Nautikzentrum) sowie alle sonstigen Objekte, in denen Übernachtungsdienstleistungen für Einwohner angeboten werden. Artikel 2 Kurtaxpflichtig ist auch der Eigentümer eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in einem Ferienort und alle Personen, die sich in diesem Haus oder in dieser Wohnung aufhalten. Die Personen aus Absatz 1 dieses Artikels haben eine Kurtaxe dann zu entrichten, wenn sie sich in diesem Ferienhaus oder dieser Ferienwohnung im jeweiligen Ferienort im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. September aufhalten. Kurtaxpflichtig ist auch der Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, das sich am Liegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus befindet, wenn er sich auf diesem Wasserfahrzeug aufhält, sowie alle Personen, die sich auf diesem Wasserfahrzeug aufhalten. Als Ferienhaus oder Ferienwohnung aus Absatz 1 dieses Artikels gilt jedes Gebäude oder jede Wohnung, die saisonal oder gelegentlich benutzt wird. Als Ferienhaus im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Wirtschaftsgebäude, die zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Werkzeugen u. ä. dienen. Artikel 3 Der Kurtaxpflicht unterliegen nicht: 1. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, 2. Blinde und Gehörlose sowie körperlich Behinderte, 3. Teilnehmer an Schulausflügen, die von schulischen Einrichtungen veranstaltet werden, 4. Personen, die von einer Gesundheitseinrichtung in einen Kurort zur Behandlung eingewiesen wurden, 5. langjährige Stammgäste im jeweiligen Ferienort, die sich um die Förderung des Tourismus verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ortsausschusses, und nach einem Sonderbeschluss des Fremdenverkehrsrats des jeweiligen Fremdenverkehrsverbands, 6. Mitarbeiter des Innen- sowie des Verteidigungsministeriums, wenn sie in einem Unterkunftsobjekt übernachten und sich in der Ausübung einer amtlichen Funktion befinden, 7. Saisonarbeiter mit angemeldetem Aufenthalt im jeweiligen Ferienort, 8. Reisende auf einem Passagierschiff im internationalen Seeverkehr, wenn sich das Schiff am Ankerplatz oder am Liegeplatz in einem Hafen befindet, 9. Eigentümer eines authentischen alten Familienhauses, das durch Vererbung von einem Erblasser erworben wurde, der seinen Wohnsitz im jeweiligen Ferienort hatte, sowie seine Familienangehörigen, wenn sie sich in diesem Haus aufhalten. Artikel 4 Personen ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen 50% der Kurtaxe. Artikel 5 Der Eigentümer aus Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes und seine engen Familienangehörigen zahlen 70% der Kurtaxe. Als enge Familienangehörige des Eigentümers eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung gelten im Sinne dieses Gesetzes sein Ehepartner, seine Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Eltern und Adoptiveltern. Artikel 5a Personen, die sich auf einem Wasserfahrzeug aufhalten, während sich dieses an einem Dauerliegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus befindet, entrichten die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale. Ein Dauerliegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus ist im Sinne dieses Gesetzes ein Liegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus, der aufgrund eines Pachtvertrags über einen Zeitraum von einem Jahr benutzt wird. Die Jahrespauschale aus Absatz 1 dieses Artikels hat der Nutznießer eines Dauerliegeplatzes in einem Hafen für nautischen Tourismus in einem einmaligen Betrag für alle Personen zu entrichten, die sich auf dem Wasserfahrzeug aufhalten. Die Höhe der Jahrespauschale der Kurtaxe für die Nutznießer eines Dauerliegeplatzes in einem Hafen für nautischen Tourismus wird auf Vorschlag des Tourismusministers von der Regierung der Republik Kroatien festgelegt. Artikel 5b Eine juristische und natürliche Person, die die Leistung eines Dauerliegeplatzes in einem Hafen für nautischen Tourismus anbietet, ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Mai des jeweils laufenden Jahres ans Fremdenverkehrsamt der Gemeinde, der Stadt oder ans Fremdenverkehrsamt des Ortes die Angaben über die abgeschlossenen Pachtverträge über einen Dauerliegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus, und zwar die Bezeichnung und die Zulassungsnummer des Wasserfahrzeugs, den Vor- und Nachnamen sowie die persönliche ID-Nummer oder die Reisepass-Nummer des Inhabers des Wasserfahrzeugs vorzulegen. Die juristische und natürliche Person aus Absatz 1 dieses Artikels ist verpflichtet, an die Fremdenverkehrsämter aus Absatz 1 dieses Artikels, jede Änderung der Angaben bezüglich der Pachtverträge über einen Dauerliegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus sowie jeden neuen Pachtvertrag über einen Dauerliegeplatz spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Eintritts der jeweiligen Änderung bzw. ab dem Tag des Vertragsabschlusses anzumelden. Artikel 6 Die Kurtaxe wird pro Übernachtung erhoben, soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt. Die Kurtaxe wird unter den gleichen Bedingungen auch von ausländischen Staatsbürgern entrichtet. Auf ausländische Staatsbürger finden die Bestimmungen aus Artikel 5 und 12 dieses Gesetzes keine Anwendung. Artikel 7 Die Personen aus Artikel 3 Punkt 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 dieses Gesetzes belegen ihren Anspruch auf die Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe, und die Personen aus Artikel 4 und 5 belegen ihren Anspruch auf die Entrichtung eines ermäßigten Betrags der Kurtaxe durch Bescheinigungen entsprechender Ämter, durch ärztliche Atteste und ähnliche Dokumente sowie durch den Ausweis eines Bürgerverbandes. Artikel 8 Die Höhe der Kurtaxe wird auf Vorschlag des Tourismusministers von der Regierung der Republik Kroatien in der ersten Hälfte des jeweils laufenden Jahres für das nächste Jahr festgelegt. Den Zeitraum der Haupt-, Vor- und Nachsaison in Ferienorten legt der Tourismusminister auf Vorschlag der Gespanschaftsversammlung fest. Artikel 11 Juristische und natürliche Personen, die Übernachtungsleistungen in Unterkunftsobjekten anbieten, fordern die Kurtaxe gleichzeitig mit der Erhebung der erbrachten Leistung ein. "Aus der Bestimmung aus Absatz 1 dieses Artikels sind juristische und natürliche Personen ausgenommen, die einen Liegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus in Pacht geben; sie stellen die Rechnung für die Kurtaxe in einem Pauschalbetrag gleichzeitig mit der Rechnung für die Entrichtung des Pachtzinses für einen Dauerliegeplatz aus." In der Rechnung für erbrachte Leistungen aus Absatz 1 dieses Artikels ist der Betrag der erhobenen Kurtaxe besonders auszuweisen, und im Fall aus Artikel 3 dieses Gesetzes ist die Grundlage für die Befreiung von deren Entrichtung anzugeben, während in Fällen aus Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes auch die Grundlage für die Entrichtung eines ermäßigten Betrags der Kurtaxe anzugeben ist. Artikel 14 Juristische und natürliche Personen, die in einem Unterkunftsobjekt eine Übernachtungsleistung anbieten, sind verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach Anreise beim Fremdenverkehrsamt der Gemeinde, Stadt oder bei deren Geschäftsstellen oder beim Fremdenverkehrsamt des jeweiligen Ortes alle Personen anzumelden, für die eine Übernachtungsleistung in einem Unterkunftsobjekt erbracht wird, sowie innerhalb von 24 Stunden ihren Aufenthalt abzumelden. " Aus der Bestimmung aus Absatz 1 dieses Artikels sind juristische und natürliche Personen ausgenommen, die die Dienstleistung eines Dauerliegeplatzes in einem Hafen für nautischen Tourismus anbieten; sie sind nicht verpflichtet, den Aufenthalt der auf dem Wasserfahrzeug verweilenden Personen anzumelden, solange sich dieses Wasserfahrzeug am Dauerliegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus befindet.". Eigentümer aus Artikel 2 dieses Gesetzes sind verpflichtet, innerhalb der Frist aus Absatz 1 dieses Artikels beim Fremdenverkehrsamt der Gemeinde, Stadt oder bei deren Geschäftsstellen oder beim Fremdenverkehrsamt des jeweiligen Ortes ihren Aufenthalt oder den Aufenthalt aller anderen Personen anzumelden, sowie ihren Aufenthalt abzumelden. Der Eigentümer aus Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes ist verpflichtet, den Aufenthalt der Personen nur im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. September anzumelden. Auszug aus dem GESETZ ÜBER DEN AUFENTHALT UND DIE BEWEGUNG VON AUSLÄNDISCHEN STAATSBÜRGERN (Gesetzblatt "Narodne novine", Nr. 53/91, 22/92) Artikel 1 Als ausländische Staatsbürger gelten im Sinne dieses Gesetzes Personen, die nicht kroatischer Staatsangehörige sind. Artikel 61 Juristische und natürliche Personen, die Unterkunftsleistungen für ausländische Staatsbürger erbringen, und Personen, zu denen ausländische Staatsbürger zu Besuch kommen, sind verpflichtet, innerhalb von 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Erbringung der Unterkunftsleistung, bzw. ab dem Zeitpunkt der Anreise der ausländischen Staatsbürger den Aufenthalt dieser ausländischen Staatsbürger bei der zuständigen Stelle zu melden. Ausländische Staatsbürger, die die Unterkunftsleistungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden ab Einreise in die Republik Kroatien ihren Aufenthalt bei der zuständigen Behörde anzumelden, bzw. innerhalb von 24 Stunden ab der Änderung des Aufenthaltsortes bzw. ab dem Zeitpunkt der Änderung der Wohnadresse im Aufenthaltsort den Aufenthalt und die Änderung der Wohnadresse anzumelden. Der Aufenthalt ausländischer Staatsbürger kann auch über Tourismusagenturen bzw. Reisebüros angemeldet werden. Ausländische Staatsangehörige, die mit ausländischen Schiffen zu Sport- und Erholungszwecken auf dem Land- oder Seeweg in die Republik Kroatien einreisen und ihr Schiff als Unterkunftsobjekt nutzen, melden ihren Aufenthalt im Hafenamt oder in einer der Zweigstellen des Hafenamtes an (in denen auch die Grenzformalitäten bei der Einreise auf dem Seeweg in die Republik Kroatien durchgeführt werden). Die An- bzw. Abmeldung des Aufenthalts erfolgt auf dem Formblatt 8a bei der zuständigen Behörde (Artikel 27 des Regelwerks). |
#21
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"Ausländische Staatsangehörige, die mit ausländischen Schiffen zu Sport- und Erholungszwecken auf dem Land- oder Seeweg in die Republik Kroatien einreisen und ihr Schiff als Unterkunftsobjekt nutzen, melden ihren Aufenthalt im Hafenamt oder in einer der Zweigstellen des Hafenamtes an (in denen auch die Grenzformalitäten bei der Einreise auf dem Seeweg in die Republik Kroatien durchgeführt werden). Die An- bzw. Abmeldung des Aufenthalts erfolgt auf dem Formblatt 8a bei der zuständigen Behörde (Artikel 27 des Regelwerks)."
Was bedeutet denn das nun wieder? Ausl. Staatsangehörige ... melden ihren Aufenthalt.....!! Also doch polizeiliche Anmeldung auch im Hafenamt mit Formblatt 8a möglich.... oder doch nicht? Vielleicht ist herauszufinden, was im Artikel 27 des Regelwerkes diesbezüglich vorgeschrieben ist. Gruß Flipperskipper |
#22
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Hallo,
viel Text, aber immer noch unklar, hier geht es auch vor allem um die "Kurtaxe" die Polizeilichen Erfordernisse werden kaum in dieser Mitteilung berücksichtigt. Dauerliegeplatz wir mit pauschaler Kurtaxe abgegolten, aber sowie ich rausfahre ist die in jedem Hafen ja neu fällig, denn die gilt ja nur für den Liegeplatzort. Verlässt man den Platz entnehme ich das man sich "innerhalb 24 Stunden" wieder anmelden muss wie soll das gehen, wenn einer viel buchtelt ??????? Also wie vor, was Gesetz ist weiss man jetzt langsam, wie es gehandhabt wird nicht Bei z.B. von Italien Einreisende ist es ja klar, Einklarieren und dann wieder Ausklarieren, da liegen die Daten genau auf dem Tisch. Bei Dauerlieger in Croa kann man bei Ankunft in der Marina sich auch anmelden und dann ?????????? wenn man mit dem Boot auf Törn geht.
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Viele Grüße Richard |
#23
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Re: Poliz. Anmeldung in Kroatien
Zitat:
Vielleicht kannst du endgültig Licht ins Dunkel bringen. Hast du dich in HR erkundigt und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gruß Werner |
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