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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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hallo,
stimmt das ? gilt das auch für kleine sportboote ?? gruß dirk ![]() |
#2
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![]() Zitat:
Dazu gilt: § 4.06 Radar Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein; sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#3
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das heißt wenn ich ohne funk und radar mit meim sprint mal auf den rhein will dann nur bei strahlender sonne???
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Semper Fidelis ![]() |
#4
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![]() Zitat:
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#5
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erfasst
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Zoll: eine gestaffelte Einfuhrsteuer, die dazu bestimmt ist, den heimischen Erzeuger vor der Gier seiner Käufer zu schützen. |
#6
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Moin
Und Nacht ist kein unsichtiges Wetter, sondern Nacht. Für Nacht gilt nur ordnungsgemäße Beleuchtung.
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht...
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#7
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Kleinfahrzeuge ohne Funk dürfen auf dem Rhein grundsätzlich nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang betrieben werden dies allerdings auch nur wenn die sicht weder durch Regen, Schneefall oder Nebel stark beeinträchtigt wird ( Auf Anfrage bei der WAPO gab man mir zur auskunft " Stark beeinträchtigt bedeutet: die Sicht muss soweit frei sein, dass man von einem zum anderen Ufer schauen kann. Allerdings gilt wie im Strassenverkehr die Geschwindigkeit ist den Sichtverhältnissen anzupassen).
Kleinfahrzeuge mit Funk haben keine Einschränkungen (außer der der Geschwindigkeit). Müssen allerdings immer auf Kanal 10 erreichbar sein. Radarpflicht besteht nicht für Kleinfahrzeuge. Gruß Volker
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#8
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Hi Don,
ich widerspreche Dir nur ungern, aber ich tus trotzdem ![]() Für Kleinfahrzzeuge besteht keine Funkausrüstungspflicht. Sie dürfen nachts auch ohne Funk fahren. Bei "unsichtigem Wetter" (Dunkelkeit ist kein "unsichtiges Wetter") gelten diese Regeln: § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur fahren, wenn sie auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. Diese Forderung gilt zusätzlich zum Radarzwang. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen. § 4.06 Radar Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein; sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
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Charly |
#9
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Charly |
#10
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![]() Zitat:
so ist es.
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Charly |
#11
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![]() Zitat:
![]() Habe gerade mal telefoniert. ![]() aber... es besteht Radarpflicht auch für Sportboote bei unsichtigem Wetter.
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Don P ![]() Stan No. 3/Abteilung FW |
#12
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![]() Zitat:
das ist richtig, kann man oben in meinen Zitaten der RheinSchPEV nachlesen. Noch ne Anmerkung: "unsichtiges Wetter" ist außer Nebel auch starker Schneefall oder starker Regen.
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Charly |
#13
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also darf man mit bsh leuchten auch nachts fahren ??!!
wir fahren ja auch immer zum feuerwerk raus, und da ist auch immer polizei dabei. es wurde noch nie nach funk gefragt. ( jedoch wurde auch nie meine nicht-bsh-leuchten moniert. ) aber nachts auf dem rhein ist schon heftig. man muß ja ein gewisses tempo haben um ins gleiten zu kommen und gegen die srömung zu fahren. und bojen o.ä. sind nicht beleuchtet! gruß dirk ![]() |
#14
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Moin Dirk
Das ist alles Übungssache und Revierkenntniss. Fahre ja über 50% bei Nacht, habe sonst ja keine Zeit ;)
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#15
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Hallo,
Ist es immer noch Stand der Dinge, dass man privat nachts auf dem Rhein: - mit BSH-Beleuchtung - aber OHNE Radar fahren darf? Vielen Dank Zodibo |
#16
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Ja. Sofern die Sicht nicht durch Nebel, Regen oder Schneefall beeinträchtigt ist.
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Lg, Saint-Ex “Überlegen macht überlegen“ Der Flieger und Schriftsteller Antoine de Saint Exupéry (*29.6.1900, † 31.7.1944 während Aufklärungsflug über dem Golf du Lion bei der Île de Riou) ![]() |
#17
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Habe peinlicherweise "Funkgerät" in meiner Frage vergessen.
Wird doch auch NICHT benötigt? |
#18
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Gruss, Dirk |
#19
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Wo soll das denn geregelt sein, Dirk?
Mach doch die lieben Bootskollegen nicht völlig kirre [emoji6]
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Lg, Saint-Ex “Überlegen macht überlegen“ Der Flieger und Schriftsteller Antoine de Saint Exupéry (*29.6.1900, † 31.7.1944 während Aufklärungsflug über dem Golf du Lion bei der Île de Riou) ![]()
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#20
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![]() Die Spitzfindigkeit ging etwas unter; Poltern liegt mir wohl besser ![]()
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Gruss, Dirk
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#21
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Lg, Saint-Ex “Überlegen macht überlegen“ Der Flieger und Schriftsteller Antoine de Saint Exupéry (*29.6.1900, † 31.7.1944 während Aufklärungsflug über dem Golf du Lion bei der Île de Riou) ![]() |
#22
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ist je nach Wasserstand unterschiedlich geregelt, hat aber nichts mit Tag/Nacht zu tun (siehe Rheinschifffahrtsstraßenverordnung)
Gesendet von meinem SM-G390F mit Tapatalk
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#23
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Hochwasser ist aber eine andere Baustelle.
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