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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Kaufvertrag Haftung contra Gewährleistungsausschluss ???
hallo zusammen,
da ich mit der suchfunktion keine zufriedenstellenden ergebnisse gefunden habe, hier folgende situation, bei der ich mal ne einschätzungs bräuchte: A verkauft an B eine yacht (baumaterial stahl) im alter eines oldtimers (so rund 30 jahre alt) und neben verschiedenen anderen abreden sind im kaufvertrag zum thema haftung/gewährleistung folgende sätze zu finden: der vertragsgegenstand wird verkauft wie besichtigt; der verkäufer haftet für "verdeckte mängel". der verkäufer erklärt mit unterzeichnung dieses vertrages, den käufer über evtl. bestehende und ihm bekannte mängel unterrichtet zu haben. eine gewährleistung (wie die "2-jährige eu-gewährleistung") wird aber generell ausgeschlossen. nach ca 6 monaten meldet der B mängel beim verkäufer A an. es seien rostschäden am rumpf aufgeteten und der motor sei jetzt defekt. zum zeitpunkt des verkaufs war der vertragsgegenstand mängelfrei. beide vertragspersonen sind privatleute. wie beurteilt ihr die chancen für B aus dem vertrag heraus ansprüche an A zu stellen? muß A für die genannten "schäden" haften? was wären hier "verteckte mängel"? gruß und vielen dank! |
#2
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Verdeckte Mängel sind m.E. Mängel, die dem Verkäufer bewusst gewesen sind, und dem Käufer bei Übergabe (bzw. Vertragsabschluß) nicht mitgeteilt worden sind.
Und nach einem halben Jahr hat er nur noch wenige Chancen zu reklamieren.
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Gruß Thomas _______________________ Echte Männer essen keinen Honig........ Echte Männer kauen Bienen............... |
#3
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Hallo MV-Zausel,
wenn ein Motor 6 Monate nach dem Kauf kaputt geht, ist das imo einfach nur Pech aber mit Sicherheit kein verdeckter Mangel im Sinne des Kaufvertrages. In den 6 Monaten hat der Käufer ja schließlich auch genug Zeit gehabt, den Motor durch unsachgemäßen Betrieb oder mangelhafte Wartung/Pflege selbst hinzurichten. Und das mit dem Rost ist imo ne schwierige Sache.
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#4
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Hallo,
da es in Deutschland diese Entscheidung öfters gibt: Recht hat nich der der Recht hat, sondern dem es zugesprochen wird denke ich " null Erfolgsaussichten" Gruß Peter. |
#5
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Wenn der Motor mit einer Notreperatur hin gepfuscht wurde, dies dem Verkäufer bekannt war und er es dem Käufer verschmiegen hat, damit er verkaufen kann, der Käufer dies jetzt aber nachweisen kann, dann sieht es schlecht aus. Wenn es sich um eien Fehler handelt, der bei jedem 30 Jährigen Motor auftreten kann, dann ist der Verkäufer nicht mehr verantwortlich.
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Gruß Christian |
#6
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... perfekt formuliert, dafür das Danke.
Gruß Uwe
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Gruß Uwe |
#7
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Da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, gleich null Chance auf Erfolg. Was ist denn mit dem Motor die letzten sechs Monate passiert? Stand der Still und wurde jetzt gestartet und nichts geht mehr? Dann vielleicht kleine Chance hierfür. Wenn er aber lief null Chance.
Rost? Vor sechs Monaten rostfrei und jetzt ist er da? Glaubt wohl kein Gutachter und kein Richter! Und wenn es doch so ist, dann ist die Beseitigung von sechs Monate altem Rost kein Problem. Ansonsten gekauft wie gesehe, auch mit altem Rost. Keine Chance. Aber: Ich bin kein Richter!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! !!!!
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Gruß Gregor Eliten können keine großen Gruppen sein! |
#8
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Ich glaube, wenn man die Beiträge von Mue und Guido zusammenbastelt, hat man ein ganz gutes Ergebnis.
Dass über "verdeckte Mängel berichtet" werden muss, ist ja nicht mit einer Gewährleistung o.ä. gleichzusetzen. Rost an einem 30 Jahre alten Schiff ist m.E. eher normal und nicht als versteckter Mangel zu sehen. Es sei denn, dass der Verkäufer vorher größere Roststellen mit Farbe gekonnt übergepinselt hat, so dass es nicht erkennbar war. Hat der Verkäufer das "mängelfrei" auch unterschrieben? Das wäre auch nicht ganz unwichtig. Gruß Chris |
#9
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So hat es mir ein Rechtsanwalt erklärt :
Der Gestzgeber kennt von sich aus den Begriff "Garantie" nicht. Im BGB geregelt ist die sogenannte Gewährleistung: Diese bedeutet, daß der Gegenstand zum Zeitpunkt des Kaufs (!!!) frei auch von unbekannten und versteckten Mängeln sein muß. Diese Gewährleistung bedeutet, daß der Verkäufer hierfür 2 Jahre haftet! In den ersten 6 Monaten gilt dabei eine sogenannte Beweislastumkehr, d. h. nicht der Käufer muß seinen Standpunkt beweisen, sondern der Verkäufer muß gegebenenfalls nachweisen, daß der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, wenn er die Ansprüche des Käufers zurückweisen will. Kann er dies nicht, haftet er automatisch. Ein Ausschluß dieses Gewährleistungsrechts durch AGB im gewerblichen Bereich ist nicht zulässig. Gewerbliche Verkäufer haften immer gemäß BGB. Bei Privatleuten ist dies im Einzelfall aber möglich. Zugesicherte Eigenschaften können ebenfalls nicht über AGB ausgeschlossen werden. Interessant ist aber die Möglichkeit des Verkaufs zum Ausschlachten an Bastler. Macht im Prinzip der Bund selbst gerne so. Siehe die AGB der VEBEG.de Die Frage ist eben nur, ob man mit solch einer Prämisse dann noch den gewünschten Kaufpreis erzielt. Gruß Hans
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Beste Grüße - Hans Ohne Moos nix los... Urheberrecht aller von mir eingestellten Fotos liegt bei mir. Kopieren und Verwendung nur mit meiner Erlaubnis. |
#10
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Wie kann man denn so blöd sein und im Kaufvertrag eine
Haftung für verdeckte Mängel ausdrücklich aufnehmen? Gerade das sind doch die kritischen Fälle. Verdeckte Mängel haben allerdings wenig mit der Tatsache zu tun, ob der Verkäufer davon weiß oder nicht. Verdeckte Mängel sind lediglich nicht sofort erkennbar. Wenn der Verkäufer davon wusste, dann spricht man von arglistiger Täuschung (welche zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt). |
#11
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Verdeckte Mängel
IN HInblick auf eine Anfechtung bzw. Minderung oder Wandelungklage wird es entscheidend sein ob der V arglistig war, also diesen Umstand wußte und ggf. man es nachweisen kann.
Manchmal kann auch eine STrafanzeige wg. Betruges weiterhelfen. Viel Erfolg |
#12
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Re: Kaufvertrag Haftung contra Gewährleistungsausschluss ???
Hallo,
mit Deinem Problem solltest Du einen Rechtsanwalt konsultieren und kein Forum, Rechtshilfe kann und darf in einem Form eh keiner geben und die spielen dabei eine große Rolle. Es geht natürlich auch um technische Probelme und allgemeine Rechtsfragen und zu allgemeinen Rechtsfragen kann mans eine Meinung äußern, aber auch nicht mehr, was ich im Folgenden tue. Boot ist 30 Jahre alt und Stahl, war beim Kauf rostfrei, nach 6 Monaten rostig. Das glaube ich so nicht. Der Rost kommt nicht in 6 Monaten, wenn vorher keiner da war und dann ist auch genau zu belegen wieviel Rost auf einmal da ist und welche Funktionen der beeinträchtigt. Oder es ist zu belegen, daß der VK den Rost so zugepfuscht hat, daß kein Rost wahrnehmbar war. Wenn der Verkäufer im Vertrag zugesichert hat, für "verdeckte mängel" zu haften, dann dürfte er auch als Privatmann haften, wenn der Rost ein verdeckter Mangel ist. Und ob das so ist, kann man man nur erkenen, wenn man auch den Kaufgegenstand sieht! Der Verkäufer schließt "2-jährige eu-gewährleistung" aus. Das ist eigentlich blühender Blödsinn, der sich vor allem aufgrund falscher Sachkenntnis und insbesondere im bekannten Auktionshaus verbreitet hat, wo mit solchen Formulierungen Privatverkäufer meinen, etwas ausschließen zu müssen, was sie eh nicht zusichern müssen, wenn sie privat verkaufen und andererseits ist das eine Formel, die gerne von "schienprivaten" Verkäufern benutzt wird, die damit aus dem Schneider sein wollen. Entscheidend ist, was im Vertrag steht und vom Verkäufer zugesichert wurde, egal, ob er privater oder gewerblicher Verkäufer ist, oder was der Sachlage entspricht, wenn der Verkäufer kein privater Verkäufer ist. Wenn ein Motor nach Monaten defekt ist, aber bei der Übergabe einwandfrei war, dann ist das auch sehr umstritten und es kommt auf die Einzelheiten an: was ist kaputt, funktioniert nicht mehr? Ist einTeil kaputt, das sich in 6 Monaten nicht abnutzen kann oder ein Teil, daß in 6 Monaten so abgenutzt sein kann, daß es bei der Übergabe in Ordnung war, aber nach weiterem Gebrauch nicht mehr? Kommt sehr auf dei Details drauf an. Ein Ventil oder auch ne Welle kann bei solchen gebrauchte Teilen von heute auf morgen den Geist aufgeben und der Verkäufer muß davon wirklich nichts wissen, wie soll er auch, ohne den Motor komplett zu zerlegen? Wenn der Motor so alt wie das Boot ist - 30 Jahre - gehe ich auch mal davon aus, daß man als Käufer den Motor am besten zerlegt und / oder genau prüft, bevor man damit durch die Gegend düst. Das kann man durchaus mit typischen Mängeln beim Gebrauchtautokauf vergleichen: Bremsscheiben waren beim Kauf ok und Auto hatte ja auch TÜV neu. Was heißt das? Nur, daß die Bremsscheiben beim Kauf und der TÜV-Vorführung noch dick genug waren und kein Untermaß hatten. War noch 1 mm drauf und fahre ich 6 Monate damit, sind die abgelutscht und ich habe sie mit zu wenig Reserve gekauft. Dafür kann ich den Verkäufer nicht haftbar machen, weil ich den Stärke beim Kauf hätte messen können. Die Scheiben waren verkehrssicher beim Kauf und der 1 mm ist durch meine Abnutzung runter. Gruß, Karl |
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