|
Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
|
Themen-Optionen |
#1
|
||||
|
||||
Kündigungsfristen bei einem Bootsliegeplatz - Mietvertrag rechtens?
Seit 2000 haben wir einen Mietvertrag für einen Bootsliegeplatz. Jetzt haben wir unser Boote verkauft und stellen fest, dass eine 6monatige Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres erforderlich ist. Ist dieses rechtens? Selbstverständlich werden wir versuchen mit dem Hafenbesitzer zu sprechen, aber wir wüssten gerne wie die rechtliche Situation heute ist. Vielen Dank im voraus!
|
#2
|
||||
|
||||
Denke Vertrag ist Vertrag ..
Was kann der Hafenbesitzer dafür das Du Dein Boot Verkaufst... Bei uns geht der Vertrag imme rbis zum 31.12 des Jahres.. egal wann ich den Platz miete.
__________________
By Karsten
|
#3
|
||||
|
||||
Zitat:
Was aber nur auf dem Papier steht. Ich hatte meine Kündigung (da ich das Boot dieses Jahr nicht im Wasser habe) vergessen. Unter Freunden ist alles möglich. Aber ansonsten "Vertrach is Vertrach". |
#4
|
|||
|
|||
Ein Bootsverkauf könnte aber auch eine Grundlage für eine ausserordentliche Kündigung ab sofort sein. Mal sehen, was die Juristen dazu meinen.
|
#5
|
||||
|
||||
Hi,
6-monatige Kündigungsfristen sind z.B. bei gewerblichen Mietverträgen Gesetz, falls nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.. Sie machen auch bei Liegeplatzvertägen Sinn und gelten auch für beide Seiten. Der Mieter muss im Fall einer Kündigung genügend Zeit haben, sich einen neuen Liegeplatz suchen zu können (was je Region ohnehin schwierig sein kann) und der Vermieter im umgekehrten Fall benötigt die Zeit, einen neuen Mieter zu finden. Die Wintermonate wollen auch bezahlt sein, da die Kalkulation i.d.R. auf einem 12-monatigem Mietzins basiert. Sind Liegeflächen in dem bestimmten Hafen Mangelware, so dürfte sich schnell ein geeigneter Nachmieter finden lassen und dann wird ein Vermieter gewöhnlich auch nicht auf der 6-monatigen Kündigungsfrist bestehen. PS. Ein Bootsverkauf liefert auch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Es bestände zudem auch die Möglichkeit einer Untervermietung. Gruß Justin
__________________
Rat ist wie Schnee, je weicher er fällt, desto länger bleibt er liegen und desto tiefer sinkt er ins Hirn (Samuel Taylor Coleridge) |
#6
|
|||||
|
|||||
Zitat:
die Untervermietung ist z.B. bei mir vorsichtshalber ausgeschlossen. Wobei aber wie schon geschrieben im Einvernehmen alles möglich ist.
|
#7
|
||||
|
||||
Zitat:
__________________
Gruss Günni |
#8
|
||||
|
||||
Erst einmal ein klärendes Gespräch führen .. dann weiter sehen.
Nur wer Fragt bekommt auch eine Antwort. Habe auch erst die "Hühner "verrückt gemacht mit meinem Nachbarn und der Hecke.. und nun ist alles gut
__________________
By Karsten
|
#9
|
||||
|
||||
Vielen Dank - in 2000 waren wir froh überhaupt einen Platz zu fin den. |
#10
|
||||
|
||||
Wie schon geschrieben:
Erst mal reden dann gucken was geht. Oft ist da auch auf Kulanz was machbar.
__________________
Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
#11
|
||||
|
||||
Moin,
ich hole dieses Thema mal hoch aus aktuellem Anlasse - alles entscheidend für die Rechtmäßigkeit langer Kündigungsfristen in AGB ist das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB); hier hat sich in letzter Zeit recht vieles getan; u.a. gilt bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen eine stark verkürzte maximale Kündigungsfrist von einem Monat - ausdrücklich nur für Dienst- und Werkverträge, aber da bei einem Liegeplatz ja häufig auch Dienstleistungen mit inkludiert sind (wie zB. Rein- und rausslippen), könnte man zumindest über eine analoge Anwendung nachdenken. Sechs Monate wären meiner Meinung nach in jedem Fall zu lang und AGB-rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. §§ 307 ff. BGB). PS: Edith fügt hinzu, dass wohl bei einem Liegeplatzvertrag grundsätzlich kein Mietrecht anwendbar ist, sondern wohl eher ein Lager- und Verwahrvertrag.
|
|
|