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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 02.07.2024, 13:16
Sekugu Sekugu ist offline
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Hallo zusammen,
ich (deutscher Staatsangehöriger) möchte mich an einer Miteignergemeinschaft an einem schweizer Segelboot beteiligen. Haupteigner ist schweizer Staatsbürger. Das Boot ist in der Schweiz zugelassen und hat dort auch seinen Heimathafen. Was muss ich zollrechtlich beachten wenn ich jetzt z.B. mit dem Segelboot ins deutsche Hoheitsgebiet einfahren bzw. in deutschen Häfen anlegen möchte.

Vielen Dank
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  #2  
Alt 02.07.2024, 13:24
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Zitat:
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Hallo zusammen,
ich (deutscher Staatsangehöriger) möchte mich an einer Miteignergemeinschaft an einem schweizer Segelboot beteiligen. Haupteigner ist schweizer Staatsbürger. Das Boot ist in der Schweiz zugelassen und hat dort auch seinen Heimathafen. Was muss ich zollrechtlich beachten wenn ich jetzt z.B. mit dem Segelboot ins deutsche Hoheitsgebiet einfahren bzw. in deutschen Häfen anlegen möchte.

Vielen Dank
würde da eine verbindliche Antwort beim Zoll anfragen.. per Mail...


meine Persönliche Meinung
der Haupteigner steht vermutlich in den Papieren, du nicht, und du brauchst vermutlich etwas schriftliches vom Haupteigner das dich Berechtigt das Boot zu führen...
der Wonsitz des Haupteigners ist vermutlich dann der Zolltechnische Hauptsitz...
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Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
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  #3  
Alt 02.07.2024, 13:33
Roco Roco ist offline
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Zitat:
Zitat von Sekugu Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,
ich (deutscher Staatsangehöriger) möchte mich an einer Miteignergemeinschaft an einem schweizer Segelboot beteiligen. Haupteigner ist schweizer Staatsbürger. Das Boot ist in der Schweiz zugelassen und hat dort auch seinen Heimathafen. Was muss ich zollrechtlich beachten wenn ich jetzt z.B. mit dem Segelboot ins deutsche Hoheitsgebiet einfahren bzw. in deutschen Häfen anlegen möchte.

Vielen Dank
Eine qualifizierte Antwort kann dir in deinem speziellen Fall aber nur der Deutsche Zoll geben. Eine Eignergemeinschaft wird in den Zulassungspapieren eingetragen und wird vermutlich dem Deutschen Zoll gemeldet.
Als Schweizer Staatsbürger mit einem in der Schweiz zugelassenen Boot kannst du jederzeit in einem Deutschen oder Österreichischen Hafen anlegen. Andersrum gilt das gleiche, sofern es nicht über einen längeren Zeitraum ist, denn dann geht das Boot unter Zollverschluss.
Als Deutscher mit einem unter Schweizer Zulassung, sehe ich Zollrechtlich ein Problem. Erkundige dich beim Zoll in Konstanz oder Friedrichshafen.
Wenn es so einfach wäre, würden diesen Weg bestimmt mehr gehen.
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  #4  
Alt 02.07.2024, 21:01
heiger heiger ist offline
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Bin kein Rechtsverdreher aber da wird einiges vermischt (öffentliches Recht = Zoll / privates Recht = Miteigentümerschaft). Da das Boot in der CH immatrikuliert (inkl. Verzollung) ist, kommt CH-Recht zur Anwendung und da hat der deutsche Zoll nichts zu melden bzw. kann Dir nicht weiterhelfen. Deshalb zollrechtlich hast du nichts zu beachten. Jedoch die deutsche Steuerbehörde interessierte sich sicher dafür. Da der Eigentümervertrag aber privates Recht ist, erfährt die Steuerbehörde in DE nichts davon ausser einer deiner Miteigentümer verpfeift Dich und informiert bzw. sendet eine Kopie des Vertrages an die deutsche Steuerbehörde. Die Miteigentümerschaft (einfache Gesellschaft) ist im Obligationenrecht (OR) der CH zu finden und regelt privates Recht. Wenn es schlecht geregelt ist, kann dies zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Miteigentümern führen. Lies mal hier:https://www.marlaw.ch/resources/Eign...nd_Yachten.pdf

Nachtrag: Habe noch nie einen Bootsausweis der CH gesehen wo eine Eigentümerschaft (einfache Gesellschaft) eingetragen ist, hingegen bei Körperschaften (AG, GmbH, Vereine, etc.) ist dies der Normalzustand. Die Gemeinde Romanshorn schreibt im Mietvertrag: "Stammeigner ist jene Person, auf deren Namen das Boot bei der Schifffahrtskontrolle gemeldet ist
und die als Mieter im Gemeindebootshafen eingetragen ist." Bei eurer Gemeinschaft ist der Stammeigner zugleich der Haupteigner aus der CH.
https://www.romanshorn.ch/public/upl...aft_202307.pdf
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Gruss Heinz

"Denn sie wissen, was sie tun."

Geändert von heiger (02.07.2024 um 21:42 Uhr) Grund: Mietvertrag Romanshorn
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  #5  
Alt 04.07.2024, 11:12
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Bin kein Rechtsverdreher aber da wird einiges vermischt (öffentliches Recht = Zoll / privates Recht = Miteigentümerschaft). Da das Boot in der CH immatrikuliert (inkl. Verzollung) ist, kommt CH-Recht zur Anwendung und da hat der deutsche Zoll nichts zu melden bzw. kann Dir nicht weiterhelfen. Deshalb zollrechtlich hast du nichts zu beachten.
da wird nichts vermischt, sondern beide Rechtsgebiete sind unbedingt zu beachten - die Aussage, daß der deutsche Zoll da nichts zu melden hat ist absolut falsch und gefährlich!
Warum: sofern man sich mit dem Boot nicht nur im schweizer Teil des Sees aufhalten möchte kommt man genau in den hochinteressanten Bereich, daß ein Unionsbürger ein Boot, welches keine Unionsware ist in eben diese einführt - und das könnte u.U. ziemlich interessant werden. Da würde ich auf jeden Fall vor der ersten Fahrt in Unionsgebiet sehr genau mit dem Zoll sprechen, welche möglichen Fallen einen da erwarten und wie man diese vermeiden kann - es hilft niemandem, wenn der Zoll das Boot in Deutschland erstmal an die Kette legt (analog in Österreich).

lg, justme
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  #6  
Alt 04.07.2024, 15:24
coffeemuc coffeemuc ist offline
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Warum: sofern man sich mit dem Boot nicht nur im schweizer Teil des Sees aufhalten möchte

Meines Wissens gibt es im Obersee keine definierte Grenze zwischen den Ländern und folglich auch keinen "schweizer Teil des Sees". Oder liege ich da falsch?
__________________
Gruß Richard

Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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  #7  
Alt 04.07.2024, 16:07
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Liegst du richtig, wenn man Wikipedia glauben kann.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bodens...f%20festgelegt.
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Gruß Mirko
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  #8  
Alt 04.07.2024, 19:07
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Zitat:
Zitat von coffeemuc Beitrag anzeigen
Meines Wissens gibt es im Obersee keine definierte Grenze zwischen den Ländern und folglich auch keinen "schweizer Teil des Sees". Oder liege ich da falsch?
Es gibt eine definierte Grenze die auch so etwa in der Karte eingetragen ist. Das ist die hoheitliche Grenze die auch vom Zollboot abgefahren und beobachtet wird. Das gilt für den Obersee genauso wie für den Untersee. Der Zoll hat auf dem gesamten See außerdem Befugnis dies gilt bis ins Hinterland auch an Land. Ich bin erst vor kurzem auf der Autobahn in Höhe Hegau kontrolliert worden. Noch eine Anmerkung zur Eignergemeinschaft. In der Deutschen Zulassung für den Bodensee wird eine Eignergemeinschaft explizit eingetragen.
Gruß
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  #9  
Alt 04.07.2024, 20:10
Saeldric Saeldric ist offline
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Das liest sich hier aber ganz anders: https://www.igkb.org/bodensee/wem-gehoert-der-bodensee
Und die Befugnisse bis „weit ins Hinterland“ sind ganz normale Regelungen in den Zollgrenzbezirken, die es nicht nur in der Nähe vom Bodensee gibt.
__________________
Gruß Mirko
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  #10  
Alt 04.07.2024, 23:19
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Saeldric Beitrag anzeigen
Das liest sich hier aber ganz anders: https://www.igkb.org/bodensee/wem-gehoert-der-bodensee
Und die Befugnisse bis „weit ins Hinterland“ sind ganz normale Regelungen in den Zollgrenzbezirken, die es nicht nur in der Nähe vom Bodensee gibt.
in der Praxis wird der Zoll vermutlich allerspätestens beim Erreichen des 'ufernahen Gebiets' eines der beiden Mitgliedsstaaten der Union von einer Verbringung in Unionsgebiet ausgehen - und in jedem Fall wenn man einen deutschen oder österreichischen Hafen anläuft. Und da kann dann die Falle der Zollabwicklung warten, weil man in so einem Fall normalerweise unaufgefordert erstmal zum Zoll zwecks Gestellung müßte, bevor man das Schiff auch nur verlassen darf. Ich bin mir so gut wie sicher daß es für den 'Normalfall' des Besuchs eines schweizer Bürgers in einem Unionshafen da Ausnahmereglungen gibt, aber ob und wie die auch für den Fall gelten daß ein Unionsbürger mit einem Fahrzeug, das gerade keine Unionsware ist in diese einreist gelten würde ich doch lieber vorher klären als im blödesten Fall das Schiff an der Kette liegen zu haben und nach der Sicherheitsleistung (19% Einfuhrumsatzsteuer plus Zoll) suchen zu müssen...

lg, justme, Zollbeamten im Normalfall als freundlich, äußerst kompetent und auskunftsfreudig aber auch absolut humorlos kennengelernt habend.

Geändert von justme (05.07.2024 um 09:45 Uhr)
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  #11  
Alt 04.07.2024, 23:53
heiger heiger ist offline
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Zitat:
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Moin moin,



da wird nichts vermischt, sondern beide Rechtsgebiete sind unbedingt zu beachten - die Aussage, daß der deutsche Zoll da nichts zu melden hat ist absolut falsch und gefährlich!
Warum: sofern man sich mit dem Boot nicht nur im schweizer Teil des Sees aufhalten möchte kommt man genau in den hochinteressanten Bereich, daß ein Unionsbürger ein Boot, welches keine Unionsware ist in eben diese einführt - und das könnte u.U. ziemlich interessant werden. Da würde ich auf jeden Fall vor der ersten Fahrt in Unionsgebiet sehr genau mit dem Zoll sprechen, welche möglichen Fallen einen da erwarten und wie man diese vermeiden kann - es hilft niemandem, wenn der Zoll das Boot in Deutschland erstmal an die Kette legt (analog in Österreich).

lg, justme
Wenn ein deutscher Bootslenker dem DE-Zoll einen gültigen amtlichen CH-Bootsausweis mit CH-Eigner unter die Nase hält, die legen das Boot wegen den Eigentumsverhältnissen an die Kette? Das denkst Du wirklich?
Zum Umkehrschluss: Als Schweizer fahre ich mit einem DE-Boot in einen CH-Hafen und werde von der CH-Seepolizei kontrolliert und die fragen nach den Besitzverhältnissen. Ich halte Ihnen den DE-Ausweis unter die Nase und nenne den DE-Eigentümer der mir das Boot zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen hat, die Fragen bei den DE-Amtskollegen nach und DE bestätigt die Besitzverhältnisse. Nun beweise mir mal, dass dies mein Boot ist??
Die CH-Seepolizei hat eher die Befürchtung, dass das Boot geklaut ist... aber auch hier so lange in DE nichts gemeldet ist hat die CH-Seepolizei keinen Grund ein Boot an die Kette zu legen.
Noch etwas, ein Boot mit DE-Ausweis und DE-Kennzeichen als Eigentum nützt mir nichts, weil ich es in der CH nicht benutzen kann .
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  #12  
Alt 05.07.2024, 08:51
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Also es diskutieren Personen aus Hannover, Berlin, Bern München hier. Kennt ihr den Bodensee?

In der Bootsschule hatte man uns damals so gesagt, dass wir im Normalfall nur die Dinge für den eigenen Gebrauch dabei haben sollen, weil wir immer wieder auch in Häfen anderer Länder, speziell Schweiz als nicht EU Staat kommen können. Aber es gibt keine Zoll Stellen für die Häfen und auch wenn ich dort schon übernachtet habe, wurde keine Meldung an den Zoll gemacht.

Die Hafenmeister wollen meist nur die Daten vom Boot und einen Namen haben. Ich glaube ich musste in den wenigsten Häfen meine Adresse abgeben.

Der "Grenzübergang" ist hier also absolut nicht ersichtlich.

Die Zollboote sichern als alles erstes Mal ihre Küste ab, daher fahren diese meist "auf einer Linie". Es gibt aber keine definierte Staatsgrenze. Das wurde mir in der Fahrschule damals auch von einem Polizisten, der auf dem Bodensee ist bestätigt. Die Behörden dort arbeiten aber auch sehr eng miteinander zusammen. Also im Zweifelsfall kann man sich da nicht irgendwo "verstecken".

Ich denke der sinnvollste Tipp ist und bleibt, wenn man sicherheit haben will: Frag beim Zoll am Bodensee nach. Es wird ja schließlich nicht der erste Präzedenzfall sein.

Ansonsten bleibt noch die Alternative: Einfach machen und schauen was passiert.
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Morrrpheus
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  #13  
Alt 05.07.2024, 09:34
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Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Wenn ein deutscher Bootslenker dem DE-Zoll einen gültigen amtlichen CH-Bootsausweis mit CH-Eigner unter die Nase hält, die legen das Boot wegen den Eigentumsverhältnissen an die Kette? Das denkst Du wirklich?
Zum Umkehrschluss: Als Schweizer fahre ich mit einem DE-Boot in einen CH-Hafen und werde von der CH-Seepolizei kontrolliert und die fragen nach den Besitzverhältnissen. Ich halte Ihnen den DE-Ausweis unter die Nase und nenne den DE-Eigentümer der mir das Boot zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen hat, die Fragen bei den DE-Amtskollegen nach und DE bestätigt die Besitzverhältnisse. Nun beweise mir mal, dass dies mein Boot ist??
Die CH-Seepolizei hat eher die Befürchtung, dass das Boot geklaut ist... aber auch hier so lange in DE nichts gemeldet ist hat die CH-Seepolizei keinen Grund ein Boot an die Kette zu legen.
Noch etwas, ein Boot mit DE-Ausweis und DE-Kennzeichen als Eigentum nützt mir nichts, weil ich es in der CH nicht benutzen kann .
hast Du irgendeine grundlegende Ahnung von Zollrecht? Den Zoll interessieren die Eigentumsverhältnisse erstmal überhaupt nicht, wenn es um die zoll- und steuerrechtliche Betrachtung von Waren, die in Unionsgebiet verbracht werden geht - da interessiert in allererster Linie erstmal der physikalische Aufenthaltsort der Waren, denn grundsätzlich ist der interessant für die Frage ob sie verzollt und versteuert werden müssen (grundsätzlich heißt, es gibt Ausnahmen, z.B. für temporäre Verbringung von Waren in Unionsgebiet durch nicht- Unionsbürger). Ich kann auch als deutscher Staatsbürger ein Boot besitzen, welches sich außerhalb der Union befindet und nicht als Unionsware gilt - wenn ich damit einen deutschen Hafen anlaufe muß ich bevor ich es auch nur verlassen darf erstmal zum Zoll und das Boot gestellen, und dann kommt die Klärung ob es sich a) evtl. um abgabenfreie Rückware handelt, b) nur temporär in Unionsgebiet eingeführt werden soll (idR nur gegen Sicherheitsleistung möglich) oder c) dauerhaft in der Union verbleiben soll, was dann Zoll- und Steuerpflicht auslöst. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei allerdings vollkommen irrelevant - es zählt nur, ob die eingeführten Gegenstände zoll- und steuerpflichtig sind oder nicht.
Das Gleiche gilt im Übrigen, wenn ich als deutscher Staatsbürger Waren temporär aus der Union aus- und später wieder einführen will - bei der Rückeinfuhr bin ich beweispflichtig, daß die Waren Unionswaren bzw. abgabenfreie Rückwaren sind. U.a. aus diesem Grund ist man gut beraten, vor einer Reise in die Schweiz oder in andere, nicht zur Union gehörende Länder für mitgeführte Waren von entsprechendem Wert eine entsprechende Zollklärung zu machen. Und genauso ist es die Pflicht, bei Rückkehr selbstständig und ohne Aufforderung zuallererst beim Zoll aufzuschlagen - das gilt z.B. auch an der gesamten deutschen Seeküste.

Im Übrigen hat der Zoll die Regeluungen für den Bodensee in seinem Merkblatt für Schiffsführer auch genau so aufgeführt:
Zitat:
Für die Schiffsverkehre auf dem Bodensee, dem Hochrhein (vom Bodensee bis oberhalb Basel) und dem Oberrhein (Unterhalb Basel bis Rhein-Kilometer 352,07) gewährt die Zollverwaltung für bestimmte Wassersportfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden, Erleichterungen, auch ohne dass ein förmlicher Antrag bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt werden muss. Es muss sich dabei handeln um:
• Wassersportfahrzeuge, die bei der Einfuhr als Rückware abgabenfrei
belassen werden können.
Andere Wassersportfahrzeuge, die im Zollgebiet nur vorübergehend
ein- und danach wieder ausgeführt werden, sofern sie einer Person
mit Wohnsitz außerhalb der Union gehören, und von einer Person mit
Wohnsitz außerhalb der Union verwendet werden.
Über Ausnahmen
informieren Sie die Zollstellen auf Anfrage.
Da hier keiner der Punkte für die generelle Erleichterung zutreffen führt der zutreffende Weg in diesem Fall halt tatsächlich nur über den Zoll - entweder man bekommt eine besondere Befreiung von der Beförderungspflicht, z.B. analog dem Verfahren für Leute, die ihren Liegeplatz im deutschen Zollgebiet haben und dieses regelmäßig verlassen oder aber man muß halt in den sauren Apfel beißen und bei jeder Einreise in Unionsgebiet das Boot gestellen.

lg, justme
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Alt 05.07.2024, 10:27
coffeemuc coffeemuc ist offline
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Zitat:
Zitat von Morrrpheus Beitrag anzeigen
Kennt ihr den Bodensee?
ich bin jedenfalls oft genug darauf herumgefahren um mich gegen einen Liegeplatz am Bodensee zu entscheiden.

Das macht mich natürlich nicht zum Zollexperten. Aber einige Erlebnisse auch auf dem Landweg mit Zoll und anderen Behörden haben bei mir folgende Grundsätze reifen lassen:
Nichts überflüssiges dabei haben, wenn es nicht persönliche Ausrüstung (Kleidung, Waschzeug, Zelt, etc.) ist.
Wenn man etwas dabei haben muss, was nicht in diese Kategorie fällt, vorher sich genauestens kundig machen, wie damit umzugehen ist.
__________________
Gruß Richard

Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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  #15  
Alt 05.07.2024, 13:01
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Fraenkie Fraenkie ist offline
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Zitat:
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Es gibt eine definierte Grenze die auch so etwa in der Karte eingetragen ist. Das ist die hoheitliche Grenze die auch vom Zollboot abgefahren und beobachtet wird. Das gilt für den Obersee genauso wie für den Untersee. Der Zoll hat auf dem gesamten See außerdem Befugnis dies gilt bis ins Hinterland auch an Land. Ich bin erst vor kurzem auf der Autobahn in Höhe Hegau kontrolliert worden. Noch eine Anmerkung zur Eignergemeinschaft. In der Deutschen Zulassung für den Bodensee wird eine Eignergemeinschaft explizit eingetragen.
Gruß
Es gibt keine "definierte" Grenze. Der Bodensee ist ein "Kondominium" .

[1] „Bei einem Kondominium teilen sich mehrere Staaten die territoriale Souveränität über ein ihnen gemeinsam gehörendes Gebiet. Das Gebiet selbst ist nicht Träger von Souveränität und damit auch nicht Völkerrechtssubjekt
So spart man sich sogar die Marine (blöde Anmerkung: Da könnten sich manche im Land wo einst Milch und Honig floss auch mal ne Scheibe von abschneiden).

Also die heutigen Anreinerstaaten D, CH, Aut haben sich drauf geeinigt, dass es nix zu einigen gibt. Der See wie seit Urzeiten allen gemeinsam gehört und gemeinsam verwaltet wird. Das macht einige seltsame Dinge möglich, die eigentlich mit EU-Recht nie und nimmer zu vereinbaren sind. Trotz CE-Zeichen kommt nicht jedes Boot auf den Bodensee zum Beispiel........

Auf was man sich (ohne das es geschrieben ist) verständigt hat ist, dass wohl alles landseits der 20 mtr. Tiefenlinie zum jeweiligen Staat am Ufer "gehört".
Wobei auch das eigentlich ohne Konsequenzen ist für uns Bootsfahrer.

Bsp (also nur so willkürlich herausgegriffen ).: Alkoholgrenze:
Für Bootsführer gilt wie für Autofahrer eine Grenze von 0,5 Promille Alkohol (Bodensee: 0,8 Promille)

In über 50 Jahren auf dem See haben wir jeden möglichen Hafen angelaufen und nie was mit Zoll zu tun gehabt. Und es war von allem genug an Bord.

Zu den Zeiten als Kippen in CH noch deutlich billiger waren sind manche Motorboote regelmässig jeden Sonntag in die CH gefahren. Und wurden dann irgendwann bei ihrer Rückkehr direkt am Steg erwartet. Ferngläser und Kontakt mit den Schweizer Kollegen hatte der Zoll wohl schon damals

Zu dem Fall hier: Solange das Boot nicht dauerhaft in die Union gebracht wird, sondern seine SG (oder was auch immer) Nummer behält und seinen Liegeplatz Sommer wie Winter an sich in der CH hat kann das eigentlich kein Problem sein. Das ist ja nur "Gast".
__________________
Viele Grüße Fränkie

Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!

Geändert von Fraenkie (05.07.2024 um 13:14 Uhr)
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  #16  
Alt 05.07.2024, 13:41
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Fraenkie Beitrag anzeigen

Zu dem Fall hier: Solange das Boot nicht dauerhaft in die Union gebracht wird, sondern seine SG (oder was auch immer) Nummer behält und seinen Liegeplatz Sommer wie Winter an sich in der CH hat kann das eigentlich kein Problem sein. Das ist ja nur "Gast".
die 'Gastregelung' (heißt zollrechtlich "Überführung in die vorübergehende Verwendung") gilt aber nur, wenn Ware, Eigentümer und Nutzer nicht der Union angehören - wenn ein Unionsbürger Waren einführt kann er sich nicht darauf berufen. Für solche Fälle (wiederkehrende Einfuhr von nicht-Unionswaren zum nicht dauerhaften Verbleib in der Union) braucht es eine entsprechende Einzelfallgenehmigung, sofern der Zoll eine solche erstellt. Und in jedem Fall ist das eine Frage, die man besser vorher mit der zuständigen Zollbehörde klärt anstatt daß man hinterher den Schaden hat...
Das schöne Merkblatt des Zolls für Schiffsführende von Wassersportfahrzeugen gibt's auch gerade frisch in einer neuen Auflage, interessant sind hier die Nummern 3.1 und 2.1b:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downl...ssersport.html

lg, justme
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  #17  
Alt 12.07.2024, 14:37
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Zitat:
Zitat von Fraenkie Beitrag anzeigen
Es gibt keine "definierte" Grenze. Der Bodensee ist ein "Kondominium" .
[COLOR="Blue"]
Zu dem Fall hier: Solange das Boot nicht dauerhaft in die Union gebracht wird, sondern seine SG (oder was auch immer) Nummer behält und seinen Liegeplatz Sommer wie Winter an sich in der CH hat kann das eigentlich kein Problem sein. Das ist ja nur "Gast".
Besten Danke Frankie, genau dies habe gemeint und mitgeteilt (CH-Bootsnummer mit CH-Eigner). Der DE-Zoll hat für Rückfragen auch seine Funkverbindung zur CH-Seepolizei.
Nach dem heutigen Pressebericht, verwundert es mich nicht mehr: https://www.blick.ch/ausland/deutsch...d19939083.html
__________________
Gruss Heinz

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  #18  
Alt 13.07.2024, 09:30
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Besten Danke Frankie, genau dies habe gemeint und mitgeteilt (CH-Bootsnummer mit CH-Eigner). Der DE-Zoll hat für Rückfragen auch seine Funkverbindung zur CH-Seepolizei.
Nach dem heutigen Pressebericht, verwundert es mich nicht mehr: https://www.blick.ch/ausland/deutsch...d19939083.html
offenbar vestehst Du aber die Grundlagen (die auch dem Kollegen in dem verlinkten Presseartikel zum Verhängnis wurde) nicht - es ist im Grundsatz völlig egal, wie die Eigentumsverhältnisse einer beliebigen Ware (also im Falle eine Bootes die Eignerschaft) aussehen, es zählt nur wo sie sich physikalisch befinden: sobald eine Ware physikalisch in Unionsgebiet verbracht wird ist sie zoll- und einfuhrumsatzsteuerpflichtig, dafür haften tut der Verbringer und zuständig für die das ganze ist der erste Zoll, den man in Unionsgebiet erreicht (=bei dieser Zollstelle ist die Ware unbedingt zu gestellen, völlig unabhängig davon wo in der Union man am Ende hin möchte).
Von diesen Grundsätzen gibt es jetzt Ausnahmen, die sich auf durch Besucher (=Nicht-Unionsbürger) mitgebrachte und von ihnen während des Aufenthalts in der Union benutzte Waren, die am Ende auch wieder ausgeführt werden beziehen (=temporäre Einfuhr oder in Zoll-Deutsch eben 'Überführung in die vorübergehende Verwendung') - nur in diesen Fällen darf man auf die regulär zwingend erforderliche Zollabwicklung verzichten und das vereinfachte Verfahren der "konkludenten Zollanmeldung" nutzen.
Das trifft hier auf den OP aber nicht zu - hier will ein Unionsbürger eine Ware, die gerade nicht Unionsware (und auch keine Rückware) ist wiederkehrend in die Union ein- und ausführen, und das geht ohne entsprechende Einzelfallgenehmigung, die einen von der Pflicht zur Gestellung und förmlichen zollrechtlichen Anmeldung befreien würde gerade eben nicht (und ist ganz nebenbei auch noch eine Steuerstraftat, die in dem Fall vermutlich nicht ganz so einfach eingestellt werden würde wie in dem beschriebenen Zeitungsartikel, wo der Einführer ja lediglich gegen die Pflicht zur Gestellung und Anmeldung beim Überschreiten der Zollgrenze verstoßen hat, grundsätzlich aber bereits die förmliche Zollanmeldung in die Wege geleitet hatte).

lg, justme

Geändert von justme (13.07.2024 um 09:35 Uhr)
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