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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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#1
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Auto-Trailer - zul. Gesamtzuggewicht...
wir "alten" Führerscheinbesitzer (bis 50 Jahre) können ja problemlos bis 7,5, ja sogar bis 18,5 to einen einachsigen Hänger fahren.... aber wie ist es mit den Führerscheinneulingen....
beispiel: meine tochter mit dem B Führerschein darf nur bis 3,5 zul. Gesamtgewicht ein gespann fahren ( auch Anhänger über 750 kg = zugfahrzeug schwerer als anhänger und zusammen höchstens 35oo kg ) .... aber was darf man mit dem BE Schein fahren.... ?? bis zu welchem Zuggesamtgewicht...?.... braucht man für Gespanne über 3,5to z.b. GW mit 2500 kg und hänger mit 2000 kg ... reicht der BE oder braucht man hier schon den CE Schein ?....
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#2
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Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger ziehen:
- Anhänger bis 750 kg zG - Anhänger über 750 kg zG, wenn die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer ist als 3,5 t Wichtig hier, dass der Hänger nicht schwerer ist wie das LEERGEWICHT der Zugfahrzeuges. Seit dem 1.1.1999 benötigen Sie einen speziellen Anhängerführerschein, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen der folgenden Anhänger ziehen wollen: Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw, Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t. Das maximale Zuggewicht ergibt sich dann wohl aus den Vorgaben der max Anhängelast des ZUgfahrzeuges Das darf soweit ich weiß max das 1,5 fache des ZGG sein. Also deutlich weniger als 18,5 To da die Klasse B ja nur für Kfz bis 3,5To ZGG gültig ist. Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zG*). dürfen Sie Fahrzeuge der Klasse C1(1) bzw. C1E(1) fahren. Diese Klassen werden auf das 65. Lebensjahr befristet. Danach können diese Klassen nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand und das Sehvermögen um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Wer nicht umschreiben lässt, darf ab dem 65. Lebensjahr keine Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zG* fahren. Dies gilt auch, wenn die Klassen C1 und C1E beim Umtausch unbefristet erteilt wurden. Wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E(1) hinausgehen (über 12 t zG*) müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen. Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klassen B, BE, L(2) und M(3) unbefristet, die Klassen C1(1) und C1E(1) befristet auf das 65. Lebensjahr erteilt. (1) Klasse C1 und C1E = Kfz bis 7,5 t zG* mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse nicht schwerer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs; außerdem darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen (2) Klasse L = Traktoren bis 32 km/h bbH**, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bbH** (3) Klasse M = Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h * zG = zulässige Gesamtmasse ** bbh = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit Gruß olli
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Gruß Olli |
#3
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Hallo Dieter,
also wenn ich es richtig verstanden habe: BE: ist für Fahrzeuge mit Hänger Gesamtgewicht: 3,5 tonnen wobei Hänger mehr als 750 KG wiegen darf zb Fahrzeug 2t-Hänger 1,5t, Hänger bis 1,5fache Gewicht von Fahrzeug B:ist für Fahrzeuge mit Hänger Gesamtgewicht: 3,5 tonnen wobei Hänger max. 750 KG haben darf zb Fahrzeug 2,75t Hänger 0,75t, Anhänger nicht schwerer als Fahrzeug. C1:über 3,5t-7,5t Gesamt aber Hänger nur bis 750KG C1E:Züge bis 12t ,Anhänger nicht schwerer als Fahrzeug, Anhänger über 0,75t Also würde ich sagen für das gefragte Gespann C1E. Ich hoffe das hilft dir weiter. Grüße Sven |
#4
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http://www.verkehrsportal.de/fuehrer...nisklassen.htm
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/0...einklassen.htm http://www.pkw-steuer.de/info/fuehrerscheinklassen.html (halbamtliche Quellen?)
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#5
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Ich konnte die Antwort nicht finden...
Was darf Dieter´s Tochte dem dem BE Schein fahren? bis zu welchem Zuggesamtgewicht?
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#6
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So wie ich das verstehe, ist das Zuggesamtgewicht nicht explizit beschränkt, sondern ergibt sich aus GG der Zugmaschine (3.500 kg max. gem. Klasse B) sowie einen dafür zulässigen Anhänger, also ggfs. 1,5fache des GG = 5.250 kg = Zuggesamtgewicht 8.750kg.
Vorausgesetzt, das Fahrzeug erlaubt 5,25t Anhängelast. Interessant finde ich Einschränkung von B, dass das GG des Anhängers das Leergewicht der Zugmaschine nicht überschreiten darf - mein Passat (leer 1.565, zul. Anhängelast 1.700) steht mit einem genügend großen Anhänger dann schon in den Erdbeeren .... Gottseidank habe ich "3", das wird ja 1:1 in alle bisher erlaubten Kombinationen umgeschrieben.
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#7
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Antwort schuldig
Musste 2 mal wegen Kollegenalarm abbrechen.
also Seestern hat richtig gerechnet, wobei bei einer normalen Kugelkopfkupplung und ohne Maulkupplung mit Druckluftbremse bei 3,5 To Anhängelast Schluss ist. In der Regel wird also das max Zuggewicht bei 7 To liegen. Max 3,5 To ZGG Fahrzeug + 3,5 To Anhängelast.
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Gruß Olli |
#8
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Genau, ab 3,5 to ist Kugelkopf am Ende und Druckluftbremse am Trailer Pflicht, es soll aber den RangeRover (glaube ich) mit Klauenkupplung und Druckluft bis 4,5t Anhängelast geben.
Allerdings reden wir glaube ich mittlerweile dank Breite des Gespanns sowieso über theoretische Gespanne, oder?
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#9
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Bravo Seestern... richtig gerechnet, aber sogar ein paar alte Hasen und auch einige Fahrlehrer sind da ins Schwitzen gekommen und haben zum Teil falsche Antworten gegeben...
Richtig ist............... "Alter "3er" (BRD): - Zugfahrzeug bis 7,5 to - 3-achsige Gespanne bis 18,5 to *) *) vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO, Erlaubte Doppelachslast bei Achsabstand von weniger als 1 Meter = 11 to. Eine solche "Tandemachse" (Achsabstand < 1 Meter) zählt fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse. Daraus ergibt sich 7,5 to (Zugfahrzeug) + 11 to (Anhänger) = 18,5 to Gesamtmasse. Klasse B: - Zugfahrzeug bis 3,5 to - Gespann bis 3,5 to / 4,25 to *) *) Zugfahrzeug 3,5 to + Anhänger 750 kg Klasse BE - Zugfahrzeug bis 3,5 to - Gespann bis 8,75 to *) *) Anhängelast "1,5-fache", vgl. § 42 Abs. 1 StVZO lt. Beispiel GW
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#10
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@ seestern....
wir reden von normalen gespannen gw 2,8 to trailer 2,to ... und dieses gespann darf meine tochter mit dem neuen B Führerschein leider nicht mehr bewegen....
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#11
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ist ja kolossal...
Willy |
#12
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Zitat:
Gibts denn - vielleicht relativ preiswerte/einfache - Ergänzungsprüfungen von B auf BE? Und fahren Fahrschüler, die zukünftig direkt BE machten, demnächst mit Gespannen durch die Gegend? Eine Fahrschule hier bei uns hat einen kleinen Kastenanhänger >750kg, vielleicht für genau sowas ...
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#13
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Die Fahrstunde ...
... dienen dem Erlernen der Grundfahraufgaben, welche auch in der Prüfung gefordert werden und dem Fahren im Stadtverkehr. Es geht also um die Fahrzeug- und Verkehrsbeherrschung mit einem etwas längeren "Vehikel". Ebenso wird die Handhabung des Anhängers beim An- bzw. Abkuppeln trainiert, was ebenso Bestandteil der praktischen Prüfung ist (gesonderter Prüfungsteil). Wenn die Führerscheinklasse B vorhanden ist, müssen bei Aufrüstung auf BE 5 Sonderfahrten gemacht werden (3 Std. Überlandfahrt, 1 Std. Autobahn und 1 Std. Beleuchtungsfahrt). Der Preis liegt so bei 500 EUR (incl. Prüfungsgebühr).
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#14
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Erinnert mich doch mal wieder daran....
Gruß Guido, der eben von der Fahrschule kam..... |
#15
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@ Guido,
mal eine Frage am Rande, darf man mit dem B-Führerschein Kleinkraftroller 80ccm (früher Klasse 4) fahren ??? Ralf Schmidt |
#16
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Ich bin zwar nicht Guido
habe aber 2 Söhne mit frischen Führerschein Alt 3 = ja B = Nein alt 1b = Neu = A1 = Krafträder bis 125 ccm, bis 11KW; für 16-17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#17
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moin,
ein wenig einfacher: Nein, mit B darfst du nur bis 50 ccm fahren! A1 (ab 16): 125 ccm (bis 18 J. auf 80 gedrosselt) A (ab 18): da gibt es noch Bestimmungen mit 24 Jahren darfst du unbegrenst fahren und ansonsten darfst du die ersten 3 Jahre nur bis 250ccm fahren (da bin ich mir aber nicht ganz sicher, aber wenn du willst, frage ich meinen Fahrlehrer) |
#18
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Zitat:
Aber Guido-Erwin ,war das von mir kompliziert geschrieben Gruß UWE
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#19
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...im Autoführerschein (nach 1980)ist nur die Erlaubnis für Zeiräder mit max. 50 cm³ enthalten. Für alles Größere muß ein Führerschein gemacht werden. Klasse A1 für 125er oder eben Klasse A für "richtige" Motorräder. Das heißt eine Kröte mußt Du schlucken, entweder "nur" 50 cm³ oder einen neuen Führerschein
Für alles was zwischen 51 und 125 ccm liegt braucht du mindestens den Führerschein Klasse A1 (teilweise sogar A). hier das amtsdeutsch... KLASSE A Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat. Keine Befristung der Besitzdauer KLASSE A1 Kein Vorbesitz, (Einschluß: M), ab 16 Jahre Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. Keine Befristung der Besitzdauer Quelle: http://www.fahrschule-knittel.de/fue...sen.htm#Klasse Für weitere Fragen über Führerschein, Strafen und ähnliches (also abweichend vom Thema Boot+Trailer) empfehle ich das Forum http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi
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#20
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Danke euch,
also muß sie A1 auch machen, meine Tochter hat jetzt angefangen den B Führerschein zu machen, ich hatte angenommen, sie dürfte dann unseren alten Yamaha Zest 80 Roller fahren, da Kleinkraft Fahrzeuge damals doch in der Klasse 3 mit drin waren, na ja war für mich selbst nie ein Problem, ich habe 1980 Klasse 1+3 gemacht. Ralf Schmidt |
#21
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Zitat:
Doch fragt doch besser mal euren Fahrlehrer! |
#22
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Hallo Guido,
das werde ich ihr auch vorschlagen, viele haben das schon bereut, nicht beides gemacht zuhaben. Ralf Schmidt |
#23
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..na ja... bin froh den alten Einser nicht gemacht zu haben, sonst hätte ich schon mehrfach der Versuchung nachgegeben und... drei Hobbys... da muss eines zurückstehen, und campen und wassersport möchte ich nicht aufgeben
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#24
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Zitat:
Das ist mir einfach zu gefährlich! Bzw hätte ich heute keinen Führerschein mehr.
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