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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 11.11.2003, 11:31
Benutzerbild von boatman
boatman boatman ist offline
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Standard gesetzliches: (Klein-)fahrzeug

Moin moin,

ich habe das hier neulich so verstanden:

Fahrzeug = >20m
Kleinfahrzeug = <20m

Jetzt erzählt mir doch eine Motor Binnenscheinmacherin, das hat sich alles geändert. Nun liegt die Grenze bei 15m

Oder hat sie was falsch verstanden und meint damit die maximale Länge des Fahrzeuges, welches sie mit ihrem Schein fahren darf.
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Gruß, Thomas
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  #2  
Alt 11.11.2003, 11:36
Gast
 
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Hi, kann nur die Spotboot-FS Frage beantworten: Binnen bis 14,99m

Das mit dem Kleinfahrzeug hab ich vergessen

saludos
Carlos
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  #3  
Alt 11.11.2003, 11:37
jfalkenstein jfalkenstein ist offline
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http://www.schifffahrtslexikon.de/le...hrzeuge_de.htm

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...1.01/1.01.html

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

...

In dieser Verordnung gelten als

...

14. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
eine Fähre
ein Schubleichter sowie
ein schwimmendes Gerät;

...
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Gruß und ade
Jürgen

http://www.seekreuzer.net/mb/sommerwind/sommerwind.jpg
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  #4  
Alt 11.11.2003, 12:09
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Kleinfahrzeug ist nach wie vor <20m

Was sich in den letzten Jahren mal geändert hat, ist die Gültigkeit des SBF Binnen für früher Fahrzeuge <15t, heute <15m. Für uns Stahlverdrängerfahrer ist das fast gleichbedeutend, aber während das Gewicht/Verdrängung so schlecht zu messen waren, kann die Wasserschutzpolizei jetzt viel leichter prüfen.
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Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #5  
Alt 11.11.2003, 14:41
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Also ich habe die entsprechenden Stellen gerade meiner Bekannten durchgegeben. Auch im elwis habe ich es ja selber gelesen mit den 20m.

Sie liest mir aber die entsprechende Frage aus dem aktuellen Fragenkatalog vor und da ist die maximale Länge für ein Kleinfahrzeug auf Binnenschiffahrtsstraßen mit 15m anzugeben.

Setze ich mal voraus, dass sie nicht flunkert am Telefon, dann scheint sich doch was geändert zu haben, was noch nicht im elweis veröffentlicht ist.
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Gruß, Thomas
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  #6  
Alt 11.11.2003, 15:32
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Zitat:
Zitat von jfalkenstein
14. "Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen

ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
eine Fähre
ein Schubleichter sowie
ein schwimmendes Gerät;

...
usw. ....,
dann kommt
Die Führerscheinregelung bleibt von dieser verkehrsrechtlichen Definition unberührt. Sie gilt nur für Boote von weniger als 15 Meter Länge.So steht es im Sportbootführerschein Binnen/Motor von Overschmidt/Gliewe, DELIUS KLASING
Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #7  
Alt 11.11.2003, 15:40
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Nachtrag
Hätte ich vorher schreiben müssen

Der Binnen-Schein reicht nicht aus für Motorboote mit einer Länge von 15 Metern und mehr. Für Sie braucht man ein amtliches Sportschifferzeugnis beziehungsweise Sportpatent für den Rhein.
Gruß
UWE
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  #8  
Alt 11.11.2003, 15:51
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Ich habe gerade mit KWO telefoniert. Danke an dieser Stelle noch einmal für die nette Auskunft.

Also:

Die Binnenschifffahrtsordnung
als Loseblattwerk mit Stand vom 6.03.03
incl. der eingearbeiteten Ersatzlieferung Juni 03
sagt (sinngemäß):
Unter Teil 1
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
Abs 14 Kleinfahrzeuge gelten als solche bis 19,99oo

Da stimmt genau so mit dem elwis übereinein!


Also hoffe ich mal, dass das auch die Bekannte akzeptiert
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Gruß, Thomas
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  #9  
Alt 11.11.2003, 15:54
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Da kannst mit den König von Haiti oder so ähnlich schlappern
SIEHE OBEN , 15 Meter hat was mit den Führerschein zu tun
Gruß
UWE
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  #10  
Alt 11.11.2003, 16:39
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
wie gesagt die BinSchStrO unter elwis ist die aktuellste, mit den Änderungen zum 01.Okt´03.
Kleinfahrzeug: FZG unter 20m Länge, ausgenommen Schub-, Schleppboote, FGS usw. (sinngemäß).
Fahrzeug: alles was schwimmt außer schwimmende Anlage und Schwimmkörper (sinngemäß).
Auch Kleinfahrzeuge sind Fahrzeuge, wie der Name schon sagt.

Bis dann
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  #11  
Alt 11.11.2003, 16:48
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oh man
Die Prüfungsfrage heißt wie folgt
Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein Binnen gesetzlich vorgeschrieben?
Antwort
Für Sportboote von mehr als 3,68 KW Motorleistung und weniger als 15 Meter Länge.usw. .....
Gruß
UWE

UND DAS HATTE THOMAS GESCHRIEBEN
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  #12  
Alt 11.11.2003, 16:52
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Ja, genau Führerschein für Sportboote !!!
Nicht Führerschein für Kleinfahrzeuge.

Bis dann
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  #13  
Alt 11.11.2003, 18:30
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Standard Erbsen und Birnen

Leute,

Ihr schmeisst hier Äpfel und Birnen durcheinander!!! Es geht hier nicht um das Führerscheinrecht, sondern einzig um den Begriff "Kleinfahrzeug". So hat es mir jedenfalls "boatman" am Telephon gesagt. Kleinfahrzeuge sind nun mal Fahrzeuge unter 20 mtr. (also bis 19,999).

Ich vermute die Urheberin hat hier auch etwas durcheinander geworfen (Sportboote/Kleinfahrzeuge). Sportboote sind nicht zwangsläufig Kleinfahrzeuge und Kleinfahrzeuge nicht zwangsläufig Sportboote.

Mit freundlichem Gruß

Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to.
Dor ward nich an dacht un nich von rädt.
Jeder weit jo, wat he to doon hett.
(Richard Wossidlo über die Seenotretter)
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  #14  
Alt 11.11.2003, 19:20
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Standard Re: Erbsen und Birnen

Zitat:
Zitat von KWO
Leute,

Ihr schmeisst hier Äpfel und Birnen durcheinander!!! Es geht hier nicht um das Führerscheinrecht, sondern einzig um den Begriff "Kleinfahrzeug". So hat es mir jedenfalls "boatman" am Telephon gesagt. Kleinfahrzeuge sind nun mal Fahrzeuge unter 20 mtr. (also bis 19,999).

Ich vermute die Urheberin hat hier auch etwas durcheinander geworfen (Sportboote/Kleinfahrzeuge). Sportboote sind nicht zwangsläufig Kleinfahrzeuge und Kleinfahrzeuge nicht zwangsläufig Sportboote.

Mit freundlichem Gruß

Klaus-Werner Olderdissen
Lesen heißt das Zauberwort...

Zitat:
Oder hat sie was falsch verstanden und meint damit die maximale Länge des Fahrzeuges, welches sie mit ihrem Schein fahren darf.
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ᴒɦᴚᴝϩ


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Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 0176/488 60 888 stellen.

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  #15  
Alt 11.11.2003, 19:46
Dominic Dominic ist offline
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Hallo nochmal,
genau das meine ich auch.
Die Frage im Fragenkatalog für den Sportbootführerschein-Binnen bezieht sich einzig und allein auf die Gültigkeit der vorgenannten Fahrerlaubnis, nicht auf die Definition "Sportfahrzeug oder "Kleinfahrzeug".

Bis dann
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