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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Verjährungsfristen
Sagt mal, kennt einer die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeitenanzeigen auf dem Rhein ?
Ist das 3 Monate wie im Straßenverkehr ? |
#2
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3 Monate im Straßen verkehr? bist du dir da sicher?
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einfache Genüsse sind die letzte Zuflucht komplizierter Menschen! (Oscar Wilde) In dubio pro navis |
#3
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in allen owi=bussgeldsachen gilt drei monate. es gilt aber die bearbeitungszeit und es kommt nicht auf die zustellung an!
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Andreas |
#4
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Nicht ganz richtig chrisma - innerhalb von 3 Monaten muß gegen den Beschuldigten namentlich ermittelt werden. Wenn die Behörde z.B. erst nach 91 Tagen die Personalien erfährt ist die Sache verjährt.
Frage ist, gilt bei OWI´s auf dem Wasser das selbe ? Konkretes Beispiel: Jemand hat am 01. Mai einen Verstoß auf dem Rhein begangen (Brechen des klar erkennbaren geradeauskurses mit Wassermotorrad). Die WSP hat allerdings keine Personalien des betroffenden. Wenn sich dieser jetzt am 02.08. bei der WSP meldet, ist die Sache dann verjährt ? Bei Owis im Straßenverkehr wäre das ja so. |
#5
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Verjährung im Strassenverkehr ist speziell im StVG geregelt,
abweichend von der generellen Regelung in § 31 OWiG. Die sieht nämlich eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten vor, bzw. noch längere Fristen, abhängig von der Bussgeldandrohung. Das StVG kürzt diese Frist für eine Reihe von Sonderfällen ab. Ein vergleichbare Vorschrift existiert m.W. "für das Wasser" nicht. gruss lars
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer) |
#6
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überall, auch auf dem wasser, gilt der grundsatz, dass die polizei den täter ermitteln muss. nur beim sogenannten ruhenden verkehr = parken und halten - gibt es die halterhaftung. der halter ist nicht hilfsbeamter der staatsanwaltschaft und hat das recht, die aussage zu verweigern. wenn ein familienangehöriger gefahren hat, kann er sich auf das zeugnisverweigerungsrecht berufen.
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Andreas |
#7
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Genau das ist der springende Punkt. Innerhalb welcher Frist muß die WSP den betroffenen ermitteln bevor die Verjährung eintritt ?
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#8
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Wie Lars schon mitgeteilt hat, hängt gem. § 31 Abs.2 OWiG die Länge der Verfolgungsverjährung von der Höhe der im Gesetz angedrohten Geldbuße ab. Ich habe keine Ahnung, was die RheinSchiffVO für bestimmte Ordnungswidrigkeiten für Geldbußen androht.
Sind es weniger als 2000,00, beträgt die Verjährung sechs Monate. Unterbrochen wird die Verjährung gem. § 33 Abs.1 Zf.1 OWiG durch die erste vernehmung des Betr., die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. D.h. also der Name des tatsächlichen Täters muß bekannt sein. Jürgen
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Die Sternenwelt kennt ihre Grenzen, die menschliche Dummheit nicht !
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#9
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GENAU das wollte ich wissen.
Danke Jürgen ! |
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