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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 10.01.2012, 18:10
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
ich hab wohl gute Nachrichten für den Ursprungsbeitrag. Die BinSchStrO wurde aktualisiert und am 02.01.2012 über den Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hier ist die Regelung für das schleppen von Klein- und Sportfahrzeugen klar geregelt.

Zitat:

§ 6.21
Zusammenstellung der Verbände

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung
verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.


2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei
gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.

3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
a) für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
b) für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.
Ich denke hiermit sollte schon einige Klarheiten beseitigt sein.

Bis dann

Dominic
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  #27  
Alt 10.01.2012, 18:21
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Ja klar, wenn man ein Beiboot mit einen Fahragstschiff gleichsetzt, dann ist jetzt alles klar.
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Gruß Hans
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  #28  
Alt 10.01.2012, 18:30
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Hmm,

ich lese nur dass diese Regelung nicht für Klein-und Sportfahrzeuge gilt, §6.21,4.

M.E. ist das Schleppen grundsätzlich erlaubt solange das geschleppte Fahrzeug nicht gleitet.
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Gruss Vestus
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  #29  
Alt 10.01.2012, 18:39
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Hmm,

ich lese nur dass diese Regelung nicht für Klein-und Sportfahrzeuge gilt, §6.21,4.

M.E. ist das Schleppen grundsätzlich erlaubt solange das geschleppte Fahrzeug nicht gleitet.

War mir von Anfang an klar. ABER es ist eben Winter.
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  #30  
Alt 10.01.2012, 18:39
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Moin,

Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Hier ein Bild von einem "Schleppzug" in Berlin, den ich zuerst gar nicht als solchen erkannt hatte. Das ist in dem Bereich wo Wasserfahrzeuge mind. 5 PS haben müssen. Ich denke, die haben den Schleppzug gebildet, weil die Segler weniger PS oder gar keinen Motor haben. Ob das so erlaubt ist weiß ich nicht, aber Polizei war nicht dabei. Das schleppende Fahrzeug ist gar nicht mehr im Bild, es waren insgesamt 5 Fahrzeuge miteinander verbunden.
ich denke mal, dass ist eine ganz normale Situation. Mein KZV hat z.b. gar keine AB-Halterung und wurde die letzten 30 Jahre geschleppt. Wenn ich mir das Handbuch zum KZV anschaue, dann steht da sogar drin wie ein Schleppverband aussehen sollte. Zudem würde dann auch unser Verein zwei mal im Jahr illegal schleppen, wenn im Herbst Pontons zur Wartung von Grohn und Lesumbrok nach Wasserhorst geschleppt werden, und im Frühjahr die reparierten Anlieger wieder zum Steg.

Wenn es sich hierbei wirklich um eine Grauzone handelt, so ist es egal was die WSD sagt, sondern es ist eine Auslegungssache des jeweiligen Polizisten vor Ort, nach dem Motto wie es in den Wald reinschallt, so kommts wieder raus. Der Regatta Schleppverband und die Vereinsarbeiter würden dann von der WaschPo gegrüßt werden, während der Tourist der seine Kinder im Badeboot hinterher zieht, ein freundliches Gespräch bekommt. Erst wenn der Skipper pöbelt, wird wohl eine Alkoholkontrolle durchgeführt, Seekarten und Papiere überprüft, und ein Ordnungs- oder Busgeld verhängt.

Vielleicht ist unser Bremer Filz auch zu freundlich. Aber dort hat keiner Lust darauf wegen eine Lappalie einen Papierkrieg anzufangen, wenn ein freundliches Gespräch reicht.

ciao,Michael
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  #31  
Alt 10.01.2012, 19:10
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Zitat:
Zitat von kraehe Beitrag anzeigen
...
ich denke mal, dass ist eine ganz normale Situation. Mein KZV hat z.b. gar keine AB-Halterung und wurde die letzten 30 Jahre geschleppt. ...
Das ist aber nicht nett, wenn du Gäste, Frau und/oder Kinder nicht auf dein Boot läßt.

Oder wer saß immer drinnen? Es ging um ein bemanntes Beiboot!
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gregor

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  #32  
Alt 10.01.2012, 20:22
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
hier geht es nur um die Thematik Kleinfahrzeug schleppt Kleinfahrzeug. Das ist im Binnenbereich, wie oben zu lesen unter Beachtung der allgemeinen Sorgfalt erlaubt.
Das verschleppen von Stegen, Pontons oder sonstigen Konstruktionen die nicht für die Teilnahme am allgemeinen Verkehr zugelassen sind, ist was völlig anderes. Das würde i.d.R. unter den Bereich der Sondertransporte fallen, welche genehmigungspflichtig wären.

Es doch sehr entscheidend was die zuständige WSD für eine Auffassung vertritt, die ist die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde und damit auch diejenige die im Fall einer Anzeige für die Verfolgung der möglichen Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Was die Auslegung der BinSchStrO und damit auch deren Durchsetzung angeht, ist auch für die WSP die örtlich zuständige WSD die weisungsgebene Fachbehörde.
Die WSP kann nur Verwarngelder bis 35€ an Ort und Stelle erheben, alles darüber hinaus im Bußgeldbereich geht an die jeweilige Bußgeldstelle der WSD zur Entscheidung.

Wenn z.B. die WSD Ost fiktiv der Meinung wäre, dass das Schleppen von Kleinfahrzeugen auf ihren Wasserstraßen den Verkehr oder den Zustand selbiger über das zumutbare gefährdet, könnte sie dass per Schifffahrtspolizeilicher Anordnung von heute auf morgen auf ihren Wasserstraßen verbieten.

Bis dann

Dominic
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  #33  
Alt 10.01.2012, 20:41
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,
hier geht es nur um die Thematik Kleinfahrzeug schleppt Kleinfahrzeug. Das ist im Binnenbereich, wie oben zu lesen unter Beachtung der allgemeinen Sorgfalt erlaubt.
Jetzt kann ich wieder ruhig schlafen
hab schon gedacht ich sei ein Schwerverbrecher

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Servus Willi
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  #34  
Alt 10.01.2012, 20:42
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,
ich hab wohl gute Nachrichten für den Ursprungsbeitrag.

Ich denke hiermit sollte schon einige Klarheiten beseitigt sein.

Bis dann

Dominic

Joo.
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  #35  
Alt 10.01.2012, 21:20
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Moin Dominic,

Zitat:
Zitat von Dicke Lippe Beitrag anzeigen
Das ist aber nicht nett, wenn du Gäste, Frau und/oder Kinder nicht auf dein Boot läßt.

Oder wer saß immer drinnen? Es ging um ein bemanntes Beiboot!
*aehm* Stell dir mal folgende Situation vor: Vorne ein Vereins-Schlauchboot mit AB, da drin zwei Erwachsene, der eine schaut nach vorne, der andere nach hinten, hinten dran ein Schleppverband mit Optis mit jeweils einem Kind. Dann zum Vergleich, ein Charterboot der Vater an der Pinne schaut nach vorne, die Mutter ist unter Deck, und die Kinder hinten im Beiboot. Im ersten Fall wird die WashPo grüßen, im zweiten vielleicht ein freundliches Gespräch anfangen. Wenn dann der Skipper pöbelt, dann findet die WaschPo etwas, ansonsten wird da nicht mehr Papierkrieg als ein Zeile im Logbuch gemacht.

Ich denke mal, das beim Schleppen von Sportbooten (Beibooten, Segelbooten, ...) der gesunder Menschenverstand und Seemannschaft wichtiger sind als die Lücke im Gesetz. Zum einen ist Schleppen von Sportbooten in bestimmten Situation völlig üblich, z.b. besagten Optis, Zugvögeln und anderen Booten ohne Motor. Zum andern sagt die SeeSchStrO:

Zitat:
Zitat von SeeSchStrO
Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln
Damit braucht also das abschleppende Fahrzeug keine Weis-Schwarz-Gelb-Schwarz-Weise Tonne, und der letzte Opti braucht keinen gelben Ball. Dann sind Optis, Zugvögel, und Beiboote ja richtige Sportboote, d.h. im weiteren gilt nur noch:

Zitat:
Zitat von SeeSchStrO
Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
Und die ganzen Sonderregelungen zum Nord-Ostsee Kanal. Binnen durfte sich dann der Amtsschimmel austoben, da zum einen die Einschränkung bei der Definition des Schleppverbandes weg fällt, und vor allem der § 6.21.2 der BinSchStrO einen Eintrag erfordert, während Buten für Sportboote eine Klampe reicht.

Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Das verschleppen von Stegen, Pontons oder sonstigen Konstruktionen die nicht für die Teilnahme am allgemeinen Verkehr zugelassen sind, ist was völlig anderes. Das würde i.d.R. unter den Bereich der Sondertransporte fallen, welche genehmigungspflichtig wären.
Es kann durchaus sein, dass diese zweijährliche Arbeiten angemeldet werden. Da muss ich mal nachfragen. Jedenfalls sind sie über Monate voraus bekannt, und wir hatten letztes Frühjahr den Fall, dass wir zwei alternative Wochenenden hatten, je nachdem wann die Baggerarbeiten fertig werden. D.h. die Vereine und Behörden reden wohl vorher drüber.

Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
ich hab wohl gute Nachrichten für den Ursprungsbeitrag. Die BinSchStrO wurde aktualisiert und am 02.01.2012 über den Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hier ist die Regelung für das schleppen von Klein- und Sportfahrzeugen klar geregelt.
Das ist ja interessant, dass sich hier das Gesetz der Realität der auch Binnen abgeschleppten Optis angepasst hat! Wo hast du das her, weil im ELWIS steht noch die alte Version.

Dann sollte wohl auch ein Dank an den TE gehen, weil die gute Frage gerade zur richtigen Zeit kommt.

ciao,Michael

Geändert von kraehe (10.01.2012 um 21:26 Uhr)
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  #36  
Alt 10.01.2012, 23:19
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
es war eher die unterschiedliche Lesart, nicht eine Lücke im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung (hat nie ein Parlament gesehen). Das heißt mehrere Behörden auf gleicher Ebene kamen beim selben Verordnungstext zu unterschiedlicher Rechtsauffassung.

Klingt jetzt erstmal komisch, ist aber der normale Behördenwahnsinn. Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung auf der obersten Ebene verabschiedet wird, ist es nicht immer ins kleinste ausdefiniert. Dies übernehmen zuerst das Fachministerium, die Mittelbehörden, die Unterbehörden und zum Schluss die Vorletzte Stufe der Verwaltungshirachie. Dann hängen am Gesetz oder der Verordnung jeweils Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Verfügungen, Anordnungen und Vermerke als Ergänzung und Erklärung nach. Aus dem Ganzen muss der Vollzugsbeamte, also die unterste Stufe der Hirachie dann das eigentliche Gesetz oder die Verordnung umsetzen. Spätestens wenn die Rechtsprechung dann der Meinung ist, dass eine der Stufen der Hirachie wohl nicht im Sinne der Obersten ausdefiniert hat, beginnt alles an der "Schadstelle" von vorn.
Jetzt existieren trotz großer Bemühungen binnen noch mehrere Schifffahrtspolizeiverordnungen parallel zu einander. Da die Schiffe auf ihren Reisen den Geltungsbereich mehrer dieser Vorschriften durchfahren, versucht man diese zu vereinheitlichen, was dann auch noch Verhandlungen in internationale Gremien (z.B. ZKR) bedarf.
Macht das ganze noch komplizierter und langwierig.

Ich dachte ich hätte geschrieben, das die neue BinSchStrO im Bundesgesetzblatt am 2. veröffentlicht wurde. Die Version in ELWIS von Sept. '11 wird wohl in den nächsten Tagen auch noch ersetzt. Hab ich auch erst heute im Intranet durch Zufall entdeckt, ist schon toll, wenn wir ja danach nur zu arbeiten haben. Ist eine größere Revision, hab mich noch nicht eingelesen, kann auch sein dass die erst im Februar in Kraft tritt.

Bis dann

Dominic
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Geändert von Dominic (10.01.2012 um 23:35 Uhr)
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  #37  
Alt 11.01.2012, 10:35
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Auf
-Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
- Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
- Havel-Oder-Wasserstraße
gilt:
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

BinSchstrO § 21.18 4., § 22.18 2. bzw. § 23.18 2..

Gruß Lutz
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  #38  
Alt 12.01.2012, 15:54
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die rege Beteiligung!

Der Anregung ziemlich weit oben folgend habe ich mal bei der WSD-Ost per Email angefragt, nur leider bis jetzt keine Antwort erhalten.
Ich habe es daher nochmal bei der WSD-Nordwest versucht, die haben wenigstens auch geantwortet, aber mit so einer Mischung aus Themaverfehlung, Unwissenheit und der Erklärung der eigenen Nichtzuständigkeit, dass mit der Antwort nichts anzufangen ist.
Naja, immerhin freundlich geantwortet, besser als nix...
Sollte ich von der WSD-Ost noch was höre, werde ich es hier mitteilen.

In der Praxis werde ich es wohl drauf ankommen lassen in der Hoffnung, im Zweifelsfall nicht zu viel blechen zu müssen.
So, wie ich Eure Beiträge zusammenfasse, ist wohl die Besetzung des Beibootes nicht relevant, sondern ob es als Kleinfahrzeug oder als "Wasserski" angesehen wird.
Es kriegt also einen Namen und 'nen Aufkleber innen mit meiner Anschrift und gut is! 'Nen Wasserski namens "Fritzchen" hab ich jedenfalls noch nicht gesehen.

Beste Grüße
Jörn
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  #39  
Alt 12.01.2012, 18:33
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Zitat:
Zitat von Jon Beitrag anzeigen
.... aber mit so einer Mischung aus Themaverfehlung, Unwissenheit und der Erklärung der eigenen Nichtzuständigkeit, dass mit der Antwort nichts anzufangen ist.
....
Jetzt hast du uns aber neugierig gemacht,... auch auf die Formulierung der Frage.
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gregor

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  #40  
Alt 12.01.2012, 20:11
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Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht können Sie mir bei der Beantwortung einer Streitfrage behilflich sein?
Es geht darum, ob es erlaubt oder verboten ist, hinter einem Sportboot ein Beiboot (Schlauch- bzw. Badeboot ohne eigenes Kennzeichen) herzuziehen, in dem sich Personen befinden.

Geplant ist das ganze für den Müritzsee und dessen angrenzende Gewässer.
Ich hatte deshalb auch schon Ihre Kollegen von der WSD-Ost angeschrieben, aber leider (noch) keine Antwort erhalten und versuche es daher nun bei Ihnen.

Mit vielem Dank für Ihre Mühe im voraus und freundlichen Grüßen


Antwort:

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen nur allgemein antworten kann, da in meinem Zuständigkeitsbereich (Küste, See) zum Teil andere Vorschriften gelten. An Fahrzeugen und Personen, die z. B. entgeltlich, geschäftsmäßig bzw. gewerblich andere Personen transportieren, sind grundsätzlich höhere Anforderugen zu stellen, als bei rein privater Nutzung. Ggf. benötigen Sie ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, wenn diese für Ihren Fall anwendbar ist. Außerdem könnten ggf. höhere Anforderungen an die Fahrerlaubnis gestellt werden. Die müsste Ihnen aber die dafür zuständige WSD Ost mitteilen.

Ich bedaure Ihne keine genauere Auskunft geben zu können.


Versteht mich bitte nicht falsch, ich freue mich ja, dass die zügig und freundlich geantwortet haben, aber von gewerblicher Personenbeförderung war ja nun gar nicht die Rede. Da hat der mich wohl komplett falsch verstanden.
So zickig wie das in Beitrag #38 wohl scheint sehe ich das aber nun auch wieder nicht.

Beste Grüße
Jörn
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  #41  
Alt 12.01.2012, 22:29
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Jetzt kann ich deine vorherige Aussage wirklich verstehen....
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gregor

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  #42  
Alt 12.01.2012, 22:49
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Hallo,
bei noch möglichen fünf von sechs WSD'en hast Du dir ja auch die richtige ausgesucht.

Ich denke die die Neuformulierung in der BinSchStrO ist schon eindeutig positiv auf dich anwendbar. Die Anwendung der Wasserskiverordnung ist mir da zu weit ab. Das vorschriftsmäßige kennzeichnen ist übrigens eine super Idee, verkleinert die mögliche "Angriffsfläche".
Wenn die WSD Ost antworten sollte, oder du dein Glück wo anders versuchen solltest (bloß nicht bei der WSD Nord), frag doch mal ob das geschleppte Kleinfahrzeug einen Schiffsführer braucht und wie alt der bei einem Boot sein muss, wenn kein Motor eingebaut ist.

Bis dann

Dominic
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  #43  
Alt 19.01.2012, 15:48
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Nachtrag:

Zwischenzeitlich habe ich doch noch Antwort von der WSD-Ost erhalten.
Im Großen und Ganzen deckt sich die Auskunft mit dem hier zusammengetragenen:

Grundsätzlich erlaubt ist es, sofern das Beiboot ein Klein- / Sportfahrzeug und vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist und man die allgemeine Sorgfaltspflicht beachtet.

Unabhängig davon sieht es allerdings schlecht aus, wenn die durchgeführte Tätigkeit als Wasserskilaufen angesehen wird und man außerhalb der Wasserskistrecke ist.

Ich denke, hier kommt im Zweifel mal wieder der Ermessensspielraum der Beamten zum tragen. Da ich aber nicht vorhabe, mit dem besetzten Schlauchboot im Schlepp irgendwelche wilden Manöver zu fahren oder mich im Zweifelsfall mit den Beamten zu streiten, sehe ich hier eigentlich kein Problem.

Vielen Dank noch einmal Euch allen!

Beste Grüße
Jörn
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  #44  
Alt 25.01.2012, 09:11
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Ein mit Personen besetztes "schwimmendes Etwas" darf demnach überall geschleppt werden, wenn es nach § 2.02 der BinSchStrO vorschriftsmäßug als Beiboot gekennzeichnet ist.

Ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung handelt es sich demnach um einen "sonstigen Gegenstand" nach §2 2. der Wasserskiverordnung, welcher außerhalb entsprechend gekennzeichneter Wasserskistrecken nicht mit Personen besetzt geschleppt werden darf.

Gruß Lutz
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