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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 09.01.2012, 11:00
Jon Jon ist offline
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Standard Bemanntes Beiboot

Hallo,
mal 'ne Frage an die Paragraphensicheren:

In wie weit ist es erlaubt oder verboten, ein Beiboot hinterherzuziehen, in dem sich Personen befinden?
Vielleicht ist es ja sogar revierabhängig (angedacht ist die Müritz)? Was würde es ggf. an Strafe kosten?

Mir geht es reinweg um die gesetzliche Lage, Sicherheitsaspekte in Bezug auf Geschwindigkeit, Platz auf dem Wasser, Beobachtung des geschleppten Bootes usw. sind natürlich dabei zu beachten.

Vielen Dank im voraus!

Beste Grüße
Jörn
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  #2  
Alt 09.01.2012, 13:11
Frank63 Frank63 ist offline
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Standard

Also auf was für Fragen man so kommen kann...
Habe noch nie etwas davon gehört, dass das gesetzlich geregelt sein könnte. Nach meinem Verständnis liegt das alles in der Sicherheitsverantwortung des Bootsführers. (Wetter, Geschwindigkeit, Rettungswesten, Leinenlänge, etc.)
Vergleichbar wäre das doch mit dem Abschleppen eines anderen Bootes.
Bin mal auf weitere Antworten gespannt.

Gruß,
Frank
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  #3  
Alt 09.01.2012, 14:18
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
dass ist durchaus strittig.
Zusammenstellung der Verbände:
Zitat:
  1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder Schiffszeugnis zugelassen ist.
    (...)
jetzt streiten sich die Rechtsgelehrten darüber, ob ein Verband diese Nachweispflicht auf anderem Wege zu erbringen hat, wenn er nicht der BinSchUO unterliegt oder ob Nr. 2 überhaupt Anwendung darauf findet.

Sollte § 6.21 Anwendung finden und der Nachweis nicht erbracht werden können:
BVKatBin-See Änderungen von 2005:
lfd.Nr. 22.262110 Nichtbeachten der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände (§6.21 Nr. 1,2,3) als Schiffsführer Verwarngeld 25€ Bußgeld 100€

lfd.Nr. 22.26.2120 Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Verbandes anordnen oder zulassen, das/der nicht den Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände entspricht (§6.21 Nr. 1,2 S. 1,2, Nr. 3) als Schiffseigner
Verwarngeld 25€ Bußgeld 100€

Da die Rechtsauffassung nicht in jeder WSD dieselbe ist, würde ich einfach mal bei der WSD Ost Dezernat S nachfragen.

Bis dann

Dominic
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  #4  
Alt 09.01.2012, 14:41
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pottkieker pottkieker ist offline
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Moin,

also das dass Schleppen eines Beibootes als "Verband" gewertet werden könnte haut mich persönlich fast vom Hocker. Was aber nichts heißen muß.
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Gruß Hans
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  #5  
Alt 09.01.2012, 15:06
Frank63 Frank63 ist offline
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Wenn ich mich recht erinnere, kann ein Verband nur von der Berufsschiffahrt und nicht von Sportbooten gebildet werden. Oder?

Gruß,
Frank
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  #6  
Alt 09.01.2012, 15:53
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vestus vestus ist offline
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Zitat:
Zitat von Frank63 Beitrag anzeigen
Vergleichbar wäre das doch mit dem Abschleppen eines anderen Bootes.
Abschleppen wird hier nicht greifen, da es sich weder um einen Rettungs- noch Notfall handelt.

Nichtsdestotrotz finde ich keinen Paragrafen der das Hinterziehen eines besetzten Beibootes hinter einem Sportboot untersagt.
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Gruss Vestus
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  #7  
Alt 09.01.2012, 16:00
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Frank63 Beitrag anzeigen
Wenn ich mich recht erinnere, kann ein Verband nur von der Berufsschiffahrt und nicht von Sportbooten gebildet werden. Oder?
warum? Die Begriffsbestimmung der Schifffahrtspolizeiverordnungen (hier: BinSchStrO) unterscheidet in der Begriffsbestimmung unter §1.01 nicht zwischen Berufs- und Sportfahrzeugen oder Groß- und Kleinfahrzeugen. Nur in der Definition für "Kleinfahrzeug" sind Schub- und Schleppfahrzeuge ausgenommen, wenn diese für die Fahrt im Verband mit "Nicht-Kleinfahrzeugen" zugelassen sind.
Wäre dem nicht so, wäre die Fahrt von Kleinfahrzeugen im Verband (Schlepp- und Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) generell unmöglich.

Was richtig ist, dass die SchPVO´en in der Regel bei den Fahrregeln nicht zwischen einzeln fahrendem Kleinfahrzeug und Verband aus Kleinfahrzeugen unterscheidet (Ausweichpflichten etc.).

Bis dann

Dominic
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  #8  
Alt 09.01.2012, 16:18
SE-Chris SE-Chris ist offline
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Zitat:
Zitat von Jon Beitrag anzeigen
In wie weit ist es erlaubt oder verboten, ein Beiboot hinterherzuziehen, in dem sich Personen befinden?Jörn
Interessante Fragestellung, die Frage habe ich mir auch schon gestellt.

Zum Hintergrund, ich darf auf meinem Boot 7 Personen mitnehmen.
Darf eine evtl. 8te Person dann z.B. im Schlauchboot hinterhergezogen werden ?
Bin gespannt auf weitere Expertenmeinungen.

Chris
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  #9  
Alt 09.01.2012, 16:23
Miniboot Miniboot ist offline
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Ich würde gegebenenfalls argumentieren das auch ein Wasserski gezogen werden darf
ergo nach meiner Auffassung sollte es nicht verboten sein. Die Sichtweise der örtlichen Behörden sollte mann im persönlichen gespräch vor Ort klären.
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  #10  
Alt 09.01.2012, 16:26
RING18 RING18 ist offline
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Ich habe hier auf dem Rhein mal einen Polizisten gefragt, ob ich zwischen den Wasserskistrecken auf dem Tube sitzen bleiben kann, und der meinte, das Tube ziehen eigentlich garnicht erlaubt ist, weil man hilflos ist, also weder steuern noch loslassen kann

Es würde lediglich geduldet und nicht geahndet.

Außerhalb von Wasserskistrecken wird das gar nicht toleriert.
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  #11  
Alt 09.01.2012, 16:29
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Zitat:
Zitat von Miniboot Beitrag anzeigen
Ich würde gegebenenfalls argumentieren das auch ein Wasserski gezogen werden darf
ergo nach meiner Auffassung sollte es nicht verboten sein. Die Sichtweise der örtlichen Behörden sollte mann im persönlichen gespräch vor Ort klären.

Dabe nicht das Hecklicht vergessen.
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  #12  
Alt 09.01.2012, 16:38
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Nach BinSchStrO § 3.09 Bezeichnung der Schlepverbände in Fahrt gilt nach Punkt 6. weder für Kleinfahrzeuge die nur Kleinfahrzeuge Schleppen noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

Hierzu gilt § 3.13 2. und 3. Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt.

Damit sieht der Gesetzgeber schleppende und geschleppte Kleinfahrzeuge nicht als Schleppverband.

Darüber, dass geschleppte (Klein-) Fahrzeuge nicht bemannt sein dürfen steht nichts geschrieben.

Gruß Lutz
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  #13  
Alt 09.01.2012, 16:52
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Miniboot Beitrag anzeigen
Ich würde gegebenenfalls argumentieren das auch ein Wasserski gezogen werden darf
ergo nach meiner Auffassung sollte es nicht verboten sein.
der Vergleich hinkt aber mächtig, da ein Wasserskiläufer nicht als Fahrzeug zu definieren ist. Wenn ich an einem Binnenschiff das Reibholz am langen Tampen hinter mir herziehe, wird es ja auch nicht automatisch zum Schleppverband.

Ein Tube dagegen könnte als "Schwimmkörper" definiert werden evlt. sogar als Kleinfahrzeug ohne eigenen Antrieb. Das ist aber auch wieder ein Bereich, wo die Meinungen auseinandergehen.

Die Bezeichnung der Fahrzeuge und Verbände hat nichts mit deren Definition zu tun. Ein Schubverband unter 110m Länge bleibt immer noch ein Schubverband, auch wenn er nicht dieselbe Nacht-Bezeichnung führt, wie ein SV über 110m Länge. Da irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen, ist absoluter Blödsinn.

Ich würde in diesem Fall wirklich mal bei der WSD Ost oder einem der örtlich zuständigen WSA nachfragen. Da es meines Wissens sehr häufig auf den ostdeutschen Wasserstraßen Problemstellungen und damit Erfahrungen in der Definition von bestimmten "Fahrzeugen/Schwimmkörpern/Flössen" ("Fun-Boote") gibt, solltest man da auch eine recht sichere Auskunft erhalten können.


Bis dann

Dominic
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Geändert von Dominic (09.01.2012 um 16:57 Uhr)
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  #14  
Alt 09.01.2012, 16:56
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Zitat:
Zitat von RING18 Beitrag anzeigen
Ich habe hier auf dem Rhein mal einen Polizisten gefragt, ob ich zwischen den Wasserskistrecken auf dem Tube sitzen bleiben kann, und der meinte, das Tube ziehen eigentlich garnicht erlaubt ist, weil man hilflos ist, also weder steuern noch loslassen kann

Es würde lediglich geduldet und nicht geahndet. ...
Wasserskiverordnung §2
im Sinne dieser Verordnung sind
2. Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.

Hier irrt der polizist m. E., den Tube ist nicht ausdrücklich verboten und warum sollte jetzt unbedingt ein Tube nicht zu den sonstigen Gegenständen zählen

Zitat:
Zitat von RING18 Beitrag anzeigen
... Außerhalb von Wasserskistrecken wird das gar nicht toleriert.
Eben, weil das nach §2 2. (unabhängig von der Geschwindigkeit) Wasserkilaufen ist, welches ausschließlich in Wasserskistrecken (Tafelzeichen E. 17) gestattet ist.

Gruß Lutz
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  #15  
Alt 09.01.2012, 17:01
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,

der Vergleich hinkt aber mächtig, da ein Wasserskiläufer nicht als Fahrzeug zu definieren ist. ...

Ein Tube dagegen könnte als "Schwimmkörper" definiert werden evlt. sogar als Kleinfahrzeug ohne eigenen Antrieb. ...
Die Einstufung ist recht eindeutig, in diesem Fall aber nicht nach der
BinSchStrO sondern nach der Wasserskiverordnung.

Der Wasserskiläufer ist ein Wasserskiläufer und der Tube-Fahrer ist auch ein Wasserskiläufer


Gruß Lutz
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  #16  
Alt 09.01.2012, 17:03
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Moin,

das Zauberwort in dieser Verordnung ist "gleiten" und darf wortwörtlich genommen werden.

§ 2


Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
  2. Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
Hinterziehen ist nicht betroffen.
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Gruss Vestus
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  #17  
Alt 09.01.2012, 17:06
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Zitat:
Zitat von SE-Chris Beitrag anzeigen
... Darf eine evtl. 8te Person dann z.B. im Schlauchboot hinterhergezogen werden ? ...
Meiner Meinung nach, wenn das Schlauchboot
- ein Kleinfahrzeug ist - ja - weil geschlepptes Kleinfahrzeug
- ein Badeboot ist - nein - weil Wasserskiläufer.

Gruß Lutz
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  #18  
Alt 09.01.2012, 17:09
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Moin,

das Zauberwort in dieser Verordnung ist "gleiten" und darf wortwörtlich genommen werden. ...
Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Ab welcher Geschwindigkeit spricht man von "gleiten" und was macht das Ding vorher, so bei erlaubten 12 km/h

Gruß Lutz
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  #19  
Alt 09.01.2012, 17:45
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Darauf würde ich mich nicht verlassen.

Ab welcher Geschwindigkeit spricht man von "gleiten" und was macht das Ding vorher, so bei erlaubten 12 km/h

Gruß Lutz
Moin,

"Gleiten" ist ein feststehender Begriff und hat erstmal und unmittelbar nix mit Geschwindigkeit zu tun.

Das Boot oder der sonstige Gegenstand gleitet auf seiner Heckwelle, wenn es oder er nicht auf der Heckwelle gleitet wird nur verdrängt.

Die 2m Gummiwurst mit Kiel wird die Gleitphase eher erreichen als das 4m Paddelboot mit aufblasbarem Gummiboden.

Ich habe die Gesetze nicht gemacht, weiss aber das sie im Zweifelsfall buchstabengetreu angewendet werden.
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Gruss Vestus
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  #20  
Alt 09.01.2012, 17:56
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Hier ein Bild von einem "Schleppzug" in Berlin, den ich zuerst gar nicht als solchen erkannt hatte. Das ist in dem Bereich wo Wasserfahrzeuge mind. 5 PS haben müssen. Ich denke, die haben den Schleppzug gebildet, weil die Segler weniger PS oder gar keinen Motor haben. Ob das so erlaubt ist weiß ich nicht, aber Polizei war nicht dabei. Das schleppende Fahrzeug ist gar nicht mehr im Bild, es waren insgesamt 5 Fahrzeuge miteinander verbunden.
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Alt 09.01.2012, 18:11
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
warum ist jetzt ein "Badeboot" (wie definiert man dass?) jetzt kein Kleinfahrzeug mehr? Selbst Segelsurfbretter fallen ja darunter.
Kann ein Badeboot auch ein Beiboot eines Kleinfahrzeuges sein?
Was ist ein Tube jetzt außerhalb einer Wasserskistrecke, wenn keine Person drauf sitzt?

Ich denke, es ist zu erkennen, dass die Definitionen in der praktischen Anwendung nicht immer so einfach ist, deshalb wäre ich damit vorsichtig.

Deswegen ist eine Rechtsauslegung ala Pipi Langstrumpf ("ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt") auch nicht praktikabel. Im Zweifelsfall unterliegt es der Rechtsprechung zu entscheiden, was sich der Gesetzgeber (in diesem Fall der Verordnungsgeber: BMV BS) dabei gedacht haben könnte.

Bis dann

Dominic
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  #22  
Alt 09.01.2012, 18:46
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,
warum ist jetzt ein "Badeboot" (wie definiert man dass?) jetzt kein Kleinfahrzeug mehr?
Wie man ein Badeboot definiert
Ein Badeboot ist m. E. ein Schlauchboot, welches kein Kleinfahrzeug ist.

Was ein Kleinfahrzeug ist, ist widerum ziemlich genau definiert, z.B. in der KlFzKV-BinSch.

Nach §1 2. b. sind Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, keine Kleinfahrzeuge.

Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
... Deswegen ist eine Rechtsauslegung ala Pipi Langstrumpf ("ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt") auch nicht praktikabel. ...
Ich für meinen Teil praktiziere das auch nicht - mnache Sachen stehen zweifelsfrei im Gesetz - siehe oben - zu anderen geb ich meine (unmassgebliche) Meinung kund - dazu ist (auch m. M.) ein Forum da.

Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
... Im Zweifelsfall unterliegt es der Rechtsprechung zu entscheiden, was sich der Gesetzgeber (in diesem Fall der Verordnungsgeber: BMV BS) dabei gedacht haben könnte. ...
Ja, so ist das, auf hoher See und vor Gericht ...

Gruß Lutz
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  #23  
Alt 09.01.2012, 19:00
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Binnen: erlaubt, wenn das gezogene Fahrzeug eine eigene Zulassung hat,
wenn es nicht zugelassen ist, dann ist es einem Wasserski / Tube gleich-
gestellt und nur auf ausgewiesenen Strecken gestattet.

See: erlaubt dort, wo Wasserski und Tube nicht ausdrücklich verboten ist,
in den Verbotszonen nur als Kleinfahrzeug, sprich mit Name, Heimathafen
und (innen angebrachter) Adresse des Eigners.

Die Geschwindigkeit ist völlig Banane, der Begriff "gleiten" irrelevant. Wer
das nicht glaubt, kann ja mal einen Wasserskiläufer in "Verdrängerfahrt",
(wie geil ist das überhaupt ) durch den Hamburger Hafen oder die Haupt-
fahrwasserrinne zu ziehen. Selbiges gilt Binnen natürlich ebenso auf den
Streckenabschnitten wo Tube und Wasserskifahren nicht ausdrücklich
genehmigt sind.

Der Verweis, der Wasserskiläufer wäre ja in Verdrängerfahrt unterwegs
gewesen, wird bei der Waspo bestimmt für verblüffte Gesichter sorgen... ,

...jedenfalls zuerst.
__________________
gregor

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  #24  
Alt 09.01.2012, 20:27
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Hallo,
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Wie man ein Badeboot definiert
Ein Badeboot ist m. E. ein Schlauchboot, welches kein Kleinfahrzeug ist.
das finde ich wo? Was ist dann ein "Badeboot" nach BinSchStrO, darf es am Verkehr teilnehmen und unter welchen Voraussetzungen?

Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Was ein Kleinfahrzeug ist, ist widerum ziemlich genau definiert, z.B. in der KlFzKV-BinSch.

Nach §1 2. b. sind Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, keine Kleinfahrzeuge.
Genau das meine ich mit "Pipi Langstrumpf".
Zitat:
§1 KlFzKV
Im Sinne dieser Verordnung sind
2. Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
b.Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
Es steht ausdrücklich im Sinne der KlFzKV, nicht im Sinne der BinSchStrO, der BinSchUO oder sonst was. Also bezieht sich dass auch nur auf diese eine Verordnung. Ich kann also nicht diese Begriffsbestimmung einfach auf die übrigen Verordnungen übertragen, deswegen ist der Begriff "Kleinfahrzeug" in der BinSchStrO anders definiert.

Wäre ein muskelkraftbetriebenes KF nach BinSchStrO kein KF, was wäre es dann und welche Fahrregeln gelten für diese dann? - Du wirst einsehen müssen, dass dies ziemlich fatal wäre.

Bis dann

Dominic
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Alt 09.01.2012, 20:29
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen

Was ein Kleinfahrzeug ist, ist widerum ziemlich genau definiert, z.B. in der KlFzKV-BinSch.

Nach §1 2. b. sind Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, keine Kleinfahrzeuge.

Gruß Lutz
Stimmt, aber nur im Sinne der

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

In der massgebenden BinSchStrO § 1.01.14 wird Kleinfahrzeug als:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist,

definiert.


Hier werden mal wieder Äppel mit Birnen verglichen.
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Gruss Vestus
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