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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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![]() Zitat:
Gruß Nicolas |
#27
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Was ist denn das? Noch nie was von gehört.
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Liebe Grüße Mattze |
#28
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is klar, ein bekannter
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#29
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![]() Zitat:
da hast Du Dir aber eine wackelige Brücke zusammengeschustert. Es gelten sowohl in Spanien als auch in Deutschland für die Gäste jeweils die Vorschriften des Heimatlandes. Wenn der Spanier mit seinem Lappen bei sich z.B. nur 10 m und 100 PS fahren darf (kenne die dortigen Bestimmungen nicht) gelten diese Grenzen auch in D. Andersrum darf der Deutsche mit seinem Binnenschein nicht die spanischen Seegewässer befahren. Ob es kontrolliert oder geahndet wird ist eine andere Frage. Kroatien: SBF-See oder Kroatisches Küstenpatent.
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Gruss Vestus |
#30
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Es gelten grundsätzlich die lokalen Vorschriften. In den deutschen Gesetzen ist z. B. genau geregelt was für Ausländer gilt. Genau so ist es auch in Spanien oder irgendeinem anderen Land. |
#31
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Hallo Vestus,
keine Angst, die Brücke hält schon in beiden Richtungen. Bezüglich des deutschen Binnenscheins in Spanien hatte ich in einem früheren Beitrag das entsprechende königliche Dekret, in dem der Binnenschein explizit aufgeführt ist, hier bereits verlinkt und übersetzt. Sollte über die Suchfunktion zu finden sein. In der anderen Richtung heißt es in § 1 SportFüV, dass Ausländer generell von der Führerscheinpflicht in Deutschland befreit sind, es sei denn, dass in ihrem Land auf mit Seeschifffahrtsstraßen vergleichbaren Wasserstraßen Befähigungsnachweise vorgeschrieben sind. "In diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit besteht." Der Witz ist nun, dass die Befreiung eben nicht nur im Rahmen der heimischen Einschränkungen gültig ist. Es gibt da eine Verordnung, in der die ausländischen Befähigungsnachweise aufgeführt sind, die generell von der Pflicht zum SBF See befreien. Ich müsste sie bei Bedarf mal raussuchen. Auf die Schenelle hab ich nur das Lehrbuch von Graf-Steinicke "Der amtliche Sportbootführerschein - See" gefunden, in dem auch eine entsprechende Liste steht. Bezüglich Spanien sind dort nicht nur die zentralstaatlichen, über dem Kenntnisniveau des SBF liegenden Scheine aufgeführt, sondern auch der von den "Bundesländern" ausgestellte "Titulin", der nur ein geringes Basiswissen erfordert, und hier nur zum Führen von kleinen Sportbooten am Tage und im engen Umkreis der Häfen berechtigt. Gruß Udo
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#32
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Ganz ehrlich:
Die Nummer mit dem BINNEN durchstreichen find ich genauso elegant wie bei nem 50 er AB die Null wegzuknibbeln.... War da nicht sowas wie ein 267 StGB ? (zumindest in Bezug auf das durchstreichen eines Passus im BFS). Und sowas ähnliches wirds auch in anderen Ländern geben. Und dann bin ich schon nicht mehr bei ner Owi...
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Gruß, Klaus
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#33
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Gruss Vestus |
#34
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Und in welchem deutschen Gesetz steht die von Dir aufgestellte Behauptung, dass für Ausländer in Deutschland die Beschränkungen ihres Wohnsitzlandes gelten?
Gruss Udo |
#35
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In uralten internationalen Vereinbarungen, bei Landfahrzeugen in der Internationalen-Kfz-Verodnung von 1934. Gilt übrigens auch für Deutsche die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen (Wohnsitz) im Ausland haben. Wer länger als sechs Monate weg war darf mit einem ausländischen Führerschein vorübergehend fahren.
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#36
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![]() Zitat:
§ 1 SportbootFüV-See Keiner Erlaubnis bedürfen ... 2. ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/4710/a65444.htm
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Gruss Vestus
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#37
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![]() Zitat:
![]() 1900, 1800, 17-Hundert-Schlacht-bei-Leipzig ![]() Ganz einfach mal §3 (1) der SporbootFüv-Bin oder §1 (1) 2. der SportbootFüv-See zu rate ziehen, da steht alles zu "Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung" - im Volksmund "Ausländer" genannt - und welche Befähigungsnachweise diese unter welchen Bedingungen auf deutschen Binnen- bzw. Seewasserstraßen benötigen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#38
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![]() Zitat:
§ 3 SportbootFüV-Bin § 3 Ausnahmen (1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen 1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;
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Gruss Vestus |
#39
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Da interpretieren wir beide in der Tat den entsprechenden Paragraphen unterschiedlich.
Der von uns beiden zitierte Gesetzestext besagt nicht, dass die entsprechenden Ausländer nur IM RAHMEN eines geltenden Befähigungsnachweises von der Befreiung ausgenommen sind, sondern lediglich, dass der Befähigungsnachweis in seinem Heimatland gelten muss, und zwar für die den Seeschifffahrtsstraßen entsprechenden Wasserstraßen. Eine lediglich teilweise Befreiung ist meiner Meinung nach hieraus nicht abzuleiten. Ich bin allerdings kein Jurist und auch kein Germanist, und auch der Autor des von mir angeführten Lehrbuchs, das meine Meinung teilt, ist es wohl nicht, so dass wir es bei dieser unterschiedlichen Rechtsinterpretation belassen sollten. Eines dürfte aber wohl unstreitig sein, nämlich, dass die angeführte Befreiung zumindest auf See nur für Ausländer gilt und auf keinen Fall für Deutsche, gleichgültig, ob bzw. wie lange sie sich vorher im Ausland aufgehalten haben. Gruß Udo Edit: Für den Binnenbereich würde ich mich wegen des Bezugs auf die entsprechende Antriebsart, die sich dann wohl auch auf die entsprechende Antriebsstärke bezieht, wohl auch Deiner Ansicht anschließen. Aber genau diese Formulierung ist in der Seeregelung nicht enthalten. Geändert von inselfan54 (21.05.2012 um 22:00 Uhr) |
#40
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So unverständlich ist das m. E. nicht.
1. Der "Ausländer" braucht keinen DEUTSCHEN SBF-Irgendwas. 2. Ist im jeweiligen Ausland ein (nationaler) Irgendwas-Befähigungsnachweis vorgeschrieben, dann muss der "Ausländer" Inhaber eben dieses nationalen Irgendwas-Befähigungsnachweises sein, um in DEUTSCHLAND Boot fahren zu dürfen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#41
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Da liegst Du falsch! Die Formulierung "Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung" schließt auch deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes mit ein.
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#42
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![]() Zitat:
![]() Die Ausnahme nach §1.2 SportbootFüV-See bezieht sich nur auf ausländische Staatsangehörige, d.h. der Deutsche muss zwingend einen deutschen SBF-See haben, egal wo sein dauerhafter Wohnsitz ist (jedenfalls wenn er in D fahren möchte). Anders beim SBF-Binnen. Hier darf der Deutsche auch mit einem ausländischen SBF rumkurven, vorausgesetzt er hat auch seinen ständigen Wohnsitz, länger als ein Jahr, in diesem (Aus-)Land. Wer länger als ein Jahr in D wohnt muss eh deutsche Scheine machen. Niemand hat behauptet dass es einfach ist. In diesem Sinne ![]()
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Gruss Vestus |
#43
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Du!
Deine Aussage: Zitat:
In Ländern ohne Führerscheinpflicht darf ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland z. B. ohne Führerschein fahren, da lokal keiner vorgeschrieben ist. Die Führerscheinpflicht des Fahrzeugs in Deutschland spielt da keine Rolle. Es gelten eben die Vorschriften des Landes, in dem man fährt, nicht die des Wohnsitzlandes. In GB oder USA fragt dich keiner nach einem Führerschein, obwohl Du Deutscher bist. Du brauchst da eben keinen. Die deutschen Vorschriften sind denen absolut Wurst. Das wird gerne mit Anerkennungsregeln verwechselt. Besteht im Ausland Führerscheinpflicht, so wird in vielen (nicht allen!) Fällen der deutsche Führerschein als Ersatz anerkannt. Daraus abzuleiten, für Deutsche würden auch im Ausland die deutschen Vorschriften gelten ist aber grob fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist es, aus deutschen Vorschriften auf die Gesetzeslage in anderen Ländern zu schließen. |
#44
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Dann würde mich aber noch interessieren was der Versicherer dazu sagt!
Mag sein dass der Spanier, Brite oder Ami das locker sieht. Aber was ist wenn´s nen Personenschaden gibt? Thomas |
#45
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![]() Zitat:
Für Ausländer gibt es i.d.R. noch eigene Vorschriften. Bei uns sind diese in den o.a. § 3 SportbootFüV-Bin § 3 Ausnahmen, § 1 SportbootFüV-See § 1 Keiner Erlaubnis bedürfen ... angeführt, ES, NL, u.a. haben ähnliche Regelungen. Stichwort "Gegenseitige Anerkennung!"
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Gruss Vestus |
#46
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![]() Zitat:
sieht das leider ganz anders aus ![]() Zitat:
Zitat:
Ich glaub, ich will in Deutschland gar nicht Boot fahren ![]() ![]() ![]() ![]()
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Gruss Konny Das schwierige daran zu tun was man will,
ist es erstmal zu wissen was man will. |
#47
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Also Konny, wenn Du als Deutscher in Spanien Deinen Führerschein gemacht hast, dann hast Du wahrscheinlich schon einen Fehler gemacht. Denn im Gegensatz zu Deutschland, wo, wie Vestus ja schon geschrieben hat, ein Ausländer auf jeden Fall nach einem Jahr den deutschen Schein machen muss, darfst Du in Spanien als EU-Bürger ein Leben lang mit Deinem heimischen Befähigungsnachweis Boot fahren, auch wenn Du in Spanien wohnst.
Und wenn Dir nicht gerade der "Titulin" reicht, dann sind die spanischen inhaltlichen und finanziellen Anforderungen zum Erwerb eines Bootsführerscheins auf jeden Fall höher als beim deutschen SBF. Was den Wunsch zum Verlinken betrifft schau mal mit der Suchfunktion mit "deutscher Führerschein in Spanien". Da hab ich das dargelegt. Ich mach gerade irgend etwas mit dem Verlinken verkehrt. Gruß Udo
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#48
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Gut ermittelt, aber diese amtsdeutsch beschriebenen Personen können auch Deutsche sein.
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#49
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Ich bezog mich auf #34, wo es (nur) um Ausländer ging
![]() Das dies auch für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland gilt, hatte ich damit nicht ausschliessen wollen. Allerdings unterliegt dieser Deutsche dann auch den Gesetzen seiner Wahlheimat. Ein Deutscher ohne deutschen SBF mit Wohnsitz im Ausland muss dann den in seiner Wahlheimat vorgeschriebenen "Schein" haben um in D Boot fahren zu dürfen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#50
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Da die Eingangsfrage mittlerweile ins Ausland verlagert wurde und auch die üblichen Abschweifungen zum Versicherungsschutz erfolgten versuche ich es nochmal nach Deutschland zurückzubringen.... weils mich auch interessiert:
Was passiert denn konkret, wenn man beim Schwarzfahren erwischt wird? und Was passiert demjenigen, der das Schwarzfahren ggf. erlaubt hat? (Konkret: mein BEKANNTER ![]() Viele Grüße Gunter |
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