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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 18.08.2013, 19:52
Käptn Fred Käptn Fred ist offline
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Wie hier früher, nicht nur von mir, erwähnt, können die Enten, z.B. aufgrund der Höhe deiner Bugwelle oder mittels einfacher Zeitmessung zwischen zwei Punkten (z.B. zwei Tonnen) recht sicher sagen ob du mit deutlich mehr als 9 km/h unterwegs gewesen warst oder nicht. Wenn sie öfters dort stehen, so sollten sie langsam wissen wie das Wellenbild einer 34 Fuss-Yacht bei 9 km/h aussehen und wieviele Sekunden die Fahrt von Tonne zu Tonne eigentlich dauern sollte.
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  #27  
Alt 18.08.2013, 20:35
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Palsteg Palsteg ist offline
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Ich vermute, das dass tatsächlich so ist, und das der WSP diese
Rechte Gerichtsverwertbar an die Hand gegeben werden. Es gibt zwar Lasermessverfahren, welche die WSP einsetzt, aber dazu brauchen die einen spezifischen Standpunkt um eine Berechnung anstellen zu können.

Wenn sich jedoch 2 Schiffe, der Geschwindigkkeitsübertreter und die
WSP, in Fahrt mit Fahrt durchs Wasser aus verschiedenen Richtungen
bewegen, wie soll dann eine Messung richtig funktionieren?
Dann bräuchte man ein Dreieckspeilungslasermessgerät.

Ich finde es daher nur allzuverständlich, das die WSP diese Schätzungen
grob durchführen darf, soweit sich ein Schiffsführer ganz offensichtlich außerhalb einer zulässigen Geschwindigkeit bewegt.

Ob das jedoch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem engen
Geschwindigkeitsbereich alles so richtig ist, das zweifle ich stark an.
So genau kann keiner die Geschwindigkeit einschätzen. Hier müssten
höhere Toleranzgrenzen Anwendung finden.

Wenn man im Schifffahrtsgesetz blättert, erkennt man das vieles
eine Auslegungssache ist, je nachdem wie der Beamte der WSP das sieht, so wird es dann gehandhabt. Die sitzen einfach am längeren Hebel!

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFas...ummer=10012703
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Das muss das Boot abkönnen!
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  #28  
Alt 18.08.2013, 22:33
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Das ist unser Ösi-Recht. Gilt das auch in D oder NL? Ich bezweifle das.
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Johann
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  #29  
Alt 18.08.2013, 23:12
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Irgendwo kann ich das Problem jetzt nicht so recht erkennen. Wenn ein GPS-Tracklog vorhanden ist, und daraus hervorgeht, daß die 9 Km/h eingehalten oder höchstens marginal überschritten wurden, würde ICH gegen einen eingehenden Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen, und den Ausdruck gleich beilegen. Wenn das GPS bestätigt, daß Du mit mehr als 15 statt 9 unterwegs warst, überweis die 90€ und sei froh, daß sie nur geschätzt haben. Und wenn Du nun tatsächlich mit den geschätzten 12-15 unterwegs waren verstehe ich nicht so recht, wofür das Thema überhaupt eröffnet wurde...

mfg
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Ich bin dann mal weg:
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  #30  
Alt 18.08.2013, 23:31
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Standard Geschwindigkeit

"Schätzen" ist in Deutschland noch nicht justiziabel bzw. gerichtsverwertbar als Tatnachweis. Denkbar wäre ein Sachbeweis in Form eines Fotos, der einen Verdrängungszustand dokumentiert, der unter Berücksichtigung der Rumpfgeschwindigkeit (4,5 mal die Wurzel aus der Konstruktionswasserlänge) eine Geschwindigkeit "nachweist", die physikalisch als Mindestgeschwindigkeit für einen bestimmten Fahrzustand nachgewiesen ist.

Diese Geschwindigkeit müsste aber erklärbar durch einen Sachverständigen vor Gericht in der Beweisaufnahme vorgetragen werden.

Alles Andere ist "Nonsens" und nicht gerichtsverwertbar.

Gruß Walter
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  #31  
Alt 19.08.2013, 00:20
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Mar-Thar Mar-Thar ist offline
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Zitat:
Zitat von Water Beitrag anzeigen
"Schätzen" ist in Deutschland noch nicht justiziabel bzw. gerichtsverwertbar als Tatnachweis.
Weswegen "wir Deutschen" mit derlei Anschuldigungen wohl so unsere Probleme haben, selbst wenn sie im Ausland stattfinden und das da so sein mag. Aber nochmal: Ich bezweifle, daß in NL ein vorgelegtes Tracklog zu Lasten einer Schätzung verworfen würde. Falls doch, wär das Grund genug für mich, auch weiterhin lieber in MVP zu fahren statt in NL.

mfg
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  #32  
Alt 19.08.2013, 08:29
Käptn Fred Käptn Fred ist offline
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Zitat:
Zitat von Water Beitrag anzeigen
"Schätzen" ist in Deutschland noch nicht justiziabel bzw. gerichtsverwertbar als Tatnachweis. Denkbar wäre ein Sachbeweis in Form eines Fotos, der einen Verdrängungszustand dokumentiert, der unter Berücksichtigung der Rumpfgeschwindigkeit (4,5 mal die Wurzel aus der Konstruktionswasserlänge) eine Geschwindigkeit "nachweist", die physikalisch als Mindestgeschwindigkeit für einen bestimmten Fahrzustand nachgewiesen ist.

Diese Geschwindigkeit müsste aber erklärbar durch einen Sachverständigen vor Gericht in der Beweisaufnahme vorgetragen werden.

Alles Andere ist "Nonsens" und nicht gerichtsverwertbar.

Gruß Walter

Wenn ich ein Rotlicht überfahre, in der Einbahnstrasse in die falsche Richtung fahre oder am Fussgängerstreifen nicht halte, beim Fahren mein Handy ans Ohr halte, .... und mich dabei zwei Polizisten sehen, ist das dann auch nur gerichtlich verwertbar, wenn es davon ein Foto gibt?? wohl kaum. Polizisten wurden ja auch mal vereidigt und verpflichtet wahrheitsgetreue Angaben zu machen,

Eine zu hohe Bugwelle und eine zu kurze Fahrzet zwischen zwei Tonnen sind sehr eindeutige Indizien und weit mehr als einfach eine Schätzung aus dem Bauch heraus.

Um das Gegenteil beweisen zu können. müsste man dann schon aufzeigen können, dass man ein Boot hat das bereits bei 9 km/h eine sehr hohe Bugwelle erzeugt oder für den entsprechenden (kurzen) Fahrabschnitt neutral abgespeicherte und nachträglich nicht manipulierbare Fahrdaten vorlegen können.
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  #33  
Alt 19.08.2013, 09:42
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@ DonCamillo:
Wenn es dir als Deutscher in Holland passiert ist, zahlen und nächstes mal langsamer fahren. Es dort auf nen Gerichtsstreit ankommen zu lassen lohnt nicht. EU hin oder her - du warst Gast dort und solltest dich dementsprechend benehmen.
Aber damit jetzt kein falsches Bild entsteht: das erwarte ich von jedem, u.a. von den Holländern hier genauso.
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Gruß Ralf
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  #34  
Alt 19.08.2013, 10:08
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Geschwindigkeitskontrollen finden viel zu selten statt !
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Gruß Alex
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  #35  
Alt 19.08.2013, 20:40
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Zitat:
Zitat von Water Beitrag anzeigen
"Schätzen" ist in Deutschland noch nicht justiziabel bzw. gerichtsverwertbar als Tatnachweis. Denkbar wäre ein Sachbeweis in Form eines Fotos, der einen Verdrängungszustand dokumentiert, der unter Berücksichtigung der Rumpfgeschwindigkeit (4,5 mal die Wurzel aus der Konstruktionswasserlänge) eine Geschwindigkeit "nachweist", die physikalisch als Mindestgeschwindigkeit für einen bestimmten Fahrzustand nachgewiesen ist.

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Gruß Walter
ja was den noch alles wegen 90,00€. vieleicht noch eine Schar Anwälte.
An Ende wird der Scheiß eingestellt, die Kosten trägt der Staat und dann wird wieder gejammert weil die Steuern nicht reichen.

Schätzen ist nun mal Praxis und nicht zu vermeiden.
Zahlen und dann einfach noch einen ruhigen Tag haben ist doch auch was Schönes.

Grüße jens
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Sicher ist nur dass nichts sicher ist
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