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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Zitat:
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Servus Willi |
#27
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Ich habe damals sogar den Lehrgang gemacht, hatte an dem Tag der Prüfung nur einfach keine Lust.
Ja, ja, richtig dämlich. weiß ich heute auch. ^^
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Gruß Markus |
#28
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Sofern es sich um Geräte des Binnenschifffahrtsfunks handelt. Er darf natürlich CB-Funkgeräte oder PMR-Funkgeräte betreiben.
Ein frisch gekauftes Binnen-/Seefunkgerät in der Originalverpackung darf er natürlich auch auf dem Boot transportieren. Matthias |
#29
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Ich glaube , man darf in D alles kaufen , nur das benutzen ist bei bestimmten Dinge verboten .
Ich darf ganz legal ein Raderwarner kaufen , nur benutzen darf ich ihn nicht . Ich würde das Teil drin lassen , kein Mensch kann dir es verbieten das im Notfall zubenutzen . Ich halte mich so grob an die Gesetze , das muß reichen . Zu schnell fahren ist auch verboten , halten sich alle dran ? So hat man mehr Spass am Leben , man darf aber sich nicht ärgern wenn man mal erwischt wird , Zahlen und Spass haben . Ist aber nur meine Lebenseinstellung , möchte hier keinen das aufreden .
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#30
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Ich wärme den Thread mal auf:
Der Schiffsführer selbst muss nicht Inhaber des Funksprechzeugnisses sein, aber es muss sich eine Person mit gültigem Funksprechzeugnis für den Binnenfunk an Bord befinden, sofern eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist. Dabei ist es – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – irrelevant, ob die Anlage benutzt wird oder nicht: Ihr bloßes Vorhandensein an Bord erfordert, dass eine Person mit dem UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk an Bord anwesend ist. Der Sachverhalt lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften nur indirekt erschließen. § 4.05 Nr.4 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) legt fest, dass „jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug sich […] melden [muss]“. Des Weiteren besagt § 4 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV), dass die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder beaufsichtigt werden muss, die ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzt. Kopiert aus Wikipedia, aber der Passus ist auch von mir *fg* Ergo: Funkanlage an Bord, muß (!) sie auch benutzt werden und daraus ergibt sich auch, dass man den UBI haben muß
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Wer nicht ans Ruder darf, wird auch das Fahren nicht lernen |
#31
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Das Thema hatten wir ja auch lange nicht mehr
http://www.boote-forum.de/showpost.p...9&postcount=82 |
#32
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So ist das:
Zitat:
Beispiel: Du hast das Gerät im nicht geöffneten Orginalkarton dabei: Kein Verstoß da nicht betriebsbereit vorgehalten Betrifft grundsätzlich alle genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungsfähigen Funkanlagen. Hermann Geändert von northstar2 (02.07.2014 um 08:07 Uhr)
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#33
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Da gab es vor vielen Jahren doch den armen LKW-Fahrer, der für mehrere Jahre im Knast landete, weil er eine komplette Ladung RT2048 von Dänemark nach Hamburg transportierte und das ohne ein Funkzeugnis zu besitzen.
Im Ernst, was heißt denn "An Bord haben"? Fest installiert, mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machen oder in der Originalverpackung von A nach B transportierend? Gruß Robin
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Die Navigation ist eine Wissenschaft verschwommener Annahmen und stützt sich auf anfechtbare Werte, die als Ergebnis erfolgloser Experimente mit Instrumenten problematischer Genauigkeit von Personen zweifelhafter Zuverlässigkeit und fragwürdiger Geisteshaltung ermittelt werden. |
#34
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Funkgerät an Bord
Hallo, ich kaufe mir in der Marina ein Funkgerät von Privat und lege es mir sonst wo hin,dann kann ich es an Bord haben, so lange und so oft ich das toll finde. So einfach ist das.
LG Andreas |
#35
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Das Thema ist nicht so einfach. Ich sehe das so:
Grundlage für den Betrieb von Sendeanlagen ist das Telekommunikationsgesetz, früher Fernmeldeanlagengesetz. Dort wird unterschieden zwischen genehmigungsfreien, genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Sendeanlagen. + Als betriebsbereit gilt ein Gerät, wenn es ohne oder mit geringem Installationsaufwand in Betrieb genommen werden kann. + Das betrifft in erster Linie nicht genehmigungsfähige Funkgeräte. Diese Betrachtung entstand durch Gerichte die über sogenannte Schwarzfunker zu urteilen hatten. In der Praxis war es nämlich sehr schwierig einer Person dies stichhaltig nachzuweisen. Selten betrifft das auch uns, wenn wir unser SRC/UBI Gerät nicht angemeldet haben. Dann reicht das betriebsbereite Vorhalten der Sendeanlage dass die Regulierungsbehörde für schieß mich Tod einen Bußgeldbescheid erlassen kann. Der zweite betroffene Bereich ist der Zuständigkeitsbereich der einschlägigen Schiffahrtsverordnungen. Hier wird unterstellt, das es sich bei der Sendeanlage um eine genehmigungfähige Anlage handelt und die Frequenzzulassungsurkunde vorliegt. Wenn die Beamten der entsprechenden Behörden kontrollieren dann wollen die das Funkzeugnis und die Frequenzzulassungsurkunde sehen. Wenn ich nicht Inhaber eines Funkzeugnisses bin und ein Funkgerät verbaut ist, muss es außer Betrieb genommen worden sein. Den AUS-Schalter drücken wird dazu nicht reichen. Es müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die verhindern dass die Sendeanlage schnell wieder betriebsbereit hergestellt werden kann. Ist das Funkgerät genehmigungsfähig was bei den Bootsfahrern fast immer so sein wird und liegt sogar eine Frequenzzulassung vor, greift das Telekommunikationsgesetz nicht mehr. Die Schiffahrtsverordnungen greifen ebenfalls nicht, da wir nicht ausrüstungspflichtig sind. Abschließend, ich bin kein Rechtsanwalt Hermann |
#36
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Hallo,
Ich sehe es jetzt mal sehr provokant. Ich kaufe mir ein genehmigungsfähiges Binnenfunkgerät, baue es funktionsfähig in mein Boot ein, nehme es aber nicht in Betrieb....es ist aus......dann ist das Funkgerät nur Deko. Für was kann ich nun bestraft werden.? Gruß Andreas |
#37
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Ich kann das nicht beantworten
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#38
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was ich nicht erwähnte:
Ich führe selbst in unserm Verein Kurse für alle Funkzeugnisse durch. Zum Teil habe ich Teilnehmer mit 70 Jahren, Hausfrauen die noch nie ein Funkgerät bedienten. Fast alle Kursteilnehmer bestehen regelmäßig und wenn einmal ein Teilnehmer einen Part wiederholen muß dann holt er das halt nach und bekommt auch den Schein. Ich verstehen nicht, warum es die Vorbehalte gegen die Funkzeugnisse gibt! |
#39
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Man kann ja sagen die Frau hätte es eingebaut und behauptet, sie habe es als Radio gekauft....oder man baut es in einen Schrank und sagt man hätte keins und man baut sichtbar ein CB Funk ein und verweist darauf....Leute, etwas mehr Phantasie bitte.
Wozu Verbote, wenn man doch alles darf so die Not es erfordert? Flugfunk wär ja auch nicht schlecht, denn irgendwo ist immer ein Flieger zu sehen den man anfunken kann wenn es Not tut....wer wills verbieten? Zitat:
Willy
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#40
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Was ist denn an der ganzen Diskussion so schwierig.
Kein UBI/SRC - kein Funkgerät UBI/SRC = Funkgerät = alles ist in Ordnung. alles andere, ob nun angeschlossen, betriebsbereit und so weiter, macht doch keinen Sinn, ein Funkgerät ist nun mal zum Funken da, wer nicht funken will, braucht auch kein Funkgerät.
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Viele Grüße aus dem Fichtelgebirge Dietmar Die Welt ist zu schön, um nur darüber zu fliegen.
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#41
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@ Schorek, du darfst es zwar besitzen, aber nicht funktionsfähig einbauen. Nur Ausschalten langt nicht. Es muss klar und deutlich vom Strom und Antenne getrennt sein und nicht einfach Stecker in einen Zigarettenanzünder gesteckt werden können. Dem ein oder anderen von der Rennleitung/Obrigkeit stört sogar schon der Einbau.
Also, kein Strom und Gerät lose liegen haben gibt keine Probs. Sent from my iPhone using Tapatalk
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Gruß, Klaus PMR Infos https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=265949 PMR Wimpel bestellen: https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=250943 |
#42
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Wer ein Funkgerät nur transportieren oder verwahren will, will gar nicht funken. Deshalb gibt es die Regelung, dass man es auch ohne Schein besitzen darf, wenn es nicht betriebsbereit ist. Ist nun mal so.
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#43
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Zitat:
Allen Ernstes, das kommt immer wieder vor, dass der große Skipper seine Frau beim Kurs anmeldet. Der letzte hatte einen 16m langen Kat aber seine Frau das SRC / UBI. Manche Paare kommen gemeinsam nach dem Motto, einer wird den Schein schon bekommen. Damit Kommt der Mann immer unter Zugzwang. Ich gib das nicht gerne zu, aber das ist leider so. |
#44
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Zitat:
Ich behaupte sogar, es darf betriebsbereit sein. Ich darf es nur nicht benutzen. Ausser in der Not. LG Andreas |
#45
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Was soll denn so eine Diskussion?
Macht doch den UBI und den SRC und gut ist die Sache. Die Scheine macht dir jeder Absolvent einer Sonderschule. |
#46
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Zitat:
Das jeder in dieser Diskussion einen Funkschein hat, davon bin ich ausgegangen. |
#47
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Ja behaupten kannst Du es. Auch wenn es falsch ist
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#48
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Betriebsbereit ...aber nicht eingeschaltet ..so wars jedenfalls
früher mal ....und natürlich angemeldet ...
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#49
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Zitat:
Aber was will man nun machen. Wenn es jemanden stört, ist es noch nicht rechtswidrig. LG Andreas |
#50
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Funkgerät an Bord
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