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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 06.05.2014, 19:33
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Zitat:
Zitat von lyrbi Beitrag anzeigen
Ich rede nicht von Charterbooten
Ein Boot welches Funk an Bord hat (Anmeldung bei der Bundesnetzagentur) ist auch verpflichtet sein Funkgerät zu nutzen.

dies geht nicht wenn das Funkgerät ausgebaut ist.
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  #27  
Alt 06.05.2014, 19:34
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Weder die BinSchStrO noch das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk machen irgendwelche Unterscheidungen zwischen Charter- und Nichtcharterbooten.

Matthias
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  #28  
Alt 06.05.2014, 19:35
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Zitat:
Zitat von Pianist Beitrag anzeigen
Wie kommst Du darauf? Für Kleinfahrzeuge gilt lediglich, dass sie nicht mit zwei betriebsbereiten Anlagen ausgerüstet sein müssen. Wenn ein Kleinfahrzeug mit einer Funkanlage ausgerüstet ist, dann muss es sie auch benutzen. Also ausgeschaltet lassen ist nicht erlaubt. Und wenn die Anlage nicht betriebsbereit ist, bedeutet das streng genommen tatsächlich, dass das Kleinfahrzeug nicht fahren darf.

Matthias
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Freddy

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  #29  
Alt 06.05.2014, 19:39
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Die Polizei muss auch nicht immer alles wissen. Aber besser so als andersrum.

Matthias
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  #30  
Alt 06.05.2014, 19:39
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Ein Boot welches Funk an Bord hat (Anmeldung bei der Bundesnetzagentur) ist auch verpflichtet sein Funkgerät zu nutzen.

dies geht nicht wenn das Funkgerät ausgebaut ist.
Stimmt
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Freddy

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  #31  
Alt 06.05.2014, 20:04
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Naja um das Wissen mancher Wasserschutzpolizisten ist es auch nicht weit her.

Als wir anfahren hatten, hatten wir auch Besuch von der Wapo.

Ich dachte ich frag mal nach einer vernünftigen Begründung egen dem Verbot von Handfunkgeräten auf Kleinfahrzeugen.

Aussage des Polizisten "was die sind verboten?"
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  #32  
Alt 06.05.2014, 20:05
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Naja um das Wissen mancher Wasserschutzpolizisten ist es auch nicht weit her.
Das kann ich bestätigen Volker!!!!! (Eigene Erfahrung)
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Der beste Beweis für Mißtrauen ist:
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  #33  
Alt 06.05.2014, 20:18
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Zitat:
Zitat von Humbug Beitrag anzeigen
Wiki meint dies:

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) ist ein amtliches Zeugnis und berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt. Der Schiffsführer selbst muss nicht Inhaber des Funksprechzeugnisses sein, aber es muss sich eine Person mit gültigem Funksprechzeugnis für den Binnenfunk an Bord befinden, sofern eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist. Dabei ist es – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – irrelevant, ob die Anlage benutzt wird oder nicht: Ihr bloßes Vorhandensein an Bord erfordert, dass eine Person mit dem UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk an Bord anwesend ist.

Die Frage ist nur ob dann mit Schiffsführer "Kapitän" oder "Rudergänger" gemeint ist.
Das ist doch recht klar.
Da Du wohl mit >0,5 Promille an Bord bist, kannst Du nicht Schiffsführer sein.
Da Sohnemann über den SBF verfügt und nüchtern ist, kann & muss er den Schiffsführer machen. Laut Wiki muss nicht der Schiffsführer über den Funkschein verfügen sondern eine beliebige Person an Bord.
Im übrigen darf auch der Sohn funken. Voraussetzung ist das er dazu geeignet ist (was immer das bedeutet) und dies unter Aufsicht einer Person mit Funkzeugnis tut.
Die Frage ist dann ob es und wenn ja welche Anforderung an das Aufsicht führen beim Funken gibt.
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  #34  
Alt 06.05.2014, 20:20
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Benutzen der Funkanalge ist nur inhabern des UBI erlaubt.

Anders ist es beim Steuern des Bootes. Der Rudergänger brtaucht keinen Führerschein. Nur der verantwortliche Schiffsführer.

In dem Fall des TO wäre der Sohn verantwortlicher Schiffsführer mit Führerschein. Der Vater hat das Funkzeugnis.
Allerdings muss der Vater auch in der Lage sein zu Funken.

Ob es beim Funken eine Promillegrenze gibt weiss ich allerdings nicht.
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  #35  
Alt 06.05.2014, 20:31
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Zitat:
Zitat von G Leiter Beitrag anzeigen
Im übrigen darf auch der Sohn funken.
hierzu nochmal der Auszug aus dem Handbuch Binnenfunk:

7.1 Zeugnispflicht
Eine Schiffsfunkstelle darf nur von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die
Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses
ist, das den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.
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  #36  
Alt 06.05.2014, 20:37
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Ich sehe das auch so, bei Binnen müssen Schiffsführer und Funkzeugnisinhaber nicht identisch sein. Ich glaube beim SRC muss es ein und die selbe Person sein.
Jedoch ist die Frage nicht beantwortet, ob der Funker Clean sein muss.
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  #37  
Alt 06.05.2014, 20:38
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
hierzu nochmal der Auszug aus dem Handbuch Binnenfunk:

7.1 Zeugnispflicht
Eine Schiffsfunkstelle darf nur von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die
Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses
ist, das den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.
Das bestätigt doch was ich sage. Der Sohn darf funken wenn er vom Vater (mit Schein) beaufsichtigt wird.
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  #38  
Alt 06.05.2014, 20:41
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Zitat:
Zitat von G Leiter Beitrag anzeigen
Das bestätigt doch was ich sage. Der Sohn darf funken wenn er vom Vater (mit Schein) beaufsichtigt wird.

Dort steht doch klar das der Nutzer im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein muss. Also darf nur der Vater funken.

Wahrnehmen = Funken
Beaufsichtigen = Zuhören


Sohn = Schiffsführer darf aber nicht Funken
Vater = Funkberechtigter an Bord
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  #39  
Alt 06.05.2014, 20:45
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Zitat:
Zitat von G Leiter Beitrag anzeigen
Das bestätigt doch was ich sage. Der Sohn darf funken wenn er vom Vater (mit Schein) beaufsichtigt wird.
Darf er nicht:

§4 Erlaubnis
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.
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  #40  
Alt 06.05.2014, 20:53
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Nö, darf er doch.
Beaufsichtigen bedeutet mitnichten lediglich zuhören.

Siehe auch hier:
http://www.brsv.de/sprechfunk.pdf
Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen, bzw. nur unter Aufsicht einer solchen Person.
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  #41  
Alt 06.05.2014, 20:56
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Du glaubst also einer PDF eines Segelclubs mehr als der aktuellen Ausgabe des Gesetzes.

NA dann viel Spass.
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  #42  
Alt 06.05.2014, 21:04
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Du glaubst also einer PDF eines Segelclubs mehr als der aktuellen Ausgabe des Gesetzes.

NA dann viel Spass.
Nicht mehr oder weniger. In allen steht das Gleiche.
Ich kann Dir nicht helfen wenn Du nicht verstehen willst was mit "Aufsicht" oder "beaufsichtigen" gemeint ist.
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  #43  
Alt 06.05.2014, 21:08
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Zitat:
Zitat von G Leiter Beitrag anzeigen
Nicht mehr oder weniger. In allen steht das Gleiche.
Ich kann Dir nicht helfen wenn Du nicht verstehen willst was mit "Aufsicht" oder "beaufsichtigen" gemeint ist.

Die Wapo (unser Dienststellenleiter) und die Bundesnetzagentur waren dazu sehr auskunftsbereit als dies das letzte mal diskutiert wurde.

War ja schon öfters der Fall.
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  #44  
Alt 06.05.2014, 21:08
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Zitat:
Zitat von fliegerdidi Beitrag anzeigen
1. verstehe ich nicht, warum sich solch eine Frage überhaupt stellt

2. verstehe ich nicht, warum man zum Saufen aufs Wasser muss

macht an Land ein Lagerfeuer und gut iss
Der beste Beitrag bisher! Weiter les ich gar nicht mit.

Willy,
der schon viele Jahre nicht mehr gesoffen und trotzdem seinen Spaß hat.
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  #45  
Alt 06.05.2014, 21:12
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Du kannst dir auch nochmal den Fragnekatalog zum UBI durchlesen.

Frage 27: Wer darf eine Schiffsfunkstelle bedienen?

Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) oder eines gleichwertigen Zeugnisses

Frage 30:Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle ohne Erlaubnis (UKW-Sprechfunkzeugnis) verstößt gegen
Vorschriften...

der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinS
chSprFunkV)


Hierzu aus der oben genannten Verordnung:


§ 4
Erlaubnis
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser
Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
Koblenz.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),
2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser
Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist undzur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.



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Alt 06.05.2014, 21:22
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Zitat:
Zitat von G Leiter Beitrag anzeigen
Das bestätigt doch was ich sage. Der Sohn darf funken wenn er vom Vater (mit Schein) beaufsichtigt wird.
Eine Schiffsfunkstelle darf nur von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt werden die Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses ist, das den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.

Also zerlegen wir das mal: Wer darf wahrgenommen oder beaufsichtigt werden? Die Schiffsfunkstelle.
Von wem darf die Schiffsfunkstelle wahrgenommen oder
beaufsichtigt werden? Von Inhabern eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses...

Nicht der Sohn. Um "Dritte" ohne Funkschein gehts in dem Gesetzestext überhaupt nicht.

Ich kenns auch nur so...
Ja ich weiss das es im PDF anders steht.
Aber der Gesetzestext bestätigt das jedenfalls NICHT - zumindest nicht DIESER zitierte Paragraph - vielleicht ein anderer :P

Geändert von Arboretus (06.05.2014 um 21:27 Uhr)
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  #47  
Alt 06.05.2014, 21:32
G Leiter G Leiter ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Die Wapo (unser Dienststellenleiter) und die Bundesnetzagentur waren dazu sehr auskunftsbereit als dies das letzte mal diskutiert wurde.

War ja schon öfters der Fall.
Was jetzt, Du glaubst der WAPO mehr als dem Gesetztext ?

Ich zitiere Dich in dem Zusammenhang ein paar Post weiter oben:
"Naja um das Wissen mancher Wasserschutzpolizisten ist es auch nicht weit her."

Das in den Fragen nur von "Bedienung" die Rede ist und der Punkt gar nicht strittig ist hast Du wohl übersehen.
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  #48  
Alt 06.05.2014, 21:48
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Bedienen = Reinsprechen, Knopf Drücken = Funken

WEgen dem obigen Einwand derf Wapo hab ich auch damals bei der Bundesnetzagentur angefragt.
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  #49  
Alt 06.05.2014, 22:09
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Zitat:
Zitat von Arboretus Beitrag anzeigen


Also zerlegen wir das mal: Wer darf wahrgenommen oder beaufsichtigt werden? Die Schiffsfunkstelle.
Von wem darf die Schiffsfunkstelle wahrgenommen oder
[/COLOR]beaufsichtigt werden? Von Inhabern eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses...

Nicht der Sohn. Um "Dritte" ohne Funkschein gehts in dem Gesetzestext überhaupt nicht.

Ich kenns auch nur so...
Ja ich weiss das es im PDF anders steht.
Aber der Gesetzestext bestätigt das jedenfalls NICHT - zumindest nicht DIESER zitierte Paragraph - vielleicht ein anderer :P
Es wird ja ein Unterschied gemacht zwischen Bedienung und Beaufsichtigung.
Beaufsichtigt wird die Bedienung der Funkstelle durch andere.

Das sieht immerhin das Bundesministerium für Verkehr auch so:
http://www.rk-normannia.de/uploads/m...ersportler.pdf
Seite 12:
"Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnen* schifffahrtsfunk verfügen, bzw. nur unter Aufsicht einer solchen Person."
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  #50  
Alt 06.05.2014, 22:17
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Bedienen = Reinsprechen, Knopf Drücken = Funken
Du bist aber hartnäckig uneinsichtig.
Deiner Logik zu Folge dürfte man ein Funkgerät an Bord haben (ohne Funkschein) wenn man nur zuhören will. Kein Reinsprechen - keine Bedienung - Kein Schein nötig.
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