![]() |
|
Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
![]() |
|
Themen-Optionen |
#26
|
||||
|
||||
![]()
Ein Boot welches Funk an Bord hat (Anmeldung bei der Bundesnetzagentur) ist auch verpflichtet sein Funkgerät zu nutzen.
dies geht nicht wenn das Funkgerät ausgebaut ist.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#27
|
||||
|
||||
![]()
Weder die BinSchStrO noch das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk machen irgendwelche Unterscheidungen zwischen Charter- und Nichtcharterbooten.
Matthias |
#28
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
__________________
noch einen schönen Tag Freddy Mit Seemannsgarn lässt sich keine Hängematte knüpfen. |
#29
|
||||
|
||||
![]()
Die Polizei muss auch nicht immer alles wissen. Aber besser so als andersrum.
Matthias |
#30
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
![]()
__________________
noch einen schönen Tag Freddy Mit Seemannsgarn lässt sich keine Hängematte knüpfen.
|
#31
|
||||
|
||||
![]()
Naja um das Wissen mancher Wasserschutzpolizisten ist es auch nicht weit her.
Als wir anfahren hatten, hatten wir auch Besuch von der Wapo. Ich dachte ich frag mal nach einer vernünftigen Begründung egen dem Verbot von Handfunkgeräten auf Kleinfahrzeugen. Aussage des Polizisten "was die sind verboten?"
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
|
#32
|
||||
|
||||
![]()
Das kann ich bestätigen Volker!!!!! (Eigene Erfahrung)
__________________
Gruß Gerd ![]() Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#33
|
|||
|
|||
![]() Zitat:
Da Du wohl mit >0,5 Promille an Bord bist, kannst Du nicht Schiffsführer sein. Da Sohnemann über den SBF verfügt und nüchtern ist, kann & muss er den Schiffsführer machen. Laut Wiki muss nicht der Schiffsführer über den Funkschein verfügen sondern eine beliebige Person an Bord. Im übrigen darf auch der Sohn funken. Voraussetzung ist das er dazu geeignet ist (was immer das bedeutet) und dies unter Aufsicht einer Person mit Funkzeugnis tut. Die Frage ist dann ob es und wenn ja welche Anforderung an das Aufsicht führen beim Funken gibt. |
#34
|
||||
|
||||
![]()
Benutzen der Funkanalge ist nur inhabern des UBI erlaubt.
Anders ist es beim Steuern des Bootes. Der Rudergänger brtaucht keinen Führerschein. Nur der verantwortliche Schiffsführer. In dem Fall des TO wäre der Sohn verantwortlicher Schiffsführer mit Führerschein. Der Vater hat das Funkzeugnis. Allerdings muss der Vater auch in der Lage sein zu Funken. Ob es beim Funken eine Promillegrenze gibt weiss ich allerdings nicht.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#35
|
||||
|
||||
![]()
hierzu nochmal der Auszug aus dem Handbuch Binnenfunk:
7.1 Zeugnispflicht Eine Schiffsfunkstelle darf nur von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses ist, das den Inhaber zum Bedienen einer Schiffsfunkstelle berechtigt.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#36
|
||||
|
||||
![]()
Ich sehe das auch so, bei Binnen müssen Schiffsführer und Funkzeugnisinhaber nicht identisch sein. Ich glaube beim SRC muss es ein und die selbe Person sein.
Jedoch ist die Frage nicht beantwortet, ob der Funker Clean sein muss.
__________________
Guybrush Threepwood: "Hinter dir, ein dreiköpfiger Affe!"
|
#37
|
|||
|
|||
![]() Zitat:
|
#38
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
Dort steht doch klar das der Nutzer im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein muss. Also darf nur der Vater funken. Wahrnehmen = Funken Beaufsichtigen = Zuhören Sohn = Schiffsführer darf aber nicht Funken Vater = Funkberechtigter an Bord
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
|
#39
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
§4 Erlaubnis (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.
__________________
noch einen schönen Tag Freddy Mit Seemannsgarn lässt sich keine Hängematte knüpfen. |
#40
|
||||
|
||||
![]()
Nö, darf er doch.
Beaufsichtigen bedeutet mitnichten lediglich zuhören. Siehe auch hier: http://www.brsv.de/sprechfunk.pdf Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen, bzw. nur unter Aufsicht einer solchen Person.
|
#41
|
||||
|
||||
![]()
Du glaubst also einer PDF eines Segelclubs mehr als der aktuellen Ausgabe des Gesetzes.
NA dann viel Spass.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
|
#42
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
Ich kann Dir nicht helfen wenn Du nicht verstehen willst was mit "Aufsicht" oder "beaufsichtigen" gemeint ist.
|
#43
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Die Wapo (unser Dienststellenleiter) und die Bundesnetzagentur waren dazu sehr auskunftsbereit als dies das letzte mal diskutiert wurde. War ja schon öfters der Fall. ![]()
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#44
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
![]() Willy, der schon viele Jahre nicht mehr gesoffen und trotzdem seinen Spaß hat.
|
#45
|
||||
|
||||
![]()
Du kannst dir auch nochmal den Fragnekatalog zum UBI durchlesen.
Frage 27: Wer darf eine Schiffsfunkstelle bedienen? Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) oder eines gleichwertigen Zeugnisses Frage 30:Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle ohne Erlaubnis (UKW-Sprechfunkzeugnis) verstößt gegen Vorschriften... der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) Hierzu aus der oben genannten Verordnung: § 4 Erlaubnis (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen. (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]), 2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk, 3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses, 4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist undzur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#46
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
Also zerlegen wir das mal: Wer darf wahrgenommen oder beaufsichtigt werden? Die Schiffsfunkstelle. Von wem darf die Schiffsfunkstelle wahrgenommen oder beaufsichtigt werden? Von Inhabern eines gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk oder eines Funkzeugnisses... Nicht der Sohn. Um "Dritte" ohne Funkschein gehts in dem Gesetzestext überhaupt nicht. ![]() Ich kenns auch nur so... Ja ich weiss das es im PDF anders steht. Aber der Gesetzestext bestätigt das jedenfalls NICHT - zumindest nicht DIESER zitierte Paragraph - vielleicht ein anderer :P Geändert von Arboretus (06.05.2014 um 21:27 Uhr)
|
#47
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
Ich zitiere Dich in dem Zusammenhang ein paar Post weiter oben: "Naja um das Wissen mancher Wasserschutzpolizisten ist es auch nicht weit her." Das in den Fragen nur von "Bedienung" die Rede ist und der Punkt gar nicht strittig ist hast Du wohl übersehen.
|
#48
|
||||
|
||||
![]()
Bedienen = Reinsprechen, Knopf Drücken = Funken
WEgen dem obigen Einwand derf Wapo hab ich auch damals bei der Bundesnetzagentur angefragt.
__________________
Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
|
#49
|
|||||
|
|||||
![]() Zitat:
Beaufsichtigt wird die Bedienung der Funkstelle durch andere. Das sieht immerhin das Bundesministerium für Verkehr auch so: http://www.rk-normannia.de/uploads/m...ersportler.pdf Seite 12: "Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnen* schifffahrtsfunk verfügen, bzw. nur unter Aufsicht einer solchen Person."
|
#50
|
|||
|
|||
![]()
Du bist aber hartnäckig uneinsichtig.
Deiner Logik zu Folge dürfte man ein Funkgerät an Bord haben (ohne Funkschein) wenn man nur zuhören will. Kein Reinsprechen - keine Bedienung - Kein Schein nötig. |
![]() |
|
|