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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#26
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Inzwischen steht die richtige Antwort auf deine Frage schon mehrfach in deinem Thread.
Worauf möchtest du hinaus? Du darfst den 1000kg Hänger so nicht ziehen. Entweder ablasten beim Tüv, neuen, passenden (500kg?) Hänger kaufen oder Neues Zugfahrzeug zulegen.
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gruß enno |
#27
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Zitat:
Und die 1000 Kg ungebremst spielen auch keine Rolle da weniger als 500 KG beladen wird ... mfG
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1,5 ps / kg = spass |
#28
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Hallo,
Wenn ich mich mal da einklinken darf, ich habe das Problem selbst erst vor kurzem gehabt und den BE machen müssen es gibt auch noch einen ,,Zwischenführerschein,, Der B 96 Vielen könnte diese Führerscheinerweiterung auch reichen, ich denke in einem Fall auch ausreichend Ich mit meinen 19 Jahren ziehe auch größere und längere Anhänger und werde sehr oft angehalten ,so mit würde ich es keinem raten, ohne wirkliche Sicherheit/Bestätigung einen Anhänger zu ziehen Mindestalter?17 Jahre Ausbildungsbeginn?Mit der Ausbildung sollte etwa ein viertel Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden. Was darf ich fahren?Seit dem 19.01.2013 benötigst Du diesen Anhängerführerschein, wenn Du hinter einem Kraftwagen der Klasse B (max. 3,5t zG) einen der folgenden Anhänger ziehen willst:
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Und immer eine handbreit Wasser unterm Kiel |
#29
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Zitat:
Was ich nun denke kapiert zu haben : Seit 2013 darf man alles ziehen was bis zu 3500 Kg im Gespann wiegt. Es spielt keine Rolle mehr ob das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers grösser ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs ( war bis 2013 Bedingung das die Leermasse des Zugfahrzeugs grösser sein musste als das zul. GG des Hängers, es galten auch die 3500 Kg ). Darüber hinaus sind die Bedingungen im Fzgschein zu erfüllen, zB bei mir ungebramst bis 500 Kg, unabhängig davon wieviel der Hänger darf, hierbei geht es um das tatsächliche Gewicht des ANhängers inkl. Ladung ... mfG Prost
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1,5 ps / kg = spass |
#30
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Zitat:
Frage 2: Ja §§ siehe oben |
#31
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Puh, komplizierter geht es wohl nicht, ich verstehe nur Bahnhof, bin froh das ich die alte 3 habe.
Das Beste wird es sein man organisiert sich ein Frage-Antwortbuch für den Führerschein und führt es mit sich und wenn man angehalten wird soll sich die Rennleitung das Richtige für mich raussuchen.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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#32
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So kompliziert ist es eigentlich nicht. B96 wurde wohl für Leute entwickelt, die mit B gerade nicht mehr hinkommen und keine Lust haben, nochmal Fahrstunden nebst praktischer Prüfung ableisten zu müssen...
Wenn man einfach BE macht, muss man sich in Sachen Anhänger zumindest am Pkw keine Gedanken mehr machen. Beste Grüße, Marius |
#33
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Zitat:
Meine Angaben habe ich von der Webseite einer Fahrschule kopiert. Demnach sind die Angaben denke ich richtig. B Mit dem B Darf man mehr als 750 Kg ZZG ziehen, in Kombination mit Auto und Anhänger darf das ZZG nicht mehr als 3500 Kg betragen Als Sonderreglung für den B gibt es noch die Regel das man mit 3500 Kg Kleintransporter einen 750 Kg Anhänger ziehen darf. B96 ZZG nicht mehr als 4250 Kg, das Zulässige Gesamtgewicht. Ich selbst habe auch nicht schlecht gestaunt als ich mich in der Fahrschule erkundigte. Selbst ich habe die Erfahrung gemacht das sich manche Polizisten nicht so damit auskennen, da ich öfter mal angehalten werde
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Und immer eine handbreit Wasser unterm Kiel |
#34
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Gewagte Quelle, stimmt aber --> § 6a FEV
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#35
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Zitat:
Eben nicht. Die tatsächlichen Gewichte spielen bei B erstmal keine Rolle. Die Vorschriften enthalten immer nur die Angabe "zulässige Gesamtmasse". Und die steht in den Papieren. Deinen Hänger mit 1000kg zGM darfst du nicht ziehen, wenn dein Auto nur 500kg darf. Egal ob voll oder leer. Daran ändert auch B96 oder BE nichts. http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html Früher, bei Klasse 3 War das anders, damit darfst du den leeren 3,5t Anhänger bewegen, auch wenn das Auto nur 1,5t darf. Zuladung geht somit Bis zu einem tatsächlichen Gesamtgewicht (Waage) von 1,5t.
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gruß enno |
#36
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Schmeisst doch nicht immer durcheinander, was unser hahama darf und was das Auto darf.
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Beste Grüße John
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#37
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Zitat:
http://www.boote-forum.de/showpost.p...5&postcount=25 und unterscheide zwischen den Gesetzestexten in § 6 FeV + § 42 StVZO. § 6 FeV / zulässige Gesamtmasse § 42 StVZO / tatsächliches Gesamtgewicht des Anhängers Ich hoffe, du wirst dann feststellen, daß du falsch liegst.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#38
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Rein vom logischen Menschenverstand den ich jetzt unseren Gesetzesgebern, wer auch immer das sein mag, nicht absprechen will macht es doch auch garkeinen Sinn nicht von der tatsächlichen Last auszugehen ?!
Ob nun 500 Kg in meinem Falle zugelassen wären und man überläd den Hänger oder 1000 Kg zugelassen wären und man überläd den Hänger über die Last die im Fzgschein steht macht doch eh keinen Unterschied ?! Hirnriss den nichtmal mehr Fahrschulen durchblicken wie in meinem Falle ... Wie gesagt die Polizei sagte es geht in meinem Falle um die tatsächliche Last (Hänger + Ladung nicht mehr als 500 Kg weil meine Karre nicht mehr hergibt). Ich werde dies so handhaben da ich ja den Namen vom werten Polizisten habe und er schon am Tel. sagte es ginge nicht um fahren ohne Fahrerlaubnis sondern im "besten Falle" um eine OWiG. Wo dieses OWig nun gilt könnt ihr ja mal nachsehen ... mfG
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1,5 ps / kg = spass |
#39
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Ne, das müßtest du jetzt eigentlich selbst herausbekommen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#40
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Zitat:
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1,5 ps / kg = spass |
#41
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Ordnungswidrigkeitengesetz Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) § 5 Räumliche Geltung Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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1,5 ps / kg = spass |
#42
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ich weiß nicht - ich hatte as doch alles ordentlich für jeden -aber warum wird nun wieder alles verschlimmbessert ... ?
das steht in den Fahrzeugpapieren ....
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diesen Beitrag löschen ist auch keine Lösung
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#43
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lesen. Kleiner Tipp: der 6 Abs. 1 (B) spricht von "Kraftfahrzeugen" nee, nee, da steht es nicht. Hier geht es um Fahrerlaubnisrecht (siehe oben). |
#44
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Boot Trailer Auto Kombination
Für den Fahrer und dessen Erlaubnis B/BE sind die max. zulässigen Massen entscheidend. Für das Auto die tatsächlichen.
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Beste Grüße John |
#45
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genau so isses
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Grüße.. ..Dreikieler Mit Edelstahl im Blut, ...wird alles wieder gut |
#46
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Zitat:
Für den "Alt-3er-Inhaber" zählen beim Hänger die tatsächlichen Gewichte, im E-Fall riskiert man "nur" eine Überladung, also OWi. Beim "B"-Inhaber ist entscheidend was als zGM in den Fleppen steht. Sobald der Kollege von der Fa. BlauWeiss auf einen rechnerischen Wert von >3,5t, bei B96 > 4,25t, kommt, ist Schicht im Schacht. Dazu muss er nicht einmal eine Waage bemühen.
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Gruss Vestus |
#47
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nee, nee Vestus. Diesbezüglich gibt es keinerlei Unterschied zwischen der alten Klasse 3 und der Klasse B/B96. Im Fahrerlaubnisrecht ist immer das zulässige Gesamtgewicht entscheidend für die Fahrerlaubnisklasse. Das tatsächliche Gesamtgewicht spielt nur im Zulassungsrecht eine Rolle.
Oder ganz einfach: zulässiges Gesamtgewicht (zGM) rechnerisch zu hoch = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 STVG) Tatsächliches Gewicht zu hoch = Ordnungswidrigkeit wegen Überladung (§§ 34 Abs.3, 69a Abs.3 Nr.4 StVZO) |
#48
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Zitat:
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Gruss Vestus |
#49
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Nein, natürlich nicht. Aber es war noch nie anders, egal ob Kl. 3 oder B (alt) oder B (neu)
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#50
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Zitat:
Zul. Ges. Gew. des Zugs ( Auto + Hänger in Papieren ) unter 3500 Kg aber überladen geht i.O. ?
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1,5 ps / kg = spass |
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